bedarf zu SAM-Bewilligungen. Offenbar handelte es sich hierbei, Frau Abgeordnete, um ein Missverständnis zwischen Ihnen und dem Minister. Solche Missverständnisse, insbesondere bei Nachfragen zu Mündlichen Anfragen, kann man nicht grundsätzlich ausschließen.
Zu Ihrer Frage 2: Da es sich, wie bei Frage 1 ausgeführt, offensichtlich um ein Missverständnis handelt, ist die Frage 2 rein hypothetisch. Unabhängig davon stellt sich die Situation bei den Strukturanpassungsmaßnahmen mit Blick auf die verlängerten Maßnahmen wie folgt dar - ich will Ihnen den Sachstand jetzt geben, den Sie damals abgefordert hatten: Maßnahmeträger mit einem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1999 für die Folgejahre haben die Rechtssicherheit, dass ihre Maßnahmen über den 30. Juni 2000 hinaus fortgeführt werden können. Ich glaube, dass ist Ihnen in der Zwischenzeit auch schon bekannt. Allein für die Bereiche Jugendhilfe, soziale Dienste, Sport und Kultur bestehen Vorbindungen in Höhe von 37 Mio. DM für das Jahr 2000 und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 24 Mio. DM für die Jahre 2001 und 2002. Das sind, wenn man das in Relation setzt, ungefähr 2.300 Projekte mit ungefähr 3.800 Arbeitnehmern. Zusätzlich zu diesen bereits durchbewilligten Maßnahmen sind zum Stichtag 28. April 1.527 Strukturanpassungsmaßnahmen, also SAM, zunächst für das 1. Halbjahr 2000 beschieden worden. Darunter befinden sich 1.394 Bescheide der Bereiche soziale Dienste, Jugend, Breitensport und sonstige. Für den Bereich Umwelt wurden 133 Verlängerungsbescheide erstellt. Weitere Bescheide stehen nicht mehr aus. In den Bereichen soziale Dienste, Jugend, Breitensport sind etwa 150 Verlängerungen wegen fehlender Unterlagen des Trägers noch nicht beschieden. Wenn die Unterlagen logischerweise dann vorliegen, werden sie natürlich abgearbeitet. In weiteren etwa 250 bis 300 Fällen haben Träger von Maßnahmen, die ihre Förderhöchstdauer noch nicht ausgeschöpft haben, keinen Verlängerungsantrag gestellt, keine Unterlagen bearbeitet und auf entsprechende Informationsschreiben noch nicht reagiert. Bis zum 31. Mai erhalten die Träger Auskunft über die Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2000 aus objektiven Gründen, z.B. wegen drohender Insolvenz, unzureichender Verwendungsnachweise etc. nicht verlängert werden können. Hierbei handelt es sich um eine relativ kleine Gruppe. Aufgrund der wachsenden Befürchtung, ob angesichts des engen Zeitplans alle erforderlichen fachlichen Stellungnahmen rechtzeitig abgegeben werden können, werden alle anderen laufenden Maßnahmen in den Bereichen soziale Dienste, Jugendhilfe und Breitensport verlängert, und zwar bis zum Ende des von der Arbeitsverwaltung vorgesehenen Bewilligungszeitraums. Das vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur erarbeitete Prioritätenverfahren gilt also nur für die Neuanträge. Hierfür sind natürlich differenzierte Bewertungen erforderlich.
