Protocol of the Session on January 30, 2009

1. Mit welchen Ergebnissen wurde durch die zuständigen Behörden geprüft, ob und wie die beiden genannten Gebäude und die Wasserkraftanlage bei gleichzeitiger Neuerschließung der übrigen Flächen erhalten werden können?

2. Welche denkmalschutzrechtliche Auflagen gab es bis 2008 für die beiden genannten Gebäude und wie wurden sie ggf. mit Fördermitteln realisiert?

3. Unter welchen Voraussetzungen wäre es jetzt noch möglich, die Neuerschließungsmaßnahmen so umzuplanen und zu realisieren, dass die beiden genannten Gebäude und die Wasserkraftanlage erhalten bleiben?

4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, durch eine zielgerichtete Förderung den Erhalt der beiden genannten Gebäude und der Wasserkraftanlage zu befördern?

Es antwortet Staatssekretär Eberhardt.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert beantworte ich namens Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Seitens der Denkmalpflege kann keine Prüfung der Nutzung erfolgen. Geprüft werden von den auch möglicherweise potenziellen Eigentümern erarbeitete Nutzungskonzepte hinsichtlich ihrer Denkmalverträglichkeit. Nutzungskonzepte liegen jedoch nicht vor.

Zu Frage 2: Vor dem Jahr 2008 wurde per denkmalschutzrechtliche Auflage die Dachsanierung gefordert. Die Auflage wurde umgesetzt. Fördermittel wurden hierfür nicht bewilligt. Lediglich für die Erneuerung der Fenster wurden vor dem Jahr 2002 Fördermittel in Höhe von ca. 25.000 € bereitgestellt.

Zu Frage 3: Da die Wasserkraftanlage kein Denkmal gemäß § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz ist, ist aus denkmalschutzrechtlichen Gründen der Erhalt nicht zu erzwingen. Grundsätzlich für den Erhalt der Gebäude wäre bzw. ist deren Nutzung. Die in Rede stehenden Gebäude werden jedoch seit der Stilllegung der Produktion nicht mehr genutzt und stehen seitdem leer. Ein Leerstand geht immer mit einem zunehmenden Verfall der Substanz einher. Es gibt für dieses Ensemble keinen Nutzer mit einem entsprechenden Nutzungskonzept. An dieser Stelle sei auch auf die kommunale Planungshoheit in dieser Frage verwiesen. Inwieweit die Kommune als Maßnahmeträger eine Bereitschaft zur Umplanung in der hier gewünschten Art und Weise entwickelt, wie ich Ihrer Frage, Frau Dr. Klaubert, entnehme, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Im Falle des Erhalts der Gebäude nach einer entsprechenden Umplanung wären für die Gemeinde erhebliche Mehrkosten zu

erwarten und die zu erzielenden Erlöse dürften infolge einer eingeschränkten Vermarktung der Flächen eher sehr gering ausfallen. Aufgrund eines Gutachtens der Gemeinde war bereits bei der Entscheidung zur Erteilung der Abrissgenehmigung von der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für die Gemeinde ausgegangen worden. Im Übrigen besteht seitens der Fördermittelgeber selbstverständlich auch ein Interesse an einer möglichst effektiven Vermarktung der erschlossenen Flächen.

Zu Frage 4: Keine.

Es gibt Nachfragen. Abgeordnete Dr. Klaubert.

Die erste Nachfrage bezieht sich auf Ihre Antwort zu Frage 1. Sie stellen sinngemäß dar, wenn es keine Nutzung für Gebäude gibt, die unter Denkmalschutz stehen, dann kann man letztendlich den Denkmalschutz nicht aufrechterhalten. Wollen Sie wirklich vor dem Hintergrund des Thüringer Denkmalschutzgesetzes eine solche Aussage hier stehen lassen?

Die zweite Frage bezieht sich darauf, dass meine Kollegin Sedlacik im Sommer des vergangenen Jahres auf ihre Anfrage zur Frage Stadtumbau in Thüringer Altstadtquartieren ausdrücklich informiert worden ist, dass Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden nicht förderfähig ist. Hat sich die Landesregierung inzwischen in dieser Aussage korrigiert?

Zu Frage 1: Die von Ihnen benannte Wasserkraftanlage ist kein Denkmal gemäß § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz. Insofern kann ich diese Auflage als solche ohne Nutzungskonzept auch nicht erteilen.

(Zwischenruf Abg. Dr. Klaubert, DIE LINKE: Aber ich sprach von drei Gebäu- den.)

Dann würde ich, bezogen auf die beiden anderen Gebäude, Ihnen das nachreichen, Frau Dr. Klaubert.

Zu Frage 2: Ich bedauere, da kann ich den Zusammenhang jetzt nicht erkennen, was Frau Sedlacik betraf, die Frage.

Es gibt jetzt weitere Fragen aus dem Haus, zunächst Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, der Abriss wird mit 1,2 Mio. € gefördert. Inwieweit wäre es denn aus Sicht der Landesregierung ein Konzept gewesen, diese 1,2 Mio. € zur Sicherung der Gebäudesubstanz einzusetzen? Die Gebäude befinden sich ja am Rande des Erschließungsgebietes, die Gemeinde hätte also 90 Prozent der Flächen erschließen können und nach der Sicherung hätte man weiter an einem Nutzungskonzept arbeiten können. Weshalb wird die Vernichtung von Kulturgut mit 1,2 Mio. € seitens der Landesregierung gefördert, anstatt das Geld zu nehmen und lieber in die Schlossanlage Wilhelmsthal meinetwegen zu stecken, aber doch nicht in die Vernichtung von Kulturgut? Das müssten Sie noch mal erklären.

Letztere Einschätzung, Herr Abgeordneter Kuschel, Ihrerseits teile ich nicht. Und im Übrigen hält an dieser Stelle die Thüringer Landesregierung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, wie von Ihnen regelmäßig angesprochen, sehr, sehr hoch. Ich hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesamte Angelegenheit ein Recht kommunaler Planungshoheit ist.

Damit kommen wir zur letzten Nachfrage. Abgeordneter Kuschel.

Das war nicht die Antwort, sondern eine Feststellung. In der Verfassung des Freistaats ist die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes verankert. Diese in Rede stehenden Gebäude und die Wasserkraftanlage sind in öffentlichem Eigentum, es ist also kein Privateigentum. Inwieweit sehen Sie hier das Handeln der Landesregierung und der Gemeinde mit diesem Verfassungsgrundsatz in Übereinstimmung? Ist nicht - anders formuliert - die Planungshoheit der Gemeinde auch durch die Vorgaben der Verfassung in irgendeiner Art und Weise tangiert?

In jedem Fall und ich gehe davon aus, dass die Gemeinde bei ihren Planungen dies alles auch beachtet hat, ansonsten wäre es nicht zu diesem Ergebnis gekommen.

Danke. Damit gibt es keine weitere Fragemöglichkeit. Ich komme zur nächsten Mündlichen Anfrage,

Abgeordneter Seela, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/4818.

Unterstützung reproduktionsmedizinischer Therapien durch das Land

Seit dem Jahr 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei reproduktionsmedizinischen Therapien nur noch die Hälfte der Behandlungskosten. Nach Aussage von Medizinern soll sich aus diesem Grund die Zahl der therapierten Patienten erheblich reduziert haben, in Thüringen etwa auf die Hälfte. Dies soll auch für die Zahl der aus solchen Behandlungen hervorgegangenen Geburten gelten, da einkommensschwache Patienten zunehmend von einer derartigen Behandlung Abstand genommen hätten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den Erfolg einer Bundesratsinitiative der Länder Saarland, Sachsen und Thüringen ein, die darauf abzielt, die Wiedereinführung der vollständigen Kostenübernahme bei reproduktionsmedizinischen Therapien durch die gesetzliche Krankenkasse anzuregen?

2. Was ist der Landesregierung über eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesland Sachsen bekannt, die eine Teilerstattung der Kosten reproduktionsmedizinischer Therapien unter bestimmten Voraussetzungen regelt und ist eine solche Lösung auch für Thüringen vorstellbar bzw. geplant?

3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Beschränkung des Behandlungsortes als Voraussetzung einer staatlichen Bezuschussung - wie in Sachsen vorgesehen - dem Grundsatz der freien Arztwahl zuwiderläuft und wie kann der Grundsatz der freien Arztwahl in Thüringen aufrechterhalten werden, wenn Patienten aus Thüringen mit der Aussicht auf Bezuschussung nach Sachsen abwandern?

4. Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung der Reproduktionsmedizin vor dem Hintergrund der derzeitigen demographischen Situation in Thüringen ein und welche konkreten Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Oesterheld.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der

Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Seela wie folgt:

Zu Frage 1: Da der Bundesrat in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 dieser Initiative zugestimmt hat, schätzt die Landesregierung auch die weiteren Erfolgsaussichten positiv ein. Der Bundesrat fordert in dieser Entschließung die Bundesregierung auf, die zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz vorgenommene Änderung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27 a Sozialgesetzbuch V zurückzunehmen und den alten Rechtszustand wieder herzustellen, nämlich maximal sechs Versuche statt der jetzt geltenden maximal drei Versuche.

Zu Frage 2: Die Bestrebungen der Sächsischen Landesregierung sind in den Einzelheiten bisher noch nicht bekannt. Wir kennen Überlegungen aus Sachsen, die vorsehen, einen Landeszuschuss einzuführen, der an drei Bedingungen geknüpft sein soll: die Paare müssen verheiratet sein, die Paare müssen in Sachsen wohnen, die Behandlung muss im Freistaat Sachsen erfolgen. Da das Gesetzgebungsverfahren nach unserem Kenntnisstand in Sachsen noch nicht abgeschlossen ist, können weitere Einzelheiten hierzu gegenwärtig nicht mitgeteilt werden. Der Freistaat Thüringen setzt sich für bundesweit einheitliche Regelungen ein. Wir wollen auch in diesem Bereich hier keinen Flickenteppich.

Zu Frage 3: Nein, die Landesregierung ist nicht dieser Auffassung, dass eine Beschränkung des Behandlungsortes als Voraussetzung einer staatlichen Bezuschussung - wie in Sachsen vorgesehen - dem Grundsatz der freien Arztwahl zuwiderläuft. Der Grundsatz der freien Arztwahl nach § 76 Sozialgesetzbuch V bezieht sich auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Da ein Landeszuschuss hierunter nicht subsumiert werden kann, wird der Grundsatz der freien Arztwahl dadurch nicht angetastet. Dass es in nennenswertem Umfang zu einem Wohnortwechsel kommen könnte, wird für eher unrealistisch gehalten.

Zu Frage 4: Die Reproduktionsmedizin hat menschlich einen hohen Stellenwert. Daher hat das Land, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, eine entsprechende Bundesratsinitiative eingebracht. Ihr Einfluss auf die demographische Situation in unserem Land hingegen wird als eher gering eingeschätzt. Vielen Dank.

Abgeordnete Dr. Kaschuba, bitte.

Ich habe eine Nachfrage, die bezieht sich auf die Bundesratsinitiative und das Alter der zu therapierenden Patienten. Es gibt ja jetzt eine Altersbegrenzung, ab 25 Jahre kann diese Therapie angewandt werden. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, diese Altersgrenze nach unten abzusenken?

Eine derartige Erweiterung ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Abgeordneter Seela, bitte.

Zu Frage 4 meine Nachfrage. Ich hatte in dem Eingangsstatement erwähnt, dass die Zahl der therapierten Patienten um die Hälfte zurückgegangen ist. Jetzt meine Frage: Würden Sie die Aussage von Experten, die in Thüringen auf diesem Gebiet arbeiten, bestätigen, dass wir einen Rückgang der Zahlen um 20.000 Geburten haben, dass das keine geringe Zahl ist? Oder würden Sie diese Zahl nicht bestätigen können?

Ich kann diesen Zusammenhang der reproduktionsmedizinischen Leistungen und der demographischen Entwicklung nicht bestätigen, dem müssten wir dann nachgehen.

Die zweite Nachfrage, Abgeordneter Seela.

Dazu vielleicht noch ganz kurz: Wäre das möglich, wenn Sie dem nachgehen könnten, dass ich vielleicht dann auch die Rückmeldung bekäme, wenn Sie das bestätigen könnten, wenn Sie entsprechendes Material haben.

Und die zweite Nachfrage: Sie hatten bei Frage 2 erwähnt, dass Ihnen noch nicht bekannt ist, wann Sachsen mit einem entsprechenden Gesetzentwurf kommen wird. Können Sie ungefähr sagen, wann man dann vielleicht damit rechnen könnte, vielleicht im Sommer oder vielleicht zum Jahresende, haben Sie dazu Auskünfte?

Zu Frage 1: Dies nehmen wir gern mit. Wir werden dem nachgehen, selbstverständlich.

Zu Frage 2: Dies wurde uns von Sachsen expressis verbis nicht zugesagt. Wir haben hier keine Kenntnis.