Protocol of the Session on June 30, 2005

bildungspaktes wurden an Minister Reinholz gestellt. In seinen Ausführungen ging er noch einmal auf die Erfolge des Ausbildungspakts 2004 mit unterlegten Zahlen ein. Anfragen über die Beteiligung von Ausbildungspartnern, wie z.B. Gewerkschaften, freie Berufe oder Landwirtschaft waren im Anschluss ein Diskussionspunkt. Des Weiteren wurde wiederholt über duale Ausbildungsplätze, Ausbildungsabbrüche, berufsvorbereitende Maßnahmen und Berufsorientierung diskutiert. Auch die Ausbildungsplätze in den Landesdienststellen wurden seitens der Abgeordneten nachgefragt. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen der Ausschuss-Sitzung am 9. September 2005 eine Mündliche Anhörung zum Antrag der SPD-Fraktion in Drucksache 4/419 durchzuführen. Nachdem alle Fraktionen sich zu dem Antrag geäußert haben, wurde der Antrag auf Mündliche Anhörung mehrheitlich abgelehnt. Der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit beschloss mehrheitlich dem Landtag die Ablehnung des Antrags der SPD-Fraktion in Drucksache 4/419 zu empfehlen. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Danke schön für die Berichterstattung. Die Fraktionen haben sich geeinigt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt keine Aussprache stattfinden soll und wir kommen deshalb gleich zur Abstimmung. Es erhebt sich dagegen auch kein Widerspruch.

Ich verweise darauf, dass es keine Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses geben wird, da diese Beschlussempfehlung die Ablehnung des Antrags empfiehlt. Deshalb stimmen wir direkt über den Antrag der Fraktion der SPD in Drucksache 4/419 ab.

Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Damit ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt worden und ich schließe den Tagesordnungspunkt 7.

Ich verweise darauf, dass der Tagesordnungspunkt 8 in der morgigen Sitzung aufgerufen wird und rufe jetzt auf Tagesordnungspunkt 23

Fragestunde

Wir kommen zur ersten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer, PDS, in Drucksache 4/925.

Anwendung des Stimmführerprinzips bei Abstimmungen des ZAST

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZAST) wendet seit einigen Jahren bei Abstimmungen das Stimmführerprinzip an. Dabei gibt der Stimmführer nach interner Abstimmung der anwesenden Verbandsräte die Stimmen der Anwesenden, jedoch nicht die Gesamtzahl der Stimmen der Körperschaft, einheitlich ab. Einem Schreiben des Landesverwaltungsamts an alle Zweckverbände vom 24. Juni 1998 ist jedoch zu entnehmen, dass der Stimmführer in interner Abstimmung der anwesenden Verbandsräte zu ermitteln hat, "ob die Gesamtzahl der Stimmen des Verbandsmitglieds mit Ja oder Nein zu bewerten ist."

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die oben beschriebene Durchführung des Stimmführerprinzips im ZAST korrekt?

2. Wenn nicht, sind die Beschlüsse des ZAST, die so zustande kamen, trotzdem rechtskräftig?

3. Kann das Stimmführerprinzip in einer Körperschaft Anwendung finden, deren Verbandsräte durch ihre Kommunalparlamente unterschiedlich beauftragt wurden, ihre Stimmen abzugeben?

4. Kann sich ein von seinem Kommunalparlament beauftragter Verbandsrat durch Abwesenheit der Stimmabgabe im Zweckverband entziehen?

Danke schön. Es antwortet Minister Dr.Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Vorbemerkung: Gestatten Sie mir, vorab die Regelung über das Stimmführerprinzip im Thüringer Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit kurz zu erläutern. In § 28 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 ist geregelt, dass die Stimmen mehrerer Verbandsräte eines Verbandsmitglieds nach interner Abstimmung durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds, Stimmführer, einheitlich abgegeben werden müssen. Die Einheitlichkeit der Stimmabgabe ist sinnvoll, da die Vertreter ihre Stimmen für das Verbandsmitglied abgeben, da es nach außen nur einen einheitlichen Willen erklären kann. Die Abstimmung,

die zwischen den Verbandsräten zu erfolgen hat, bevor der gesetzliche Vertreter die Stimmen der Verbandsräte gegenüber dem Zweckverband abgibt, hat nach dem Mehrheitsprinzip zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters.

Zu den Fragen 1 und 2: Die beschriebene Durchführung der Stimmführerschaft im ZAST widerspricht nicht dem Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 24. Juni 1998. Das Schreiben bezieht sich nur auf den Regelfall, dass alle Verbandsräte anwesend sind und ihre Stimmen abgeben. Sind in der Verbandsversammlung nicht alle Verbandsräte anwesend, werden nur die Stimmen der anwesenden Verbandsräte abgegeben.

Zu Frage 3: Das Thüringer Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit sieht vom Stimmführerprinzip keine Ausnahmen vor.

Zu Frage 4: Ein Verbandsrat ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung verpflichtet, sein Ehrenamt ordnungsgemäß wahrzunehmen und an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen, es sei denn, er ist tatsächlich oder rechtlich verhindert.

