Insgesamt gesehen, das habe ich schon bei der ersten Lesung hier betont, ist der Grundansatz des Gesetzentwurfs der PDS sehr positiv zu sehen und es haben sich im Laufe des Verfahrens ja doch einige Sachverhalte herausgestellt, die man durchaus auch kritisch beleuchten muss. Bei dieser Beleuchtung möchte ich zunächst einmal auf zwei dieser kritischen Punkte eingehen, um dann auch die positiven Aspekte dieses Gesetzentwurfs hier darzulegen.
Zum einen ein Sachverhalt, der von Prof. Morlok sehr kritisch dargestellt wurde, dem ich nach einiger intensiver Lektüre durchaus geneigt bin auch beizutreten, auch wenn die Argumentation, das gebe ich gerne zu, an der Stelle etwas schwer fällt. Der Gesetzentwurf der PDS-Fraktion sieht nämlich in § 3 Abs. 2 vor, dass der in einem Minderheitenantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand nur mit Zustimmung der Antragsteller geändert werden darf. Und ebenfalls laut § 3 Abs. 4 erster Halbsatz des PDS-Entwurfs soll die Einbeziehung neuer Sachverhalte nur auf Beschluss des Landtags vorgenommen werden. Sie hat aber zu erfolgen, wenn dies von einem Fünftel der Abgeordneten beantragt wird, so die Intention des PDS-Gesetzentwurfs. Die Kritik, die an dieser Stelle an dieser Regelung geäußert wird, mag aus meinem Munde vielleicht etwas verwunderlich klingen, aber man darf ein solches Gesetz in seinem Grundanliegen nicht von derzeit politisch herrschenden Mehrheiten abhängig machen. Prof. Morlok führt an dieser Stelle beispielsweise aus, dass er diese Neuregelung, meine Damen und Herren von der einreichenden Fraktion, als das Grundproblem Ihres Gesetzentwurfs ansieht, denn hier wird der Minderheit in der Tat eine stärkere Position als der Mehrheit eingeräumt. Wie gesagt, man könnte angesichts der derzeitigen Verhältnisse zu anderen Schlussfolgerungen kommen, aber ein solches Gesetz darf wirklich nicht von temporär herrschenden politischen Verhältnissen abhängig sein.
chungsauftrag einer Mehrheitsenquete zu verändern, besteht diese Möglichkeit bei einer Minderheitenenquete zu Recht nur mit Zustimmung der ursprünglichen Einsetzungsminderheit. Auch das mag verwundern, aber ich scheue mich nicht, diesen Satz hier darzulegen, die Mehrheit verdient jedoch den gleichen Schutz wie die Untersuchung auf Antrag einer Minderheit. Außerdem hat die Mehrheit auch ganz zweifellos die Möglichkeit, die Regelungen der Absätze 2 und 3 zu umgehen, völlig legal zu umgehen, muss man an der Stelle sagen, indem sie nur einen Teil ihrer Abgeordneten einen entsprechenden Einsetzungsantrag stellen ließe. Diese Möglichkeit steht ganz offensichtlich offen, um dann dieselben Schutzrechte einzunehmen wie jede andere Minderheitenenquete. Das ist ein Kritikpunkt, der ist relativ deutlich und dem möchte ich mich auch ausdrücklich anschließen.
Der zweite Kritikpunkt - die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses: Da sieht Ihr Gesetzentwurf vor, meine Damen und Herren von der PDS, dass Abgeordnete, die einen Untersuchungsausschuss beantragen, aber keiner Fraktion angehören, das Recht haben sollen, mindestens einen Platz im Ausschuss mit einem Vertreter aus ihren Reihen zu besetzen und fraktionslose Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, sollen mit beratender Stimme teilnehmen können. Da muss man auch ganz deutlich sagen: Die Stärkung fraktionsloser Abgeordneter darf in keinem Falle zu einer Umkehrung des Mehrheitsprinzips im Ausschuss führen, da eine solche Umkehrung des parlamentarischen Mehrheitsprinzips mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist - ganz klar.
