Die Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen befasst sich unter anderem mit dem Thema Staatsschulden. Nach einem Positionspapier der beiden Vorsitzenden Günther Oettinger (CDU) und Peter Struck (SPD) soll künftig die Möglichkeit, Staatsaufgaben durch Kredite zu finanzieren, durch die Einführung einer sogenannten Schuldenbremse im Grundgesetz erheblich eingeschränkt werden.
1. Welcher Verschuldungsspielraum ergäbe sich für das Bundesland Thüringen und seine Kommunen unter der Bedingung, dass eine „Schuldenbremse“ mit einer strukturellen Obergrenze für die Nettoneuverschuldung in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttoinlandsprodukts sowie eine Konjunkturkomponente gemäß den Vorschlägen des Bundesfinanzministeriums eingeführt werden würde?
2. Wie würde der Verschuldungsspielraum nach Frage 1 zwischen dem Land und den Thüringer Kommunen aufgeteilt werden?
3. Wie hoch wäre der zusätzliche Konsolidierungsbedarf für den Thüringer Landeshaushalt in Summe in den Jahren 2002 bis 2007, wenn die jetzt vorgeschlagene „Schuldenbremse“ seit dem 1. Januar 2002 gelten würde?
4. Wäre es nach Auffassung der Landesregierung verfassungsrechtlich zulässig, durch eine Änderung des Grundgesetzes die Neuverschuldung der Ländergesamtheit einschließlich der Kommunen auf 0,25 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu begrenzen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster wie folgt:
Frage 1: Der Verschuldungsspielraum mit den von Ihnen gesetzten Eckwerten ist für den Freistaat Thüringen nicht exakt zu beziffern. Sowohl für die strukturelle Verschuldungskomponente als auch für die konjunkturelle Verschuldungskomponente bedarf es hierzu einer Regelung über die vertikale Aufteilung des zulässigen Verschuldungsspielraums zwischen Bund und Ländern. In einem zweiten Schritt wäre dann der Maßstab für die horizontale Aufteilung des zulässigen Verschuldungsspielraums zwischen den Ländern zu bestimmen. Erst wenn eine Regelung über diese beiden Stellschrauben feststeht, kann der zulässige Verschuldungsspielraum für den Freistaat Thüringen exakt beziffert werden.
Unabhängig von der genauen Ausgestaltung von vertikaler und horizontaler Aufteilung lässt sich aber bereits jetzt feststellen, dass der dann zur Verfügung stehende Verschuldungsrahmen deutlich enger wäre, als die derzeit geltende Rechtslage dies ermöglicht. Grund hierfür ist die Abkehr von der Bindung der Nettokreditaufnahme an den Investitionsbegriff sowie an weit auslegbare Ausnahmetatbestände. Die Neuausrichtung sieht vielmehr eine Orientierung an die Maßgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes mit dem Bruttoinlandsprodukt als Bezugsgröße vor.
Frage 2: Bevor weder Einigkeit über die vertikale Aufteilung zwischen dem Bund und den Ländern noch über die horizontale Aufteilung zwischen den Ländern erzielt wird, ist eine Aussage hierzu nicht möglich. Im Rahmen einer Neuregelung zur Begrenzung der Neuverschuldung konzentrieren sich die Vorschläge des Bundesfinanzministeriums auf den Bund und die Länder.
Frage 3: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Der zusätzliche Konsolidierungsbedarf in den Jahren 2002 bis 2007 ist aufgrund der fehlenden Aufteilungsgrößen nicht zu beziffern.
Frage 4: Eine abschließende verfassungsrechtliche Würdigung kann nur vor dem Hintergrund eines gesamten Konzepts zur Begrenzung der Neuverschuldung vorgenommen werden. Vorbehaltlich dessen drängen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche
Es gibt keine Nachfragen. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Dr. Kaschuba, Fraktion DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4476.
Nach Auslaufen der Zweckbindung obliegt den Eigentümern die weitere Nutzung der durch die Europäische Union und das Land geförderten Technologie-, Applikations- und Gründerzentren. Im Jahr 2008 haben das Medienapplikations- und Gründerzentrum Erfurt und das Centrum für intelligentes Bauen Weimar ihre Arbeit aufgenommen.
1. Welche der Technologie-, Applikations- und Gründerzentren Thüringens werden gegenwärtig in welchem Umfang und mit welchem Erfolg genutzt?
2. Welche der genannten Technologie-, Applikations- und Gründerzentren erhalten gegenwärtig Bundes-, Landes- oder/und EU-Fördermittel nach welchen Richtlinien und in welcher Höhe?
3. Welche Verpflichtungsermächtigungen für die folgenden Jahre bestehen durch erteilte Zuwendungsbescheide?
4. Welche Applikations- und Technologiezentren Thüringens werden von der Betreibergesellschaft für Applikations- und Technologiezentren Thüringen mbH (BATT) betreut und wie erfolgt die Erfassung, Abrechnung und der Nachweis der für diese Zentren bewilligten und ausgereichten Fördermittel?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit. Bitte, Herr Staatssekretär Juckenack.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Kaschuba folgende Antworten:
Zu Frage 1: Welche der Technologie-, Applikations- und Gründerzentren werden gegenwärtig wie und in welchem Umfang mit welchem Erfolg genutzt?
Es sind in Thüringen 11 geförderte Zentren. Im November 2007 hatten diese eine durchschnittliche Auslastung von 85 Prozent. In den Technologie- und Gründerzentren TIP Jena, BIC Nordthüringen, TGZ Gera, TGZ Ilmenau, IGZ Rudolstadt, TGF Schmalkalden-Dermbach und GIS Eisenach/Stedtfeld war die Auslastung durchschnittlich 81 Prozent. In den Applikationszentren BIZ Jena, APZ Ilmenau, AZM Erfurt und MAGZ Erfurt - auch Kindermedienzentrum genannt - war die durchschnittliche Auslastung bei 91 Prozent, also im Durchschnitt 85 Prozent über alle weg. Die eingemieteten Unternehmen beschäftigten insgesamt 1.500 Mitarbeiter. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde im September 2008 mit einer aktuellen Erhebung zur Auslastung der Zentren beauftragt. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Zu Frage 2: Welche der genannten Zentren erhalten gegenwärtig Bundes-, Landes- oder/und EU-Fördermittel Richtlinien und Höhe? Die Förderung der Zentren unterliegt den beihilferechtlichen Bestimmungen der EU-Kommission. Es gab ein Hauptprüfungsverfahren der EU-Kommission am 03.05.2005, darin wurden spezifische Festlegungen zur Förderung der Zentren getroffen. Danach darf auf der Ebene der Eigentümer sowie der Betreiber kein Fördervorteil verbleiben. Lediglich die eingemieteten technologieorientierten kleinen und mittelständischen Unternehmen dürfen bis zu drei Jahren nach ihrer Gründung einen Fördervorteil als sogenannte De-Minimis-Beihilfe erhalten. Sie dürfen sich für fünf bis maximal acht Jahre in solchen Zentren einmieten. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Mieter dann die Zentren aber verlassen. Dies wird in den kommenden Jahren dazu führen, dass ein beträchtlicher Teil der derzeit vermieteten Flächen in den Zentren für Neumieter frei wird. Die im Rahmen der genehmigten Richtlinie zur einzelbetrieblichen Technologieförderung gewährte Kaltmietfreistellung für die eingemieteten kleinen und mittelständischen Unternehmen entspricht den geltenden rechtlichen Bestimmungen. Folglich erhalten gegenwärtig weder die Eigentümer noch die Betreiber der Zentren Zuschüsse der Landesregierung. Ob und in welcher Höhe die Eigentümer oder Betreiber der Zentren Bundes- oder EU-Mittel erhalten haben, entzieht sich der Kenntnis unseres Hauses.
Zu Frage 3: Welche Verpflichtungsermächtigungen für die folgenden Jahre bestehen? Es bestehen keine Verpflichtungsermächtigungen.
Zu Frage 4: Welche Zentren werden von der Betreibergesellschaft für Applikations- und Technologiezentren Thüringen mbH (BATT) betreut? Die BATT betreut und betreibt derzeit vier Zentren - APZ Ilmenau, AZM Erfurt, MAGZ Erfurt und das CIB Weimar. Bei der Nutzung von Fördermitteln sind die jeweils
geltenden Vorschriften der Förderrichtlinie zu beachten. Im Übrigen sei auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Ich habe zwei Nachfragen. Herr Staatssekretär, Sie hatten davon gesprochen, dass eine Auslastungsanalyse in Auftrag gegeben wurde. Können Sie etwas dazu sagen, wann die denn nun vorliegt? Das wäre die eine Frage.
Die zweite Frage: Was passiert, wenn aber Unternehmen, die sich eingemietet haben, jetzt Probleme bekommen? Sie sagten, dass da keine zusätzliche Förderung vorgesehen ist. Aber was kann dort unternommen werden? Vielleicht können Sie in dem Zusammenhang noch etwas zu der aktuellen Situation im TGZ Ilmenau sagen.
Zur ersten Nachfrage bezüglich dieser beauftragten Erhebung zur Auslastung kann ich jetzt aktuell nichts sagen, aber das wird zeitnah erfolgen.
Zum zweiten Punkt: Das sind Einzelfallbetrachtungen und das, was Sie ansprechen, in Ilmenau insbesondere. Das ist dann gegebenenfalls eine zivilrechtliche Frage zwischen dem Betreiber und dem Unternehmen, das dort sitzt.
Ich würde auch gern zur aktuellen und dauerhaften Situation zum Technologie- und Gründerzentrum in Ilmenau fragen. Hat die Landesregierung Vorstellungen und Gespräche mit der BATT geführt, die zu einer dauerhaften Auslastung des Reinstraums in Ilmenau führen oder ist beabsichtigt, dort andere Mieter mit hineinzunehmen?
Das ist jetzt eine sehr spezifische Frage zum Reinstraum in Ilmenau. Das kann ich Ihnen jetzt im Detail nicht beantworten. Vom Grundsatz her ist da die STIFT der bessere Ansprechpartner.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke. Die nächste Frage stellt Abgeordneter Gentzel, SPDFraktion, entsprechend der Drucksache 4/4478.
Laut Pressemitteilungen will Innenminister Scherer eine elektronische Arbeitszeiterfassung bei der Thüringer Polizei einführen. In einem Zitat heißt es: „Im Moment wird noch alles per Hand auf Zetteln eingetragen. Das erschwert sowohl die Einsatzplanung als auch die Überstundenüberprüfung.“
Laut einem Einführungserlass vom 29. März 2007 wurde zum 1. April 2007 der elektronische Arbeitszeitnachweis (EAZN) im flächendeckenden Echtbetrieb in den Behörden und Einrichtungen der Polizei eingeführt. Seitdem werden zahlungsbegründende Unterlagen in Form von Arbeitszeitnachweisen und Mehrarbeitszeitabrechnungen elektronisch geführt. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt rechnergestützt. „Somit entfällt die Erstellung und Führung händischer Unterlagen bzw. Formulare.“, so wörtlich im oben genannten Einführungserlass.
Wie erklärt sich der Widerspruch zwischen den im Erlass geregelten elektronischen Arbeitszeitnachweisen und elektronisch geführten Mehrarbeitszeitabrechnungen und den in der Presse wiedergegebenen Aussagen des Innenministers?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich bin in letzter Zeit verstärkt gehalten, auf Pressemeldungen Antwort zu geben und sie zu bewerten bezüglich des Sachverhalts, der Gegenstand der Mündlichen Anfrage ist.
Darf ich vorab deswegen darauf hinweisen, dass das Innenministerium mit einer Pressemitteilung vom 7. Oktober zu den Fakten bereits Stellung genommen hat. Daran anknüpfend und darauf aufbauend beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentzel für die Landesregierung wie folgt:
Es gibt keinen Widerspruch. Tatsache ist zwar, dass nahezu flächendeckend in der Thüringer Polizei mit dem elektronischen Arbeitszeitnachweis seit letztem Jahr gearbeitet wird. Dieser elektronische Arbeitszeitnachweis deckt aber noch nicht alle Tätigkeitsbereiche und nicht alle mit der Zeitnachweisung zusammenhängenden Arbeitsschritte ab. Der elektronische Arbeitszeitnachweis wurde mit dem von Ihnen in der Frage genannten Erlass im letzten Jahr eingeführt. Nach wie vor müssen die Polizeibeamten die Arbeitszeiten aber manuell in das elektronische System eingeben. Die monatlichen Arbeitszeitnachweise müssen ausgedruckt und per Hand unterschrieben bzw. sachlich richtig gezeichnet werden. Ebenso müssen die Anträge auf Dienst zu ungünstigen Zeiten oder für Mehrarbeitsvergütung eigens ausgedruckt und per Hand unterschrieben werden. Diese Formulare gelangen dann auf dem Postweg zum Personalsachbearbeiter, um die Gehaltszahlungen freizugeben und von dort wiederum gelangt eine entsprechende Auflistung letztlich an die Zentrale Gehaltsstelle, die dann den Auszahlungsbetrag berechnet und die Überweisung des Gehalts an den Beamten veranlasst. Ich habe das deswegen etwas ausführlicher beschrieben, damit deutlich wird, welche manuellen Schritte und welche, wenn man so will, Systembrüche noch in der Bearbeitung vorhanden sind. Vordrucke in Papierform existieren zudem für Urlaubsanträge und für Anträge auf Dienstzeitausgleich.
Minister Scherer hat - und darauf beziehen sich die zitierten öffentlichen Äußerungen - das Ziel vorgegeben, diese immer noch zu große Papierflut einzudämmen und den Datenfluss durch vollständige Elektronisierung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Zeiterfassung soll daher künftig durch ein Chipkartensystem automatisiert werden. Ebenfalls sollen die bislang per Hand zu leistenden Unterschriften durch sogenannte elektronische Signaturen ersetzt werden. Auch sollen Urlaubs- und Zeitausgleichsanträge in elektronischer Form gestellt, bearbeitet und genehmigt werden können, also bruchlos. Ziel ist es ferner, auch die Dienstpläne letztlich in elektronischer Form und nicht mehr per Hand erstellen zu können. Vielen Dank.