Zu Frage 3: Grundsätzlich ist aus fachlicher Sicht eine Anhebung der Altersgrenze und eine Ausweitung der Höchstleistungsdauer zu begrüßen. Die derzeitige Rechtslage führt nach Wegfall dieser Leistungsvoraussetzungen zu einer Verschlechterung der Situation der allein erziehenden Mütter und Väter. Seitens des Freistaats Thüringen sind daher in der Vergangenheit mehrfach Versuche auf Bundesebene unternommen worden, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu verbessern. Diese Unternehmungen scheiterten jedoch an den zu erwartenden erheblichen finanziellen Auswirkungen. Diese würden die Länder, Kommunen und natürlich auch den Bund erheblich belasten. Allerdings würde eine einheitliche Lösung durch eine schrittweise Einführung eines Familiengeldes, wie von der Landesregierung auf Bundesebene gefordert, das Problem im Sinne der Betroffenen lösen.
Herr Maaßen, beschreiben Sie doch mal die Versuche ganz konkret, die Sie unternommen haben. In welche Richtung gingen diese?
Es gab mehrfache Initiativen von verschiedenen Seiten im Bundesrat, eine solche Erweiterung der Anspruchsberechtigten zu erreichen. Das ist bislang gescheitert. Wir hatten die Erweiterung der Personen, die betroffen sind, im Grunde erst zuletzt mit dem Einigungsvertrag erreicht.
Eigentlich möchte ich am liebsten die alte Geschäftsordnung benutzen und eine weitere Debatte im Ausschuss beantragen, denn nun kommt die nächste Frage. Ich weiß nicht, wie das Familiengeld, das Sie erwähnten als Initiative der Landesregierung, tatsächlich dem Anspruch des Unterhaltsvorschusses greift. Wie sollen die Kommunen in Abhängigkeit der Länder beteiligt werden?
Das Familiengeld ist eine Planung für alle Kinder und damit auch für die hier betroffenen unterhaltsberechtigten Kinder von allein Erziehenden, die in die Gewährung des Familiengeldes einbezogen werden. Insofern sind alle davon betroffen.
Inwieweit entspricht diese Aussage, die Sie eben gemacht haben, der Systematik der Unterstützung genau dieser in Scheidungsfamilien oder getrennt lebenden Familien lebenden Kinder, indem nämlich die Systematik gebrochen wird durch Ihr Familienrecht?
Frau Abgeordnete Thierbach, ich darf Ihnen sagen, ich sehe einen solchen Bruch der Systematik nicht. Es ist ein weiterer Personenkreis, der von dem Familiengeld betroffen sein wird und damit unter anderem auch die Familien, die allein erziehend sind.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Wir kommen zur nächsten Frage, Herr Abgeordneter Nothnagel, Drucksache 3/2448. Bitte, Herr Abgeordneter.
Mit In-Kraft-Treten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 gab und gibt es vor Ort Irritationen, insbesondere zwischen den Krankenkassen und einzelnen Trägern der Sozialhilfe zur Frage der Kostentragung im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung. Im Wesentlichen ging es dabei um die Kostenabgrenzung bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 26 bis 31 SGB IX und den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den §§ 55 bis 58 SGB IX. Die Ursachen hierfür liegen in einer nicht ganz eindeutigen Regelung.
1. Sind der Landesregierung die Streitigkeiten in Bezug auf die Kostenübernahme in der Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bekannt und wenn ja, welche Maßnahmen wurden ihrerseits unternommen, um eine Klärung herbeizuführen?
2. Ist es aufgrund der ungeklärten Abgrenzung der Kostenträger zum Versagen von Ansprüchen gegenüber Betroffenen in den letzten Monaten gekommen und wenn ja, in wie vielen Fällen?
