2. Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung der behandelnden Klinik, Herrn Z. vor Ablauf der möglichen Einweisungsfrist zu entlassen?
3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen oder beabsichtigt die Landesregierung, um die Diagnostik in derartigen Fällen zu verbessern und um das Risiko, sich aus Fehldiagnosen ergebender Fremd- oder Selbstgefährdungen zu mindern?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.
Zu Frage 1: Die Beantwortung dieser Frage durch die Landesregierung ist nicht möglich, da die geforderte Information der gesetzlichen ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Zu Frage 2: Die Landesregierung hat festgestellt, dass die Vorgehensweise im Hinblick auf den Patienten Herrn Z. ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Aufhebung der Unterbringung lag ein ärztliches Gutachten zugrunde, wonach die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben und der Patient unverzüglich beurlaubt werden musste. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, medizinische Diagnosen und Therapien zu beurteilen.
Zu Frage 3: Das Unterbringungsverfahren ist in § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker geregelt. Danach ist eine Unterbringung nur auf schriftlichen Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes möglich, dem zwingend das ärztliche Gutachten eines Sachverständigen beizufügen ist. Mit anderen Worten, zwei fachliche Stellungnahmen sind für jede derartige Maßnahme erforderlich. Auch angesichts dieses tragischen Einzelfalls gibt es für die Landesregierung keinen Anlass, an dieser bewährten gesetzlichen Regelung etwas zu verändern.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann danke ich und rufe die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Becker, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/823 auf.
1. Sind der Landesregierung die Pläne der TEAG bekannt, den Kommunen Dienstleistungen im Wasser- und Abwasserbereich anzubieten?
2. Auf welche Weise und in welchem Umfang sollen nach den Plänen der TEAG Dienstleistungen im Wasser- und Abwasserbereich angeboten werden?
3. Bestehen in Thüringen die Voraussetzungen und Bedingungen dafür, dass Dienstleistungen im Wasser- und Abwasserbereich sowie die Aufgabe der Wasser- und Abwasserversorgung selbst privatisiert werden können?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Becker beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung hat Kenntnis von den Ankündigungen der TEAG, konkrete Pläne sind nicht bekannt.
Zu Frage 2: Aus den Ankündigungen der TEAG ist bekannt, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Geltzenwasser als Dienstleister für die Kommunen in Form von Betriebsführungs-, Kooperations- und Betreibermodellen tätig werden will.
Zu Frage 3: Gemäß § 58 und § 61 des Thüringer Wassergesetzes obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht und die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung den Gemeinden. Die Gemeinden können diese Aufgaben nur auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, so dass eine Privatisierung der Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen nicht möglich ist. Gemeinden können sich jedoch gemäß § 58 Abs. 4 des Thüringer Wassergesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, das heißt, von privaten Dritten angebotene Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Zu Frage 4: Die Landesregierung begrüßt alle Maßnahmen der Aufgabenträger zur Gebührensenkung bzw. -stabilisierung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Ver- und Entsorgungssicherheit. Inwieweit die von der TEAG oder anderen privaten Dritten ange
Herr Staatssekretär, in der STZ vom 20. April war eine Aussage des Herrn Minister zu lesen, dass die Möglichkeit für die Privatisierung in diesem Sektor durch einen noch zu findenden Gutachter geprüft werden soll. Das heißt also, die Landesregierung scheint das auch betreiben zu wollen. Mich würde interessieren, bis wann gehen Sie denn davon aus, dass diese Prüfung erfolgt ist und wann können uns die Ergebnisse vorgestellt werden?
Der Innenminister beabsichtigt, die Prüfung unverzüglich in Auftrag zu geben. Wann das Ergebnis der Prüfung vorliegt, kann ich im Moment nicht sagen.
Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/827 auf.
Anlässlich der Beratungen zum Thüringer Haushaltsstrukturgesetz (Drucksache 4/420) wurde der Innenminister gebeten, besonderes Augenmerk auf die durch die Landkreise gewünschte Erhöhung der Kreisumlage zu richten.
