Das ist der Erfolg. Die Gewerkschaften - und so zitiere ich den neuen DGB-Chef hier in Thüringen, Lemme - wollen diesen Kompromissentwurf prüfen.
Dann werden wir sehen, was ist. Ich danke auch Ihnen, Herr Schröter, ich brauche jetzt auch nicht alles wieder aufzuzählen, hatte ich auch hier stehen, erspart uns Zeit. Ich werte auch die Herausnahme der Leiharbeiter aus der Richtlinie als positive Änderung. Ich werte als positiv die Streichung der Artikel zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber ich betone dazu, in Deutschland gibt es nur ein Entsenderecht und das betrifft das Baugewerbe. Alle anderen Bereiche sind in der Bundesrepublik nicht geregelt.
Da haben wir wahrscheinlich noch Nachholbedarf, Herr Schröter, aber da müssen wir uns strecken, ansonsten ist nämlich nur hier das Baugewerbe rausgenommen, alle anderen Dienstleistungsbereiche fallen nicht unter diesen Kompromissvorschlag.
Was Sie noch zum Gesundheitswesen sagten mit den Ausnahmen, was alles herausgenommen worden ist, Dienstleistungen: Einerseits wurde gesagt, jawohl, wirklich, in Sachen Gesundheitsdienstleistungen wird eine Ausnahme herausgenommen, aber das ist trotzdem widersprüchlich, auch in dem Kompromissentwurf. Es ist dort widersprüchlich abgestimmt worden, nämlich dahin gehend, dass bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens herausgenommen wurden aus dem Herkunftslandprinzip zum Bei
spiel und aus der Anwendung, was sind Dienstleistungen. In andere Artikel sind aber wieder Bereiche des Gesundheitswesens aufgenommen worden. Herausgenommen worden sind nämlich nur typisch reglementierte Berufe, wie z.B. medizinisch-pharmazeutische Berufe. Aber zum Beispiel die Dienstleistungen, die auch im Gesundheitswesen angewendet werden, wie z.B. die Kantinenversorgung in den Krankenhäusern, wie Reinigungspersonal in den Krankenhäusern, die fallen alle unter diese Dienstleistungsrichtlinie.
Und nun der große Erfolg, der verkauft wird: Herkunftslandprinzip ist weg. Der Begriff „Herkunftslandprinzip“, den finden wir zwar in der Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr wieder, man hat das Wort ersetzt durch die Worte „freier Dienstleistungsverkehr“. Dienstleistungserbringer haben das generelle Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Die Mitgliedstaaten müssen für die freie Aufnahme und die freie Ausübung einer Dienstleistung innerhalb ihres Hoheitsgebiets sorgen. Der Kompromissvorschlag zu Artikel 16 des Richtlinienentwurfs schafft keine Rechtsklarheit, welche Vorschriften bei einer zeitweiligen grenzüberschreitenden Dienstleistung im Tätigkeitsland letztlich zur Anwendung kommen.
Im Gegenteil, der Paragraphendschungel, Herr Matschie, hat zugenommen. Wir haben es jetzt mit 25 Rechtssystemen hier zu tun. Beide Fraktionen, konservative als auch Sozialdemokraten, vermeiden es, vom Herkunftsland- oder alternativ vom Bestimmungslandprinzip zu sprechen im Kompromissentwurf. Damit wollen Sie beide eine Win-Win-Situation herstellen. Weder das Bestimmungslandprinzip von den Sozialdemokraten noch das konservative Herkunftslandprinzip haben sich durchgesetzt. Deshalb sei der Kompromiss ausgewogen. Der Kompromiss hält zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten das Recht des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringers anerkennen, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen. Das Bestimmungsland soll den freien Zugang und die freie Ausübung der Dienstleistung auf seinem Territorium sichern. Der Kompromiss macht keine Aussagen dazu, welche Vorschriften, welche Standards dabei zur Anwendung kommen sollen.
Wenn z.B., Herr Matschie, ein spanischer Architekt beauftragt wird, in Saarbrücken ein Haus zu bauen und dabei mit einem belgischen Ingenieur und einem portugisischen Bauleiter zusammenarbeitet, welches Recht, welche Qualitäts-, Verbraucherschutz- und anderen Standards sollen dann gelten? Diese ganz elementare Frage bleibt im Kompromissentwurf ungeklärt.
Der Kompromiss hält nur so viel fest: Die Mitgliedstaaten dürfen von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten nicht verlangen, die im Tätigkeitsland geltenden Vorschriften und Anordnungen zu erfüllen, sofern diese nicht den Kriterien der Nichtdiskriminierung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies ist eine weitgehende Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür.
Ich wiederhole noch mal diese Einschränkung: Die Mitgliedstaaten dürfen Anforderungen nur auferlegen, wenn sie folgende Grundsätze beachten: Diskriminierungsfreiheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit. Dabei werden den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen explizit untersagt, nämlich folgende, meine Damen und Herren:
Es wird untersagt, Anforderungen zu stellen, dass die Dienstleister auf ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten haben.
Es wird die Anforderung untersagt, dass der Dienstleister für die Ausübung eine Genehmigung zu beantragen hat. Damit wird letzten Endes die Registrierung in der Handwerkerrolle ausgehebelt und für null und nichtig erklärt.
Es wird die Anforderung untersagt, meine Damen und Herren, dass der Dienstleister sich registrieren lässt. Hiermit wird besonders die Arbeit der Berufsgenossenschaften fast unmöglich gemacht.
Es wird weiter die Anforderung untersagt, dass der Dienstleister einer Standesorganisation beizutreten hat. Damit werden die Handwerkskammern mittelfristig in Frage gestellt.
Es ist untersagt, das Verbot zu erlassen, dass der Dienstleister auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine erforderliche Infrastruktur einrichtet inklusive Geschäftsräume, Kanzlei oder Praxis.
Es werden Anforderungen untersagt bezüglich bestimmter vertraglicher Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Empfänger, welche eine selbständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindern oder beschränken. Das, meine Damen und Herren, ist das Einfallstor dafür, dass bei öffentlichen Auftragsvergaben nicht mehr vorgeschrieben werden darf, dass es einen Mindestanteil an eigenen Beschäftigten gibt. Das heißt, meine Damen und Herren, öffentliche Aufträge können an Firmen vergeben werden, die nur mit Scheinselbständigen arbeiten. Das kann doch wohl nicht gewollt sein.
Es ist die Anforderung untersagt, dass der Dienstleister einen besonderen Ausweis für die Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit haben muss.
Es ist die Anforderung untersagt betreffend der Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, es sei denn, sie sind für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig.
Das Kriterium der Notwendigkeit wird einschränkend definiert. Die Anforderungen des Mitgliedstaats dürfen nur auf Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beruhen. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit wird genauso definiert wie andernorts im Richtlinienentwurf der Kommission. Anforderungen und Vorschriften des Mitgliedstaats sind nämlich nur soweit statthaft, als sie über das Notwendige zum Erreichen der in der Vorschrift definierten Ziele nicht hinausgehen.
Meine Damen und Herren, nun noch etwas zum Paragraphendschungel: Damit ist absehbar, dass künftig der Europäische Gerichtshof eine noch viel bedeutendere Rolle in der Interpretation der Dienstleistungsfreiheit spielen wird, als das bisher der Fall war. Es ist zu erwarten, dass es bei steigender grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen zu zahlreichen Einzelfallklagen kommen wird, ob Vorschriften und Anforderungen eines Mitgliedstaats gegenüber einem im EU-Ausland niedergelassenen Dienstleiser den beschriebenen drei Kriterien entsprechen bzw. widersprechen. Es wird z.B. vermehrt entschieden werden müssen, ob eine Vorschrift zur Erreichung der darin niedergelegten Ziele wirklich notwendig ist und ob diese Ziele nicht mit milderen Anforderungen zu erreichen sind. Der EuGH ist für liberalisierungsorientierte Urteile in puncto Dienstleistungsfreiheit bisher schon bekannt. Es ist zu erwarten, dass es somit zu einem gehörigen De
regulierungsdruck auf die Mitgliedstaaten durch den Europäischen Gerichtshof kommen wird. Ich sehe in unserem Antrag überhaupt keinen Widerspruch, dass wir keinen europäischen Binnenmarkt wollen, meine Damen und Herren, ich habe das in der letzten Plenartagung schon gesagt. Jawohl, wir sind auch für einen europäischen Binnenmarkt, aber die auf dem europäischen Binnenmarkt arbeiten und tätig sind, das ist wie im Sport, die auf diesem Spielfeld tätig sind, die sollen den gleichen Spielregeln und den gleichen Spielbedingungen unterworfen sein, und wir wollen, dass dabei mit fairen Mitteln gearbeitet wird.
(Zwischenruf Abg. Wehner, CDU: Das ist aber nicht so. Da muss man etwas Ah- nung haben. Im Sport gibt es völlig an- dere Richtlinien.)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, am 16. Februar 2006 hat das Europäische Parlament substanzielle Änderungen am Richtlinienvorschlag der EU-Kommission beschlossen. Wir begrüßen, dass das Europäische Parlament einen für alle EU-Mitgliedstaaten tragfähigen Kompromiss ausgehandelt und gefunden hat. Der Dienstleistungssektor, meine Damen und Herren, ist derzeit einer der wenigen Wachstumsmärkte der Europäischen Union. Es gilt, ihn so zu gestalten, dass alle Beteiligten von den Wachstumspotenzialen und Chancen auch profitieren können. Wir können uns in Thüringen dem Weg zum einheitlichen Binnenmarkt nicht protektionistisch verschließen, sondern müssen uns den wirtschaftlichen Notwendigkeiten stellen und gleichzeitig die bestmögliche Basis für eine erfolgreiche Entwicklung unserer Wirtschaft legen. Grundsätzlich befürworten wir deshalb selbstverständlich die Dienstleistungsfreiheit, sie ist integraler Bestandteil eines gemeinsamen Binnenmarkts.
Zunächst, meine Damen und Herren, einige Anmerkungen zum Subsidiaritätsprinzip im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Subsidiarität ist ein politisches und gesellschaftliches Prinzip, nach dem Aufgaben und Entscheidungen zuerst auf die niedrigstmögliche administrative und politische Ebene verlagert werden. Dieser Grundsatz stammt aus der katholischen Soziallehre und ist eng mit der
deutschen Konzeption der sozialen Marktwirtschaft verbunden. Nach Artikel 5 des EG-Vertrags dürfen Gesetze und Regeln dann auf europäischer Ebene erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Ziele nicht in ausreichendem Maße selbst erreichen können. Die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist darüber hinaus laut EGVertrag für den gemeinsamen Binnenmarkt grundlegend. In diesem Sinne versuchen die Kommission und das Europäische Parlament, den EU-Binnenmarkt für Dienstleistungen durch eine Richtlinie übergreifend zu regeln. Es scheint wirksamer, die notwendigen Binnenmarktstrukturen über die EU-Richtlinie zu etablieren, als über verschiedene nationale, regionale oder lokale Maßnahmen zu realisieren. Noch weniger sinnvoll, meine Damen und Herren, ist es, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einzelnen Verstoßfällen zu warten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch Ausnahmeregelungen für einzelne Dienstleistungstätigkeiten nach dem Gesetz der Subsidiarität eingefordert. So forderte der Deutsche Bundesrat im Beschluss 128 aus 2004 die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, dass bestimmte sensible Dienstleistungsbereiche herausgenommen würden. Diese Forderung wurde durch die Änderungen des Europäischen Parlaments weitestgehend erfüllt. Ich will die Dienstleistungsbereiche noch einmal kurz ohne große Ausführungen aufzählen. Es sind die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, das sind die Rechtsberatungsdienste, Gesundheitsdienste, audiovisuelle Dienstleistungen, Sportwetten und Lotterie, was ich für ganz wichtig halte, hoheitliche Tätigkeiten, soziale Dienstleistungen, wie sozialer Wohnungsbau, Kinderbetreuung oder Familiendienste, Zeit- und Leiharbeit, aber auch Sicherheitsdienste und Hafendienstleistungen. Das hier schon eben länger diskutierte Herkunftslandprinzip war der Hauptdiskussionspunkt des ursprünglichen Richtlinienentwurfs.
Aus den folgenden zwei entscheidenden Gründen war es umstritten, die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit allein an die Rechte und Vorschriften des Herkunftslandes zu binden.
Erstens, meine Damen und Herren, es wurde befürchtet, dass nationale, soziale und Qualitätsstandards unterlaufen und ausgehoben wurden und zweitens, wenn Dienstleister aus allen Mitgliedstaaten Dienstleistungen in einem Land angeboten hätten, wären 25 unterschiedliche Rechtsordnungen wirksam geworden. Das hätte einen fairen Wettbewerb der Unternehmen verhindert und vielfach Inländer auch diskriminiert.
Mit dem vorliegenden Kompromiss versucht das Europäische Parlament diesen beiden Einwänden Rechnung zu tragen. Nach der Intention der nun vorliegenden Dienstleistungsrichtlinie soll der Wett
bewerb im Binnenmarkt in keinen willkürlichen Wettlauf um die geringstmöglichen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen entarten. Das Herkunftslandprinzip ist durch den Kompromiss weitgehend herausgenommen. Zunächst ist das Herkunftslandprinzip als Begriff aus dem Richtlinientext entfernt worden. Die neu gefassten Bestimmungen zum freien Dienstleistungsverkehr werden weiterhin in Artikel 16 der Richtlinie vorgegeben. Wir haben es schon gehört, in Artikel 16 wird der Begriff durch die Formulierung „freier Dienstleistungsverkehr“ ersetzt. Die Mitgliedstaaten werden unter Achtung des Rechts des Dienstleistungserbringers verpflichtet, die freie Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungen zu gewährleisten. Nationale Vorschriften dürfen diese Freiheit nur dann einschränken, wenn sie diskriminierungsfrei, erforderlich und verhältnismäßig sind. Der vom Europäischen Parlament gefundene Kompromiss für den freien Dienstleistungsverkehr stellt damit eindeutig klar, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes einzuschränken. Aber es erlaubt nicht mehr, dass ein deutscher Maler, der in Belgien tätig ist, auch einen in Belgien zugelassenen Kleintransporter fahren muss. Auch das Europäische Parlament hat beschlossen, dass das Zielland die Kontrolle der Dienstleistung sicherstellen kann. Das Zielland des Dienstleisters ist damit befugt, seine eigenen Vorschriften und Standards in den genannten Bereichen durchzusetzen. Das gilt auch für Beschäftigungsbedingungen und Tarifverträge, sofern die jeweiligen Bestimmungen nicht dem Europäischen Gemeinschaftsrecht und den drei genannten Einschränkungen widersprechen.
Die ursprüngliche Intention der Richtlinien, den europaweiten Handel mit Dienstleistungen zu vereinfachen und den grenzüberschreitenden Marktzugang zu erleichtern, bleibt bestehen. Wie die einzelnen Mitgliedstaaten, meine Damen und Herren, das Ziel des freien Dienstleistungsverkehrs im Einzelnen umsetzen werden und nach welchen Regeln sich die Unternehmer dann genau zu richten haben, ist bislang nicht absehbar. Nach dem In-Kraft-Treten der Dienstleistungsrichtlinie wird deshalb der Europäische Gerichtshof sicher erst in Präzedenzfällen entscheiden müssen, bevor ausreichende Rechtssicherheit über die Regelungen der Richtlinie bestehen.
Das ist, meine Damen und Herren, zugegebenermaßen aus der Perspektive des einzelnen Unternehmers, auch aus Sicht der Landesregierung, keine befriedigende Situation. Insgesamt sind die angestrebten Vereinbarungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Marktzugang für Unternehmer dennoch zu begrüßen. Sofern die noch bestehenden Hürden der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden, unter
stützt die Landesregierung zum Nutzen der Verbraucher und Unternehmer die Dienstleistungsrichtlinie. Soweit es die Richtlinie ermöglicht, unsere sozialen und Qualitätsstandards und unsere Anforderungen an die Dienstleistungen zu gewährleisten, widersprechen wir selbstverständlich auch nicht dem freien Dienstleistungsverkehr. Befürchtungen gegenüber dem vorherigen Richtlinienkonzept sind bisher von sozialen Verbänden, aber auch vom Handwerk und kleinen Mittelständlern vor allem im Hinblick auf die Tarifverträge und die Bindung an Tarifverträge, mögliche Verlagerungen von industrienahen Dienstleistungen ins Ausland und Verdrängungsmechanismen im unternehmerischen Wettbewerb aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen im Inland geäußert worden. Der Kompromiss schränkt die Richtlinie in diesen Bereichen ein. Damit das vergleichsweise hohe Lohnniveau in Deutschland nicht durch ausländische Konkurrenz unter Druck gerät, berät die Bundesregierung derzeit, das Entsendegesetz über die Bau- und Gebäudereinigungsbranchen hinaus auszuweiten. Nach dem Entsendegesetz müssen Dienstleistungserbringer die Arbeitsbedingungen des Mitgliedstaats beachten, in den sie Arbeiter entsenden. Die Behörden dieses Mitgliedstaats überwachen dann die Einhaltung dieser Bedingungen. Das Entsendegesetz unterscheidet sich damit deutlich von der Dienstleistungsrichtlinie. Es regelt u.a. Mindestlöhne, Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten sowie Hygiene- und Sicherheitsstandards. Die Bundesregierung, meine Damen und Herren, überlegt darüber hinaus, möglicherweise einen Mindestlohn einzuführen, um Lohndumping entgegenzuwirken. Gleichzeitig könnten staatliche Lohnzuschüsse gezahlt werden, um gering entlohnte Arbeitsplätze zu erhalten.
Meine Damen und Herren, die Bundesländer haben im Bundesrat frühzeitig Position bezogen und Einfluss auf die Verhandlungen der Dienstleistungsrichtlinie genommen. Thüringen hat in drei Bundesratsbeschlüssen gemeinsam mit den anderen Ländern Vorbehalte gegenüber dem ursprünglichen Richtlinienentwurf geltend gemacht und auf das Spannungsverhältnis zwischen den erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen des Richtlinienvorschlags der Kommission und den berechtigten Schutzinteressen der Mitgliedstaaten hingewiesen. Wir werden an dieser Position, mit der wir die Entscheidungsfindung auf Länderebene bisher kritisch begleitet und beeinflusst haben, auch weiterhin festhalten. Wichtig ist uns, meine Damen und Herren, die in der Richtlinie eingeforderten einheitlichen Ansprechstellen in einem vertretbaren finanziellen und verwaltungstechnischen Rahmen zu gestalten. Eine zusätzliche Bürokratisierung, die in keinem Verhältnis zum ökonomischen Nutzen steht, können und wollen wir jedenfalls nicht mittragen.
Fazit: Meine Damen und Herren, die Landesregierung unterstützt die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarkts in Europa. Wir begrüßen, dass im Europäischen Parlament ein Kompromiss gefunden wurde. In den wesentlichen Punkten wird die neue Dienstleistungsrichtlinie unseren Vorstellungen gerecht. Nationale Sozialstandards sollen gesichert werden. Ein offensichtliches Unterlaufen von Arbeitsvorschriften und Qualitätsstandards wird verhindert. Wir werden die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie im Interesse der Thüringer Unternehmer und Arbeitnehmer genau beobachten und uns für eine vor allem unbürokratische, kostengünstige Umsetzung der Richtlinie einsetzen. Herzlichen Dank.
Mir liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor. Damit schließe ich die Aussprache. Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden. Wir stimmen nun direkt über den Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/1699 ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist abgelehnt.
Nachwahl eines stimmberech- tigten Mitglieds des erweiterten Gremiums nach § 4 des Thürin- ger Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten Wahlvorschlag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/1719 -
Ich weise nur darauf hin, dass der Landtag in seiner 4. Sitzung am 07.10.2004 den Abgeordneten Harald Stauch als stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Gremiums nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten gewählt hat. Er ist als Mitglied des Landtags ausgeschieden und an seiner Stelle muss ein neues stimmberechtigtes Mitglied mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags gewählt werden. Dazu liegt Ihnen der von mir benannte Wahlvorschlag vor und wir kommen nun zur Abstimmung. Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, falls dem nicht widersprochen wird. Es wird dem widersprochen, ich habe das gesehen. Demzufolge werden wir jetzt geheim abstimmen. Der Stimmzettel sieht also diesen Wahlvorschlag vor. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme und kann mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. Als Wahlhelfer berufe ich die Abgeordneten Ber
ninger, Carius und Künast. Die Wahlkabinen stehen da und ich kann nun den Wahlgang eröffnen und bitte um den Namensaufruf durch die Schriftführer.
Althaus, Dieter; Bärwolff, Matthias; Bausewein, Andreas; Becker, Dagmar; Bergemann, Gustav; Berninger, Sabine; Blechschmidt, André; Buse, Werner; Carius, Christian; Diezel, Birgit; Doht, Sabine; Döring, Hans-Jürgen; Ehrlich-Strathausen, Antje; Emde, Volker; Enders, Petra; Fiedler, Wolfgang; Fuchs, Ruth; Gentzel, Heiko; Gerstenberger, Michael; Goebel, Jens; Grob, Manfred; Groß, Evelin; Grüner, Günter; Gumprecht, Christian; Günther, Gerhard; Hahnemann, Roland; Hauboldt, Ralf; Hausold, Dieter; Hennig, Susanne; Heym, Michael; Höhn, Uwe; Holbe, Gudrun; Huster, Mike; Jaschke, Siegfried; Jung, Margit; Kalich, Ralf; Kaschuba, Karin; Klaubert, Birgit; Köckert, Christian; Kölbel, Eckehard; Krapp, Michael; Krause, Peter; Krauße, Horst; Kretschmer, Thomas;