Die Anrechnung von Eigenheimzulagen auf das ALG II, das dann wieder zum Wegfall desselbigen führt, ist nur ein Punkt, der sicher von Minister Reinholz wie auch den übrigen mehrfach erwähnten Nachbesserungen im Rahmen der Monitoringrunden nachhaltig gefordert werden wird.
Eines allerdings, meine Damen und Herren, ist sehr deutlich geworden: Hartz IV allein schafft keine Arbeitsplätze. Das war zumindest uns immer klar. Wir brauchen Reformen und keine ständigen Repara
Schön, Herr Kuschel, dass Sie es auch gemerkt haben. Es wird nicht nur Frühling in der Natur, sondern auch auf Bundesebene
scheint einiges zu beginnen zu sprießen. Es sprießt die Erkenntnis, dass unsere Forderungen nach klaren echten Reformen gerechtfertigt sind.
Der Pakt für Deutschland der Unionsfraktion zeigt einen klaren Weg, der zu Wachstum und zu Arbeit führt.
Ich hoffe auf gute Ergebnisse des heutigen Gipfels. Zumindest eine unserer Forderungen, die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung, wird sich durchsetzen - davon bin ich überzeugt.
Meine Damen und Herren, ich kehre zum Ausgangspunkt meines Beitrags zurück und beantrage für meine Fraktion die Überweisung des Antrages zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit. Vielen Dank.
Mir liegen derzeit keine weiteren Wortmeldungen vor. Es ist beantragt die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit. Wer stimmt der Überweisung dieses Antrags zur weiteren Diskussion zu, den bitte ich um das Handzeichen. Wer stimmt der Überweisung des Antrags nicht zu? Es sind keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? Also ist der Überweisung des Antrags an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit mit übergroßer Mehrheit zugestimmt worden. Ich stelle zum Abschluss fest, dass das Berichtsersuchen im Plenum gemäß § 106 Abs. 2 Geschäftsordnung erfüllt ist. Gibt es Widerspruch gegen diese
Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in den Bundesrat Antrag der Fraktion der PDS - Drucksache 4/704
Wünscht die Fraktion der PDS das Wort zur Begründung. Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur Aussprache. Zur Aussprache hat sich gemeldet der Abgeordnete Blechschmidt, PDS-Fraktion. Ich erteile ihm das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, werte Gäste, Vertreter des VdG, des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer und der Interessengemeinschaft der Garagenbesitzer, der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland war auch von einem Umbruch der Eigentumsverhältnisse im Beitrittsgebiet begleitet. Erinnert sei hier an das Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung", durch dessen Anwendung für zehntausende ostdeutsche Familien ein Kampf um Haus und Hof ausgelöst wurde, den viele verloren haben und der für etliche noch nicht beendet ist. Aber auch das Eigentum von Garagen und Erholungsgrundstücken auf fremdem Grund und Boden wurde einer radikalen Neubewertung unterzogen. Das bürgerliche Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt - bis auf wenige gesetzliche Regelungen - keine grundsätzlichen Ausnahmen selbständigen Eigentums auf fremdem Grund und Boden. Ziel unseres heutigen Antrags, der inhaltlich an den Antrag der PDS-Fraktion der 3. Legislaturperiode aus dem Jahr 2001 - Drucksache 3/1290 anknüpft, war und ist es, eine Novellierung insbesondere der Änderung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vorzunehmen, der einer zeitlichen Begrenzung der Entschädigungspflicht bei Kündigung durch die Grundstückseigentümer für Garagen bis zum 31.12.2006 und für Erholungsgrundstücke bis 31.12.2022 festlegt.
In Anbetracht der hohen Vermögenswerte, die Garagen zu diesem Zeitpunkt haben - allein in Thüringen ca. 100 Mio. stücke, deren Wert im Jahre 2022 heute noch nicht richtig feststellbar ist, halten wir die Möglichkeit einer entschädigungslosen Kündigung für rechtlich äußerst bedenklich, ja für verfassungswidrig.