Danke. Gibt es Nachfragen? Ja. Herr Abgeordneter Kummer, bitte.

Herr Minister, ist es nicht unlogisch, dass ein Verbandsrat, der eine andere Meinung hat als die Mehrheit in seiner kommunalen Körperschaft und der also in interner Abstimmung unterliegt, seine Stimme entgegen seinen Willen gewertet bekommt, wenn er aber die Abstimmung verlässt, er zumindest seine Stimme als Enthaltung damit geltend machen kann?

Ich sagte ja, Herr Abgeordneter Kummer, dass das Gesetz davon ausgeht, dass auch der ein Ehrenamt wahrnehmende Verbandsrat entsprechend an den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme abgibt, dann taucht das Problem nicht auf.

Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Es gibt noch eine Anfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Minister, darauf muss ich jetzt trotzdem noch mal eingehen. Die Wirklichkeit stellt sich aber gänzlich anders dar als das, wovon das Gesetz ausgeht - müsste da nicht am Gesetz irgendetwas geändert werden?

Herr Kummer, das sehe ich anders. Wenn sich herausstellt, dass Gesetze unterlaufen werden, gibt es ja andere Möglichkeiten der Sanktion. Zum Beispiel könnte der Verbandsrat entsprechend aus seiner Ehrenamtsfunktion herausgenommen werden, es könnte mit ihm ein Gespräch zunächst geführt werden etc., dass er sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält. Es werden viele gesetzliche Bestimmungen, ich denke hier an den Straßenverkehr, überschritten, ohne dass man jetzt auf die Idee kommt, die Straßenverkehrsordnung oder das Straßenverkehrsgesetz zu ändern. Das ist grundsätzlich so, dass der Gesetzgeber davon ausgehen muss, dass derjenige, der dem Gesetz unterworfen ist, sich auch an dieses Gesetz hält und das nicht unterläuft.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Hahnemann, PDS-Fraktion, in Drucksache 4/931.

Kosten der Castor-Transporte

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, wofür bei den Castor-Transporten Kosten entstanden sind und wer diese Kosten trägt?

Falls dem Land Kosten entstanden sind:

2. In welcher Höhe belaufen sich diese Kosten im Einzelnen?

3. Hat die Landesregierung die Absicht, die dem Land entstandenen Kosten einem anderen Bundesland oder dem Bund gegenüber geltend zu machen?

Danke schön. Es antwortet Herr Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hahnemann beantworte ich wie folgt:

Frage 1: Dem Freistaat Thüringen sind aufgrund des Einsatzes der Polizei, die die Transporte auf der Autobahn A 4 durch Thüringen gesichert hat, Kosten entstanden. Ob darüber hinaus Kosten entstanden sind, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Frage 2: Für die Unterstützung durch Polizeikräfte der Bundespolizei und des Landes Berlin ist mit Kosten von ca. 113.000 € zu rechnen. Da die Rechnungslegung noch nicht erfolgt ist, stellt der genannte Betrag nur eine vorläufige Schätzung dar. Darüber hinaus sind Sachkosten für die Verpflegung und Übernachtung der Unterstützungskräfte sowie andere Betriebskosten für die Einsatzmittel in Höhe von 100.000 € angefallen.

Frage 3: Nein.

Danke. Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Hahnemann.

Herr Minister, können Sie mir sagen, warum Sie auf Drittens mit Nein geantwortet haben?

Frage 3 lautet wie folgt: Hat die Landesregierung die Absicht, die dem Land entstandenen Kosten einem anderen Bundesland oder dem Bund gegenüber geltend zu machen? Darauf habe ich geantwortet: Nein - und zwar deswegen, weil es nicht üblich ist unter den Ländern. Das würde ansonsten auch bedeuten, dass uns gegenüber erhebliche Kostenforderungen bei Einsätzen, die zu unseren Gunsten gefahren werden, entstehen würden.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Kuschel, PDS-Fraktion, in Drucksache 4/938, vorgetragen durch Abgeordneten Buse.

Religiöse Eidesformel bei der Vereidigung von Polizeianwärterinnen/Polizeianwärtern

Im Rahmen der feierlichen Vereidigung von Polizeianwärterinnen/Polizeianwärtern auf dem Marktplatz in Meiningen am 27. Mai 2005 legten die zukünftigen Polizeibediensteten auch einen Diensteid ab. Dieser Eid schloss mit einer religiösen Formel, wobei die Anwärterinnen/Anwärter direkt zuvor nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, diese nicht mitzusprechen.

Herr Kuschel fragt die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung eine generelle religiöse Formel im Diensteid in Thüringen?

2. Wurden die Anwärterinnen/Anwärter auf die Möglichkeit zur Auslassung der religiösen Formel im Diensteid hingewiesen und wie erfolgte gegebenenfalls dieser Hinweis?

3. Wieso erfolgte in den Vorworten direkt vor der Vereidigung keine Erwähnung der Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer religiösen Formel, wie dieses in anderen Bundesländern, z.B. in Hamburg, bei solchen Anlässen praktiziert wird?