Ich nehme gleich zwei, damit ich nicht noch mal aufstehen muss bei der Wärme. Die erste Nachfrage, Herr Minister: Ist wirklich nicht feststellbar, wie viele Anträge, die aus 1999 stammen, bis zum Januar 2000 gestellt waren, also die da sind und wie viele davon bis zu der Januarsitzung beschieden waren? Das kann ich mir nicht vorstellen, das ist doch nicht hypothetisch. Das kann man doch sicherlich beantworten, mal abgesehen davon, dass ich Ihnen Recht gebe, was will man mit der Antwort noch anfangen, das ist eine andere Frage, aber es wäre nicht hypothetisch. Und die zweite Frage, die ich Ihnen stellen möchte, jawohl, jetzt sind ja erst mal alle Maßnahmen verlängert, die drohende Gefahr per 30.06. ist also erst einmal aus der Welt. Dennoch werden jetzt für die neuen Anträge die neuen Verfahren angewandt. Da ist mir bekannt, dass im Sozialbereich eine Arbeitsgruppe gebildet werden soll, die am 23.05. das erste Mal tagen wird. Wann glauben Sie denn, wird diese Arbeitsgruppe die Qualitätskriterien und Prioritäten so weit festgelegt haben, dass dann wieder Maßnahmen bewilligt werden können, denn nach den Auskünften, die ich habe, werden bis dahin keine bewilligt, bis das nicht klar ist.
Erstens bin ich noch Staatssekretär und nicht Minister, aber das nur am Rande. Zweitens, glaube ich,
die zwei Fragen, die Sie gestellt haben, waren ja darauf gerichtet, warum der Minister in der vorhergegangenen Debatte Ihnen keine Antwort gegeben hat und zweitens ist doch schon die zweite Frage etwas hypothetisch zu sehen, das haben Sie selber ja auch ein Stück weit zugegeben. Also, die Arbeitsgruppe ist ins Leben gerufen worden, wir im Ministerium haben ja bei SA-Maßnahmen vorgehabt, eine Umstrukturierung vorzunehmen, d.h., wir wollten mehr oder weniger SA-Maßnahmen in den ersten Arbeitsmarkt hineinbringen und deswegen haben wir ja einen Katalog erarbeitet, der gewisse Prioritäten festlegt. Dass sich dazu einzelne Arbeitsgruppen noch mal über die einzelnen Inhalte verständigen, das halte ich für normal. Ich glaube, wir sind da eigentlich sehr zeitnah mit den ganzen Maßnahmen vorangekommen. Lassen Sie uns doch erst einmal mit den ganzen Maßnahmen praktische Erfahrungen sammeln und wir werden dann natürlich sehen, wo die eine oder andere Veränderung noch vorgenommen werden muss. Bei den Strukturanpassungsmaßnahmen, wie gesagt, hatten wir ja nun vor, in den ersten Arbeitsmarkt stärker reinzukommen. Ich glaube, das ist auch Ihre Intention, dass die Teilnehmer wieder mehr in den ersten Arbeitsmarkt hineinkommen und dass die Verlängerung jetzt über den 30.06. hinaus noch getätigt wird. Ich glaube, das ist auch in Ihrem Sinne, denn diese Teilnehmer können heute schon bessere Kalkulationen vorneh
men und es war ja noch die Diskrepanz, dass man gesagt hat, es müssen jetzt neue Finanzpläne aufgestellt werden, es muss noch mal neu gehändelt werden und das ist auch nicht mehr der Fall. Wir fördern also nach den alten Kriterien, die damals vorgesehen waren, und wir führen das dann auch weiter fort.
Können Sie mir sagen, um welche Größenordnung es sich bei den derzeit noch nicht bewilligten und demnächst zu bewilligenden Stellen handelt? Wie groß ist da die Zahl, von der wir hier reden?
Eine Frage noch, Herr Staatssekretär. Zum 31.05. haben Sie angekündigt die Informationen über Maßnahmen, die objektiv nicht verlängert werden können. Ist dort sicher, dass es mit den Kündigungsfristen keine Probleme geben kann für die Träger, weil es ja Kündigungszeiträume gibt, die mitunter über den 30.06. dann hinausgehen würden, wenn der Eingang solcher Meldungen erst in der ersten Juni-Woche wäre? Wie wird das verfahrenstechnisch geregelt?