§ 12 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz steht nach unserer Auffassung im Widerspruch zu Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Leider hat der Landtag den damaligen PDS-Antrag abgelehnt. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2002 in mehreren Punkten auf Bundesebene novelliert, ohne die Notwendigkeit einer Änderung des § 12 Abs. 2 zu berücksichtigen. Wir haben die Entwicklung seit 2002 aufmerksam verfolgt und müssen feststellen, dass unser Antrag aus dem Jahr 2001 richtig war und nach wie vor die Änderung des § 12 Abs. 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes erforderlich ist. Worin zeigt sich dies, meine Damen und Herren? Das zeigt sich einerseits in der Auffassung zahlreicher Grundstückseigentümer, dass sie bereits gegenwärtig die Nutzer von Garagen und Erholungsgrundstücken kündigen, ohne zu einer Entschädigung bereit zu sein. Für die Nutzer bleibt dann nur die Klage vor Gericht, wozu vor allem Garageneigentümer in der Regel aufgrund des Risikos und des relativ geringen Streitwerts nicht bereit sind. Grundstückseigentümer kündigen den Nutzern von Garagengrundstücken bereits jetzt an, dass die bestehenden Nutzungsverträge ab 2007 entschädigungslos aufgelöst werden und sie dann die Möglichkeit hätten, ab diesem Zeitpunkt ihre jetzige Garage für einen monatlichen Mietpreis von 30 bis 50 *> 70 bis 90 $ ) % durch die Grundstückseigentümer der Verkauf der Garage oftmals altersbedingt verwehrt, da den potenziellen Käufern Neuverträge angeboten werden, die keinerlei Bestandsschutz bieten. Das führt dann oftmals zum freiwilligen und entschädigungslosen Verzicht. Insgesamt zeigt sich, dass die vom Gesetz her ab 2007 bzw. 2023 vorhandene Möglichkeit der entschädigungslosen Kündigung bereits jetzt zu verfassungswidrigen Enteignungen führt und rapide zunehmen wird. Es zeigt sich, dass es dringend geboten ist, durch eine Änderung des Gesetzes von vornherein und grundsätzlich eine jede Möglichkeit der entschädigungslosen Kündigung auszuschließen.
Meine Damen und Herren, welche Argumente werden von Landes- und Bundespolitikern verwendet, um die Notwendigkeit einer Änderung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes zu bestreiten bzw. zurückzuweisen. Es wird behauptet, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 keinerlei rechtliche Besserstellung der Nutzer möglich sei als im Schuldrechtsanpassungsgesetz festgelegt war. Also, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde keine Änderung des § 12 Abs. 2 zulassen.
Dazu ist Folgendes zu sagen: Gegen das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 hatten sieben Grundstückseigentümer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Ihre Beschwerde richtete sich gegen den Kündigungsschutz, gegen die Entschädigungspflicht bei Kündigung durch den Grundstückseigentümer, gegen die lediglich stufenweise Anhebung des Nutzungsentgelds und die fehlende Möglichkeit, Nutzer an den öffentlichen Lasten zu beteiligen. Zwei der sieben Beschwerdeführer waren Eigentümer von Grund und Boden, auf denen Garagen standen. Einer wollte sein Grundstück zurück; zwei hatten sich gegen die Zahlung der Grundsteuer von jeweils 84 bzw. 53 DM gewehrt. Lediglich zwei hatten zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde bereits Anschlussbeiträge für Trinkwasseranschlüsse zu zahlen gehabt.
Mit den in diesem Zusammenhang stehenden Vorschriften, die angegriffen worden waren, hatte sich das Bundesverfassungsgericht auseinander zu setzen und am 14. Juli 1999 mit fünf zu drei Richterstimmen den Kündigungsschutz für Garagen nach Ablauf vom 31. Dezember 1999 für nichtig erklärt. Mit der Begründung jedoch, dass Garagen kündbar seien, wurde es ausdrücklich abgelehnt, Eigentümer von Garagen auf fremden Grund und Boden an den öffentlichen Lasten zu beteiligen. Für die Teilkündigung von großen, übergroßen Grundstücken und die Beteiligung von Nutzern an den einmaligen und den wiederkehrenden öffentlichen Lasten wurden dem Gesetzgeber Vorgaben für eine von ihm geforderte gesetzliche Regelung aufgegeben, der der Gesetzgeber mit der Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 nachgekommen ist.
Meine Damen und Herren, es ist jedoch ein Märchen, einfach zu schön, um wahr zu sein, dass zu mehr oder anderem der Gesetzgeber nicht befugt gewesen wäre. Natürlich gehört der rechtliche Tatbestand, dass bei Vertragsbeendigung und Ablauf der siebenjährigen Investitionsschutzfrist das Eigentum der Garagen- und Datscheneigentümer auch bei Kündigung durch den Grundstückseigentümer nicht mehr zum Zeitwert entschädigen und entschädigungslos auf den Grundstückseigentümer übergehen kann, nicht zu den von dem Grundstückseigentümer vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffenen rechtlichen Regelungen. Naturgemäß musste sich das Bundesverfassungsgericht damit auch nicht befassen und hat es tunlichst vermieden. Möglicherweise wäre es sonst zu der Feststellung gelangt, dass ein ohne Zeitwertentschädigung erfolgter Eigentumsübergang von schätzungsweise 500.000 Garagen und etwa 1.000.000 Datschen Kraft Gesetz erstens ab 1. Januar 2007 - letzteres spätestens ab 1. Januar 2023 - mit der Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Eine so weit
reichende Vollmacht hatte der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber nicht eingeräumt. Das war auch ausdrücklich in diesem Urteil festgehalten.
Aus diesen Gründen schlagen wir vor, die zeitliche Befristung der Entschädigung zum Zeitwert bei Vertragsbeendigung aufzuheben. Es steht zu befürchten, dass eine große Anzahl von Klagen Betroffener diese gegenwärtige gesetzliche Regelung angreifen werden. Es steht weiter zu befürchten, dass weder dem sozialen Frieden noch dem politischen Frieden im Lande gedient ist, wenn eine Regelung beibehalten wird, die so offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt, dass sie nur dem nicht ins Auge fällt, der aus politischen Gründen sie nicht sehen will.
Meine Damen und Herren, es wird behauptet, dass trotz des § 12 Abs. 2 entschädigungsrechtliche Ansprüche des Nutzers bei Kündigung des Vertrags durch den Grundstückseigentümer bestehen, und zwar dann, wenn erstens durch die Bebauung eine Verkehrswerterhöhung des Grundstücks eingetreten ist nach § 12 Abs. 3 und wenn bereicherungsrechtliche Ansprüche nach BGB § 812 vorliegen. Dazu wäre zu sagen, der Gesetzgeber hat vermieden, zu definieren, wann der Verkehrswert des Grundstücks durch die Investitionen des Nutzers in Baulichkeit und Grundstückseinrichtung erhöht ist. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zum Schuldrechtsanpassungsgesetz ist ausgeführt, dass eine Werterhöhung grundsätzlich nur dann Entschädigungspflichten nach sich ziehen, wenn dem Grundstückseigentümer nach Vertragsbeendigung ein für ihn realisierbarer Wert zufließt. Damit wird dem Grundstückeigentümer ein subjektives Bestimmungsrecht zugebilligt. Das heißt, in all den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer nach Vertragsbeendigung die Investitionen des Nutzers, Garage, Datsche etc., nicht nutzt, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch für den Nutzer. Hinzu kommt die Bestimmung des § 11 Schuldrechtsanpassungsgesetz, wonach bei Beendigung von DDRVerträgen das Gebäudeeigentum in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht und zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird. Ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB liegt jedoch nur dann vor, wenn der Eigentumsübergang ohne rechtlichen Grund erfolgt. Also dürften auch die Behauptungen bereicherungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen äußerst zweifelhaft sein.
Es wird weiterhin behauptet, viele private Grundstücke seien ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer zu DDR-Zeiten mit Garagen bebaut worden. Das stimmt so nicht. Fast 90 Prozent der Garagengrundstücke sind in den meisten Städten Kommunalgrundstücke, die ganz bewusst durch die Stadtverwaltungen zumeist in den 70er-Jahren für
die Garagenbebauung freigegeben worden sind. Es wird auch behauptet, der überwiegende Teil der Garagen sei verschlissen oder in marodem Zustand. Der Zeitwert tendiert gen null. Deshalb sei die zeitliche Begrenzung der Entschädigungspflicht bis zum 31. Dezember 2006 gerechtfertigt. Dies ist einfach falsch. Sicherlich gibt es marode Garagenkomplexe, vor allem an peripheren Standorten an den Städten und dort, wo keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden - Umzäunung oder Bewachung -, aber der überwiegende Teil der Garagenkomplexe befindet sich in einem guten bis sehr guten Zustand.
Es gibt einen Ratgeber des Verbandes deutscher Grundstücksnutzer e.V., der sich mit der Berechnung des Zeitwerts von Reihengaragen befasst hat. Danach beträgt der Zeitwert in der Regel ca. 1.500 bis 2.000 *standhaltung gewährleistet ist; in Thüringen ca. 50.000 Garagen, insgesamt in den neuen Bundesländern 500 000. Oftmals liegt auch der Verkehrswert wesentlich über dem Zeitwert.
Meine Damen und Herren, in zweieinhalb Jahren ist nach derzeitigem Recht jeder betroffen, der noch eine Garage auf Pachtland sein Eigen nennen kann. Das sind - wie gesagt, ich wiederhole mich hier 500.000 in den neuen Bundesländern. Das ist gemeinsam mit dem Verband der Deutschen Grundstücksnutzer und den Interessengemeinschaften der Garagennutzer, der die Interessen der Betroffenen vertritt, eine, finde ich, schon beträchtliche Kraft, um auf kommunaler Ebene, auf Landes- und Bundesebene Dinge, auch politische Verhältnisse zu verändern. Um die aufgezeigten gesellschaftlich nicht unbedeutenden Verwerfungen einzuebnen, die deutlich sichtbaren Ungerechtigkeiten aufzuheben, lassen Sie uns mit diesem Antrag eine Bundesratsinitiative zur Veränderung herbeiführen. Bei der Eindeutigkeit des Antrags und der aufgezeigten Argumente sieht meine Fraktion keine Notwendigkeit, eine Überweisung an den Ausschuss vorzunehmen. Ich bitte Sie, unseren Antrag heute hier zu unterstützen und abzustimmen. Sollten, wie aus der Presse zu entnehmen war, in der Mehrheitsfraktion Bemühungen existieren, dennoch diesen Antrag im Ausschuss beraten zu wollen, werden wir uns nicht verweigern. Danke.
PDS-Antrag, der zum Ziel hat, eine Bundesratsinitiative einzuleiten, um das Schuldrechtsanpassungsgesetz zu ändern. Bereits 1999 haben wir das Problem hier im Landtag diskutiert und es ist eben immer so, wenn teilweise Probleme bestehen, dann springt die PDS auf den Zug auf, greift diese Dinge hier auf,
auch abzuwägen, inwieweit die Dinge von Erfolg gekrönt sein können. Ich sehe hier, was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft, einiges doch anders als Herr Blechschmidt.
Aber lassen Sie mich noch mal etwas zur Geschichte sagen: Bei der Anpassung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR an das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und bei den Verträgen, die die Erholungs-, Garagen- und Freizeitgrundstücke betraf, stand der Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, die Interessen von Nutzern und Eigentümern in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei waren auf Seiten der Nutzer mehrere Aspekte besonders zu berücksichtigen. Insbesondere war zu beachten, dass die Nutzer von Erholungsgrundstücken in der DDR eine erheblich stärkere Rechtsposition gegenüber den Eigentümern hatten, als dies nach dem Pachtrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall gewesen wäre. Schließlich war aber auch zu berücksichtigen, dass viele Nutzer das Grundstück zum Teil erst mit großer Mühe nutzbar gemacht haben, was zum Teil auch auf die Garagengrundstücke zutrifft. Der Gesetzgeber hatte aber natürlich auch die Interessen der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Diese haben ein legitimes Interesse daran, ihr Grundstück entweder selbst zu nutzen oder, wenn ihnen dies wegen des weit gehenden Kündigungsschutzes nicht möglich ist, zumindest ein kostendeckendes Nutzungsentgelt zu verlangen. Die besondere Interessenlage der Nutzer hat der Gesetzgeber bereits mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1994 versucht weit gehend zu berücksichtigen. Auch in der DDR handelte es sich um Verträge zur Nutzung fremder Grundstücke. Sie mussten deshalb in das Pacht- und Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs überführt werden. Einziges Ziel des Schuldrechtsanpassungsgesetzes von 1994 war und ist es, diese Überführung im Interesse der Nutzer sozial abzufedern und zu strecken. Bezüglich
der genutzten Grundstücke ist entscheidend, dass die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine Trennung von Eigentum am Grundstück und an den darauf stehenden Bauwerken kennt. Daher sieht das Schuldrechtsanpassungsgesetz natürlich auch einen Ausgleich für den Verlust des Eigentums am Gebäude vor, das nach Beendigung des Nutzungsvertrags auf den Eigentümer des Grundstücks übergehen muss. Kündigt der Eigentümer, hat der Nutzer aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf Wertersatz für das von ihm errichtete Bauwerk in Höhe des Zeitwerts. Wenn der Nutzer den Vertrag dagegen selbst kündigt, kann er eine Entschädigung nur insofern verlangen, wie der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk erhöht ist. Gegen diese Ansicht der zu nutzerfreundlichen Regelung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes haben einige Eigentümer von Freizeit- und Erholungsgrundstücken bzw. Garagengrundstücken geklagt - und, Herr Blechschmidt, Entschuldigung, aber es ist völlig unerheblich, ob hier sieben geklagt haben oder 7.000 geklagt hätten, Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt hat und dass es das gesamte Gesetz daraufhin geprüft hat und in beiden Teilen für verfassungsmäßig erklärt hat, dass es aber letztendlich beim Kündigungsschutz und den Entschädigungsregelungen hier Regelungen vom Gesetzgeber verlangt hat, die den Eigentümern zugute kamen. Fakt ist auch, dass der Gesetzgeber letztendlich an dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist, dass er sich eben nicht darüber hinwegsetzen kann. Ich habe Verständnis dafür, wenn Garageneigentümer Briefe schreiben und schreiben, weil das Bundesverfassungsgericht 1999 entschieden hat und die Bundesregierung dem gefolgt ist, ergeben sich die und die Folgen. Ja, die Bundesregierung musste dem folgen. Das müssten Sie als Abgeordneter im Thüringer Landtag eigentlich wissen. Die Frage ist dann letztendlich, wenn Sie jetzt hier wieder den Antrag auf eine Bundesratsinitiative einbringen und Sie auf den Artikel 14 des Grundgesetzes, die Eigentumsgarantie, abstellen, dann wird es wieder Klagen von Seiten der Eigentümer geben und wahrscheinlich, so sehen wir zumindest die Situation, werden, wenn wir hier zu nutzerfreundlichen Regelungen kommen, die wieder durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden. Ich muss Ihnen auch eines sagen: Dieser Bewertung haben sich grundsätzlich alle Regierungen der neuen Länder angeschlossen, auch Regierungen, in denen die PDS mit sitzt. Deswegen sollten Sie sich vielleicht noch mal mit Ihren Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.