Protocol of the Session on December 15, 2000

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Frau Abgeordnete Bechthum.

Keine Nachfrage, aber ich bitte im Namen meiner Fraktion um die Überweisung der Mündlichen Anfrage an den Justizausschuss.

Bevor wir das abstimmen, sehe ich noch einmal in die Runde. Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Wir werden den Antrag dann abstimmen. Wer für die Überweisung der Mündlichen Anfrage an den Justizausschuss votieren will, den bitte ich um das Handzeichen. Ja, das ist ausreichend. Die Frage ist damit überwiesen. Wir sind zugleich am Ende unserer Fragestunde angekommen.

Wir setzen unsere Beratung zum Tagesordnungspunkt 9 fort. Herr Abgeordneter Pohl, Sie sind als Nächster dran.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wäre ich noch in meinem alten Beruf, hätte ich Ihnen, Herr Dittes, für Ihren Vortrag vorhin ein "ungenügend" erteilt mit dem Verweis "Thema verfehlt".

(Beifall bei der CDU)

Es müsste doch eigentlich möglich sein, dass Sie bei der Vorbereitung auf einen solchen Tagesordnungspunkt erst einmal den Antrag lesen und versuchen, ihn auch inhaltlich zu erfassen.

Meine Damen und Herrren, ich bin mit dem von Herrn Wolf vorgeschlagenen Verfahren einverstanden, das Prozedere zuerst einmal im Justizausschuss zu klären, weil wir eben noch keine gesetzliche Grundlage haben. Und, meine Damen und Herren, ich verweise abschließend auch einmal auf die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente. Dort wurde unter anderem fixiert - ich darf zitieren: "Die Präsidentenkonferenz empfiehlt, dass die Landesparlamente auf ge

setzlicher Grundlage eine regelmäßige Berichtspflicht der Landesregierung über präventiv polizeiliche und repressive Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung vorsehen sollten. Sie hält eine Regelung in der parlamentarischen Geschäftsordnung nicht für ausreichend, weil dies keine Pflichten der Landesregierung begründen könnte." Deshalb auch mein Verweis vorhin, es sollte eine gesetzliche Regelung hier fixiert werden. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als Nächster hat sich Herr Abgeordneter Fiedler zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann nur sagen, Herr Dittes, mit dem Spruch "Herr vergib ihm, er weiß nicht, was er redet", der ist zutreffend in Bezug auf das, was Sie heute wieder hier abgelassen haben.

(Beifall bei der CDU)

Ich wollte mich eigentlich gar nicht mehr dazu äußern, weil hier die ganze mittlere und linke Seite, denke ich mal, in Übereinstimmung das, was Sie hier wieder mal losgelassen haben, kapiert hat: Sie lehnen diesen Staat sowieso ab, Sie lehnen alles in diesem Staat ab. Sie wollen, dass die demokratischen Rechte hier abgeschafft werden.

(Zwischenruf Abg. Dittes, PDS: Sie haben doch demokratische Rechte abgeschafft.)

Sie wissen ganz genau und gerade, wenn Sie sich hier zum Anwalt machen, noch dazu der organisierten Kriminalität, dass Sie diese organisierte Kriminalität kleinreden wollen. Sie wissen überhaupt nicht, was in diesem Land los ist. Erkundigen Sie sich mal, gehen Sie mal zum LKA, wenn Sie dort überhaupt zur Tür reingelassen werden, und reden Sie mit denen darüber, dass Sie überhaupt mal Informationen bekommen, was in diesem Land los ist. Und eines muss ich Ihnen noch mal deutlich machen: Sie haben wahrscheinlich die ganze Zeit, wo Sie hier im Rechtsstaat der Polizei, den Strafverfolgungsbehörden und allen hier Vorwürfe machen, immer noch nicht kapiert, dass Sie in einem Rechtsstaat sind, dass das auch kontrolliert wird. Über diesen einzelnen Punkt, der heute hier von der SPD aufgebracht wurde, wird natürlich entsprechend im Justizausschuss, wie sich das gehört, zu reden sein, das ist vollkommen klar. Sie haben wahrscheinlich nur die ganze Zeit den MfSStaat im Kopf gehabt, den Sie und Ihre Truppen damals geprägt haben.

(Beifall bei der CDU)

Herr Abgeordneter Fiedler, ich gehe einmal davon aus, da Sie so schnell das Pult verlassen, dass Sie keine Frage zulassen.

(Zuruf Abg. Fiedler, CDU: Ja, das ist richtig.)

Als Nächsten rufe ich Herrn Staatssekretär Scherer auf. Bitte schön, Herr Staatssekretär, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, Gegenstand des SPD-Antrags ist die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag. Auf Ihre Bemerkungen, Herr Dittes, die, wie eben schon gesagt wurde, völlig neben dem Thema liegen, erlaube ich mir deshalb nicht mehr näher einzugehen.

(Zwischenruf Abg. Dittes, PDS: Ich habe darüber gesprochen, über was zu berichten ist!)

Nur eines, Herr Dittes, Sie bauen hier ein Szenario auf, das schon in tatsächlicher Hinsicht jeder Grundlage entbehrt. Und wenn Sie der Umfang der Überwachungsmaßnahmen tatsächlich interessiert, dann empfehle ich Ihnen einmal die Bundesdrucksache nachzulesen, es ist ja veröffentlicht,

(Zwischenruf Abg. Dittes, PDS: Die Zahlen aus der Bundesdrucksache habe ich genannt, Herr Scherer!)

um es zu sagen, es tendiert gegen Null.

Aber um zur Sache zurückzukommen: Am 1. April 1998 ist das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung - ich betone, zum Zwecke der Strafverfolgung - geschaffen. Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, den Bundestag jährlich über die erfolgten repressiven akustischen Wohnraumüberwachungsmaßnahmen zu unterrichten. Konkretisiert wird diese Berichtspflicht in § 100 e Strafprozessordnung wie folgt, dort steht nämlich: "Die Staatsanwaltschaften der einzelnen Bundesländer berichten ihrer jeweiligen Landesregierung über durchgeführte Maßnahmen. Die Landesregierungen melden ihre Zahlen anschließend an die Bundesregierung weiter." Und schließlich: "Auf der Grundlage der Ländermitteilungen unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag." Selbstverständlich ist die Landesregierung des Freistaats ihrer Meldeverpflichtung gegenüber der Bundesregierung stets umfänglich und zeitgerecht auch nachgekommen.

In Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 Grundgesetz steht allerdings eine weitere Passage, die wie folgt lautet: "Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle." Diese Klausel wird allerdings unterschiedlich interpretiert. Die Mehrzahl der Bundesländer vertritt, ebenso wie die Thüringer Landesregierung auch, die Auffassung, Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 Grundgesetz begründet keine originäre Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem jeweiligen Landesparlament über Strafverfolgungsmaßnahmen, und zwar mit folgender Begründung: Die Berichtspflicht dient ausweislich der Gesetzesmaterialien der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz. Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Strafverfolgung steht ausschließlich dem Bund zu, weshalb auch nur diesem zu berichten ist. Nur soweit es sich um akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im präventiven Bereich handelt, ist dem Landesparlament zu berichten, weil diesem die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gefahrenabwehr zusteht. Bei einem Blick über die Landesgrenzen hinaus bietet sich folgendes Bild: Ein Bundesland, nämlich Brandenburg, berichtet unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Landtags; andere Länder - Niedersachsen, Rheinland-Pfalz - berichten auf formlosen Wunsch des Landtags, beabsichtigen aber zum Teil eine gesetzliche Absicherung. Wieder andere Länder, dazu gehört neben Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen auch Thüringen, haben dem Landtag bislang über repressive Abhörmaßnahmen nicht berichtet. Mehrere Bundesländer haben allerdings landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zu Artikel 13 Grundgesetz erlassen, die eine Pflicht zur Unterrichtung auch über repressive Maßnahmen statuieren, so Bayern, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein und Hamburg.

Der Thüringer Landtag selbst hat am 27. Juli 1999 ein Gesetz zur Umsetzung des Artikel 13 Grundgesetz verabschiedet, darin aber lediglich die Berichtspflicht über den Einsatz präventiver Abhörmaßnahmen geregelt, ohne eine Berichtspflicht für den repressiven Bereich zu konstituieren. Das im Juli 1999 verabschiedete Gesetz geht auf einen Gesetzentwurf der damaligen Landesregierung zurück, für dessen Erarbeitung federführend das damals noch SPD-geführte Innenministerium verantwortlich zeichnete. Dass nun gerade die Fraktion der SPD mit dem vorliegenden Antrag die Landesregierung zum Bericht über die im repressiven Bereich liegenden Maßnahmen auffordert, erscheint doch verwunderlich, hätte man eine solche Berichtspflicht, wenn sie denn gewollt ist, doch in das genannte Gesetz aufnehmen können. Noch verwunderlicher ist das Vorspiel des Antrags der SPD-Fraktion, wenn die Bundestagsabgeordnete der SPD, Frau Schröter, bei dieser Sachlage sogar von einem schweren Versäumnis spricht und sie dieses Versäumnis auf das Schärfste verurteilt und der Landesregierung zuschreiben will.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, obwohl Artikel 13 Grundgesetz keine Verpflichtung begründet, den Thüringer Landtag über repressive Wohnraumüberwachungsmaßnahmen zu unterrichten, ist die Landesregierung grundsätzlich bereit, dem Landtag die dem Bundesjustizministerium gegenüber zu erstattenden Berichte gleichermaßen zugänglich zu machen. Dies hat der Justizminister der Präsidentin des Thüringer Landtags bereits mit Schreiben vom 3. November 2000 mitgeteilt. Ob eine solche Unterrichtung erfolgen, wem gegenüber sie abgegeben und wie bzw. in welchem Umfang dies geschehen soll, sind Fragen, die einer sorgfältigen Prüfung und Erörterung bedürfen, denn offensichtlich ist dies von den damals verantwortlichen Ministern des Innern und der Justiz gerade nicht für zweckdienlich erachtet worden. Wie Herr Abgeordneter Wolf dies bereits beantragt hat, rege ich deshalb auch an, den Antrag an den Justizausschuss zur weiteren Beratung zu überweisen. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Es wurde ja gerade noch einmal wiederholt, die Überweisung des Antrags an den Justizausschuss wurde beantragt. Das werden wir jetzt abstimmen. Wer für die Überweisung des Antrags an den Justizausschuss stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Das sieht aus wie einstimmig, aber ich mache vorsichtshalber die Gegenprobe. Wer ist dagegen? Stimmenthaltungen? Das ist eine einstimmige Überweisung an den Justizausschuss. Wir können damit den Tagesordnungspunkt abschließen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10

Berichtsersuchen an die Landesregierung zur öffentlichen Nutzung privater Grundstücke Antrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/1135

Herr Abgeordneter Dittes wird den Antrag für seine Fraktion begründen.

Meine Damen und Herren, aus Presseberichten war zu entnehmen, dass möglicherweise auf die Straßenbaulastträger Rückforderungen bzw. Entschädigungsansprüche von privaten Grundstückseigentümern für die öffentliche Nutzung der Grundstücke zukommen werden. In der DDR wurden auf diesen privaten Grundstücken Straßen errichtet, ohne dass das nach damals geltendem Recht vorgeschriebene Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Betroffen davon sind jedoch nicht nur Straßen, sondern auch sonstige öffentliche Nutzungen privater Grundstücke, z.B. für Sport- und Freizeitanlagen oder Gewässer. Ich

gestatte mir, beispielgebend auf die Petition E-378 vom 9. Juni 2000 zu verweisen, in der speziell die öffentliche Nutzung privater Grundstücke für einen Sportplatz in Sülzfeld thematisiert wurde.

Meine Damen und Herren, das so genannte Besitzmoratorium ist mit dem Vermögensbereinigungsgesetz bis 30. September 2001 verlängert worden, eine gesetzliche Regelung für die Zeit nach dem 30. September 2001 fehlt jedoch gegenwärtig. Die Bundesregierung hat einen diesbezüglichen Gesetzentwurf für ein Verkehrsflächenbereinigungsgesetz inzwischen vorgelegt, nach dem das Land und die Kommunen die Möglichkeit erhalten sollen, öffentlich genutzte Privatgrundstücke anzukaufen. Eine ähnliche Regelung enthält bereits das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Nach Meinung, meine Damen und Herren, des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes würde jedoch der Gesetzentwurf der Bundesregierung in Thüringen nicht die gewünschte Klärung bringen, wenn nicht auch Thüringer Gesetze, insbesondere das Thüringer Straßengesetz, geändert werden würden. Handelt hier das Land nicht, dann droht den Kommunen und dem Land durch die Verpflichtung zum Ankauf der Flächen möglicherweise ein Schaden im höheren dreistelligen Millionenbereich.

Nach dem vorgesehenen § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollen unter Verkehrsflächen nur solche Straßen, Wege und Plätze fallen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet gelten. Oftmals aber fehlen derartige Widmungsbeschlüsse aus der Zeit vor 1990 oder diese sind nicht mehr aktenkundig. Im Freistaat Sachsen wurde dieses Problem dadurch gelöst, dass im dortigen Landesstraßengesetz geeignete Übergangsregelungen im Sinne einer Widmungsfiktion aufgenommen wurden. Im Thüringer Straßengesetz fehlen solche Übergangsregelungen, deren Aufnahme der Thüringer Gemeinde- und Städtebund gefordert hatte. Diese Forderung, meine Damen und Herren, fand - warum auch immer - keinerlei Berücksichtigung.

Nach Information des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes lehnt gegenwärtig auch das Thüringer Wirtschaftsministerium eine diesbezüglich notwendige Änderung des Thüringer Straßengesetzes ab und verweist hier auf eine mögliche Klärung durch Gerichte. Dies, meine Damen und Herren, ist nicht das Politikverständnis der PDSFraktion und sollte auch nicht das Politikverständnis dieses Landtags sein. Im Interesse der Kommunen und der Grundstückseigentümer ist eine dauerhafte Lösung durch Gesetz notwendig und nicht die Überlassung dieser Entscheidung an Gerichte. Für uns, meine Damen und Herren, gilt der Grundsatz, dass keinesfalls die öffentliche Nutzung der Grundstücke, wenn sie weiterhin notwendig ist, zu Gunsten der privaten Nutzung eingeschränkt werden darf. Andererseits müssen aber auch die Eigentümer angemessen für die öffentliche Nutzung entschädigt werden, ohne dabei die öffentliche Hand finanziell

zu überfordern. Es geht also um einen Interessenausgleich und die Thüringer Landesregierung ist in diesem Zusammenhang zum Handeln aufgefordert.

Meine Damen und Herren, ich beantrage, den angekündigten Bericht entsprechend § 86 Abs. 1 der Geschäftsordnung zur Weiterberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Danke. Die Landesregierung hat den Sofortbericht angekündigt, Herr Staatssekretär Scherer wird ihn geben. Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zu dem Ersuchen der PDS erstatte ich für die Landesregierung folgenden Bericht:

Das Berichtsersuchen meint offenbar die Fälle, bei denen vor der Wiedervereinigung private Grundstücke mit öffentlich genutzten Gebäuden und Anlagen bebaut worden sind; das sind sowohl Gebäude im Verwaltungsgebrauch als auch Verkehrsflächen, wie z.B. Straßen, Grünanlagen, Kinderspiel- und Sportplätze, Flugplätze, auch öffentliche Gewässer, Bahn- und Straßenbahnanlagen. In den in Rede stehenden Fällen ist ein Erwerb zugunsten des ehemaligen Volkseigentums zu DDR-Zeiten nicht erfolgt. Nach einer 1999 durchgeführten Erhebung sind davon in den neuen Ländern weit über 100.000 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von über 120 Mio. Quadratmeter betroffen. Überwiegend handelt es sich dabei um Verkehrsflächen. Die Umfrage hat jedoch nicht alle Fälle erfasst. Soweit sich Thüringer Kommunen an der Umfrage beteiligt haben, sind 17.018 Grundstücke betroffen. Auch hier ist aber mit weiteren betroffenen Grundstücken zu rechnen.

Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung kann die öffentliche Nutzung der Grundstücke noch bis zum 30. September 2001 fortgesetzt werden, jeweils gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Eine Regelung der Bereinigung dieser Rechtsverhältnisse steht in der Tat noch aus. Wegen der besonderen Bedeutung der noch offenen Probleme des Immobilienrechts der neuen Länder haben aber die Justizministerinnen und -minister der neuen Länder, der Senator für Justiz des Landes Berlin gemeinsam mit der Bundesministerin der Justiz am 26. April 1999 beschlossen, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines entsprechenden abschließenden Artikelgesetzes zu beauftragen. Auf der Grundlage eines Rohentwurfs - und ich sage bewusst, eines Rohentwurfs - eines Grundstücksbereinigungsgesetzes, dessen Hauptbestandteil ein Verkehrsflächenerwerbsgesetz ist, hat am 29. November 2000 in Berlin die Ar

beitsgruppe eine Anhörung betroffener Bundesverbände durchgeführt. Als Ergebnis dieser Anhörung wird der Entwurf gegenwärtig vom Bundesministerium der Justiz nochmals umfangreich überarbeitet und Anfang Januar 2001 erneut von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe besprochen werden. Die Arbeitsgruppe wird voraussichtlich Ende März 2001 dem Bundesministerium einen Vorschlag bezüglich des von mir schon erwähnten abschließenden Artikelgesetzes übermitteln. Danach soll das erforderliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden, das im Hinblick auf das am 30. September 2001 in der Tat auslaufende Moratorium möglichst noch vor der Sommerpause des kommenden Jahres zur Verabschiedung des Gesetzes führen soll.

Dem derzeitigen Rohentwurf eines Verkehrsflächenerwerbsgesetzes liegt im Wesentlichen folgendes Konzept zu den anstehenden Fragen zu Grunde:

1. Der öffentliche Nutzer soll ein Recht auf Ankauf des von ihm zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücks erhalten. Für den Fall, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks sich voraussichtlich nicht über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre erstrecken wird, soll der Nutzer dagegen alternativ auch den Abschluss eines Mietvertrages für die Restnutzungsdauer verlangen können.

2. Bei der Frage des Kaufpreises oder Mietzinses soll zwischen Verkehrsflächen und für den öffentlichen Zweck bebauten Grundstücken unterschieden werden. Der Kaufpreis für bebaute Grundstücke soll ein Drittel des Bodenwertes betragen, für Verkehrsflächen soll ein niedrigerer Kaufpreis von grundsätzlich 20 Prozent des heutigen Werts der Grundstücksqualität vor der Inanspruchnahme als Verkehrsfläche gelten, mindestens aber 30 Pfennig pro Quadratmeter und, je nach Gemeindegröße gestaffelt, einen Höchstbetrag von 10, 20 oder 30 DM pro Quadratmeter.