3. Zur Abgrenzung der Leistungen bei der Früherkennung und Frühförderung sind nach § 30 Abs. 3 SGB IX gemeinsame bundesweite Empfehlungen vorgesehen: Ab wann ist mit der Verabschiedung und Veröffentlichung dieser zu rechnen?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Nothnagel wie folgt:
Zu Frage 1: Ja. Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 1. Juli 2001 kam es bundesweit, so auch im Freistaat Thüringen, zu Irritationen hinsichtlich dessen Umsetzung. Resultierend aus der rechtssystematischen Zuordnung der Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Be
hinderung bedrohter Kinder zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation und damit zu der Leistungspflicht der Krankenkassen sahen die örtlichen Träger der Sozialhilfe ihre Zuständigkeit nicht mehr als gegeben an und weigerten sich, Anträge entgegenzunehmen. Die Krankenkassen verneinten ihrerseits eine Zuständigkeit und damit die Bearbeitung von Anträgen. Um die Kompetenzstreitigkeiten nicht zulasten der Antragsteller wirken zu lassen, wurde in Thüringen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen am 25.03.2002 eine Übergangsvereinbarung geschlossen. Danach haben die örtlichen Sozialhilfeträger bis zur abschließenden Klärung der sachlichen Zuständigkeit auf Bundesebene weiterhin Anträge auf Leistungen der Heilpädagogik entgegenzunehmen, zu entscheiden und die anfallenden Kosten vorläufig zu tragen. Sofern sich im Nachgang eine sachliche Zuständigkeit der Krankenkassen ergeben sollte, werden die Sozialhilfeträger vereinbarungsgemäß gegenüber den Krankenkassen Kostenerstattungsersuchen einleiten.
Zu Frage 3: Eine genaue Zeitschiene bezüglich der Verabschiedung und Veröffentlichung ist noch nicht bekannt. Gegenüber den Ländern wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Veröffentlichung für Mitte dieses Jahres in Aussicht gestellt.
Meine Nachfrage bezieht sich auf Frage 1 zu dieser vorläufigen Vereinbarung mit den örtlichen Trägern. Ist es unabhängig der Bedürftigkeitsprüfung oder muss die Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen werden?
Es geht ja hier um Leistungen, Herr Abgeordneter Nothnagel, nach dem SGB IX, wo das jetzt eingeordnet ist, und damit sind die Bedürfnisprüfungen ja nur in eingeschränkter Weise erforderlich.
Sie haben eben gesagt, dass die Bedürftigkeitsüberprüfung in eingeschränkter Weise notwendig ist. Wie wird das gegenwärtig definiert und wie wird es gehandhabt?
Frau Abgeordnete Thierbach, so wie ich das vorhin ausgeführt habe. Aufgrund dieser Vereinbarung treten die örtlichen Träger der Sozialhilfe vorläufig ein, bis zur Klärung der Angelegenheit.
Herr Staatssekretär, heißt das, dass nach endgültiger Klärung derjenige, der den Antrag stellt, möglicherweise ohne Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse dies selbst zahlen muss?
Nein, Frau Abgeordnete Thierbach, es geht ja hier nicht um eine inhaltliche Frage, sondern es geht um eine Frage der Zuständigkeit des Kostenträgers. Die Regelung ist im SGB IX enthalten.
Grundsätzlich ja. Also an der inhaltlichen Regelung wird nichts geändert. Das SGB IX gilt und es ist nur die Frage, welcher von beiden in Betracht kommenden Leistungsträgern dort herangezogen werden kann.
Danke schön. Wir kommen damit zur nächsten Frage in Drucksache 3/2449. Bitte, Frau Abgeordnete Nitzpon.
Der Freistaat Thüringen unterstützt die Frühförderung Behinderter mit Zuwendungen aus dem Haushaltstitel 0822/68403. Die hierfür bereitgestellten Mittel sanken seit 1999 um nahezu 25 Prozent.
2. Wie entwickelte sich die Zahl der Kinder, die in den Frühförderstellen gefördert wurden, seit 1999?
3. Gibt es seitens der Landesregierung Planungen, die Mittel für die Frühförderung Behinderter weiter abzusenken bzw. einzustellen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Nitzpon wie folgt:
Zu Frage 1: Mit konstant 31 Frühförderstellen verfügt Thüringen seit 1999 über ein nahezu flächendeckendes Netz an Angeboten zur Frühförderung behinderter und von einer Behinderung bedrohter Kinder.
Zu Frage 2: Leider erfolgte bisher keine statistische Erfassung der geförderten Kinder. Im Jahr 2001 wurde in Thüringen im Rahmen eines Modellprojekts eine Software zur Einführung eines computergestützten Dokumentationssystems entwickelt. Mit der nunmehr erstellten Software wird es künftig möglich sein, spezifische Aussagen zur Anzahl der betreuten Kinder zu treffen.
Hinsichtlich der Statistik noch einmal. Sie sagen, leider gab es keine, zukünftig wird es eine geben. Wann heißt das, zukünftig, und wird es auch geschlechtsspezifisch gemacht?