3. Wie viel Zeit verging von der Einreichung der vollständigen Genehmigungsunterlagen bis zur Entscheidung (bitte als Von-Bis-Spanne angeben)?
4. Um wie viel Prozentpunkte wurden in den einzelnen Landkreisen die Erhöhung der Kreisumlage beantragt und genehmigt (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen)?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde wurden bis zum Stichtag 19. April 2005 insgesamt 12 Kreishaushalte zur Genehmigung vorgelegt.
Zu Frage 2: Bisher wurden neun Kreishaushalte genehmigt, drei weitere werden gegenwärtig bearbeitet, und zwar die der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt, Altenburg und Saale-Orla-Kreis.
Zu Frage 3: Gerechnet vom Vorliegen der vollständigen Genehmigungsunterlagen bis zur Entscheidung über die Genehmigung vergingen zwischen zwei und vier Wochen.
Zu Frage 4: Beantragt und genehmigt, ich trage jetzt vor, immer in der Reihenfolge, Landkreis, Erhöhung der Kreisumlage um einen Prozentsatz und Höhe der Kreisumlage in Prozent nach Erhöhung: UnstrutHainich-Kreis: 0/34,87; Sömmerda: 0,57/33,9; zusätzlich wird erstmals eine Schulumlage in Höhe von 2,272 Prozent erhoben, daraus ergibt sich eine Gesamterhöhung um 2,84 auf insgesamt 36,172 Prozent, Ilm-Kreis: 3,24/38,59; Schmalkalden-Meiningen: 1,71/30,88; Hildburghausen: 2,01/35,16; Wartburgkreis: 0,54/30,50; Eichsfeld: 2,99/34,95; Sonneberg: 2,25/37,0 und Saale-Holzland-Kreis: 3,33 und 35,18.
Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich auf die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger, PDS-Fraktion, Drucksache 4/828.
Nach Angaben des Bundesvorsitzenden der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, Bund der Antifaschisten (VVN-BdA), Prof. Dr. Heinrich Fink, wurde gegen eine Reihe von jugendlichen Antifaschisten, die zu der Gedenkfeier anlässlich des 60. Jahrestages der Selbstbefreiung des KZ Buchenwald am 10. April 2005 anreisten, Aufenthaltsverbote für das Gelände der Gedenkstätte bzw. für das Stadtgebiet Weimar ausgesprochen.
1. Wie viele Aufenthaltsverbote wurden gegen angereiste Antifaschisten ausgesprochen und auf welcher Grundlage?
2. Welche Gefahrenlage machte es notwendig, anreisende Teilnehmer der Gedenkfeier, darunter auch ehemalige KZ-Häftlinge, einer polizeilichen Maßnahme, wie Durchsuchung, Personalienfeststellung etc., zu unterziehen?
3. Wurde das Internationale Komitee BuchenwaldDora als Veranstalter über die polizeilichen Maßnahmen gegen anreisende Teilnehmer informiert?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Im Zuge der polizeilichen Einsatzmaßnahmen anlässlich der Gedenkfeier der Bundesrepublik Deutschland am 10. April 2005 im Deutschen Nationaltheater und auf dem Appellplatz des Konzentrationslagers Buchenwald wurde gegen insgesamt 96 Personen eine Platzverweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, darunter augenscheinlich sowohl Zugehörigen des linken, insgesamt 5, als auch des rechten Spektrums, insgesamt 91. Rechtliche Grundlage hierfür war § 18 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz) vom 4. Juni 1992.
Zu Frage 2: Teilnehmer an der Gedenkfeier der Bundesrepublik Deutschland am 10. April 2005 im Deutschen Nationaltheater und auf dem Appellplatz des Konzentrationslagers Buchenwald wurden nach Kenntnis der Landesregierung keinen polizeilichen Maßnahmen unterzogen.