Protocol of the Session on December 11, 2003

2. In welchem absoluten und prozentualen Umfang konnten die zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils zum Stichtag 30. November 2003 tatsächlich belegt werden?

3. Wie gliedert sich die Belegung der Verpflichtungsermächtigungen für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 im Hinblick auf den Verwendungszweck (gewerbliche För- derung, Infrastrukturförderung) auf?

4. Wie schätzt die Landesregierung den aktuellen VE-Belegungsstand ein und sieht sie die Gefahr, dass mangels Belegung Bundesmittel für die Folgejahre verloren gehen könnten?

Herr Staatssekretär Richwien, bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich beantworte die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Höhn für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer 1. Frage: Im Jahr 2003 stehen zu Lasten der GATitel in den Haushaltsjahren 2004 bis 2006 insgesamt Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 218,260 Mio.  zur Verfügung. Davon entfallen auf das Haushaltsjahr 2004 65,478 Mio. + jahr 2005 80,132 Mio.  und auf das Haushaltsjahr 2006 72,65 Mio. 

Zu Ihrer 2. Frage: Zum 30.11.2003 sind die zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der Haushaltsjahre 2004 bis 2006 insgesamt mit 201,485 Mio.   ) 3#  1   3  das sind 92,31 Prozent. Davon entfallen anteilsmäßig auf das Haushaltsjahr 2004 54,526 Mio.    + haltsjahr 2005 78,13 Mio.  +shaltsjahr 2006 68,827 Mio. 

Zu Ihrer 3. Frage: Die Frage wurde von uns so interpretiert, dass abweichend zu Frage 2 nicht die zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen, sondern die Belegung aller Verpflichtungsermächtigungen erfragt wird. Zu Lasten des Haushaltsjahrs 2004 sind einschließlich belegter Verpflichtungsermächtigungen aus Vorjahren derzeit ca. 166,5 Mio.  1 3 lichen Wirtschaft und etwa 50,7 Mio.  )7nahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur gebunden. Zu Lasten des Haushaltsjahrs 2005 belaufen sich diese Belegungen auf etwa 101,8 Mio.  auf die gewerbliche Wirtschaft etwa 46,3 Mio.   wirtschaftsnahe Infrastruktur und zu Lasten des Haushaltsjahres 2006 sind in der gewerblichen Wirtschaft etwa 31,6 Mio.     ! 3 ca. 37,3 Mio.   

Zu Frage 4: Der aktuelle Belegungsstand der in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen gewährleistet eine vollständige Belegung zum Jahresende.

Vielen Dank. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3779. Bitte Frau Abgeordnete Sojka. Frau Abgeordnete Thierbach, Sie machen das für Ihre Kollegin? Bitte schön.

Zeugnisbeiblatt für ein ausgeübtes Ehrenamt

Schülerinnen und Schüler in Hessen können ein Beiblatt zu Schulzeugnissen bekommen, das ihr außerschulisches ehrenamtliches und freiwilliges Engagement dokumentiert.

Frau Sojka fragt die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung diese Möglichkeit der Würdigung ehrenamtlicher Arbeit von Schülerinnen und Schülern bekannt, und wie bewertet sie diese?

2. Ist es, gerade mit Blick der Öffnung von Schule für ihr regionales Umfeld, auch in Thüringen denkbar, solche Beiblätter zum Zeugnis einzuführen?

Herr Minister Krapp, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, diese Möglichkeit ist der Thüringer Landesregierung bekannt. Die Regelung erscheint unter Berücksichtigung der Rechtslage in Hessen folgerichtig. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs. 1 und 2 des hessischen Schulgesetzes.

Zu Frage 2: Die derzeitige Regelung in der Thüringer Schulordnung, dass in den Schulzeugnissen die Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt wird, wird zurzeit als ausreichend erachtet. Der Begriff "Schulgemeinschaft" ist dabei aufgrund des erweiterten Bildungsund Erziehungsauftrags in § 2 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes, der die Schule u.a. zu einer engen Zusammenarbeit auch mit schulvorbereitenden und außerschulischen Einrichtungen verpflichtet, entsprechend weit auszulegen. Im Übrigen erinnere ich an die heute von meinem Kollegen Dr. Zeh gegebene Regierungserklärung, in der er berichtet hat, dass die Thüringer Ehrenamtsstiftung im Frühjahr 2004 die Einführung eines Ehrenamtspasses in Erwägung zieht. Dabei soll thüringenweit und über alle Altersgruppen hinweg Ehrenamtlichen für ihr geleistetes Engagement ein würdiges Dokument in Form eines Ehrenamtspasses ausgestellt werden. Wir erwägen, dies dann auch für Schüler zugänglich zu machen.

Vielen Dank. Wir kommen zur Frage des Abgeordneten Huster in Drucksache 3/3791. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Cross-Border-Leasing

Der Stadtrat der Stadt Gera fasste am 20. November 2003 einen Grundsatzbeschluss, der den Abschluss eines Vertrags über Cross-Border-Leasing zur Schieneninfrastruktur des kommunalen Verkehrsbetriebes zum Inhalt hatte. Einer Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten Höhn entsprechend bewertet die Landesregierung den Abschluss solcher Geschäfte als kreditähnliches Geschäft, welches der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bedarf. In der Debatte im Stadtrat Gera spielte die notwendige Genehmigung eines solchen Cross-Border-Leasing-Geschäfts eine Rolle. Es wurde auf erfolgte Gespräche zwischen Vertretern der Stadt Gera und dem Landesverwaltungsamt verwiesen. Das Landesverwaltungsamt hätte, so die Aussage im Stadtrat, die Genehmigung eines Cross-BorderLeasing-Geschäfts in Gera in Aussicht gestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Genehmigung eines möglichen Cross-Border-Leasing-Geschäfts in Aussicht gestellt, obwohl es in Thüringen anders als in Sachsen noch keine entsprechende Verwaltungsvorschrift gibt?

2. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich CrossBorder-Leasing-Geschäfte hinsichtlich ihrer Risiken?

3. Welche Rolle spielt bei der Bewertung und einer möglichen Genehmigung solcher Geschäfte durch die Landesregierung bzw. die Kommunalaufsicht die Frage, ob für Sachanlagen, die von derart geplanten Transaktionen betroffen sind, öffentliche Fördermittel ausgereicht wurden?

4. Welche Unterschiede sieht die Landesregierung bei der Bewilligung von Kreditaufnahmen einerseits und von Cross-Border-Leasing-Geschäften andererseits hinsichtlich der Risiken und der mit der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht verbundenen Verantwortung?

Herr Minister Trautvetter, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Huster, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Eine Genehmigung einer Cross-Border-Leasing-Transaktion wurde der Stadt Gera vom Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht in Aussicht gestellt. Das Landesverwaltungsamt wurde bisher durch die Stadt Gera nur im Rahmen eines Gesprächstermins über möglicherweise bestehende Absichten infor

miert und dem Landesverwaltungsamt liegt zurzeit weder ein Genehmigungsantrag noch ein Vertragsentwurf für eine Cross-Border-Leasing-Transaktion vor.

Zu Frage 2: Unter dem Begriff "Cross-Border-Leasing" sind eine Vielzahl von Transaktions- und Einzelvertragsgestaltungen denkbar. Eine Risikobewertung einer solchen Transaktion kann deshalb nicht generell, sondern nur auf der Grundlage der Prüfung konkreter Einzelfälle erfolgen.

Zu Frage 3: Die Straßenbahnanlagen der Stadt Gera wurden und werden durch das Landesamt für Straßenbau gefördert. Über die Voraussetzungen und Bedingungen dieser Förderung hinsichtlich eines möglichen Cross-BorderLeasing-Geschäfts ist zurzeit keine Auskunft möglich, da die konkreten Vertragsbedingungen nicht bekannt sind. Es ist aber bei einer Genehmigung von Cross-Border-Leasing-Transaktionen nicht förderunschädlich.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Ja, natürlich. Woanders werden auch Straßenbahnen gefördert und trotzdem sollen ja Transaktionen genehmigt werden und die Messe in Leipzig ist auch aus Steuermitteln finanziert worden und ist trotzdem in ein Cross-BorderLeasing-Geschäft eingegangen.

