Bei der Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU "Ehrenamtliches Engagement in Thüringen" verwies die Landesregierung auf die besondere Förderung ehrenamtlich aktiver Arbeitsloser im Alter von über 50 Jahren mit der Richtlinie "Aktion Ehrenamt 50 PLUS".
Während für diese Altersgruppe eine Förderung ehrenamtlichen Engagements erfolgt, können für jüngere, ehrenamtlich aktive Arbeitslose Probleme daraus entstehen, dass sie für Weiterbildung, Umschulung und Arbeitsplatzvermittlung weniger disponibel sind.
Nach derzeit geltendem Recht verlieren Arbeitslose ihren Leistungsanspruch, wenn durch ehrenamtliche Betätigung die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit und Beschäftigungssuche im Sinne des Gesetzes ausgeschlossen ist.
Insbesondere bei der Betreuung von Kinder- und Jugendfreizeiten, aber auch beim zeitlich aufwändigen, intensiven, ehrenamtlichen Engagement ergeben sich Unsicherheiten für den beschriebenen Personenkreis.
1. Was unternimmt die Landesregierung, um die beschriebenen Unsicherheiten auszuräumen und das ehrenamtliche Engagement von Arbeitslosen zu unterstützen?
3. Durch welche Vereinbarungen mit der Arbeitsverwaltung können bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen Lösungen geschaffen werden?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Panse beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung befindet sich in einem engen und konstruktiven Dialog mit den Behörden der Arbeitsverwaltung, insbesondere mit dem Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt und Thüringen, um sicherzustellen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten von Arbeitslosen ermöglicht werden.
Zu Frage 2: Nach Ansicht der Landesregierung ist es notwendig, im Rahmen der vorgesehenen Novellierung des SGB III klarzustellen, dass Arbeitslosigkeit ehrenamtliche Betätigung nicht ausschließt. Ziel der Landesregierung ist es, sich dafür einzusetzen, dass Arbeitslose, unabhängig von ihrem Alter und ihrem Einsatzgebiet, künftig ohne zeitliche Begrenzung ehrenamtlich tätig sein können, ohne dass hierdurch der Leistungsanspruch entfiele oder geschmälert würde. Dabei ist klar, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben entgegenstehen darf.
Zu Frage 3: Mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 zu erwartende Reform des SGB III wird derzeit kein Handlungsbedarf für weitere Vereinbarungen mit der Arbeitsverwaltung gesehen.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe als Nächstes auf die Anfrage in Drucksache 3/1835 der Frau Abgeordneten Heß.
Zum Jahreswechsel 2001/2002 laufen in zahlreichen Kommunen bzw. Kreisen die Stellen der Strukturanpassungsmaßnahmen für Agenda-21-Büros aus. Ungeklärt ist aber, ob und in welcher Weise die Tätigkeit dieser Büros auch weiterhin sichergestellt wird. Die Kommunen können aber angesichts ihrer äußerst angespannten Haushaltslage in der Regel nicht die weitere Finanzierung der Agenda21-Büros sicherstellen, so dass auch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter fraglich ist. Die Landesregierung hatte in ihren "10 Leitlinien zur Umsetzung der Agenda 21 in Thüringen" signalisiert, dass sie das Thema als wichtig einschätzt und damit die Kommunen motiviert, bei der Durchführung tätig zu werden.
2. Gibt es Konzepte der Landesregierung, wie die bisherige Tätigkeit durch die Maßnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt kontinuierlich sichergestellt werden kann?
3. Hält die Landesregierung auch eine Kofinanzierung von Dauerarbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt gemeinsam mit den Kommunen für möglich?
