Protocol of the Session on December 11, 2008

Ich möchte bekannt geben, dass in die Beratung des Tagesordnungspunkts 6 ein weiterer Änderungsantrag in die Beratung mit einfließt, und zwar der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 4/4735.

Ich eröffne nun die Aussprache und zu Wort hat sich gemeldet für die SPD-Fraktion der Abgeordnete Höhn.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wir befinden uns hier am Endpunkt einer für einen Gesetzentwurf ziemlich unspektakulären Debatte, die sowohl hier im Landtag als auch im Justizausschuss stattgefunden hat. Sie war von äußerster Sachbezogenheit geprägt und stellte somit zumindest für den Justizausschuss den eigentlichen Normalfall dar.

Wir haben es hier mit einer Gesetzesvorschrift zu tun, die ihre Grundlage in einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht - ja, Sie können da ruhig zustimmen und nicken, Frau Ministerin, es ist so - hat, wonach die ehemalige Verwaltungsvorschrift für die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern nunmehr in eine Gesetzesvorschrift umzuwandeln ist. Dem entspricht auch dieses Verfahren hier im Hohen Hause.

Nun ist aber, meine Damen und Herren, im eben von mir angesprochenen Justizausschuss doch etwas für dieses Haus Spektakuläres passiert, ein Antrag der Fraktion DIE LINKE, ein Änderungsantrag, der im Übrigen auch sehr sachbezogen gewesen ist, fand - und das ist das Erstaunliche - dann doch eine Mehrheit. Nun hat die Prüfung dieses neuen Sachverhalts ergeben, und da betone ich ausdrücklich, die Prüfung sowohl durch die Kollegen der CDU-Fraktion als auch des eigentlichen Antragstellers der Linkspartei, dass das mit diesen im Ausschuss beschlossenen Änderungen doch nicht so das Gelbe vom Ei gewesen sein muss. Die einen, sprich die Kollegen der CDUFraktion, haben festgestellt, dass die verschärften Bedingungen für die Prüfungszulassungen, die die Änderung zum Inhalt hatte, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und für Thüringen im Speziellen die Schaffung von Institutionen, die diese Prüfungen absolviert hätten, zur Folge gehabt hätte. Dem kann ich folgen, sage ich ganz ausdrücklich. Offensichtlich sind auch die Kollegen der Linkspartei zu einer ähnlichen Erkenntnis gekommen, denn ihr nunmehriger Änderungsantrag versucht an dieser Stelle gewissermaßen eine Relativierung ihres im Ausschuss beschlossenen Änderungsantrags. Das ist auch nicht ganz gewöhnlich, jedenfalls nicht in diesem Hohen Hause.

Meine Damen und Herren, ich will es auf den Punkt bringen: Bevor ich eine verschärfte Regelung für die Zulassungsbedingungen und für die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern beschließe, die ich dann wieder durch eine Verwaltungsvorschrift, so wie in Ihrem Antrag, liebe Kollegen der Linkspartei, relativieren muss, dann - das sei mir an dieser Stelle gestattet zu sagen - möchte ich lieber die Formulierung beibehalten, wie sie ursprünglich im Gesetzentwurf enthalten gewesen ist. Deshalb, kurz und gut, wird meine Fraktion diesem Gesetzentwurf und logischerweise auch dem Änderungsantrag der CDUFraktion zustimmen. Danke schön, meine Damen und Herren.

(Beifall SPD)

Für die Fraktion DIE LINKE hat sich der Abgeordnete Hauboldt zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Höhn, ich gebe Ihnen insofern recht, dass wir im Justizausschuss mit Sachlichkeit an diesem Gesetzestext gearbeitet haben. Ich sehe aber letztendlich in Ihren Darlegungen etwas Widersprüchliches mit Blick auf den gestellten Änderungsantrag der CDU-Fraktion, der uns auch noch einmal gezwun

gen hat, dementsprechend mit einem eigenen weiteren Änderungsantrag zu reagieren. Insofern möchte ich das noch einmal klarstellen und werde das im Detail noch einmal versuchen Ihnen plausibel zu machen.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf über die Beeidigung von Dolmetschern und über weitere Vorschriften für Arbeitsabläufe in der Justiz, vor allem die Aufbewahrung von Unterlagen, ist nun sicherlich kein Schwergewicht in der Debatte unter den zahlreich auf der Tagesordnung zu findenden Gesetzentwürfen. Dennoch möchte ich hier ein paar kurze Anmerkungen machen, politische wie auch juristisch-inhaltliche, vor allem mit Blick auf die Beratung im Justizausschuss, wobei dieses Vierteljahrhundert Verspätung nicht ganz allein, meine Damen und Herren, auf das Konto der Landesregierung geht hinsichtlich der Bearbeitung des Gesetzentwurfs. Doch auch mit Blick auf andere Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung - ich nenne nur das Beispiel Sicherheitsgesetze - zeigt sich ja, wenn es um Fragen des Grund- und Bürgerrechtsschutzes geht, hat die Landesregierung offensichtlich immer nicht so einen Drang in Richtung Eiligkeit. Hinsichtlich der Bestimmungen für Dolmetscher und Übersetzer ist positiv zu bewerten, dass zahlreiche Regelungen darauf zielen, entsprechende fachliche Qualitätsstandards für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten festzuschreiben. Auch die Aufnahme ins Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz halten wir für systematisch sinnvoll. Allerdings fällt beim Vergleich des Gesetzestextes mit der Verwaltungsvorschrift, die nun abgelöst werden soll, ganz deutlich auf, die bisher geltende Verwaltungsvorschrift bezieht sich auch auf Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten bei Notaren bzw. Notariatsangelegenheiten. Es ist richtig, die Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit bei den Gerichten auf ein solides gesetzliches Fundament zu stellen, doch die Sorgfalt auf dem Papier reicht, meine Damen und Herren, nicht aus, die Gerichtsverfahren müssen in der Praxis auch tatsächlich so gestaltet werden, dass Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, mit dem Verfahren zurechtkommen. Der zentrale Aspekt, wenn auch hier nicht der einzige, ist dabei der Anspruch auf einen qualifizierten Dolmetscher bzw. Übersetzer. Das ist unabdingbar für das sich aus der Verfassung ergebende Recht auf ein faires Verfahren. Hier gibt es vor allem hinsichtlich von Verfahren vor Verwaltungsgerichten in Ausländer- und Asylsachen Hinweise, dass gerade die Möglichkeit des rechtzeitigen und des ungehinderten Zugangs zu Dolmetscher- und Übersetzerleistungen nicht optimal gesichert ist. Doch nicht nur in Asyl- und Ausländersachen ist die Qualität und Fachkunde der Dolmetscher und Übersetzer eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die in der besonderen Situation vor Gericht oder Justizbehörden Unterstützung brau

chen, auch wirksam ihre Rechte schützen und durchsetzen können. Mehr noch, immer mehr Verfahren, z.B. auch im Zivilrecht, haben Auslandsbezug, in immer mehr Verfahren spielen Unterlagen in anderen als der deutschen Sprache eine Rolle. Die Bedeutung der Dolmetscher und Übersetzer für eine wirksame Rechtsdurchsetzung wächst also. Umso wichtiger ist daher die Frage des Nachweises der Fachkompetenz. Hier ist meine Fraktion DIE LINKE der Meinung, dass eine aktive Eignungsprüfung mit Sprachtest und schriftlicher Textübersetzung zielführender ist als der passive Nachweis mit Urkunden.

Andere Länder - darauf haben wir im Ausschuss aufmerksam gemacht - wie Bayern praktizieren seit Längerem diese aktive Nachweisform. Deshalb hat die Fraktion DIE LINKE im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten entsprechende Änderungsanträge gestellt, Herr Höhn, die sich an den bayerischen, wie Sie richtig bemerkt haben, Regelungen orientieren. Dazu gehört auch die Ausarbeitung einer Prüfungsordnung, die gemeinsam vom Justizministerium und dem für Bildung zuständigen Kultusministerium zu erarbeiten ist. Hinzu kommt, dass Stellungnahmen von Anzuhörenden, z.B. aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deutlich gemacht haben, es gibt jetzt schon informelle Formen solcher aktiver Qualitätssicherungen über die Vorlagen von Urkunden hinaus. Umso dringlicher ist daher, ein aktives Eignungsprüfungsverfahren auf transparenter gesetzlicher Grundlage zu schaffen. Dieser Vorschlag der Fraktion DIE LINKE war ursprünglich mit den Stimmen der CDU, das ist ja auch nicht so oft vorgekommen

(Zwischenruf Abg. Carius, CDU: Nicht aller.)

- richtig, ich korrigiere mich in dieser Frage -, nicht mit allen Stimmen der CDU im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten angenommen; das kann man ja auch, wie Sie sicherlich selber gelesen haben, an der Beschlussempfehlung des Ausschusses erkennen. Um den Verwaltungsaufwand des Beeidigungs- und Ermächtigungsverfahrens inklusive der Durchführung der Prüfung und für die Führung der Verzeichnisse deutlich zu verringern, hatte meine Fraktion auch vorgeschlagen, die Verwaltungslogistik für diesen Regelungsbereich beim Thüringer Oberverwaltungsgericht zu zentralisieren. Dies wurde aber, wie Sie auch selber wissen, leider von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Dennoch sind wir überzeugt, eine aktive Eignungsprüfung der Dolmetscher und Übersetzer ist auch, so denke ich, in Thüringen leistbar. Bayern - darauf komme ich noch einmal zurück, Herr Höhn - hat sicherlich mehr logistische Kapazitäten dafür, allerdings braucht Thüringen auch nicht so viel logistische Kapazität wie Bayern, denn es gibt in Thüringen nicht so viele Gerichte und

es werden nicht so viele Dolmetscher und Übersetzer benötigt. Ich denke, darin sind wir uns ebenfalls einig. Die Vorgehensweise bis hin zu dem Inhalt der Prüfungsordnung müsste Thüringen auch nicht neu erfinden, ein Blick nach Bayern würde demzufolge helfen.

Als die Entscheidung im Ausschuss gefallen war, entstand bei der Landesregierung, ich darf das durchaus benennen, etwas Hektik. Es war deutlich zu erkennen - so war meine Wahrnahme, Herr Carius -, die Vertretung der Landesregierung trieb die Frage um, was macht uns das alles für Arbeit. Herr Höhn hat es in seinem Beitrag hier noch einmal deutlich angemahnt und erwähnt. Es würde ja aus unserer Sicht nun nicht nur reichen, ein paar Blatt Zeugnispapiere zur Kenntnis zu nehmen, es müsste die Logistik für die Durchführung der Prüfung geschaffen werden. Da kommt Arbeit auf Sie zu, das ist sicherlich klar, das ist nicht mehr so bequem wie die Prüfung ein paar schriftlicher Unterlagen.

Nun, meine Damen und Herren, kommt die CDUFraktion mit einem Änderungsantrag zur Beschlussfassung des Ausschusses. Es wird mit der EU-Richtlinie 2005/36 EG gewinkt. Die Eignungsprüfung könnte so nicht bleiben wegen Berufsfreiheit, doch bei genauer Lektüre dieser EU-Richtlinie ergibt sich für die Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit der Eignungsprüfung Folgendes: Die EU-Richtlinie 2005/36 EG verbietet den EU-Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Eignungsprüfungen nicht. Diese besondere Qualitätsanforderung für den Eignungsnachweis muss nur sachlich gerechtfertigt sein. Das trifft auf die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer vor Gerichten und Justizbehörden in Deutschland bzw. Thüringen zu, denn dafür sind angemessene Kenntnisse der deutschen Gerichts- und Behördensprache notwendig. Dass diese Art von Sprache mit ihren Fachbegriffen eine besondere Form der deutschen Sprache ist, müssen sogar oft Menschen erfahren, die Deutsch als Muttersprache haben. Vielleicht sitzen sogar in diesem Raum Menschen, die diese Erfahrung schon gemacht haben. Für diejenigen, die einen Dolmetscher oder Übersetzer brauchen, um korrekte Übersetzungen auch schwieriger Sachverhalte sicherzustellen, braucht es eben entsprechend qualifizierte Übersetzer. Nur so ist zu gewährleisten, dass die Personen, für die gedolmetscht und übersetzt wird, durch Mängel in der sprachlichen Übermittlung bei der Rechtsdurchsetzung keine Nachteile bzw. Schäden erleiden.

Hinzu kommt, dass die Festschreibung der schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung in dem Gesetz nicht generell den Zugang zum Berufsfeld des Dolmetschers und Übersetzers reglementiert; geregelt werden nur die Voraussetzungen zu einer Tätig

keit in diesem Berufsfeld, die immer mit besonderer öffentlicher Verantwortung verbunden ist. Dazu heißt es in Punkt 3 der EU-Richtlinie 2005/36 - Frau Präsidentin, ich darf zitieren: „Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt sind.“

Nach diesen Vorgaben, meine Damen und Herren, wäre die Festschreibung eines Anerkennungsverfahrens für Abschlüsse in Form der Anfügung des Absatzes 5, so wie wir es vorgelegt haben, an § 16 nicht notwendig. Denn die in § 16 in den Absätzen 3 und 4 festgeschriebene Eignungsprüfung ist wegen der oben genannten Gründe der Qualitätssicherung objektiv gerechtfertigt. Diese Regelungen über die Eignungsprüfung stellen für andere EU-Bürger auch keine Diskriminierung dar, da auch Inländer diese zusätzlichen Eigungsprüfungen durchlaufen müssen, selbst wenn sie Berufsabschlüsse und Qualifikationen als Dolmetscher und Übersetzer vorweisen können.

Deshalb meine Frage noch mal an Sie in Richtung CDU-Fraktion: Haben Sie diesen Punkt 3 der EURichtlinie gelesen? Vielleicht wird auch noch die Frau Ministerin darauf eine Antwort haben. Halten Sie angesichts, meine Damen und Herren, dieses Wortlauts dieser EU-Vorschrift Ihre Antragsbegründung in diesem Punkt noch aufrecht?

In einem anderen Punkt werden Sie, meine Damen und Herren der CDU, Ihre Antragsbegründung sicherlich aufrechterhalten. Das, wie Sie die tatsächlichen Gesichtspunkte nennen, sind die logistischen Änderungen, die notwendig wären, die aber die Landesregierung nicht vornehmen will - ich bin darauf vorhin eingegangen. Denn wie die von mir vorgebrachten Fakten und Sachargumente belegen, ist ja die Streichung der Regelung zum Eignungsverfahren nicht notwendig, um den Vorgaben der EU-Richtlinie zu entsprechen. Nicht einmal die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens für im Ausland erworbene Qualifikationen ist unserer Meinung nach zwingend notwendig. Zum Ausbau der ausländer- und migrationsfreundlichen Ausrichtung des Verwaltungshandelns in Thüringen ist aber die Einführung eines Anerkennungsverfahrens für Abschlüsse, so denke ich, sinnvoll. Allerdings ist dann aber bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Abschlüsse zu berücksichtigen, dass auch Inländer, das heißt sowohl Deutsche als auch EU-Bürger, die hier in Thüringen bzw. in anderen Bundesländern ihre Berufsqualifikation als Dolmetscher und Übersetzer erworben haben, sich nach den Regelungen in der Be

schlussempfehlung einer zusätzlichen aktiven Eignungsprüfung unterziehen müssen. Solche hohen Qualitätsstandards sind aber zugunsten des Schutzes und der wirksamen Unterstützung Rechtsuchender aus unserer Sicht sinnvoll und auch notwendig.

Ich darf noch mal zum Abschluss bemerken: Ich finde es bedauerlich, dass Sie nun mit Ihrem politischen Verständnis den Versuch unternehmen, mit Ihrem Änderungsantrag in Drucksache 4/4730 einen mehrheitlichen Beschluss des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu kippen. Allein die, das sage ich deutlich, juristische Spitzfindigkeit, nicht zu beantragen, die Vorschläge der Fraktion DIE LINKE einfach zu streichen, ist wohl so ein bisschen auch die Scheu vor der öffentlichen Auseinandersetzung selbst mit Blick auf die Uhr. Lediglich in der Begründung findet man den Verweis darauf, dass Sie die Punkte b) und c) in § 16 nicht mehr haben wollen. Auch meine Fraktion, meine Damen und Herren von der CDU, beherrscht die parlamentarischen Spielregeln. Mit einem ergänzenden Absatz 5 in Punkt c) verweisen wir auf die Praktikabilität und die Rechtskonformität unserer gemachten Ergänzungen. Wenn Sie sich selber ernst nehmen, sollten Sie der ursprünglichen Empfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zustimmen, meine Damen und Herren. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Für die CDU-Fraktion hat sich der Abgeordnete Carius zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst mal, Herr Hauboldt, man konnte ja den Eindruck gewinnen, nachdem Sie zunächst das Thema eher herunterhängen wollten bei dem Redebeitrag, den Sie uns hier geliefert haben, dass es sich doch um einen Meilenstein der deutschen Rechtsetzungsgeschichte handelt, den wir heute hier verabschieden wollen.