Darüber hinaus muss man auch feststellen, dass diese Regelung zu Praktikabilitätsproblemen führen könnte, wenn die am Antrag beteiligten fraktionslosen Abgeordneten sich nicht auf einen Vertreter aus ihrem Kreis beispielsweise einigen können. Lösen könnte man das Problem, indem man den Antragstellern aufgeben könnte, einen ihrer Ausschuss-Sitze an einen fraktionslosen Abgeordneten ihrer Wahl abzugeben, andererseits kann man - entsprechende Mehrheiten vorausgesetzt - natürlich auch in der Geschäftsordnung entsprechende Regelungen treffen.
Diese beiden Dinge, also die Frage der Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und die Abänderung des Untersuchungsgegenstandes, also das Quorum für die Abänderung des Untersuchungsgegenstands, stellen die beiden wesentlichen Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf der PDS dar. Aber - ich habe es zu Beginn schon betont - natürlich hat dieser Gesetzentwurf auch - die Zahlen, das
muss man ebenfalls feststellen, die überwiegen ganz eindeutig - positive Ansätze und ich will die an dieser Stelle auch nicht verschweigen, weil ich davon ausgehe, dass der Redner nach mir wohl auf diese Dinge nicht eingehen möchte, aus welchen Gründen auch immer.
Um diese Auflistung vollständig zu machen, beginne ich mit dem Punkt der Wahl des Untersuchungsausschussvorsitzenden und eines Stellvertreters. Dazu schlägt die Fraktion der PDS vor, Vorsitzender und Stellvertreter sollen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssten. Das ist eine z.B. mit dem Bundestag völlig konform gehende Regelung; dort wird das schon seit ewigen Zeiten so praktiziert. Auch Prof. Morlok gibt die Empfehlung, einer solchen Verfahrensweise zuzustimmen.
Das Zweite betrifft das Zutrittsrecht der Mitglieder der Landesregierung zu nicht öffentlichen Untersuchungsausschuss-Sitzungen. Da hat die PDS-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf formuliert: „... sollen die Mitglieder der Landesregierung ihre Beauftragten zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen eines Untersuchungsausschusses, die nicht der Beweisaufnahme dienen“ - muss ich an der Stelle ganz deutlich betonen - „keinen Zutritt haben, es sei denn, sie werden mit Zweidrittelmehrheit vom Ausschuss geladen.“ Ich habe gerade in anderem Zusammenhang in den letzten Wochen des Öfteren den Begriff der Kernkompetenz exekutiven Handelns zu Ohren bekommen. Natürlich, Herr Minister Gasser, so wie es eine Kernkompetenz oder einen Kernbereich exekutiven Handelns geben muss, völlig klar, gegenüber dem Parlament, muss es natürlich auch eine Kernkompetenz legislativen Handelns geben. Das wäre mit einer solchen Regelung im Untersuchungsausschuss gegeben. Ich denke, dass die Auffassung von unserem Gutachter einen entsprechenden Beleg dafür liefert.
Ein dritter Punkt, der positiv zu bewerten ist, das ist die Frage der Streichung des Beweisantragsrechts der Regierung. Da geht es um den § 13 des Gesetzentwurfs. Also Ihr Gesetzentwurf sieht vor, kein eigenes Beweisantragsrecht der Landesregierung. Da sagen die externen Gutachter, im Übrigen beide, dass im Rahmen der Parlamentsautonomie eine derart weitreichende Beteiligung der Regierung ganz einfach nicht geboten ist.
Darüber hat sie ohnehin die Möglichkeit, über die Mitglieder der Mehrheitsfraktion entsprechende Beweise erheben zu lassen. Ein Satz, den ich aus
drücklich zitieren will an dieser Stelle aus dem Gutachten, und den bitte ich sehr aufmerksam zu registrieren: „Das bisherige Beweisantragsrecht ist daher nicht nur bedenklich, sondern auch überflüssig.“ So viel dazu.