Zu Frage 4: Hinsichtlich der Verantwortung der Kommunalaufsicht gibt es keine Unterschiede. Die Kommunalaufsicht trägt immer die Verantwortung dafür, dass kommunalaufsichtliche Genehmigungen nur erteilt werden, wenn dies mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Von entscheidender Bedeutung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Cross-Border-Leasing-Transaktionen ist daher, dass die Kommune nachweisen kann, dass ihre Kämmerei das Vertragswerk beherrscht und die Ausübung der Kontrollfunktion durch die verantwortlichen städtischen Gremien gesichert ist.

Dazu noch eine Bemerkung: Da das Vertragswerk in Englisch ist und der Gerichtsstandort in den Vereinigten Staaten von Amerika ist, gehört damit mehr die Beherrschung des deutschen Vertragsrechts dazu.

Die Verschiebung der Verantwortung für Vollzug und Kontrolle des Rechtsgeschäfts auf Dritte durch Inanspruchnahme von externem Sachverstand in Form von Beratern und Konstellation von Betreibermodellen, deren Kontrolle der Kommune mangels eigener Kompetenz nicht möglich ist, ist ohne verbindliche haftungsrechtliche Regelungen zur Sicherung der jeweiligen Kommune auszuschließen. Die in der Frage genannte sächsische Richtlinie zur Genehmigung von Cross-Border-Leasing-Geschäften berücksichtigt unserer Meinung nach die Risiken aus solchen Geschäften.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Huster.

Herr Minister, wenn ich Sie in Beantwortung der Frage 1 richtig verstanden habe, haben Sie ja zu diesem Gespräch mit dem Landesverwaltungsamt ausgeführt. Die Frage, ob es in Thüringen eine entsprechende Verwaltungsvorschrift gibt bzw. ob und wann eine entsprechende Verwaltungsvorschrift für die Genehmigung solcher Geschäfte erarbeitet werden soll, die sind Sie mir schuldig geblieben. Also bitte ich um Beantwortung.

Natürlich werden wir uns die sächsische Verwaltungsvorschrift sehr genau anschauen. Ob sie in Thüringen noch wirksam werden sollte und wirksam werden kann, hängt auch davon ab, inwieweit Gesetze geändert werden. Ich höre, dass solche Geschäfte in Zukunft in Amerika nicht mehr vorgesehen sind.

Sie haben noch eine weitere Frage, Herr Abgeordneter?

Für mich ist, Herr Minister, noch eine Frage relativ unklar, und zwar wenn Sie sagen, dass die amerikanische Seite, das haben Sie erwähnt, darüber nachdenkt solche Geschäfte relativ zu erschweren und andererseits solche Geschäfte ja in den letzten Jahren in Deutschland schon getätigt wurden, dann steht ja die Frage, warum bisher an so einer Erarbeitung einer Richtlinie in diesem Sinne nicht gearbeitet worden ist.

Es gab bis jetzt noch kein kommunales Vorhaben bei uns, was auf eine solche Verwaltungsvorschrift und Richtlinie hätte zugreifen müssen.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3792. Bitte, Frau Abgeordnete Kaschuba.

Stellenabbau bei Jenapharm

Laut Presseberichten beabsichtigt die Schering AG am Standort Jena voraussichtlich jeden zweiten der derzeit 574 Arbeitsplätze in Forschung, Entwicklung und Vermarktung abzubauen.

Das mit 4.453.444 Deutsche Mark Fördermitteln installierte chemische Wirkstofftechnikum soll im Ganzen geschlossen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Abbau der Stellen rechtlich zulässig oder stehen Stellenabbaubeschränkungen wegen empfangener Fördermittel durch das Land dem entgegen?

2. Gibt der Vorfall Anlass, die derzeitige Praxis der Fördermittelvergabe zu verändern, um nachhaltig Arbeitsplätze zu schaffen?