Protocol of the Session on January 28, 2000

Frage 1: Ein wirtschaftlicher Betrieb der geförderten Erlebnisbäder kann erreicht werden. Die derzeit erreichte Auslastung liegt in der Regel über den Planwerten. Das TMWI geht davon aus, dass sich diese positive Tendenz auch zukünftig stabilisiert. Allerdings gilt auch hier der Satz, dass sich solche Einrichtungen nicht von selbst vermarkten. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung dieses positiven Trends ist, dass durch das jeweilige Management entsprechende Akquisitions- und Marketinganstrengungen unternommen werden, um so dauerhaft die Einrichtungen auszulasten und noch mehr Kunden- und Touristengruppen zu erschließen.

Zu Frage 2: Die Inbetriebnahme weiterer Bäder, die die gleichen inhaltlichen Zielsetzungen verfolgen wie die geförderten Bäder, die das gleiche Besucherpotential ansprechen, könnte zu wirtschaftlichen Problemen führen. Weil das beachtet werden muss, hat das Wirtschaftsministerium in der Vergangenheit über die Raumordnungskompetenz stets Einfluss genommen auf entsprechende Projekte, um zu erreichen, dass keine Konkurrenzsituationen entstehen.

Zu Frage 3: Die Inbetriebnahme weiterer artgleicher Bäder könnte sich negativ auf die Betriebswirtschaft der geförderten Bäder auswirken. Hierbei sind allerdings nicht berücksichtigt und betrachtet die Einrichtungen in den Städten, die Frei- und Hallenbäder, die vorrangig der Absicherung des Schul- und Vereinssports dienen und was befürchten lässt, dass es zu Überschneidungen kommt.

Zu Frage 4: Das Wirtschaftsministerium hat schon in der Vergangenheit eine raumordnerische Studie zur Einordnung und Bewertung von großflächigen Freizeiteinrichtungen, einschließlich Erlebnisbäder, in Auftrag gegeben. Diese liegt seit Ende 1995 vor und hat heute nach wie vor Gültigkeit. Die Notwendigkeit einer weiteren Studie wird derzeit vom Wirtschaftsministerium nicht gesehen, da die Entwicklung und Förderung von weiteren Erlebnisbädern von uns nicht vorgesehen ist. Was die kommunalen Entscheidungen anbelangt, dafür sind wir nicht zuständig. Es obliegt der kommunalen Selbstverwaltung, Überkapazitäten zu vermeiden.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Ja, es gibt eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Gerstenberger.

Herr Minister, Sie sagten, dass Sie als Wirtschaftsminister den Einfluss über die Raumordnungskompetenz realisiert haben mit der Übergabe der Raumordnungskompetenz an die Staatskanzlei. Welche Verfahrensweisen sind geregelt, damit in Abstimmung mit dem Ministerium diese Kompetenz weiter wahrgenommen werden kann?

Diese Kompetenz muss von uns nicht mehr wahrgenommen werden, weil wir keine weiteren Bäder mehr fördern werden.

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Herr Minister, ich gehe einfach mal davon aus, dass es raumordnerisch bedeutsame Maßnahmen außer Spaßbädern gibt, wo vielleicht eine solche Abstimmung auch notwendig wäre.

Ich gehe davon aus, dass die Abteilung Raumordnung in der Staatskanzlei solche Abstimmungen vornehmen wird.

Vielen Dank. Ich sehe keine Nachfragen, aber einen Antrag. Herr Abgeordneter Buse.

Frau Präsidentin, die PDS-Fraktion stellt den Antrag auf Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik.

Über diesen Antrag werden wir dann abstimmen. Wer für die Überweisung stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Ja, das reicht aus. Die Überweisung ist damit abgestimmt. Ich denke, das ist ziemlich klar gewesen. Damit ist die Frage beantwortet und wir kommen zur Frage in Drucksache 3/240, eine Frage der Abgeordneten Frau Bechthum.

Strukturanpassungsmaßnahmen für ältere Arbeitslose ab 55 Jahre

Das Zweite SGB III-Änderungsgesetz ist seit 1. August 1999 in Kraft. Damit wurde mit dem § 415 die Möglichkeit geschaffen, ältere Arbeitslose ab 55 Jahre bis zu 60 Monaten in einer Strukturanpassungsmaßnahme zu fördern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele solcher Maßnahmen konnten bisher bewilligt werden bzw. sind bewilligungsreif?