Ein vierter Punkt, das ist die Frage - und da habe ich auch in der letzten Legislatur in mindestens zwei Untersuchungsausschüssen entsprechende Erfahrung machen dürfen - der Abschaffung der bisherigen so genannten Kommissionsregelung und Zuständigkeit eines Oberlandesgerichtsermittlungsrichters. In diesem Punkt ist es ja ein völlig neuer Aspekt, der in dem PDS-Gesetzentwurf eingeführt wird. Bisher konnte ein Fünftel der Ausschussmitglieder in einem solchen Fall eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate beim Thüringer Oberlandesgericht und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bestehen. Nunmehr soll nach dem Willen der PDS-Fraktion im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags, und darum geht es, der Ermittlungsrichter beim Thüringer Oberlandesgericht zuständig sein. Auch an dieser Stelle, meine Damen und Herren, bitte ich wirklich auch die Mehrheitsfraktion um entsprechende Aufmerksamkeit aus dem Gutachten von Prof. Morlok, der da schreibt, ich zitiere: „Die bisherige Kommissionsregelung des § 13 Abs. 3 ist abwegig und stellt kein effektives Mittel des Schutzes des Beweisantragsrechts der Minderheit dar. Da die Entscheidung beim Ausschuss verbleibt, ist sie bestenfalls ein effektives Mittel des Mehrheitsschutzes, da kein echter Rechtsweg vorgesehen ist.“ Genau diesen Punkt kann ich aus eigener Erfahrung sehr bestätigen. „Die Regelung ist auch verfassungswidrig“, heißt es weiter, „weil sie das Minderheitenrecht“ - das hat Kollege Hahnemann vorhin schon angeführt - „nach Artikel 64 unserer Thüringer Verfassung völlig entwertet.“ Insofern ist diese Neuregelung gutzuheißen und, ja man kann sogar sagen, verfassungsmäßig geboten. Allerdings sollte das Antragsrecht zum Gericht an die Vertreter der Einsetzungsminderheit im Ausschuss gebunden sein. Es empfiehlt sich auch, diese Kompetenz nicht an einen einzelnen Ermittlungsrichter, sondern an einen kollegialen Spruchkörper zu delegieren. Mit anderen Worten, meine Damen und Herren, diese Richterkommission bei Streitigkeiten über die Zulässigkeiten von Beweisanträgen in Untersuchungsausschüssen, das ist ein alter Zopf, der gehört einfach abgeschnitten.
Lassen Sie mich noch einige grundsätzliche Ausführungen dazu machen, was vor allem das Verfahren betrifft. Da komme ich zu den Merkwürdigkeiten, die
ich zu Beginn erwähnt habe. Hier hätten wir, damit meine ich das gesamte Parlament, in Thüringen die Chance gehabt, im Interesse aller Fraktionen ein wirklich besseres Untersuchungsausschußgesetz zu bekommen. Warum allerdings die PDS-Fraktion meinem Vorschlag im Ausschuss, einzelne Punkte, nämlich die in den Gutachten sehr kritisch beleuchteten, nochmals einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls in den Gesetzentwurf einzuarbeiten, nicht gefolgt ist, das erschließt sich mir leider nicht. Das sich die CDU einer echten inhaltlichen Debatte weitgehend entzogen hat, ist zwar bedauerlich, aber nicht verwunderlich. Insgesamt, meine Damen und Herren, überwiegen die positiven Ansätze aus unserer Sicht und deshalb werden wir diesem Gesetzentwurf unter Zurückstellung einiger Bedenken zustimmen. Danke.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Frau Präsidentin, die Argumentation der beiden Abgeordneten der Oppositionsfraktionen scheint mir doch insgesamt von einer tiefen Unzufriedenheit geprägt zu sein aus Ihrer Oppositionssituation heraus und auch insgesamt den Parlamentarismus nicht ganz verstanden zu haben. Denn da gibt es Mehrheiten und Minderheiten und eben nicht nur irgendwie große Gemeinsamkeiten. Ich möchte auch zu Herrn Dr. Hahnemann noch einmal sagen, der Berichterstatter, Herr Schröter, hat nicht zu bewerten und deswegen war die Berichterstattung, so wie er sie vorgetragen hat, vollkommen ausreichend,
zumal eine Bewertung seinerseits sicher Ihren Interessen nicht zuträglich gewesen wäre. Wenn ich noch eine weitere Vorbemerkung machen darf: Sie haben ja selbst einige Anzuhörende eingeladen, ihre Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben. Ich glaube, die hatten auch gute sachliche Gründe, zu dem Gesetzentwurf am besten gar nichts zu sagen, um Sie da nicht in die Bredouille zu bringen.