4. Welche Konsequenzen für die Erfüllung der kommunalen Agenda 21 hätte es, wenn die Büros ihre Arbeit einstellen müssten?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Heß wie folgt:
Zu Frage 1: Etwa ein Drittel der 1.017 Gemeinden und Städte sowie 17 Landkreise in Thüringen beteiligen sich an der Umsetzung der Agenda 21. Viele Kommunen haben zur organisatorischen und inhaltlichen Umsetzung Agenda-21-Büros eingerichtet oder beauftragt. Eine generelle Bewertung der Tätigkeit der Agenda-21-Büros ist nicht möglich. So, wie jeder Agenda-21-Prozess lokal geprägt ist und entscheidend von der Mitwirkung und Akzep
tanz der Bürger abhängt, ist auch nur eine lokale Bewertung der Leistung der Büros möglich. Die bisherige Arbeit der meisten Agenda-21-Büros wird von der Landesregierung jedoch als erfolgreich eingestuft.
Zu Frage 2: In der derzeit geltenden Fassung der "Richtlinie zur Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen" ist die Vorrangstellung für Maßnahmen im Sinne der Agenda 21 verankert. Die Vorrangstellung für Maßnahmen im Sinne der Agenda 21 bleibt auch in Zukunft bestehen und soll in den Durchführungsbestimmungen weiter ausgebaut werden. Damit entwickelt die Landesregierung die schon jetzt sehr weit gehenden Möglichkeiten zur inhaltlichen Kontinuität von Agenda-21-Büros durch Maßnahmen des zweiten Arbeitsmarkts weiter. Eine personelle Kontinuität über den gemäß Bundesgesetz zulässigen gesetzlichen Rahmen hinaus ist nicht möglich.
Zu Frage 3: Die Landesregierung hält die Kofinanzierung von Dauerarbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht für möglich. Der Freistaat kann bei der derzeitigen Haushalts- und Wirtschaftslage keine zusätzlichen Dauerlasten eingehen. Potenziell arbeitsmarktwirksam ist jedoch die seit 1999 zur Verfügung stehende Forderung von Agenda-21-Prozessen durch den Freistaat mit Unterstützung der Europäischen Union. Für Arbeitnehmer des ersten und des zweiten Arbeitsmarkts dürfen im Rahmen der Prozessförderung die Ausgaben für deren Einsatz als lokale Moderatoren und Organisatoren geltend gemacht werden. Zur Vermeidung der Doppelförderung ist für Arbeitnehmer des zweiten Arbeitsmarkts die Höhe der anerkennungsfähigen Kosten auf die Höhe des durch den Träger zu erbringenden Eigenanteils begrenzt. Zur Beratung und Unterstützung der Kommunen bei der inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung der Agenda 21 gibt es die gemeinsame Transferstelle zur lokalen Agenda 21 sowie die drei regionalen Transferstellen zur lokalen Agenda 21. Der Freistaat und die Europäische Union finanzieren diese Stellen anteilig. Diese Finanzierung wird auch für Personalkosten eingesetzt.
Zu Frage 4: Diese Frage kann nur im Einzelfall und auf die lokalen Verhältnisse bezogen beantwortet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten Agenda-21-Büros erfolgreich zur organisatorischen und inhaltlichen Umsetzung der Agenda 21 auf kommunaler Ebene beigetragen haben. Die Landesregierung hat mit den Instrumenten der Vorrangförderung im Rahmen von Strukturanpassungsmaßnahmen, der Anerkennungsfähigkeit des Personaleinsatzes im Rahmen der Prozessförderung, einem umfassenden organisatorischen und inhaltlichen Beratungsangebot sowie mit weiteren unterstützenden Maßnahmen wie Indikatorenfindung, Broschüren etc. umfassende fördertechnische und organisatorische Voraussetzungen für die Umsetzung der Agenda 21 auf kommunaler Ebene geschaffen. Damit stehen - so weit lokal erforderlich - auch die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit der Agenda-21-Büros.
Soweit es dennoch zur Einstellung der Arbeit kommt, sind dafür lokale Ursachen maßgebend. Bedenklich wäre es aus Sicht der Landesregierung, wenn mit der Beendigung der Arbeit der kommunalen Agenda-21-Büros auch die Arbeit an der Umsetzung der Agenda 21 auf lokaler Ebene eingestellt würde. Ein solcher Fall ist der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden.