2. Wie schlüsseln sich die Maßnahmen auf die einzelnen Beschäftigungsfelder auf?

3. Wie viele ältere Arbeitslose ab 55 Jahre werden dadurch voraussichtlich gefördert?

4. Laut Pressemitteilung vom 18. Januar 2000 (TA: Bei- lage "Thüringer Existenzgründer") will die Landesregierung mittels des Programms "50 Plus" ältere Langzeitarbeitslose in Maßnahmen bis zum frühestmöglichen Renteneintritt in Beschäftigung bringen. Beabsichtigt die Landesregierung das Programm "50 Plus" mit den oben genannten Maßnahmen nach SGB III zu verknüpfen?

Herr Minister Schuster antwortet für die Landesregierung.

Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen von Frau Bechthum wie folgt:

Zu Frage 1: Bisher wurden drei Strukturanpassungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahre bewilligt. 14 Anträge auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme liegen bewilligungsreif vor.

Zu Frage 2: Bewilligt wurden jeweils eine Maßnahme in den Bereichen Umwelt, Kultur und Breitensport. Bei den bewilligungsreif vorliegenden Anträgen handelt es sich um sechs Maßnahmen im Bereich der sozialen Dienste, zwei Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe, eine Maßnahme im Kulturbereich und fünf Maßnahmen im Umweltbereich.

Zu Frage 3: Im Rahmen der bewilligten Maßnahmen wurden 42 Arbeitnehmer gefördert. In den bewilligungsreif vorliegenden Maßnahmen können 20 Arbeitnehmer gefördert werden. Die voraussichtliche Förderung insgesamt ist abhängig von der Antragslage und den verfügbaren Haushaltsmitteln. Aus der Anzahl der derzeit insgesamt vorliegenden Anträge auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme sind ca. 35 Anträge klassische SAM für ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahre. Hier können 75 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Anträge befinden sich in Bearbeitung. Strukturanpassungsmaßnahmen für ältere Arbeitslose ab 55 Jahre zählen mit Blick auf die gesamte Antragslage zu Maßnahmen mit oberster Priorität.

Zu Frage 4: Die Strukturanpassungsmaßnahmen für ältere Arbeitslose ab 55 Jahre sind Bestandteil des Programms "50 Plus" für Langzeitarbeitslose ab dem 50. Lebensjahr. In diesem Zusammenhang wird auf die Regierungserklärung der thüringischen Landesregierung vom 16. Dezember "Arbeitsmarkt" und "50 Plus" verwiesen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Es gibt keine Nachfragen, die Frage ist damit beantwortet. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/241. Herr Abgeordneter Ramelow, Sie haben das Wort.

Privatrundfunk in Thüringen

In der Rundfunk- und Medienlandschaft Thüringens haben sich die Landeswelle und Antenne Thüringen mittlerweile als Privatrundfunkanbieter etabliert. Vom Radioformat konkurriert jetzt neuerdings Jump FM vom Mitteldeutschen Rundfunk mit den Privatrundfunkanbietern.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

1. Hat der Sendebetrieb von Jump FM aus Sicht der Landesregierung Auswirkungen auf die lizenzierten Privatrundfunkfrequenzen?

2. Gibt es relevante Gesellschafterveränderungen bei den lizenzierten Privatrundfunkbetreibern Antenne Thüringen und Landeswelle Thüringen?

3. Gab es Untersagungen oder Einsprüche seitens der zuständigen Anstalt oder der Landesregierung bei bean

tragten Gesellschafterwechseln, und wenn nein, gab es den Versuch von konkurrierenden Medien, Gesellschaften als relevanter Gesellschafter einzutreten in die Gesellschafterstrukturen?

4. Gibt es bei den Gesellschafterkreisen Doppelungen oder Interessenkollisionen speziell bei den lizenzierten Privatrundfunkanstalten, an denen die Sparkassen als Gesellschafter und als Kreditgeber fungiert haben, und wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Gesellschafterstreuung über die Thüringer Sparkassen heute?