(Zwischenruf Abg. Hauboldt, DIE LINKE: Sie haben es erkannt.)

Ja genau, so ist es nämlich auch, zumindest für die Dolmetscher. Wir nehmen das Gesetz sehr ernst und wir haben das auch im Justizausschuss außerordentlich sachlich und ernst behandelt. Wir sehen da nicht alles schwarz und weiß oder rot und schwarz, sondern haben uns sachlich mit den Vorschlägen auseinandergesetzt, die gemacht wurden.

Ich will jetzt gar nicht auf alles eingehen, was Sie hier gesagt haben. Es war nicht alles richtig, aber es muss auch nicht alles ergänzt und richtiggestellt werden. Mein Kollege Höhn hat ja schon im Schwerpunkt gesagt, worum es in diesem Gesetzgebungsverfahren geht, nämlich darum, dass wir Berufsausübungsregelungen im Sinne des Artikels 12 auf eine gesetzliche Grundlage stellen müssen, die vorher im Verwaltungsverfahren anders geregelt waren, also mit Verwaltungsvorschriften. Der kleine Streitpunkt, den Sie deutlich gemacht haben, wo es um die Frage der Eignungsfeststellung von Dolmetschern geht, da will ich nur sagen, Vertrauen ist gut und Kontrolle ist eben besser. Wir haben zunächst - einige Kollegen meiner Fraktion - uns im Ausschuss enthalten bei Ihrem Vorschlag, weil Sie sagten, hier gäbe es eine bayerische Regelung, die wäre wunderbar. Nun ist es natürlich so, dass eine bayerische Regelung nicht automatisch anzunehmen ist, weil sie von Bayern kommt, wie sie auch nicht automatisch abzulehnen ist, weil sie von Bayern kommt. Aber tatsächlich haben wir bei näherem Hinsehen festgestellt, Ihre Regelung war weder bayerisch noch irgendwie rechtskonform. Deswegen haben wir unseren Änderungsantrag hier gestellt, der dann erstens zurückkehrt zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung, also zur ursprünglichen Fassung, und zweitens damit auch Rechtskonformität herstellt. Ich will neben dieser EUrechtlichen Problematik auch noch deutlich machen, wir sind überhaupt nicht vergleichbar mit Bayern. Es ergibt aus unserer Sicht keinen Sinn, wenn wir eine Prüfungsinfrastruktur schaffen müssen, wo wir Personal zusätzlich einstellen müssen, wenn wir doch im Grunde auf Zeugnisse zurückgreifen können, wo wir davon ausgehen können und auch Sie ja im Grunde davon ausgehen, dass diejenigen, die die Prüfung abgenommen haben, eine ordentliche Arbeit geleistet haben. Insofern, meine Damen und Herren, will ich es ganz kurz machen: Ich bitte um Annahme des CDU-Antrags, dann entsprechende Änderung der Beschlussempfehlung und Annahme des Gesetzes. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Seitens der Abgeordneten liegen jetzt keine weiteren Redeanmeldungen vor. Für die Landesregierung Ministerin Walsmann.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, zur zweiten Lesung steht heute der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Thüringer Gesetz zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvor

schriften an. Mit Blick auf die Uhr und der sehr intensiven Sacherörterung, die wir im Ausschuss geführt haben und auch hier, die in den Redebeiträgen ja auch noch mal kam, möchte ich darauf verzichten, jetzt noch einmal die Eckpunkte darzustellen und in epischer Breite alles zu wiederholen. Ich meine, die Ausschussberatungen haben wirklich in sehr angenehmer Art und Weise gezeigt, dass seitens der Fraktionen ein reges Interesse an dieser Gesetzgebungsmaterie bestand.

(Beifall CDU)

Ich muss allerdings zugeben, das hätte ich nach der ersten Lesung am 4. Juli 2008 nicht erwartet, dass doch so ein intensives Interesse bestand.

Resümierend kann ich jedoch Folgendes festhalten: Die Landesregierung begrüßt zunächst jene Änderungen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, die einen Beitrag dazu leisten, stärker als ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen die elektronischen Medien zu nutzen. Die Anträge auf Beeidigung und Ermächtigung der Dolmetscher bzw. Übersetzer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 sollen nach der Beschlussempfehlung nicht mehr zwingend schriftlich gestellt werden müssen. Die Änderung ermöglicht es in Zukunft, Anträge auch in elektronischer Form zu stellen. Ferner sieht die Beschlussempfehlung die Möglichkeit vor, eine Veröffentlichung der Dolmetscherliste im Internet vorzunehmen. Dies ermöglicht eine einfache und kostengünstige Bereitstellung des Verzeichnisses an die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare. Darüber hinaus ist das Verzeichnis auch für andere Behörden, Institutionen oder Privatpersonen einsehbar. Durch den hohen Verbreitungsgrad des Internets werden hierdurch für die allgemein vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer noch mehr Einsatzmöglichkeiten geschaffen. Diese Änderung würde es zudem der Landesregierung ermöglichen, ein Angebot der hessischen Justizverwaltung anzunehmen. Diese hat nämlich angeboten, eine einheitliche Internetplattform für die Veröffentlichung der Beeidigungen und Ermächtigungen für alle Länder zur Verfügung zu stellen.

Ich sage deutlich, die Landesregierung begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Plenarantrag der CDUFraktion zur Änderung der Beschlussempfehlung. Hier geht es nicht um die Frage besser oder schlechter, es geht schlicht und einfach darum, dass mit dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion die Verabschiedung eines in einem wesentlichen Teil rechtswidrigen Gesetzes verhindert wird. Dieses Ziel verfolgt zwar auch der heute Morgen eingereichte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, indem sie einen § 16 Abs. 5 einfügen will, abgesehen davon, dass es sich bei diesem neuen Absatz um den ursprünglichen § 16

Abs. 3 Nr. 3 des Regierungsentwurfs handelt, den Sie ja gerade in der letzten Sitzung des Justizausschusses so nicht gewollt haben, lehnt die Landesregierung nach wie vor Ihre Intention ab, ein gesondertes Prüfungsverfahren einzuführen. Denn sowohl der Aufwand als auch die Kosten für ein solches Prüfungsverfahren stehen in keinem Verhältnis zu dem sich daraus noch nicht einmal empirisch nachweisbaren Nutzen für die Dolmetscher. Hier geht es nicht darum, dass Ihr Änderungsantrag Arbeit macht, dafür ist die Landesregierung da und das kann sie, sondern es wäre schlicht und einfach unwirtschaftlich und nicht vertretbar, eine Infrastruktur für dieses Prüfungsverfahren für so eine geringe Anzahl von Prüfungen zu etablieren. Außerdem darf ich Sie daran erinnern, dass es bisher in keinem Land, das eine solche Prüfungsinfrastruktur aufgebaut hat, möglich ist, für alle Sprachen eine Prüfung anzubieten. Von daher bin ich dankbar, dass die CDU-Fraktion sich entschlossen hat, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu ändern. Ich danke ausdrücklich der SPDFraktion, Herrn Höhn, für die Unterstützung dieses CDU-Änderungsantrags

(Heiterkeit DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Hauboldt, DIE LINKE: Das ist des Guten zu viel.)

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das hät- ten Sie sich aber sparen können.)

und ich bitte jetzt seitens der Landesregierung um Zustimmung. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, SPD)

Ich glaube, jetzt möchte keiner mehr reden. Ich schließe damit die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung.

Wir stimmen als Erstes ab über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in Drucksache 4/4730. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind etliche Gegenstimmen. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen gibt es nicht. Eine Mehrheit hat diesen Änderungsantrag der Fraktion der CDU angenommen. Damit entfällt das Abstimmungsverfahren über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 4/4735.

Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in der Drucksache 4/4653 unter Berücksichtigung der Annahme des Änderungsantrags der Fraktion der CDU ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Gegenstimmen gibt es nicht. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Es gibt zahlreiche Stimmenthaltungen. Eine Mehrheit hat diese Beschlussempfehlung angenommen.

Wir stimmen nun über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/4243 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung der Beschlussempfehlung ab. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen.

(Zwischenruf Abg. Schröter, CDU: Ab- stimmen.)

Nein, nein, wir hatten die Beschlussempfehlung, jetzt haben wir den Gesetzentwurf und dann machen wir die Schlussabstimmung. Erst den Gesetzentwurf. Danke. Gegenstimmen? Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Da gibt es einige.