Insgesamt, meine Damen und Herren, scheint der Gesetzentwurf der PDS weniger eine Chance, sondern eher ein großes Missverständnis zu sein. Schon die Vorbemerkungen sind geprägt von einer Reihe von Missverständnissen und einem tiefen Misstrauen.
Zunächst zu den Missverständnissen: Sie behaupten hier, die Kontrollrechtswahrnahme sei im Grunde nur durch die Opposition gesichert. Die gängige Parlamentstheorie und auch Parlamentspraxis in übrigens allen Landtagen und auch im Bundestag belegt aber, dass die Kontrolle auch durch die regierungstragende Fraktion, die Kontrolle der Regierung, mindestens genauso und meist noch sehr viel effizienter funktioniert, nur eben sich nicht derselben Methoden bedient, wie Sie sie haben. Sie behaupten weiter, die Sachverhaltsermittlungen entsprächen dem eines Gerichtsverfahrens. Meine Damen und Herren, damit verkennen Sie den grundsätzlichen Charakter eines Untersuchungsausschusses. Ein Untersuchungsausschuss ist vor allen Dingen ein politisches Kampfinstrument, aber selbst wenn wir in Ihrem Vergleich blieben und unterstellen würden, wir wären in einem gerichtsähnlichen Verfahren, dann müsste man auch dort sagen, glaube ich, haben Sie doch einiges vergessen. Zum Beispiel haben Sie vergessen, dass ein Verfahren, gerade ein streitbelastetes Verfahren, von mehreren Parteien bestimmt wird und das heißt gleichberechtigt und nicht einseitig von irgendeiner Minderheit bestimmt werden kann. Sie haben weiter den Eindruck erweckt, dass in bisherigen Untersuchungsausschussberichten die Opposition nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihre Minderheitenvoten anzugeben. § 28 Abs. 4 des geltenden Untersuchungsausschußgesetzes gibt hingegen ausdrücklich die Möglichkeit der Darstellung eines Minderheitenvotums. Dass dies natürlich ein bisschen Arbeit macht und deswegen von Ihnen vielleicht nicht gern genutzt wird, kann ich verstehen, aber deswegen das Gesetz zu ändern, wäre sicher nicht hilfreich.
Das nächste Grundmissverständnis wird offenbar, indem Sie behaupten, das Untersuchungsausschußgesetz würde Ihren Anforderungen nicht gerecht werden. Gut, das stimmt ja so, aber Sie folgern daraus weiter, deshalb würde es auch nicht in Übereinstimmung mit Artikel 64 der Thüringer Verfassung stehen. Meine Damen und Herren, das ist nicht nur ein Grundmissverständnis, sondern es ist auch grundfalsch, denn gerade der Entwurf, den Sie hier vorgelegt haben, schießt in weiten Teilen wenigstens über den Rahmen der Verfassungsmäßigkeit hinaus, wenn er nicht offen verfassungswidrig ist. Ich möchte deswegen auch nur ganz kurz das an sich zu Ihrem Gesetzentwurf positive Gutachten von Prof. Morlok zitieren - mit Erlaubnis der Präsidentin: „Dabei schießt der Entwurf der PDS-Fraktion in einigen Bereichen über das Ziel hinaus und kann im Ergebnis sogar zu einer Impraktikabilität des Untersuchungsverfahrens führen. Auch wird die Position fraktionsloser Abgeordneter übermäßig gestärkt - letztlich wird Fraktionslosigkeit durch den Gesetzentwurf nachgerade prämiert.“ Aber auch darüber hinaus haben Sie viele Punkte, in denen Ihr Gesetzent
