Protocol of the Session on September 28, 2006

Außerdem müsste geklärt werden, ob ein Informationsfreiheitsgesetz nicht doch in gewissem Umfang die Informationsbeschaffung als Anspruch der Bürger einschließen muss. In anderen Staaten, wie z.B. Schweden, ist das schon seit vielen Jahren der Fall.

Alle diese Überlegungen sprechen nach Ansicht unserer Fraktion dafür, eigene Regelungsvorschläge in den Landtag einzubringen. Dabei sollten auch Überlegungen und Vorschläge aus dem außerparlamentarischen Bereich genannt sein oder aus dem Journalistenverband berücksichtigt werden.

Meine Damen und Herren, lassen Sie uns also diesen Gesetzentwurf im zuständigen Ausschuss gründlich beraten und nicht gleich hier heute wieder zu dem Ergebnis kommen: Brauchen wir nicht, geht nicht, kostet zu viel oder wollen wir nicht. Danke.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Das Wort hat der Abgeordnete von der Krone, CDUFraktion.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Informationsfreiheitsgesetze sind neben der Bundesrepublik bereits in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und Saarland in Kraft getreten. Entwürfe zu Gesetzen dieser Art liegen in weiteren Bundesländern vor.

In Hamburg wurde im April ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen, das größtenteils auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verweist. Es enthält jedoch umfassende Ausschlussgründe. So ist beispielsweise die Akteneinsicht nur bei abgeschlossenen, nicht jedoch bei laufenden Verfahren möglich. Fragen wie „Wer hat ein Recht auf Information?

Unter welchen Voraussetzungen besteht das Informationszugangsrecht? Gibt es Einschränkungen? Was ist zu tun, um die gewünschte Information zu erhalten? Wie lange dauert es, bis die Informationen erteilt werden? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Falle der Ablehnung eines Antrags? Was kostet der Informationszugang?“ sind zu klären. Wenn jedermann, wie es der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht, das Recht auf Akteneinsicht hat, ob Inländer oder Ausländer, ob vom Ausland oder vom Inland, dann muss man sich natürlich die Frage stellen, ob dem im jeweiligen Einzelfall gewichtige Rechte entgegenstehen. Es bedarf wieder Ausnahmeregelungen, darüber sind wir sicher alle einer Meinung. Es gibt ganz gewiss gute Gründe, das Informationsrecht der Bürger auszuweiten, denn die freie Meinungsbildung und damit die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung hängen von den Informationsmöglichkeiten ab. Die freie Meinungsbildung ist für die freie Meinungsäußerung notwendig. Letzteres ist wiederum für das Funktionieren der Demokratie notwendig und ist auch wichtig für jeden einzelnen Menschen, denn Menschen sind auf Kommunikation angewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sehr frühen Entscheidung festgestellt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eines der vornehmsten Menschenrechte ist und das Recht auf Information zu diesem Menschenrecht gehört und selbstständig neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung steht. Konrad Hesse sagte, dass es das Gegenstück zur freien Meinungsäußerung ist. Das Informationsrecht ist zweifellos ein Grundrecht. So ergeben sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zum einen das Recht auf freie Meinungsäußerung und zum anderen das Recht, sich aus öffentlichen Quellen zu informieren, allerdings nicht aus den Inhalten der Verwaltungsakten. Insoweit geht der vorliegende Gesetzentwurf über die Begrenzung des Artikels 5 des Grundgesetzes hinaus. Das kann man machen. Aber darüber muss man reden, weil das mit Abwägungsprozessen verbunden ist. Wir haben bereits in Spezialgesetzen Informationsrechte für jedermann in dieser Bundesrepublik geregelt, beispielsweise im Umweltinformationsgesetz. Dieses Haus hat ja heute dazu auch diese Fragen des Umweltinformationsgesetzes behandelt.

Es ist aber fraglich, ob man über die spezialgesetzlich geregelten Auskunftsansprüche hinaus ein generelles Auskunftsanspruchsrecht einführen sollte. Kommt es zu einem allgemeinen Informationsrecht für jedermann, ist mit einer starken Mehrbelastung der Verwaltung zu rechnen. Wenn tatsächlich jedermann davon Gebrauch machen würde, dann kann man sich sehr leicht vorstellen, wie sehr die Verwaltung belastet wird. Die Mehrbelastung resultiert nicht daraus, dass beispielsweise ein Beamter in den Keller

gehen muss, um dort einen Akt herauszusuchen, sondern dass immer ein Abwägungsprozess notwendig ist, denn in dem Einzelfall muss abgewogen werden, ob das Recht auf Information, das jedermann geltend machen kann, nicht gegen die Geheimnispflicht des Staates in bestimmten Fällen oder gegen das Recht einer einzelnen Person auf Datenschutz verstößt. Ein solcher Abwägungsprozess benötigt Zeit, führt zwangsläufig zu einer Behinderung der Verwaltung und steht im Widerspruch zu den Bemühungen um Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung. Auch das sollte man in aller Ruhe bedenken.

Weil im Einzelfall immer eine Abwägung vorgenommen werden muss, kann es auch zu einer Art doppelter Aktenführung kommen. Es kann dazu kommen, dass die Verwaltung in einer Akte all das zusammenfasst, was für jedermann zugänglich sein soll, und in einer anderen Akte, die zum selben Vorgang gehört, Vermerke und Vorschläge unterbringt, die nicht für jedermann zugänglich sein sollen. Es wäre verständlich, wenn es zu einer solchen doppelten Aktenführung käme. Das wäre jedoch sehr gefährlich, weil damit die Vollständigkeit der Akten nicht unbedingt gegeben sein würde. Darüber hinaus wäre die behördeninterne Zusammenarbeit behindert.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist nach meiner Auffassung zu bedenken: Es geht darum, ob ein solches generelles Informationsrecht nicht zu sehr den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung einer Verwaltung oder Regierung stört. Die Eigenverantwortung ist notwendig und ermöglicht erst ein vernünftiges Verwaltungshandeln. Sie müssen sich eines vorstellen: Einer Verwaltungsentscheidung geht immer ein Abwicklungsprozess voraus. Wenn Sie Ausnahmen zulassen, können Sie das Gesetz vergessen: denn jeder Anspruch auf Akteneinsicht greift unter Umständen in den Kernbereich der Verwaltung hinein. Sie müssen immer bedenken, dass in einem Entscheidungsprozess Meinungen geäußert werden, die in Form von Vermerken in die Akten gelangen und somit Gegenstand der Akte werden. Vielleicht ändert derjenige, dessen Äußerung als Vermerk in der Akte steht, im Laufe des Prozesses seine Meinung und will sich nicht unbedingt festnageln lassen. Er wird sich in einem anderen Fall drei- bis viermal überlegen, ob er seine Meinung noch einmal in Form eines Aktenvermerks kundtun wird. Das stört nach meiner Auffassung den Kernbereich der Verwaltung und wird in der Praxis sicherlich zu großen Schwierigkeiten führen. Ich glaube, dass wir darüber noch ausgiebig nachdenken müssen, wenn dieses Gesetz wirklich das Tageslicht erblicken soll.

Durch Akteneinsicht für jedermann könnte der Kernbereich von Regierung und Verwaltung gestört werden. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Meinungsbildung der Öffentlichkeit, die durchaus ein Recht auf

Informationen hat - dieses Recht unterschätzen wir keineswegs, sondern unterstützen es vom Grundsatz her -, und ob das Kontrollrecht, das dadurch entsteht, wirklich so bedeutsam sind, dass die Nachteile, die ich genannt habe, zurückstehen können. Den Berichten der anderen Bundesländer, in denen dieses Recht bereits eingeführt wurde, entnehmen wir, dass von dem Recht auf Akteneinsicht von völlig unbetroffenen Bürgern bisher noch nicht viel Gebrauch gemacht worden ist. Dass es das Recht der Akteneinsicht betroffener Bürger gibt, ist unstrittig und nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs. Das Recht unbetroffener Bürger wird in den Bundesländern, in denen es bereits eingeführt ist, nicht so oft wahrgenommen. Wir hören aber, dass beispielsweise Organisationen wie Scientology sehr wohl von ihrem Recht der Akteneinsicht Gebrauch machen, um Informationen darüber zu erhalten, wie groß das Verwaltungswissen über ihre eigene Tätigkeit ist. Wir können uns auch vorstellen, dass kriminelle Organisationen ein solches Bedürfnis haben. Darüber hinaus können wir uns vorstellen, dass sich rechts- und linksextremistische Kreise, vielleicht auch islamistische Kreise dieses Recht zunutze machen. Diese Aspekte müssen bei der Beratung des Gesetzentwurfs mit bedacht werden.

Ich glaube auch nicht, dass das Argument, durch das unbeschränkte Informationsrecht von jedermann könne Korruption verhindert werden, zutrifft. Ich will ihr Argument durchaus anerkennen, bin aber zunächst skeptisch, weil ich mir gut vorstellen kann, dass diejenigen, die einen Händel miteinander haben, alle Spuren auslöschen und diesen eben nicht aktenkundig machen, so dass sich aus den Akten ein solcher Korruptionstatbestand sicher nicht ergibt. Deswegen ist auch das Argument, man könne dadurch mehr Korruption verhindern, genau zu prüfen und von dieser Prüfung müssen wir unsere Zustimmung abhängig machen.

Insgesamt will ich aber noch einmal betonen, wir stehen dieser Gesetzesvorlage offen gegenüber. Wir wollen mit Ihnen darüber diskutieren. Wir wollen eine umfangreiche Anhörung durchführen und zusammen mit Ihnen dieses Gesetz so gestalten, dass es praktikabel wird. Dass wir dieses Gesetz unter Umständen auch ablehnen, müssen Sie uns ebenfalls zubilligen. Jedenfalls wollen wir hiermit unsere Diskussionsbereitschaft signalisieren. Im Namen der CDU-Fraktion beantrage ich die Überweisung der Drucksache 4/2284 an den Innen- und Justizausschuss. Die Federführung soll dem Innenausschuss übertragen werden. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Höhn, SPD-Fraktion.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin, als ich heute Morgen bei unserem ersten Tagesordnungspunkt „Umweltinformationsgesetz“ die Rede, die Ausführungen des Kollegen Rose von der CDU-Fraktion gehört habe, und ich sage das durchaus anerkennend, glaubte ich zunächst, dass er in mein Manuskript zu diesem Tagesordnungspunkt geschaut hätte, was natürlich nicht der Fall gewesen ist. Ich will damit sagen, was die Inhalte, das Umweltinformationsgesetz betreffend, hier betrifft, sind wir da durchaus einer Meinung. Dieses Gesetz steht dem sozusagen oben drüber. Wir haben uns auch von Anfang an bemüht, und ich sage, in unserem ersten Entwurf, der im Jahr 2001 eingebracht worden ist, dieser Entwurf ist sogar hinter dem zurückgeblieben, was heute durch das Gesetz der Landesregierung zur Umweltinformation schon festgeschrieben worden ist. Auch haben wir uns bemüht, nicht hinter den Regelungen, die im Bund durch das Informationsfreiheitsgesetz seit dem 1. Januar dieses Jahres und in verschiedenen Ländern schon getroffen worden sind, zurückzubleiben. Das als Vorabbemerkung meinerseits.

Meine Damen und Herren, ich möchte an zwei ganz anschaulichen Beispielen aus der thüringischen Praxis von Verwaltungen, die - und da kann ich den Kollegen Fiedler, der sitzt gerade nicht da, beruhigen - nun beileibe nicht sicherheitspolitische Belange betreffen. Lassen Sie mich mit diesen zwei Beispielen in die Problematik einsteigen.

Ich habe einen Brief eines Verbraucherbeirates vor mir liegen, also eines ganz normalen Bürgers, der sich an seinen Abwasserzweckverband gewandt hat mit der Bitte, man möge ihm doch mal erklären, wieso sich auf der letzten Rechnung zur Fäkalienabfuhr plötzlich da ganz andere Zahlen, als er die bisher gewohnt war, befunden haben. Er hat nichts gehört, er ist auch von Bürgern angesprochen worden, dass diese Gebühren verändert worden seien. Der zuständige Verband hat ihm mitgeteilt: Doch, es ist sehr wohl mitgeteilt worden, und zwar im Amtsblatt des Abwasserzweckverbandes. Auf die Frage, wo er denn in dieses Amtsblatt - das wird aber nicht flächendeckend verteilt - reinschauen könnte, wurde ihm gesagt: Bitte schön, das liegt in den Büros der für diesen Zweckverband ansässigen Verwaltungsgemeinschaft aus. Auf Nachfrage war natürlich das Amtsblatt für den Zweckverband in der VG dann vergriffen. Also der Bürger hat keine Auskunft dort erhalten und er hat sich dann in einem Brief an den VG-Vorsitzenden gewandt bezüglich der Problematik

der Veröffentlichung/Bekanntmachung in dieser VG. Ich möchte Ihnen nur einige wenige Sätze des Antwortschreibens des VG-Leiters hier - keine Angst, ich nenne keine Namen - vortragen, aber ich finde das bezeichnend, wie manchmal Behörden mit dem Bürger umgehen. Hier heißt es: „Für Ihr Schreiben vom 2. August bedanke ich mich. Vor einer Beantwortung Ihrer Anfragen erlauben Sie mir den Hinweis, dass es der Behörde“ - also VG - „aufgrund der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber Mitgliedern des Verbraucherbeirates als Organ des Abwasserzweckverbandes rechtliche Erläuterungen zu den hier Anwendung findenden Bekanntmachungsvorschriften zu geben.“ Das lasse ich mal im Raume stehen.

Ein zweites Beispiel, meine sehr verehrten Damen und Herren: Eine Mutter erfährt von ihrem 8-jährigen Sohn, dass auf der Spielstraße, wo er vor kurzem noch wirklich mit seinem Fahrrad, mit seinen Rollerskates unbehelligt fahren konnte, spielen konnte, plötzlich dem Kind mit seinem Fahrrad große schwarze Limousinen im Wege stehen mit wichtigen Leuten, die dort ein- und aussteigen. Diese Straße befindet sich vor einer ganz wichtigen Institution und in dieser Straße ist über Nacht das vormals vorhandene Schild einer verkehrsberuhigten Zone, landläufig auch als Spielstraße bekannt, verschwunden und es ist eine ganz normale Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Mär- chenerzähler.)

Die Mutter wird natürlich von ihrem Sohn aufgefordert, in Erfahrung zu bringen, warum dort plötzlich keine Spielstraße mehr ist. Was macht die Mutter, sie wendet sich ratsuchend an die zuständige Behörde, in dem Falle eine Stadtverwaltung. Wird sie denn nun Einsicht in die Unterlagen und in den Entstehungsprozess zu dieser Verwaltungsentscheidung bekommen, die ja ganz zweifelsohne die Belange von Bürgerinnen und Bürgern betreffen? Warum ist das Spielstraßenschild jetzt plötzlich verschwunden? Ich sage Ihnen, meine Damen und Herren, wenn die Mutter in Brandenburg leben würde, in Berlin, in Schleswig-Holstein, in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, in Hamburg, Bremen oder neuerdings sogar auch im bedeutenden Saarland, dann hätte sie ein Recht darauf, dass ihre Bitte nach Auskunft von der Verwaltung erfüllt werden müsste.

Herr Abgeordneter Höhn, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Schwäblein?

Wenn es sich nicht vermeiden lässt.

Bitte, Herr Schwäblein.

Vielen Dank, sonst stünde ich nicht hier. Herr Kollege Höhn, ist Ihnen bekannt, dass unsere Straßenverkehrsordnung das Schild „Spielstraße“ nicht kennt und dass Sie vermutlich ein Schild meinen, dass eine verkehrsberuhigte Zone, einen verkehrsberuhigten Bereich meint?

(Heiterkeit im Hause)

Herr Abgeordneter Fiedler, ich kann Ihre...

Ich bin zwar nicht Abgeordneter Fiedler, sondern Abgeordneter Schwäblein. Ist Ihnen bekannt, dass in diesem Bereich mittlerweile oder gleich mit der Umschilderung ein Parkverbot für das gesamte Gebiet aufgestellt wurde?

Woher wissen Sie denn, welches Gebiet ich meine?

Zweitens, ich habe von dem Schild „verkehrsberuhigte Zone“ gesprochen, landläufig - das war meine Bemerkung dazu - auch als „Spielstraße“ bezeichnet. Sie sehen, Sie hätten sich die Frage tatsächlich ersparen können.

Noch einmal: Wenn die Mutter in den von mir aufgeführten Ländern und Städten leben würde, hätte sie ein Recht darauf, dass ihre Bitte nach Auskunft von der Verwaltung auch erfüllt werden müsste. Lebt die Mutter aber hier bei uns in Thüringen, so kann sie nur auf Goodwill, auf die Kulanz der zuständigen Behörde hoffen. Wenn diese ihr Begehren abweist nach den gewünschten Informationen, dann hat sie eben Pech, dann bekommt sie sie nicht, denn, meine Damen und Herren, ein Informationsfreiheitsgesetz, das das ermöglichen würde, gibt es bis zum heutigen Tage nicht in unserem Freistaat.

(Unruhe bei der CDU)

Im Übrigen, Herr Kollege Schwäblein - jetzt rennt er schon wieder weg -, Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Geschehnissen im Lande Thüringen sind rein zufällig.

Ich habe das in meiner Begründung vorhin schon erwähnt, verehrte Kolleginnen und Kollegen, vor ziemlich genau fünf Jahren, im Oktober 2001, hat die SPD-Fraktion schon einmal den Versuch unternommen, ein Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in den Landtag einzubringen. Leider, meine Damen und Herren, in dem Falle von der CDU-Fraktion, waen Sie damals nicht wirklich bereit, sich intensiv mit Pro und Kontra eines solchen Informationsfreiheitsgesetzes in Thüringen auseinanderzusetzen.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Das stimmt nicht, wir haben mit Schemmel ausführlich darüber diskutiert.)

Mildernde Umstände will ich Ihnen diesbezüglich einräumen aufgrund der Tatsache, dass wir uns im Oktober 2001 in der Tat in einer sicherheitspolitisch sensiblen Zeit befunden haben. Das sei Ihnen zugestanden, Herr Kollege Fiedler, deshalb will ich das auch nicht zu weit überbewerten. Aber es bleibt eine Tatsache, im Innenausschuss - und da sind Sie ja nun, Herr Kollege Fiedler, schon seit vielen Jahren ansässig - verweigerten Sie damals eine mündliche Anhörung mit den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten, die es damals gab, nämlich in Brandenburg und Berlin und brauchten sich deshalb nicht mit den ganz offensichtlich unangenehmen, weil wahrscheinlich positiven Erfahrungen der anderen Länder auseinanderzusetzen. Ich muss allerdings dazu sagen, die Ausführungen eben vom Herrn Kollegen von der Krone stimmen mich zumindest vorsichtig optimistisch, dass das diesmal etwas anders verläuft. „Schauen wir mal!“, sagte ein bedeutender bayerischer Philosoph.

Auf die vielen positiven Erfahrungen anderer Bundesländer, meine Damen und Herren, in denen eine solche Gesetzgebung bereits existiert, gehe ich noch ein. So weit erst einmal zur Vorgeschichte unseres Gesetzentwurfs.

Ich denke, es gehört sich einfach auch für eine einbringende Fraktion, dass ich im Rahmen der ersten Beratung hier zwar in aller Kürze, aber auf die wesentlichsten Verbesserungen und auch Änderungen hinweise im Vergleich zu unserem damaligen Entwurf, die dieses jetzt vorliegende Thüringer Informationsfreiheitsgesetz erfahren hat. Berücksichtigt dabei sind - und das habe ich ganz am Anfang schon erwähnt - aktuelle Rechtsprechung, die aktuelle Gesetzgebung des Bundes und verschiedener Länder und auch die Diskussion in der Wissenschaft in den vergangenen fünf Jahren.

Erstens: Die Antragstellung - und ich finde das an sich eine ganz wesentliche Verbesserung - für den Zugang von Informationen bei den Behörden haben wir insoweit verbessert bzw. präzisiert, dass jetzt

statt eines eigenen schriftlichen Antrags, das ja, das muss man ganz einfach zugestehen, manchen Bürgerinnen und Bürgern nicht ganz leicht fällt, der Auskunftsuchende nunmehr auch einen Antrag per Niederschrift stellen kann. Dazu ist es aber notwendig, dass der Sachverhalt der begehrten Informationen zumindest so hinreichend genau umschrieben ist, dass auch die entsprechenden Dokumente ermittelt werden können und - das halte ich auch für ganz wesentlich - dass dabei der Behörde eine Beratungspflicht zukommt.

Zweitens: Über den Antrag auf Informationszugang soll schnell entschieden werden, in der Regel innerhalb eines Monats seit Antragstellung, und wir haben da einen Automatismus eingebaut, der besagt, wenn diese Frist von der Behörde ohne Begründung überschritten wird, so gilt der Antrag als stattgegeben.

Drittens: Im nächsten Schritt wird - und das ist auch insofern neu...

Also, ich muss ehrlich gestehen, es ist kein Vergnügen mit dieser teuren Jalousie; irgendwie funktioniert sie nicht, wenn die Sonne hier hereinscheint. Es ist ganz unangenehm, ich sehe überhaupt niemanden mehr.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Die Klimaanlage taugt auch nichts.)

Ja, ja, es ist wirklich lästig.