Und dann haben wir uns noch auf Punkt 7 verständigt alles registriert. Jetzt unterbrechen wir, um den Fragebedarf abzuarbeiten und die Aktuelle Stunde durchzuführen.
und darf zunächst den Kollegen Dr. Müller bitten, seine Frage zu stellen. Er hat sie in Drucksache 3/2884 eingereicht.
Unter dem Motto "Läden öffnen statt Läden schließen" fordert der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) eine vollständige Freigabe der Ladenschlusszeiten rund um die Uhr von Montag bis Samstag. Angesichts dieser Forderung sieht sich auch der DIHK durch angebliche Aktivitäten der Thüringer Landesregierung bezüglich einer Gesetzesinitiative in seiner Forderung bestärkt.
1. Gibt es für Thüringen hinreichend Untersuchungen, die belegen, dass durch eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten Umsatzeinbrüche im Handel aufgefangen werden können?
2. Wird eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten nach Ansicht der Landesregierung zu einer Stärkung der Innenstädte führen?
3. Wie wird sich, nach Meinung der Landesregierung, eine Freigabe der Öffnungszeiten auf die persönliche Belastung von mitarbeitenden Familienmitgliedern bei kleinen und mittleren Familienbetrieben auswirken?
4. Beabsichtigt die Landesregierung eine Gesetzesinitiative zur Freigabe der Ladenöffnungszeiten - oder ich muss hier sagen, eine eigene Gesetzesinitiative, denn es gibt ja neue Entwicklungen -, und wenn ja, mit welchen Verbänden haben diesbezüglich bereits Gespräche stattgefunden?
denn ich hätte ja praktisch an Sie die Frage: Auf welcher Seite stehen Sie denn eigentlich, auf der Seite Ihrer Bundesregierung oder nicht auf der Seite der Bundesregierung, die hat Sie ja nun längst überholt?
Nein, meine Damen und Herren, ich fange mit der letzten Frage an. Die thüringische Landesregierung hat eine Gesetzesinitiative weder beabsichtigt noch in Angriff genommen. Das ist auch gar nicht nötig. Die thüringische Landesregierung hat sich im Jahr 1999 und 2000 bereits eine Meinung gebildet zu den Ladenöffnungszeiten. Damals sind wir zu der Erkenntnis gekommen, dass durchaus eine Veränderung der Ladenöffnungszeiten sinnvoll wäre, wobei immer der Fehler begangen wird, es wird so ungefähr getan, als würden die Ladenöffnungszeiten festgelegt, es wird festgelegt, wann die Läden zu schließen sind. Es gibt nämlich ein Ladenschlussgesetz, es gibt kein Ladenöffnungsgesetz.
Deswegen also als Erstes mal zu Frage 4: Wenn ich die beantwortet habe, dass wir keine Gesetzesinitiative geplant haben, dann kann ich auch dazu sagen, dass es Untersuchungen - von uns veranlasst - zu der Frage bisher nicht gegeben hat. Gleichzeitig möchte ich Ihnen sagen, dass es keine unmittelbar wirtschaftliche Frage ist, ob der Umsatz gesteigert wird, sondern es ist eine Frage, ob Innenstädte belebt werden können und es ist eine Frage darüber, dass man durch eine Veränderung des Ladenschlussgesetzes unter Umständen mehr Freiheiten bekommt. Herr Dr. Müller, ich erinnere da beispielsweise an den Antrag der Stadt Erfurt, unterstützt übrigens durch die Einzelhändler, zum Thüringentag 2000, oder den Antrag von Sonneberg, oder den Antrag von Gera. Hier möchte ich mehr Flexibilität haben, mehr Möglichkeiten haben, was nicht heißt, dass grundsätzlich die Ladenöffnungszeiten freigegeben werden können. Ich denke, damit habe ich Ihre vier Fragen beantwortet, auch wenn ich sie nicht Frage für Frage abgearbeitet habe, aber ich habe den Inhalt aller vier Fragen, denke ich, beantwortet.
Ich möchte nur bemerken, ich hatte keinen Grund die Frage zurückzuziehen, weil ich einfach nur Fragen stelle und Antworten hören wollte, sonst geht meine Position daraus nicht hervor.
Ich wollte noch nachfragen: Das Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet durch den Bundestag, welche Auffassung werden Sie im Bundesrat vertreten?
Kollege Müller, ich habe es bisher immer so gehalten, dass ich mir bis zur Bundesratssitzung oder die Landesregierung hat es so gehalten, dass sie sich bis zur Bundesratssitzung ihre Entscheidung offen hält. Im Augenblick ist gerade mal ein Gesetzbeschluss der Bundesregierung da, es ist noch nicht einmal im Bundestag etwas entschieden. Weshalb sollte ich mich da festlegen, wie wir uns im Bundesrat verhalten?
