Protocol of the Session on November 15, 2007

Am 1. März 2007 wurde in Thüringen ein Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ (BF 17) gestartet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge und Prüfungsbescheinigungen zum BF 17 lagen zum 31. August 2007 in Thüringen vor?

2. Wie viele theoretische und praktische Prüfungen wurden bis zum 31. August 2007 abgelegt und wie hoch lag dabei die Erfolgsquote im Vergleich zum herkömmlichen Führerscheinerwerb?

3. Gab es Verstöße gegen Begleitauflagen und wie hoch ist die Zahl der Unfälle bzw. Ordnungswidrigkeiten, die durch BF-17-Teilnehmer bisher in Thüringen verursacht wurden?

4. Wie schätzt die Landesregierung die bisherige Akzeptanz und Wirkung des BF 17 ein?

Es antwortet Staatssekretär Richwien.

Vielen Dank, Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schugens beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zur ersten Frage: Bis zum Stichtag 31. August 2007 lagen in den Thüringer Fahrerlaubnisbehörden 8.059 Anträge zur Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 Jahre vor. Nach Angaben der Fahrerlaubnisbehörden wurde die Prüfungsbescheinigung an 2.700 Bewerber nach erfolgreich bestandener praktischer

Fahrerlaubnisprüfung ausgehändigt.

Zur zweiten Frage: Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 fanden für die Fahrerlaubnisklasse B insgesamt 20.564 Erstprüfungen in der Theorie und 16.491 Erstprüfungen in der Praxis statt. Dabei haben nach Angaben der Technischen Prüfstelle Bewerber um die Fahrerlaubnisklasse BF 17 5.881 theoretische und 3.227 praktische Prüfungen abgelegt. Die Erfolgsquoten der Bewerber für die Fahrerlaubnisklasse BF 17 betrugen 75 Prozent in der theoretischen Prüfung und 65,3 Prozent in der praktischen Prüfung. Dagegen hatten die übrigen Führerscheinbewerber für die Klasse B in der theoretischen Prüfung nur eine Erfolgsquote von 66,1 Prozent und in der praktischen Prüfung von 61,8 Prozent.

Zur dritten Frage: Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 sind in Thüringen keine Verstöße gegen Begleitauflagen bekannt geworden, auch wurde durch die Polizei kein entsprechender Unfall aufgenommen. Außerdem wurden keine Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Teilnehmer des BF 17 eingeleitet. Es wurde auch keine Fahrerlaubnis widerrufen.

Zur vierten Frage: Die dargestellten Zahlen zeigen, dass während des ersten Halbjahres in der Anlaufphase des begleiteten Fahrens ab 17 Jahre 19,6 Prozent aller Fahrerlaubnisbewerber der Klasse B die Möglichkeit des begleiteten Fahrens in Anspruch genommen haben. So stieg der Anteil der Bewerber um die Fahrerlaubnisklasse „Begleitetes Fahren 17“, die die praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, von 1,3 Prozent im März 2007 auf 26,8 Prozent im August 2007. Erwähnenswert ist auch, dass sich im Berichtszeitraum in Thüringen keine Unfälle ereignet haben und keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet wurden. Weiterhin kann als positive Erfahrung gewertet werden, dass die Erfolgsquote bei den Prüfungen höher liegt als bei den übrigen Fahrerlaubnisbewerbern. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich die Bewerber um die Fahrerlaubnisklasse „Begleitetes Fahren 17“ intensiver auf die Prüfung vorbereiten und somit bessere Ergebnisse erzielen. Inwieweit sich der Anteil der Teilnehmer am begleiteten Fahren mit 17 Jahren im nächsten Halbjahr erhöht, ist derzeit nicht abschätzbar. Ich gehe aber davon aus, dass in Zukunft noch mehr junge Menschen von der Möglichkeit des begleiteten Fahrens Gebrauch machen werden.

Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Doch, Abgeordnete Döllstedt bitte.

Ist Ihnen bekannt, wie hoch der Anteil der Begleitpersonen ist, die an entsprechenden Einweisungslehrgängen teilgenommen haben, oder gibt es hierzu keine Erhebungen?

Das muss ich im Haus prüfen lassen und würde Ihnen das schriftlich zusagen.

Danke schön. Weitere Anfragen gibt es nicht. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordneter Gerstenberger, DIE LINKE, in Drucksache 4/3487.

Rückzahlung von ESF-Fördermitteln

Aus der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage - Prüfung der Verwendungsnachweise aus Projekten der ESF-Förderperiode 2000 - 2006 (Drucksache 4/3479) - geht hervor, dass im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. August 2007 15.993 Rückzahlungen wegen nicht fristgerechter oder nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendungen in Höhe von 33.461.036,19 € geleistet wurden. Rückzahlungen wurden insgesamt in Höhe von 34.320.264,58 € (33.461.036,19 € Rückzahlungen zuzüglich Zinszahlungen) geleistet.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe belaufen sich die offenen Rückforderungen per 31. Oktober 2007, die aus der abschließenden Prüfung der Verwendungsnachweise der Förderperiode 2000 - 2006 resultieren und auf nicht fristgerechter oder nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendungen beruhen?

2. Wann ist mit dem Eingang der offenen Zinsforderungen in Höhe von 663.372,58 € zu rechnen?

3. In welche Haushaltstitel sind diese Rückzahlungen eingeflossen und in welcher Höhe erwartet die Landesregierung in den Jahren 2008 und 2009 aus den noch anstehenden Prüfungen Einnahmen in diesen Titeln?

4. Für die Rückzahlung welcher Projekte wurden oder werden diese zurückgeführten ESF-Fördermittel eingesetzt?

Es antwortet Minister Reinholz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gerstenberger für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Per 31. Oktober 2007 betrugen die offenen Rückforderungen 9.567.925,54 €.

Zu Frage 2: Eine generelle Aussage zum Eingang der offenen Zinsforderungen ist aufgrund der bestehenden Abhängigkeiten vom jeweiligen Einzelprojekt nicht möglich. Die Zinsforderungen stehen überwiegend im Zusammenhang mit laufenden Insolvenzverfahren, bei denen zum Verfahrensabschluss und zur Höhe von Quotenzahlungen keine Aussage gemacht werden kann.

Zu Frage 3: Die Rückzahlungen werden im laufenden Haushalt bei der Haushaltsstelle 07 08 119 46 vereinnahmt. Die Vereinnahmung der Zinsen erfolgt bezogen auf den Landesanteil bei 07 08 162 01 und bezogen auf den ESF-Anteil bei 07 08 162 46. Aufgrund der Projektabhängigkeit und Unbestimmtheit der Rückzahlungen ist eine valide Prognose zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen in den Jahren 2008 und 2009 nicht möglich.

Zu Frage 4: Die zurückgezahlten ESF-Fördermittel können bezogen auf alle Maßnahmen des Operationellen Programms und für alle ESF-kofinanzierten Richtlinien eingesetzt werden. Die Projektauswahl erfolgt deshalb bezogen auf die im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt hierfür verfügbaren Ausgabemittel nach fachlichen Kriterien unter Beachtung der finanziellen Vorgaben des OP.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Gerstenberger, bitte.

Zwei Nachfragen: Das heißt, diese Rückflüsse stehen für normale oder andere Maßnahmen im Haushalt nicht zur Verfügung, sind also wieder für ESFMaßnahmen einzusetzen?

Die zweite Frage: Welche Verfristungsrisiken entstehen oder bestehen denn bei den Prüfungen aus vergangenen und der aktuellen Förderperiode im Zusammenhang mit den Prüfungen der Verwen

dungsnachweise?

Zu Frage 2 muss ich die Fristen nachliefern.

Zu Ihrer ersten Nachfrage: Die zurückfließenden ESF-Mittel sind natürlich entsprechend der Grundausrichtung der Landesarbeitsmarktpolitik vorrangig für den ersten Arbeitsmarkt eingesetzt worden, zum Beispiel für zusätzliche Existenzgründungen, für Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber oder auch für gezielte Weiterbildungen von Arbeitnehmern, um die Qualifikation zu verbessern.

Zu der Zusage: Lässt sich das dann auf die Förderperioden spezifizieren?

Das machen wir.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Kubitzki, DIE LINKE, in Drucksache 4/3488.

„Missbrauchskosten bei mutwilliger Prozessführung“ im sozialrechtlichen Verfahren

An die Fraktion DIE LINKE wurden in der Vergangenheit Einzelfälle herangetragen, die sich hinsichtlich ihres allgemeinpolitischen Kerns im Bereich sozialrechtlicher Problemstellungen, insbesondere im Bereich der Rentenüberleitung, bewegten. In diesem Zusammenhang haben wir von den Betroffenen erfahren, dass ihnen als Kläger in ihren Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Richtern gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sogenannte Missbrauchskosten angedroht bzw. auferlegt worden sind.

Dies verwundert auch bei näherer Betrachtung noch, denn mit Blick auf die oben angesprochenen Fälle sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: Auch mehr als ein Jahrzehnt nach Ende der Rentenüberleitung werden in diesem Bereich durch die Gerichte immer noch Korrekturen auch bei der Anwendung von Vor

schriften der Rentenüberleitung vorgenommen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 23. August 2007 die Pflicht zur Einbeziehung der Jahresendprämie bei der Berechnung von Renten für Versicherte der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festgestellt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass immer wieder Verfahren, die vom Bundesverfassungsgericht oder anderen Obergerichten rechtskräftig abschlägig beschieden worden sind, von den Betroffenen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht werden und dort zum Teil auch Erfolg haben. Als ein auch in der Öffentlichkeit ziemlich bekannter Fall sei hier die Entscheidung zu Berufsverboten in der Bundesrepublik genannt. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht für die Auferlegung von Willkürkosten sehr strenge Kriterien entwickelt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen wurden aus welchen Gründen in Thüringen im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2007 Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG verhängt und in wie vielen Fällen wurden dagegen erfolgreich Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel eingelegt?

2. Wie viele Entscheidungen zu Missbrauchskosten im Sinne des § 192 SGG, die von Thüringer Sozialgerichten, insbesondere dem Landessozialgericht, gefällt wurden, sind vom Bundessozialgericht oder anderen Gerichten mit welcher inhaltlichen Begründung aufgehoben bzw. beanstandet worden?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Einschätzung kritischer Fachkreise und gesellschaftlicher Organisationen (z.B. Sozialverbände und Gewerkschaften), die Missbrauchsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren sei „Rechtsverweigerung auf kaltem Wege“?

4. Welche anderen Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Landesregierung, um eine Steigerung der Effizienz der Arbeit der Sozialgerichte, insbesondere in Thüringen, zu erreichen?

Es antwortet Minister Schliemann.