Herr Abgeordneter Gerstenberger, dass wir mit den einzelnen Trägern schon länger im Gespräch sind, dürfte ja bekannt sein. Wir kamen ja zu diesem Erkenntnisstand nicht in den letzten zwei, drei Tagen, sondern wir sind ja mit den Damen und Herren schon länger im Gespräch und wissen auch, welche Problematik sich auftut. Ich habe ja zwei Beispiele genannt. Ich möchte jetzt hier nicht von dieser Stelle - Sie wissen, warum - noch mehrere Beispiele nennen.
(Zwischenruf Abg. Gerstenberger, PDS: Es war nicht die Verlängerungsproblematik, son- dern die der Kündigung.)
Ja, der Kündigung, also wir sind mit den Trägern im Gespräch und ich sehe hier keine Problematik aufkommen.
Namens der PDS-Fraktion beantrage ich, diese Anfrage an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik zu überweisen.
Wir haben den Überweisungsantrag gehört. Wer stimmt diesem zu? Ja, das Quorum ist erreicht, damit ist er überwiesen. Wir kommen zur nächsten Anfrage, und zwar die Drucksache 3/570. Frau Abgeordnete Ellenberger.
Nach § 45 SGB V haben Angestellte Anspruch in jedem Kalenderjahr für jedes erkrankte Kind bis zu zehn Tage Krankengeld zu erhalten und von ihrem Arbeitgeber unbezahlt frei gestellt zu werden, falls kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Anspruch auf 20 Tage. Thüringer Beamte haben nach den Durchführungsbestimmungen zu § 18 der Thüringer Urlaubsverordnung Anspruch auf vier Tage im Kalenderjahr Sonderurlaub unter Fortgewährung der Besoldung bei schwerer Erkrankung eines Kindes.
2. Wie sehen die diesbezüglichen Regelungen für Beamte im Bund und in den anderen Bundesländern aus?
3. Beabsichtigt die Landesregierung die Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Urlaubsverordnung zu verändern und den Anspruch auf Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes zu verlängern?
Verehrte Frau Ellenberger, meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Diese unterschiedliche Behandlung der Beamten und Angestellten bei der Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes ergibt sich aus der Anwendung der für die Betroffenen derzeit geltenden un
terschiedlichen Rechtsgrundlagen. § 45 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches räumt den gesetzlich Versicherten gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung ein. § 45 Abs. 1 gibt einen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung. Die Arbeitgeber der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer werden somit durch die Freistellung nicht mit Lohnkosten belastet. Andererseits ist das gezahlte Krankengeld von den Versicherten selbst durch ihre Beiträge anteilig mit finanziert.
Beamte in Thüringen hingegen können nach den urlaubsrechtlichen Bestimmungen zur Betreuung eines erkrankten Kindes grundsätzlich Sonderurlaub unter Fortgewährung der Besoldung bis zu 4 Tage im Kalenderjahr erhalten. Hierbei ist dem Dienstvorgesetzten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der es ermöglicht, die Urlaubsdauer im konkreten Einzelfall entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen festzulegen.
Zu Frage 2 - Wie sehen die diesbezüglichen Regelungen aus? Hier existieren im Bund und in den Ländern durchaus unterschiedliche Regelungen. Der Freistellungsanspruch bewegt sich je nach Familienstand im Rahmen von 4 bis zu 20 Tagen, Baden-Württemberg, Saarland und wir haben vier Tage, Sachsen 10, Niedersachsen auch 10 Tage, Alleinerziehende dann 16 Tage.
Zu Frage 3, was die Thüringer Landesregierung beabsichtigt in dieser Problematik: Ebenso wie Beamte haben Angestellte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen tariflichen Freistellungsanspruch von bis zu vier Tagen zur Pflege eines erkrankten Kindes. Eine Änderung der urlaubsrechtlichen Anspruchsvorschriften für Beamte kann deshalb nur im Gesamtzusammenhang diskutiert werden, wobei, allerdings nachgeordnet, natürlich auch die entstehenden Kosten vor der angespannten Haushaltslage berücksichtigt werden müssten. Wichtiger ist, denke ich, dass man beachten muss, dass die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer das gezahlte Krankengeld durch ihre Beiträge selbst finanzieren und den Beamten hierzu im Vergleich kein Vorteil geschaffen werden soll.