Ich wollte nur noch mal nachfragen, ob das bedeutet, dass auch die Transferstellen künftig weiter finanziert werden durch das Land. Also, diese Kofinanzierung wird es auch weiterhin geben?
Wie beurteilt denn die Landesregierung Pläne einzelner Kreise, gerade deshalb die Büros zu schließen, weil sie so erfolgreich arbeiten würden und damit die Arbeit abgeschlossen wäre? Es gibt gerade im Wartburgkreis das Begehren, das Büro zu schließen, gerade deshalb, weil die Arbeit bisher schon erfolgreich gewesen wäre, dass man sie jetzt einfach in der Verwaltung weiterführen könnte. Wie beurteilt die Landesregierung solche Pläne?
Ich kenne diese Pläne nicht. Für uns ist immer entscheidend gewesen, dass die Agenda-21-Prozesse sich selbst tragen. Das ist richtig.
Es gibt keine weiteren Nachfragen? Ich rufe die nächste Frage in der Drucksache 3/1840 des Abgeordneten Nothnagel auf.
Bezüglich der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dittes, PDS, "Namensgebung des Gymnasiums in Zella-Mehlis", Drucksache 3/1760, habe ich Nachfragen. Zur Bewertung der Tätigkeit des Herrn Ehrhardt in
der Rüstungsindustrie wurde geantwortet, ich zitiere: "Die Nutzung seiner Entwicklungen zu militärischen Zwecken stand bei dem Erfinder nie im Vordergrund und hatte bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit... eine untergeordnete Rolle zu spielen." Daraus ist zu folgern, dass ein engagierter Erfinder im Rüstungsgeschäft kein geeigneter Namenspate wäre. Zur Bewertung der Persönlichkeit Ehrhardts vier Aussagen von ihm selbst, in denen er sich stolz zum Engagement in der Rüstungsindustrie bekennt. Aus dem Buch "Hammerschläge": "In Sömmerda machte ich die erste Bekanntschaft mit der Waffenindustrie, die später in meinem Leben eine bedeutende Rolle spielen sollte" (S. 18). Zweites Zitat: "Erst während des Weltkriegs und durch den massenhaften Zuzug fremder und oft recht minderwertiger Elemente wurde die alte Harmonie gestört" (S. 46). Drittes Zitat: "Da ich im weiteren Verlaufe meiner Entwicklung als Waffenfabrikant mit den Kriegsministerien fast aller Staaten... zu tun hatte, ist auch ein reicher Segen recht hoher Orden auf mich niedergegangen" (S. 56). Aus dem Buch "Erinnerungen": "Im Jahre 1888 trat Herr Generaldirektor Josef Massenez an mich heran mit einem Mantelgeschoss für die Infanterie. Ich erklärte mich kurz entschlossen dazu bereit. Hieraus erwuchs die Gründung der Rheinischen Metallwaren- und Maschinenfabrik" (S. 36).
1. Ist die Landesregierung in Kenntnis dieser Zitate immer noch der Meinung, dass die Bewertung vom 22. August 2001 richtig ist?
2. Ist die Landesregierung in Kenntnis dieser Zitate immer noch der Meinung, dass der Name "Heinrich-Ehrhardt-Gymnasium" der geeignete für eine Schule in einer demokratischen Gesellschaft ist?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fragen 1 und 2 der Anfrage des Abgeordneten Nothnagels beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Die Festlegung von Schulnamen ist nach § 13 Abs. 6 Thüringer Schulgesetz vom Schulträger auf Vorschlag der jeweiligen Schulkonferenz vorzunehmen. Das Einvernehmen mit dem Kultusministerium ist herzustellen. Wie in der Antwort auf die zitierte Kleine Anfrage Nummer 411 des Abgeordneten Dittes dargestellt, sah das Kultusministerium keine Veranlassung, dieses Einvernehmen nicht zu erklären. Die nunmehr vorgelegten Zitate Heinrich Erhardts wird das Kultusministerium dem Schulträger zur Kenntnis geben und ihn bitten, diese bei einer erneuten Einschätzung der Eignung des Namensgebers für das