Herr Minister Krapp antwortet für die Landesregierung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Ramelow namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei Jump FM handelt es sich nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks um ein Nachfolgeprogramm des MDR live, welches seit dem 1. Januar 2000 auf den zuvor von MDR live genutzten Frequenzen ausgestrahlt wird. Im Rahmen der dem MDR auf der Grundlage von Artikel 5 Grundgesetz zustehenden Programmfreiheit konnte die Anstalt selbst über Umfang und Inhalt des Programms entscheiden, was im Übrigen auch mit einer Veränderung des Namens sowie des Erscheinungsbildes verbunden wurde, ohne dass dies Einfluss auf die vom MDR oder den privaten Veranstaltern genutzten Frequenzen gehabt hätte. Insofern ist in technischer Hinsicht festzustellen, dass sich an der Frequenzsituation in den drei Staatsvertragsländern durch die Ausstrahlung von Jump FM nichts geändert hat. Der Sendebetrieb von Jump FM hat auf die den privaten Veranstaltern zugewiesenen Frequenzen keinerlei Auswirkungen.

Zu Frage 2 antworte ich wie folgt: Die Lizenzierung von Privatrundfunkveranstaltern in Thüringen obliegt nach dem Thüringer Rundfunkgesetz vom 4. Dezember 1996 der Thüringer Landesmedienanstalt, die auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit über Gesellschafterveränderungen befindet. Das Thüringer Rundfunkgesetz unterscheidet nicht zwischen relevanten oder irrelevanten Gesellschafterveränderungen. Jede Veränderung ist genehmigungspflichtig. Das ist in Artikel 17 Abs. 2 des Thüringer Rundfunkgesetzes zu finden und wird von der Thüringer Landesmedienanstalt nur dann als unbedenklich bestätigt, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Seit Gründung von Antenne Thüringen und Landeswelle Thüringen hat es nach Auskunft der TLM bei beiden Hörfunkveranstaltern mehrere gesellschaftsrechtliche Änderungen gegeben, was als normale Praxis anzusehen ist. Bei der Landeswelle Thüringen sind rund 30 Än

derungsfälle aufgetreten, bei Antenne Thüringen rund 15. Hierzu wird insbesondere auf den jährlichen Geschäftsbericht der TLM verwiesen.

Zu Frage 3 antworte ich wie folgt: Hierzu wird grundsätzlich auf die Antwort zu Frage 2 sowie die Zuständigkeit der Thüriger Landesmedienanstalt verwiesen. Untersagungen bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen sind der Landesregierung nicht bekannt. Von ihrer Seite gab es auch keine Einsprüche. Der Antrag einer Thüringer Tageszeitung auf Beteiligung an der Landeswelle Thüringen wurde zurückgezogen.

Zu Frage 4 möchte ich wie folgt antworten: Nach Informationen der Thüringer Landesmedienanstalt sind Sparkassen mit jeweils geringen Anteilen Gesellschafter der Landeswelle Thüringen. Diese auch in anderen Ländern praktizierte Beteiligung ist in beschränktem Umfang nach § 6 Abs. 1 Ziffer 8 Thüringer Rundfunkgesetz zulässig, weil es sich bei Sparkassen um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Der Landesregierung sind Doppelungen oder Interessenkollisionen in den Gesellschafterkreisen nicht bekannt. Eine Neubewertung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen wird von hier nicht als notwendig betrachtet.

Gibt es Nachfragen? Ja, es gibt eine Nachfrage, Herr Abgeordneter Ramelow.

Als Nachfrage: War der Sendestart von Jump FM mit den drei beteiligten Landesregierungen abgestimmt?

Dieser Sendestart muss nicht abgestimmt werden mit den drei Landesregierungen, weil das Prinzip der Politikferne des Rundfunks gilt.

(Beifall bei der CDU)

Gibt es weitere Nachfragen? Es gibt keine. Damit ist die Frage beantwortet und wir kommen zur Frage 3/243, Herr Abgeordneter Ramelow.

Pflegeversicherung

Seit Einführung der Pflegeversicherung hat die jährliche Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben immer ein positives Ergebnis aufgewiesen. Trotz erster Anlaufschwierigkeiten konnte das System der Pflegeversicherung ein gewisses finanzielles Polster bilden, so dass hieraus auch

Phasen der finanziellen Unterdeckung ausgeglichen werden könnten. Vor der Bundestagswahl 1998 gab es sogar eine Diskussion, die Pflegeversicherung im Beitrag abzusenken, damit die Rücklage aufgelöst werden könnte.

Ich frage deshalb die Landesregierung: