Protocol of the Session on November 17, 2000

Zur Frage 1: § 3 Thüringer Richtergesetz normiert, dass freie Planstellen für Richter- und Staatsanwaltsämter auszuschreiben sind. Vorliegend war die Situation so, dass drei der sechs zur Beförderung vorgesehenen Personen bereits seit geraumer Zeit auf Planstellen für Richter am Oberlandesgericht geführt wurden, somit nur noch drei freie und nicht in Unterbesetzung mit dem betreffenden Kandidaten besetzte Planstellen herangezogen werden mussten. Deshalb wurde zur Aufhebung des besonders in diesem Bereich bestehenden Beförderungsstaus ein Verzicht auf die Ausschreibung zweier weiterer Stellen bei Auslegung des § 3 Thüringer Richtergesetz für vertretbar erachtet. Mit der Auswahl der sechs leistungsstärksten Bewerber wurde dem Leistungsgrundsatz, dem die Ausschreibung dient, Rechnung getragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Richtervertretung sind gewahrt worden, der Präsidialrat beim Oberlandesgericht hat die vorgesehenen Ernennungen mitgetragen.

Zu Frage 2: Die Ernennungsurkunden wurden am 30. März 2000 ausgehändigt.

Zu Frage 3: Aus diesem, wie Sie es nennen, Vorfall, sind keine Konsequenzen zu ziehen. Im Rahmen einer Novellierung des Thüringer Richtergesetzes, die derzeit auch mit den Richterverbänden erörtert wird, wird eine Neufassung des § 3 ThRiG zu überlegen sein.

Gibt es Nachfragen? Danke, Herr Staatssekretär. Die Frage ist damit abgeschlossen, und wir kommen zur Frage in Drucksache 3/1063. Es ist eine Frage des Abgeordneten

Pohl, die vom Abgeordneten Schemmel gestellt wird.

Eine schwierige Aufgabe, eine Frage des Abgeordneten Pohl mit der entsprechenden Prägnanz vorzubringen.

Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) durch die Länder

Nach § 7 Abs. 7 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes und nach § 35 Abs. 5 des Polizeiaufgabengesetzes muss die Landesregierung dem Landtag unter anderem jährlich über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung berichten. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG legt den Ländern die Verpflichtung auf, eine der Regelung des Bundes gleichwertige parlamentarische Kontrolle über Bereiche, die in Absatz 6 des Artikels 13 GG genannt werden, zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 13 Abs. 3 GG. Eine Weigerung der Unterrichtung der Landesparlamente würde insoweit eine durch Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 ausdrücklich zugebilligte Kontrollaufgabe verletzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird sie ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Landtag nach § 7 Abs. 7 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes und nach § 35 Abs. 5 des Polizeiaufgabengesetzes nachkommen?

2. Wird sie dem Landtag über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung in Thüringen berichten, und wenn ja, wann?

3. Wenn nein, aus welchen Gründen glaubt sie in diesen Fällen keiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag zu unterliegen?

4. Worin besteht nach ihrer Auffassung die gleichwertige parlamentarische Kontrolle gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG?

Herr Staatssekretär Brüggen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Anfrage namens und im Auftrag der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das zuständige Innenressort wird der beschriebenen Berichtspflicht gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags noch in diesem Jahr nachkommen. Sie hat dies für den Bereich des Verfassungsschutzes auch bereits vor der Änderung des Artikels 13 GG getan, da sich eine entsprechende Verpflichtung aus dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz ergab. Für den Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr wird erstmals Bericht erstattet, da die Berichtspflicht erst 1999 gesetzlich verankert wurde.

Zu Frage 2: Die Landesregierung hat dem Landtag bislang nicht über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung berichtet. Sofern ein solches, bislang nicht geäußertes, Ansinnen an die Landesregierung herangetragen wird, wäre sie hierzu jedoch bereit.

Zu Frage 3: Gemäß Artikel 13 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 100 e Strafprozessordnung ist der Bundestag jährlich durch die Bundesregierung auf der Grundlage von Ländermitteilungen über die erfolgten akustischen Wohnraumüberwachungen im Bereich der Strafverfolgung zu unterrichten. Dieser Mitteilungspflicht ist das Thüringer Justizministerium gegenüber dem Bundesministerium der Justiz stets nachgekommen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung der Landesparlamente kann den genannten Vorschriften allerdings nicht entnommen werden.

Zu Frage 4: Aus Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG lässt sich keine originäre Berichtspflicht der Landesregierung im Bereich der Strafverfolgung gegenüber dem jeweiligen Landesparlament ableiten. Die im Grundgesetz geforderte gleichwertige parlamentarische Kontrolle in den Ländern bedeutet vereinfacht formuliert: Länderparlamente seht bei den Normen, die ihr zu verantworten habt, auch eine Berichtspflicht vor. Die durch das Grundgesetz vorgesehene Berichtspflicht dient der Beobachtung der Normeffizienz. Sie spricht damit den jeweils zuständigen Gesetzgeber an. Gesetzgeberbereich der Strafverfolgung ist jedoch ausschließlich der Bund. Ihm obliegt somit auch allein die Beobachtung der durch ihn zu verantwortenden Normen. Dieses schließt jedoch einen Bericht auf Anfrage des Landtags nicht aus. Währenddessen obliegt die Gesetzgebung im Bereich der Gefahrenabwehr den Ländern. Der geforderten gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle ist Thüringen mit dem Gesetz zur Umsetzung des Artikels 13 GG vom 27. Juli 1999 nachgekommen.

§ 35 Abs. 5 Thüringer Polizeiaufgabengesetz bzw. § 7 Abs. 7 Thüringer Verfassungsschutzgesetz bestimmen, dass die Landesregierung die Parlamentarische Kontrollkommission jährlich über den Einsatz präventiver Mittel zu unterrichten hat.

Nachfragen sehe ich nicht, danke schön. Wir kommen damit zur Frage in Drucksache 3/1064. Herr Abgeord

neter Höhn, bitte.

Erste Anlage zur Restabfallbehandlung in Südthüringen?

Am 18. Oktober 2000 wurde auf der Vollversammlung des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZAST) sowohl eine verfahrensoffene Ausschreibung für die Restmüllbehandlung ab 2005 als auch der Standort für die Restmüllbehandlung beschlossen.

Der ZAST hat somit einen Planungs- und Beschlussvorsprung gegenüber den anderen zur Restabfallbehandlung gebildeten Zweckverbänden und Arbeitsgemeinschaften.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der Novellierung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall, die vom Bundeskabinett bereits beschlossen wurde, zu dem vom ZAST nun erzielten und oben genannten Planungs- und Beschlussvorsprung sowie zur diesbezüglichen Beschlusslage im ZAST?

2. Welche Prognosen für die Restabfallmengen ab 2005 liegen der Landesregierung vor, und rechtfertigen diese die Planungen von Restabfallbehandlungsanlagen in allen in Thüringen existierenden Zweckverbänden bzw. wie viele Restmüllbehandlungsmaßnahmen hält die Landesregierung ab 2005 in ganz Thüringen für notwendig?

3. Welche Maßnahmen bzw. Aktivitäten hat die Landesregierung unternommen bzw. gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die Planungen der einzelnen Zweckverbände hinsichtlich der ab 2005 zu behandelnden Restabfallmengen im Sinne einer bedarfsgerechten Planung zu koordinieren?

4. Welche förderpolitischen Anreize sollen seitens des Freistaats Thüringen geschaffen werden, um einen planungsmäßigen und bauseitigen Wettlauf der einzelnen Zweckverbände zu unterbinden bzw. in die notwendigen Bahnen zu lenken?

Herr Minister Dr. Sklenar, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Höhn beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen ist mit seinen Beschlüssen zum Standort und

zur Ausschreibung einer verfahrensoffenen Anlage bzw. als Dienstleistungsvergabe als Zweckverband im Zeitplan der notwendigen Entscheidungsabläufe.

Zu Frage 2: Nach Prognose des Ingenieurbüros Prognos werden für 2005 rund 700.000 t und für 2010 noch 570.000 t Restabfälle in ganz Thüringen zur Behandlung anfallen. Für das Jahr 2020 wird heute eine Restabfallmenge von 540.000 t prognostiziert. Diese Zahlen liefern eine wesentliche Basis für die Planung zu Restabfallbehandlungsanlagen in Thüringen. Die Antwort zur Frage nach der Anzahl der für Thüringen notwendigen Behandlungsanlagen ergibt sich aus den Ergebnissen der verschiedenen Ausschreibungen der Zweckverbände. Die einzelnen Konzepte der drei Abfallwirtschaftszweckverbände bzw. der ARGE Abfallwirtschaft Mittelthüringen, die diese im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgabe erstellt haben, zeigen dazu mehrere Varianten auf. Eine konkrete Zahl von Behandlungsanlagen kann deshalb derzeit nicht benannt werden.

Zu Frage 3: Keine, denn es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, die Planung der Zweckverbände zu koordinieren. Diese haben im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung selbst zu entscheiden und zu handeln. Die Landesregierung gibt mit dem Landesabfallwirtschaftsplan einen Rahmen für mögliche Planungen vor. Dieser ergibt sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses bekannten Umständen und Entwicklungen.

Zu Frage 4: Die Entsorgungspflichtigen bzw. deren Zweckverbände sind gehalten, eigenverantwortlich eine nachhaltige Restabfallbehandlung aufgrund der Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall zu organisieren. Hierzu gibt die Förderrichtlinie Siedlungsabfall Unterstützung in zwei Schwerpunktbereichen:

1. Vorhaben der Abfallablagerung:

a) Rekultivierung von kostenintensiven Deponien, insbesondere solcher, bei denen keine vollständige Ausschöpfung der genehmigten Laufzeiten und Kapazitäten erfolgt;

b) Übernahme von Deponien durch Abfallwirtschaftszweckverbände zur Schaffung mittelfristiger Entsorgungssicherheit und konzeptionelle Einordnung als Restabfallund Ausfalldeponie.

2. Vorhaben der Abfallbehandlung und der Abfallumladung:

a) Vorbereitende Untersuchung für die Realisierung von Restabfallbehandlungsanlagen;

b) Errichtung von Anlagen zur Umladung von Siedlungsabfällen und

c) Errichtung von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen.

Weitere förderpolitische Anreize werden durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt derzeit nicht in Erwägung gezogen. Die parallel in den einzelnen Regionen Thüringens laufenden Planungen der Abfallwirtschaftszweckverbände dienen der Vorbereitung der Restabfallbehandlung und orientieren sich an den zeitlichen Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall. Auftretende unterschiedliche Planungsstände sind dabei nicht ungewöhnlich.

Danke schön, Herr Minister. Herr Abgeordneter Höhn, Sie haben einen Antrag?

Ich wollte einen Antrag stellen, ja. Ich stelle den Antrag, die Frage und die Antwort an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt zu überweisen.

Das stimmen wir ab. Wer für die Überweisung der Mündlichen Anfrage an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist ausreichend, die Frage ist überwiesen. Wir kommen zur nächsten Frage. Die Frage in Drucksache 3/1065 der Abgeordneten Pohl und Höhn ist zurückgezogen worden, deswegen kommen wir jetzt zur Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/1066. Bitte, Frau Abgeordnete Neudert.

Projekt FISCUS

Der Freistaat Thüringen beteiligt sich gemäß dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 30. Januar 1992 an der Neukonzeption des automatisierten Besteuerungsverfahrens (Projekt FISCUS).