Aufsichtsräte von gemeinnützigen Gesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften werden vom jeweiligen Entscheidungsgremium (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) berufen bzw. gewählt. Sie üben ein Ehrenamt aus. In der Regel wird dafür eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Finanzamt Suhl hat nun in einem konkreten Fall diese Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit deklariert. Dies führte zu voller Versteuerung der Aufwandsentschädigung, obwohl sie von der Höhe unterhalb dessen liegt, was in dem entsendenden Kreistag als Entschädigung gezahlt wird. Letztere wird steuerfrei gewährt. In der einschlägigen Kommunalgesetzgebung findet sich nirgendwo eine Vorschrift, worin die Aufwandsentschädigung von Aufsichtsräten im oben genannten Sinn geregelt wäre.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass durch die Verfahrensweise des Finanzamts die Aufwandsentschädigung eines Ehrenamts zur vollen Steuerpflicht führt?
3. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, unter welcher Rubrik müsste die Einordnung von Aufwandsentschädigungen im oben genannten Sinn erfolgen, damit keine Steuerpflicht für diese Einnahme entsteht?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass hinsichtlich des beschriebenen Vorgangs offensichtlich gesetzgeberischer Regelungsbedarf besteht?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Finanzamt hat die Vergütung für Aufsichtsratstätigkeit zutreffend als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit erfasst. Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied stellen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit dar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz. Die Bezeichnung als Aufwandsentschädigung ist steuerlich unbeachtlich. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Tätigkeit um
ein Ehrenamt handelt. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur Freistellung des Entgelts für die Aufsichtsratstätigkeit sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Insbesondere findet die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz, auf die der Vergleich in der Anfrage mit Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Kreistags offensichtlich abzielt, auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz erfasst Aufwandsentschädigungen, die aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. Die Anfrage des Abgeordneten Höhn beinhaltet dagegen Vergütungen von einer juristischen Person des Privatrechts, einer gemeinnützigen GmbH. Dass Anteilseignerin eine kommunale Gebietskörperschaft ist, spielt keine Rolle. Die Erfassung der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer durch das Finanzamt ist demnach zutreffend. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die durch Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied veranlassten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen, indem er sie nachweist und zumindest glaubhaft nachweist.
Zu Frage 2: Die Verfahrensweise ist, wie eben dargelegt, korrekt, weil sie den geltenden gesetzlichen Regelungen entspricht. Die Finanzbehörden haben gemäß § 85 Abgabenordnung die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Das entspricht dem Legalitätsprinzip.
Zu Frage 4: Es besteht kein gesetzgeberischer Regelungsbedarf. Entgelte, die ein Steuerpflichtiger für eine erbrachte Leistung erzielt, sind nach den Allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Der Steuerpflichtige hat eine Leistung erbracht, nämlich die als Aufsichtsratsmitglied, und dafür ein Entgelt erhalten. Dies gilt auch, soweit mit der Vergütung Aufwendungen des Aufsichtsratsmitglieds entschädigt werden sollen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachzuweisen und als Abzugsbetrag von seinen Einnahmen geltend zu machen. Nicht als Ausgabe zu berücksichtigen ist ein Aufwand an Zeit, da er keine Vermögensminderung darstellt. Der in der Anfrage herangezogene Vergleich, dass Aufwandsentschädigungen, die als Mitglied des Kreistags gezahlt werden, steuerfrei gestellt sind, obwohl sie höher sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind Aufwandsentschädigungen, die an Kreistagsmitglieder gezahlt werden, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz frei, Entschädigungen, die für Verdienstausfall, Zeitverlust gezahlt werden sind jedoch auch im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht von der Besteuerung freigestellt. Zweck der Vorschrift ist eine vereinfachte Verrechnung von Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen. Dies gilt auch für die Nachzahlung aus öffentlichen Kassen, da öffentliche Kassen den Maßstäben des Besoldungs- und Haushaltsrechts unterliegen und zu un
terstellen ist, es ist nur tatsächlich entstandene Aufwendung zu ersetzen. Dies trifft für Zahlungen einer juristischen Person des Privatrechts nicht zu, auch wenn er Anteilseigner einer Gebietskörperschaft ist. So kompliziert ist Steuerrecht, Herr Höhn.
Dann können wir die nächste Anfrage in der Drucksache 3/2898 aufrufen. Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, bitte.
Anwendung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen auf kommunale Mandatsträger und ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte
In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 24. Mai 2002 über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (Bundesgesetzblatt 2002, Teil I Nr. 34, S. 1.783) ist unter anderem geregelt, dass die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung hat.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, dem Arbeitsamt die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich mitzuteilen. Er muss zudem sicherstellen, dass er durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und in der Lage ist, Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
1. Ist die genannte Verordnung auch auf die Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger und ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter anzuwenden und wie wird diese Auffassung begründet?
2. Welche weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten im kommunalen Bereich sind von der oben genannten Verordnung betroffen?
3. Gibt es im Freistaat Fälle, bei denen durch die Anwendung der genannten Verordnung Betroffene ihr kommunales Mandat bzw. die Tätigkeit als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter niederlegen bzw. beenden mussten?