Protocol of the Session on September 11, 2008

einmal ein Herr Dr. Urban an uns gewandt mit bestimmten Dingen zum Sachverhalt -, das Landesverwaltungsamt aufzufordern, innerhalb der nächsten sechs Wochen zu diesem Themenkomplex, zum Gesamtkomplex, der über den Kreistagsbeschluss hinausgeht, Stellung zu nehmen. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, werde ich Sie selbstverständlich unterrichten.

Eine weitere Nachfrage. Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben darauf verwiesen, dass der fehlende Kreistagsbeschluss niemandem aufgefallen ist und auch der Landrat davon ausgegangen ist, dass er nicht notwendig ist. Können Sie mir erklären, wie es geschehen kann, dass eine kommunale Behörde, die verpflichtet ist, das geeignete Personal vorzuhalten, das regelt die Kommunalordnung, eine nicht interpretierbare Festlegung in der Kommunalordnung übersehen kann, nämlich dass sich die Vertreter in einer kommunalen Gesellschaft bei einer Kreditaufnahme vorher durch Beschluss der Vertretungskörperschaft die Zustimmung holen müssen. Wie konnte das vergessen werden und ist möglicherweise - selbst wenn Sie nicht mehr disziplinarrechtlich, beamtenrechtlich, gegen den Landrat vorgehen können - geprüft worden, ob die Behörde überhaupt in der Lage ist, durch Vorhalten geeigneten Personals gesetzliche Vorgaben einzuhalten?

Herr Abgeordneter Kuschel, ich sehe in diesem Sachverhalt keinen Anlass, an der Kompetenz des rechtsaufsichtlichen Personals, insbesondere im Landesverwaltungsamt, zu zweifeln. Man muss dazu wissen, bei dem, was Sie hier angesprochen und suggeriert haben, dass das Landesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem verschwundenen Vermögen um Rücklagen der Gesellschaft handelte. Weder den Presseberichten aus dieser Zeit noch den regelmäßigen Mitteilungen des Landkreises und der Kreiswerke Schmalkalden-Meiningen - wir haben natürlich diese Frage auch dem Landesverwaltungsamt gestellt - sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um eine Kreditaufnahme gehandelt habe. Dass die damalige Geschäftsführerin des Kreiskrankenhauses von der Gesellschafterversammlung per Beschluss ermächtigt wurde, ein Darlehen aufzunehmen, sei dem Landesverwaltungsamt erstmals mit Zugang des entsprechenden Urteils des Landgerichts Mühlhausen gegen diese Geschäftsführerin bekannt geworden. Von daher hatte das Landesverwaltungsamt in der Tat

keinen Anlass, sich über diesen fehlenden Kreistagsbeschluss vorher Gedanken zu machen, weil man eben von einem anderen Sachverhalt ausgegangen war und der Landrat im Übrigen auch selbst der fälschlichen Rechtsauffassung gewesen ist, dass es keinen Kreistagsbeschluss braucht. Vielen Dank.

Damit sind alle vier Fragen abgearbeitet. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Kuschel, DIE LINKE, in Drucksache 4/4324.

Gebührenpflicht bei abgelehntem Bürgerbegehren

Der Bürgermeister der Stadt Zeulenroda-Triebes hat den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen den beabsichtigten Verkauf von städtischen Wohnungen abgelehnt. Die Ablehnung machte der Bürgermeister per Bescheid in Höhe von 368,34 € kostenpflichtig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit sind Entscheidungen von Gemeinden zur Beantragung von Bürgerbegehren nach § 17 Thüringer Kommunalordnung kostenpflichtig und welches Ermessen können die Gemeinden dabei anwenden? Inwieweit ist hierbei zwischen Ablehnungs- und Zustimmungsbescheiden zu differenzieren?

2. Inwieweit sind Entscheidungen von Gemeinden zur Beantragung von Bürgeranträgen nach § 16 Thüringer Kommunalordnung kostenpflichtig und welches Ermessen können die Gemeinden dabei anwenden? Inwieweit ist hierbei zwischen Ablehnungs- und Zustimmungsbescheiden zu differenzieren?

3. Inwieweit sieht die Landesregierung bei kostenpflichtigen Bescheiden zur Beantragung von Bürgerbegehren und Bürgeranträgen eine finanzielle Barriere, die ggf. die demokratischen Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger einschränkt, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Es antwortet wiederum Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Entscheidungen von Gemeinden zur Beantragung von Bürgerbegehren nach § 17 Thüringer Kommunalordnung sind nicht kostenpflichtig. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 13 Thüringer Verwaltungskostengesetz für öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids normierte Grundsatz der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit bezweckt, eine Einschränkung grundlegender demokratischer Rechte gerade zu vermeiden. Dieser Ansatz gilt für Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene nach unserer Rechtsauffassung entsprechend. Es ist nicht zwischen Ablehnungs- und Zustimmungsbescheiden zu differenzieren.

Zu Frage 2: Entscheidungen von Gemeinden zur Beantragung von Bürgeranträgen nach § 16 ThürKO sind nicht kostenpflichtig. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 13 Thüringer Verwaltungskostengesetz für öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids normierte Grundsatz usw. - ich beziehe mich auf die Antwort zu Frage 1 - und auch dort ist nicht zwischen Ablehnungs- und Zustimmungsbescheiden zu differenzieren.

Zu Frage 3: Da der im Thüringer Verwaltungskostengesetz für öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts usw. normierte Grundsatz auch für Bürgeranträge auf kommunaler Ebene entsprechend gilt, sieht die Landesregierung keine finanzielle Barriere für die Beantragung von Bürgerbegehren und Bürgeranträgen.

Vielen Dank.

Es gibt Nachfragen. Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, wie kann es dann passieren, dass ein Bürgermeister - wie in dem Fall von Zeulenroda-Triebes - trotz Hinweis eine gebührenpflichtige Ablehnung eines Antrags vollzieht und das selbst im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes noch erläutert und diesbezügliche Hinweise von Dritten als absurd zurückweist. Ist da vielleicht auch geprüft worden, ob die Stadtverwaltung Verstöße gegen § 33 Kommunalordnung zulässt, nämlich dass dort nicht das geeignete Personal vorgehalten wird.

Die zweite Frage - darf ich die gleich anfügen, Frau Präsidentin, danke -: An der Bearbeitung der Ablehnung und der Kostenentscheidung war nach Auskunft des Bürgermeisters die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz beteiligt.

Also die hat auch die Kostenpflicht bejaht. Können Sie erklären, wie die auf eine solche Rechtsauffassung kommen, obwohl die gesetzliche Grundlage - wie Sie dargestellt haben - eigentlich nicht interpretationsfähig, sondern eindeutig ist?

Herr Kuschel, zu beiden Fragen kann ich Ihnen eigentlich nur die Antwort geben: Sie wissen, dass da, wo Juristen arbeiten, auch mehr als eine Meinung möglich ist.

(Heiterkeit DIE LINKE)

Dafür gibt es dann Aufsichtsbehörden in der staatlichen Verwaltung. Insbesondere, was die Kommunalaufsicht angeht, gibt es als oberste Aufsichtsbehörde das Thüringer Innenministerium. Diese Rechtsauffassung ist jetzt geklärt worden, diese Rechtsauffassung ist auch den unteren Kommunalaufsichten mitgeteilt worden. Da sehe ich im Moment - ich kenne den Sachverhalt im Einzelnen nicht persönlich - nicht, dass ungeeignetes Personal dort tätig ist. Eben haben Sie noch gesagt bei der vorigen Frage, jeder kleine Bürgermeister wisse eigentlich am besten und besser als die Kommunalaufsicht, wie es ginge. Die Handlungsweise hier kann also viele Ursachen haben, vor allen Dingen, dass man über die Auslegung dieser Bestimmung, schon wenn man den Wortlaut anschaut, unterschiedlicher Meinung sein kann unter Juristen. Es ist nun klargestellt, dass künftig so verfahren wird, dass hier Kostenfreiheit bei Bürgerbegehren herrscht.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, die des Abgeordneten Blechschmidt, DIE LINKE, in Drucksache 4/4356.

Ermittlungen wegen verbotener leistungssteigernder Substanzen in Thüringen seit dem Jahr 2000

Thüringer Medien, so z.B. die Thüringer Allgemeine vom 20. August 2008, berichteten über den Tod eines 24-Jährigen aus Sondershausen, der im März 2008 offensichtlich an den Folgen der Einnahme verbotener leistungssteigernder Mittel (Doping) verstorben ist. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gab diese Informationen als Ergebnis einer gerichtsmedizinischen Untersuchung bekannt. Nach Medienberichten soll dieser Todesfall aber nicht der erste Doping-Tote aus der Freizeitsportlerszene in Thüringen sein. Darüber hinaus gibt es klare Hinweise, dass sich der Konsum dieser illegalen Substanzen in der Freizeitsportlerszene in wachsendem Tempo immer

stärker ausbreitet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Todesfälle wegen Dopings wurden in Thüringen seit dem Jahr 2000 registriert?

2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit dem Jahr 2000 in Thüringen wegen Konsums von bzw. Handels mit verbotenen leistungssteigernden Substanzen eingeleitet und welche Ergebnisse hatten diese Verfahren?

3. Welche auf das Problemfeld Doping/verbotene leistungssteigernde Mittel spezialisierten Arbeitsstrukturen innerhalb der Thüringer Ermittlungsbehörden gibt es und wie sind diese personell, sächlich und finanziell ausgestattet?

4. Welchen gesetzgeberischen und/oder behördlichen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung im Problemfeld der verbotenen leistungssteigernden Mittel?

Es antwortet Ministerin Walsmann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im Rahmen der Geschäftsanfallstatistik wird bei den Staatsanwaltschaften nur die Gesamtzahl der geführten Todesermittlungsverfahren erhoben. Diese Verfahren dienen der Feststellung der Todesursache bei nicht natürlichen Todesfällen bzw. nach dem Auffinden eines unbekannten Toten im Rahmen der Prüfung, ob ein strafrechtliches oder strafbares Fremdverschulden vorliegt. Eine gesonderte statistische Erfassung von Todesfällen, die auf die Einnahme verbotener leistungssteigernder Substanzen zurückzuführen ist, erfolgt nicht. Die polizeiliche Kriminalstatistik registriert seit dem 01.01.2007 Todesfälle im Zusammenhang mit Doping mit einem gesonderten Schlüssel. Eine aus Anlass dieser Anfrage geführte Recherche erbrachte bislang keinen Eintrag.

Zu Frage 2: Auch hier können mangels statistischer Erhebung keine Angaben gemacht werden.

Zu Frage 3: Spezialisierte Arbeitsstrukturen bestehen insoweit, als bei den Thüringer Staatsanwaltschaften jeweils Sonderdezernate zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungs- und Arzneimittelgesetz bestehen.

Die dadurch erzielte Bündelung von Fach- und Ermittlungskompetenz führt zu einer effektiven Verfahrensbearbeitung und hat sich auch bewährt. Die personelle Ausstattung der Sonderdezernate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung durch die jeweiligen leitenden Oberstaatsanwälte auf der Grundlage des jährlichen Geschäftsanfalls und der Vorgaben eines bundeseinheitlichen Personalschlüssels und bei der Thüringer Polizei ist den Kriminalpolizeiinspektionen die grundsätzliche Bearbeitungszuständigkeit zugewiesen. Das Landeskriminalamt kann die Ermittlungen in Fällen von besonderer Bedeutung übernehmen.

Zu Frage 4: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24.10.2007, das am 1. November 2007 in Kraft getreten ist, wurden die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Dopingbekämpfung ergänzt und verschärft. Hinzuweisen ist auf die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen bei ungesetzlichem Handel mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt, die Einführung der Strafbarkeit des Dopingmittelbesitzes in nicht geringer Menge, die Erweiterung der Strafbarkeit auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln zur Bekämpfung nationaler und internationaler krimineller Dopingnetzwerke sowie die Einführung des erweiterten Verfalls bei Dopingstraftaten. Nicht zuletzt ist die Verpflichtung eingeführt worden, Warnhinweise auf zum Doping geeigneten Arzneimittelverpackungen anzubringen. Die Thüringer Landesregierung hat die gesetzliche Neuregelung im Bundesrat unterstützt und sieht insoweit derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf in gesetzgeberischer Hinsicht. Danke.

Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Blechschmidt, bitte.

Eine Nachfrage: Entnehme ich der Gesamtheit Ihrer Antwort, Frau Ministerin, dass diese Problematik in Thüringen keine Relevanz hat?

Dass sie keine Relevanz hat, würde ich nicht so formulieren, sondern sie hat Relevanz und deshalb steht sie auch im Augenmerk der weiteren Begutachtung und Beobachtung.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine der Abgeordneten Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4358, vorgetragen durch Abgeordnete Döll

stedt. Bitte.

Benachteiligung von Gefangenen nicht deutscher Herkunft bei der Vergabe von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Thüringer Justizvollzugsanstalten?

Im Rahmen meiner Arbeit als Abgeordnete ist mir bekannt geworden, dass es in Thüringer Justizvollzugsanstalten Beschwerden geben soll dahin gehend, dass Gefangene mit nicht deutscher Herkunft bei der Vergabe von Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten der bzw. in Justizvollzugsanstalten nicht berücksichtigt wurden oder erst nach Schwierigkeiten Plätze bekamen, obwohl sie sich darum beworben hatten. Ihnen soll als Begründung für die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe dieser Stellen und Angebote gesagt worden sein, dass sie ja nicht aus Thüringen kämen. Angesichts dieser Informationen stellt sich die Frage nach einer möglichen unzulässigen Benachteiligung der betreffenden Personen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Gefangene nicht deutscher Herkunft wurden nach Kenntnis der Landesregierung in welchen Thüringer Justizvollzugsanstalten seit dem Jahr 2004 bei der Vergabe von Ausbildungs- und Arbeitsstellen und -gelegenheiten berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt?