3. Erfüllt nach Auffassung der Landesregierung die Angabe falscher Passagierzahlen zum Zweck des Erreichens notwendiger Förderkriterien den Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB, wenn ja, wie wird dies begründet und wenn nein, wie wird dies begründet?
4. Ist eine nachträgliche Änderung der Förderkriterien rechtlich überhaupt möglich, wie wird dies begründet und welche vergleichbaren Vorgänge, bei denen nach Erteilung des Zuwendungsbescheids die Förderkriterien geändert bzw. an die tatsächliche Situation angepasst wurden, gab es in den vergangenen Jahren?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Auf Antrag der Flughafen Erfurt GmbH hat das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Planfeststellungsbehörde mit Bescheid vom 21. Februar 2007 den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 22. Dezember 1995 geändert. Die in Rede stehende Bestimmung über die Passagierzahlen wurde gestrichen, die nunmehr ohne eine entsprechende Einschränkung genehmigten Baumaßnahmen bewegen sich innerhalb des ursprünglichen Rahmens, sie
sind unabhängig von der Passagierzahl auch aus Gründen der flugbetrieblichen Sicherheit erforderlich.
Zu Frage 2: Die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses stellt keine Änderung von Förderkriterien oder Änderungen des Zuwendungsbescheids dar, sondern regelt das Bauplanungsrecht für Baumaßnahmen am Flughafen. Eine nachträgliche Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses ist zulässig, wenn sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben, wenn der Vorhabenträger - hier die Flughafen Erfurt GmbH - einen entsprechenden Antrag stellt und wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. In diesem Falle hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Änderung.
Im Übrigen ist es nach Erlass eines Zuwendungsbescheids oder nach Vorlage des Verwendungsnachweises durchaus möglich, nach pflichtgemäßem Ermessen und jeweils im Einzelfall Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids zu ändern, solange der Förderzweck erfüllt ist und sich die Änderung der Höhe nach im Rahmen der bewilligten Mittel bewegen.
Die Frage 3 kann durch die Landesregierung nicht beantwortet werden. Die strafrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Vorgänge am Flughafen Erfurt erfolgt durch das Landgericht Mühlhausen in den anhängigen Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Flughafen Erfurt GmbH und gegen den ehemaligen Verkehrsleiter der Flughafen Erfurt GmbH. Im Übrigen habe ich die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit Schreiben vom 11. Mai 2007 über den Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises zur Baumaßnahme Erweiterung Vorfeld und der Rückforderung von 260.000 € und der Übersendung des Abschlussbescheides informiert.
Zu Frage 4: Die Antwort hierzu habe ich bereits mit Beantwortung der Frage 2 gegeben. Über Vorgänge, bei denen Zuwendungsbescheide nachträglich geändert bzw. angepasst wurden, werden keine Erhebungen geführt.
Herr Minister, stimmen Sie mir zu, wenn ich feststelle, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des nicht vorhandenen Baurechts es sich in diesem Falle um einen Schwarzbau gehandelt hat?
Das ist eine rechtliche Bewertung, die einer entsprechenden Prüfung bedürfte und ist von dieser Stelle nicht zu beantworten.
Herr Minister, es ist doch aber davon auszugehen, dass diese 500.000 Passagierzahlen eine rechtliche Grundlage waren in dem Planfeststellungsbeschluss. Es ging da auch um Eigentumsrechte. Waren diese Grundlagen denn jetzt auf einmal im Jahre 2007 andere?
Wie ich bereits beantwortet habe, ist der Planfeststellungsbeschluss die bauplanungsrechtliche Voraussetzung und ist nicht abhängig von irgendwelchen Umsatzentwicklungen, Passagierzahlentwicklungen, sondern von Bauplanungs- und bautechnischen Erfordernissen. Ich kann doch von dieser Stelle aus nicht bewerten, warum der ehemalige Geschäftsführer nicht selbst auf die Idee gekommen ist, bei Nichterreichen der Passagierzahlen bereits vor Beginn der Baumaßnahme einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen. Er hätte das auch machen können. Es wäre genauso genehmigt worden, wie es durch den jetzigen Antrag genehmigt worden wäre.
Herr Minister, können Sie mir erklären - Sie haben eben gesagt, Ihnen ist unerklärlich, wieso der Geschäftsführer das nicht beantragt hat, als er erkannt hat, dass die nicht erreicht werden können -, warum weder Aufsichtsrat noch Gesellschafter auf die Idee gekommen sind oder gehen Sie davon aus, diesen Damen und Herren ist nicht bekannt gewe
Ich wüsste nicht, dass die Vorgänge, um die Sie jetzt gefragt haben, ein aufsichtsratsrelevantes Informationspflichtgeschäft gewesen wären.
Gibt es weitere Fragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf der Abgeordneten Berninger, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3113.
In den Leitlinien zum neuen Bundesprogramm wird festgelegt, dass der Antragsteller die Krisensituation im Land beschreiben muss. Als Krise wird hierbei eine akut bedrohliche Situation mit rechtsextremem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Hintergrund verstanden.
1. Wer entwickelte auf welcher Grundlage die Kriseneinschätzung in Thüringen gegenüber dem Bundesministerium?
2. Auf welche Analysen/Untersuchungen aus dem wissenschaftlichen Bereich wurde darin Bezug genommen?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.
Zu Fragen 1 und 2: Im Rahmen des genannten Bundesprogramms erarbeiten die zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit die Einschätzung der Situation in Thüringen. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis des Verfassungsschutzberichts sowie der polizeilichen Kriminalstatistik und der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität im Freistaat Thüringen. Die jeweiligen
Zu Frage 3: Es wurde keine Regionalisierung vorgenommen. Die Gesamtsituation in Thüringen war bei der Beurteilung entscheidend.
Herr Staatssekretär, wäre es möglich, dass den Mitgliedern des Thüringer Landtags diese Kriseneinschätzung zugeleitet würde?
Danke schön. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur letzten Mündlichen Anfrage für heute, Abgeordneter Kuschel, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3094.
Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs war das Land verpflichtet, die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung im sogenannten pflichtigen Bereich der Kommunen zu ermitteln.
Zu den sogenannten Pflichtaufgaben dürften dabei nicht nur die laufenden Verwaltungsaufgaben gehören, sondern auch die sachgerechte Unterhaltung und der Umgang mit dem kommunalen Vermögen, was auch erforderliche Investitionen einschließt.
1. Welche kommunalen Aufwendungen für den sachgerechten Umgang mit dem kommunalen Vermögen hält die Landesregierung für angemessen und wie wird dies begründet?
2. In welchem Umfang wurden im Rahmen der Finanzbedarfsermittlung im Zusammenhang mit der Neufassung des Kommunalen Finanzausgleichs die kommunalen Aufwendungen für den sachgerechten Umgang mit dem kommunalen Eigentum berücksich
3. Wie wird begründet, dass möglicherweise der in Frage 2 nachgefragte Kostenaufwand für den sachgerechten Umgang mit dem kommunalen Eigentum bei der Finanzbedarfsermittlung nicht berücksichtigt wurde?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Bei der Ermittlung der Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen wurden, bezogen auf jede einzelne Aufgabe, nicht nur die Ausgaben der laufenden Verwaltung, wie z.B. der Unterhaltungsaufwand, sondern unter anderem auch die Aufwendungen der Kommunen für Investitionen im Erhebungszeitraum berücksichtigt. Als den Finanzbedarf erhöhende Aufwendungen ebenfalls beachtet werden die Aufwendungen der Kommunen, die ihnen infolge der Aufnahme von Krediten, quasi durch Zinsbelastung entstehen. Bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden dagegen die Tilgungsleistungen für Kredite. Dies ist nicht erforderlich, da bereits die gesamten Investitionausgaben aller Kommunen im Erhebungszeitraum in die Bedarfsermittlung einfließen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Tilgungsleistung, die lediglich die Kreditfinanzierung der bereits berücksichtigten Investitionsausgaben betreffen, würde eine Doppelberücksichtigung von Kosten zulasten des Landes darstellen.