wurf im Grunde nicht ausgewogen ist. Nehmen wir etwa das, was Sie „die Schaffung wirksamer Minderheitenrechte“ nennen. Diese Schaffung wirksamer Minderheitenrechte besteht vor allen Dingen in einer Minorisierung der Mehrheit. Es werden noch andere elementare Prinzipien des Parlaments ausgehebelt, etwa die Spiegelbildlichkeit der Ausschüsse zum Parlament, indem Sie die Fraktionslosigkeit prämieren. Das Mehrheitsprinzip hat Herr Höhn bereits genannt. Kritisch ist auch die Möglichkeit nur eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, den Untersuchungsauftrag, der im neuen Entwurf nur noch bestimmt und nicht mehr hinreichend bestimmt wie im alten Gesetz sein muss, stets zu ändern. Wobei der antragstellenden Minderheit - wie mein Kollege von der SPD bereits dargelegt hat - immer noch ein Veto zukommt. Hier wird auch meines Erachtens nach verkannt, dass Untersuchungsausschüsse eben nicht nur ein Instrument zur Kontrolle der Landesregierung sind, sondern auch der Aufklärung von Sachverhalten öffentlichen Interesses dienen. Unklar ist das Verhältnis der Doppelung zwischen dem Ermittlungsbeauftragten und dem Unterausschuss, die Sie hier beide eingeführt haben. Hier spricht einiges dafür, dass das Verfahren in der Zukunft eher komplizierter wird, als dass es leichter wird, weder für eine Minderheit noch für eine Mehrheit. Aber auch die Konkretisierung des Beweiserhebungsrechts in § 13 ist meines Erachtens nach gründlich missraten. Ich darf hier mal ein Zitat aus dem alten Gesetz und dann ein Zitat aus der Neuregelung bringen, warum bestimmte Anträge nicht zulässig seien. In § 13 des geltenden Gesetzes heißt es: Unzulässig sind Beweisanträge, „wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,... wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt oder die Tatsache schon erwiesen ist, … wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist“ und „wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung eines Betroffenen bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr...“ In Ihrem Gesetzentwurf, Herr Dr. Hahnemann, heißt es in § 13 Abs. 3: „Unzulässig …, wenn … gegen verfassungsrechtliche … gesetzlich zwingende Regelungen verstoßen“ wird - da können Sie auf den alten § 13 des UAG natürlich nicht mehr zugreifen, weil Sie den ja gerade ändern -, „dem Wohl des Freistaates Thüringen …“ oder „besonders schutzwürdige Interessen Dritter“ betroffen sind. Da stellt sich schon die Frage, warum künftig Beweise, die offenkundig überflüssig sind, oder Beweismittel, die völlig ungeeignet sind, zulässig sein sollten. Ob das die Arbeit, auch den Untersuchungsauftrag in irgendeiner Weise erhellen würde im Untersuchungsausschuss, das wage ich zu bezweifeln.
Meine Damen und Herren, hier ließe sich insgesamt zu Ihrem Gesetzentwurf noch einiges ausführen. Der Kollege Höhn hatte ja auch wesentliche Bedenken, die unsere Fraktion trägt, vorgetragen. Kennzeichnend für Ihren Entwurf - das lässt sich abschließend sagen - ist die konsequent einseitige Ausrichtung des Untersuchungsausschusses, des Kampfinstruments, auf eine Belastung und Ausforschung der Landesregierung hin, wie sie etwa am Wegfall des Beweisantragsrechts der Landesregierung deutlich wird, ist ein völlig unsachgemäßer und verfassungswidriger Umgang mit dem Mehrheitsprinzip und kennzeichnend für den Entwurf ist ein tiefes Misstrauen gegen alles, was nicht Opposition ist.
Meine Damen und Herren, dass wir dies als Mehrheitsfraktion nicht mittragen können, das versteht sich sicher von selbst. Ich empfehle deshalb meiner Fraktion, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, natürlich ist man in jedem Falle versucht zu retten, was zu retten ist, selbst wenn man im Inneren schon weiß, wie die Abstimmung hier ausgehen wird. Dennoch glaube ich, dass einige Argumentationen oder Fragen, die hier gegen den Gesetzentwurf hervorgebracht worden sind, einer Richtigstellung bedürfen oder beantwortet werden sollten. Ich möchte gern mit Herrn Carius beginnen.
Ich will ganz ehrlich zugeben, Herr Carius, dass mich eine gewisse Zeit lang das Ausbleiben der Stellungnahmen unserer selbst benannten Gutachter geärgert hat. Dann habe ich aber einen Vorteil der entstandenen Situation durchaus erkannt. Es ist nämlich ziemlich interessant, wenn man gezwungen ist, sich mit den Gutachtern der anderen intensiver auseinander zu setzen und das dann dazu führt, dass man in den Gutachtern der anderen Fraktionen die Argumentationen für den eigenen Gesetzentwurf findet, und das führt ganz wesentlich mehr zu Objektivität, als wenn ich permanent mit Ströbele oder mit Huber argumentiert hätte. Der Vorwurf, dass unser Gesetzentwurf insofern nicht ausgewogen sei, weil zum Beispiel die Regelungen für fraktionslose Abgeordnete die Spiegelbildlichkeit zerstören, eine Frage, die auch Herr Höhn gestellt hat, da muss ich Ihnen sagen, wenn Sie den Gesetzentwurf ganz gründlich lesen, dann werden Sie erkennen, dass man trotz der Siche
rung der Teilnahme fraktionsloser Abgeordneter durch den Rückgriff auf die Regelung des Untersuchungsausschußgesetzes, dass in der Regel 10 Abgeordnete Mitglied in diesem Untersuchungsausschuss sein sollen, die Spiegelbildlichkeit beibehalten werden kann. Das heißt, nicht mit Notwendigkeit zerstört die Teilnahme fraktionsloser Abgeordneter die Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses im Vergleich zum Landtag.
Auch bei Ihrem Vorwurf „Ermittler und Unterausschuss“, glaube ich, haben Sie nicht gründlich gelesen oder nicht gründlich darüber nachgedacht. Der Gesetzentwurf sieht nicht zwingend vor, dass man beide Institute in Anspruch nehmen muss. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, aber der Untersuchungsausschuss kann sich durchaus für ein Instrument von beiden entscheiden und vermeidet damit jede Doppelung. Das ist so im Gesetzentwurf deutlich erkennbar.
Herr Höhn, es war keinesfalls unsere Absicht, und ich glaube auch nicht, dass wir mit dem Gesetzentwurf Gefahr gelaufen sind, die Regelungen so zu gestalten, dass sie sich an den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen im Landtag orientieren, ganz im Gegenteil. Wir haben zweierlei Dinge gemacht, die für ein Untersuchungsausschussgesetz und für die Sicherung von Minderheitenrechten immer gelten müssen, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen eines Parlaments, und das findet sich in zweierlei Grundansätzen in diesem Gesetzentwurf klar wieder. Mir ist natürlich klar, dass, wenn man das macht, die Folgen dann auch ganz klar im Gesetz deutlich werden.
Erstens, wir sind davon ausgegangen, dass die Oppositionsabgeordneten ein größeres Interesse an der Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse haben als andere. Das belegt die parlamentarische Praxis seit Jahren und Jahrzehnten.
Zweitens, wir haben die Grundsätze über die Sicherung von Minderheitenrechten in den Einzelregelungen des Untersuchungsausschußgesetzes, das wir vorgeschlagen haben, praktisch bis in die unterste Ebene durchgestaltet. Wir sind nicht bei dem derzeitigen Zustand stehen geblieben, die Minderheit kann einen Untersuchungsausschuss zwar erzwingen, dann geht aber alles nach Mehrheitsprinzip weiter. Wir haben die Minderheitenrechte bis nach unten durchgestaltet. Dann kommt es natürlich zu dem Eindruck, als sei die Minderheit gegenüber der Mehrheit bevorteilt. Das ist aber nicht so, weil die Mehrheit natürlich ihre Mehrheitsrechte hat und im Übrigen auch auf diesen Effekt zurückgreifen kann, den Sie selbst genannt haben: Findet sie in sich selbst eine Minderheit, kann sie die Minderheiten
Nein, meine Damen und Herren, wir haben ein Untersuchungsausschußgesetz vorgelegt, dessen Absicht und dessen Wirkung mich an einen Ausspruch eines Theologen erinnert, ich habe den Namen vergessen, der sinngemäß lautete: Es genügt nicht zu sagen, jedermann darf sich einen Apfel pflücken, dem Zwerg muss man dann auch eine Leiter geben. Danke schön.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor, damit kommen wir zur Abstimmung. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung erfolgt keine Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in Drucksache 4/1001, da diese Beschlussempfehlung die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS ab, der uns in Drucksache 4/515 vorliegt. Die Diskussion in zweiter Beratung ist beendet. Ich frage, wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Danke. Wer enthält sich der Stimme? Es gibt keine Stimmenthaltung. Dieser Gesetzentwurf ist mit Mehrheit abgelehnt.
a) Thüringer Gesetz zur Verwirkli- chung gesellschaftlicher Teilhabe behinderter Menschen Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drucksache 4/913 - ZWEITE BERATUNG
b) Thüringer Gesetz zur Gleich- stellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Be- hinderungen (ThürGIG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1008 - ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Men
schen mit Behinderungen vor. In seiner Regierungserklärung vom 9. September 2004 hat Herr Ministerpräsident Althaus das Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen als eines der wichtigsten Vorhaben der Landesregierung in dieser Legislaturperiode bezeichnet. Ich habe in der Plenarsitzung vom 27./28. Januar 2005 angekündigt, dass die Einbringung eines entsprechenden Entwurfs der Landesregierung in den Thüringer Landtag noch vor der Sommerpause erfolgt. Mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf der Landesregierung haben wir diese Zusage eingehalten. Dieser Entwurf bringt erhebliche Verbesserungen für die Menschen mit Behinderungen in unserem Land. Er ist ein weiterer Schritt der erfolgreichen Politik für Menschen mit Behinderungen der Landesregierung seit 1990. Der Entwurf stellt einen Kompromiss dar, meine Damen und Herren. Dieser Kompromiss ist, wie in allen Gesetzesvorhaben, dem einen nicht weit genug und dem anderen geht er viel zu weit. Das hat sich auch in der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf wiederum gezeigt. So haben der Thüringische Landkreistag als auch der Gemeinde- und Städtebund Thüringens im Rahmen der Anhörung darauf gedrängt, bei einer Ausweitung von Rechtsansprüchen gegen den Staat die dramatische Haushaltslage der Kommunen zu berücksichtigen. Behindertenverbände wiederum hätten sich an manchen Stellen weitergehende Regelungen gewünscht. Ich darf an dieser Stelle sagen, nicht alles Wünschenswerte ist auch sofort machbar. Deshalb hat die Landesregierung einen machbaren Gesetzentwurf vorgelegt. Ich denke, es entspricht einer glaubwürdigen und seriösen Politik, wenn man ehrlich sagt, was möglich und was - zumindest gegenwärtig - nicht möglich ist. Allerdings werden Sie bald erkennen, dass trotz finanzieller Grenzen sehr viel möglich gewesen ist.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung bringt, wenn ich bildlich sprechen darf, ganz handgreifliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Dabei orientiert er sich zum einen an den Inhalten des Gleichstellungsgesetzes des Bundes, zum anderen an den Erfahrungen anderer Länder. Wesentliche Bestandteile des Gesetzes sind u.a. die Schaffung von Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung. Dabei geht es nicht nur um bauliche Barrierefreiheit, sondern insgesamt um Barrierefreiheit beim Kontakt von Menschen mit Behinderungen mit der öffentlichen Verwaltung. So enthält der Gesetzentwurf Regelungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken hinsichtlich der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, ihre Internetpräsentation barrierefrei zu gestalten. Außerdem ist bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu achten und deren