Das heißt also mit anderen Worten, in anderen Bundesländern oder auch im Bund, das haben Sie jetzt nicht so klar unterschieden, gibt es durchaus eine derartige Bevorteilung von Beamten. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Nein, die Frage, wo die Bevorteilung anfängt oder nicht, das sei dahingestellt, das kann in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gesehen werden. Klar muss man allerdings sagen, während der Angestellte durch die gesetzliche Versicherung selbst einzahlt und dadurch nun über das Krankengeld davon etwas zurückbekommt, zahlt der Beamte nicht ein. Das scheint zumindest zu rechtfertigen, dass es hier eine unterschiedliche Freistellungsdauer gibt, zumindest, dass der Beamte eine geringere Freistellungsdauer im besagten Fall hat. Wenn man es gleich mit dem Angestellten setzen würde, wäre auf jeden Fall eine Bevorteilung des Beamten in dieser Frage gegeben.
Ich habe erst einmal eine Bitte an den Minister. Ich bin der Auffassung, dass Sie mir meine dritte Frage nicht beantwortet haben. Ich hatte eindeutig gefragt, ob Sie beabsichtigen, das zu ändern. Sie haben mir zwar eine Antwort gegeben, aber nicht die Frage beantwortet. Können Sie mir das vielleicht noch sagen, damit ich die zweite Frage nicht noch einmal stellen muss, die ich eigentlich sonst noch stellen würde.
Derzeit ist es nicht beabsichtigt, hier eine Änderung einzuführen. Wenn das denn getan werden sollte, müssten wir es im Gesamtzusammenhang dieser Sachfrage mit behandeln, also sprich der Urlaubsregelung für Beamte.
Ich denke, das war jetzt eine klare Antwort. Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen des Hauses? Frau Wolf. Herr Minister, dann noch einen Moment bitte.
Habe ich das richtig verstanden, dass bei Beamten auch kein Unterschied gemacht wird, ob allein erziehend oder nicht, sondern dass es auch bei allein erziehenden Frauen nur diese 4-Tage-Regel gibt?
Das war auch eine klare Antwort. Damit stelle ich die Beantwortung dieser Anfrage fest und komme zur Anfrage 3/571. Frau Abgeordnete Dr. Wildauer.
Nach § 12 des Thüringer Katastergesetzes ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Katastervermessungen durchführen zu lassen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude oder eine sonstige wesentliche bauliche Anlage errichtet oder im Grundriss verändert wird. Beim Gesetzesvollzug, auch unter Anwendung der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat), werden immer wieder Fälle bekannt, wonach eine Anwendung auch auf Vorgänge vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgt und dafür hohe Gebühren anfallen.
1. Welchen Rechtsstandpunkt vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Anwendung des § 12 des Thüringer Katastergesetzes auf Vorgänge vor In-Kraft-Treten des Gesetzes?
2. Beabsichtigt die Landesregierung eine Novelle der "Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure", und wenn ja, welche Novellierungsschwerpunkte mit welchen Zielen gibt es dabei?
4. Inwieweit werden Veränderungen in der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für laufende Verfahren und gegebenenfalls für bereits abgeschlossene Verfahren Anwendung finden?
Frau Wildauer, meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 1 des Thüringer Katastergesetzes ist über sämtliche Liegenschaften des Landesgebietes ein Kataster zu führen, das Liegenschaftskataster. In § 12 dieses Gesetzes wird die aus dem genannten § 1 resultierende Gebäudeeinmessungspflicht lediglich konkretisiert und ergänzt. Maßgebend für die Einmessungspflicht ist nach Sinn und Zweck des Thüringer Katastergesetzes das Vorhandensein eines katastermäßig zu erfassenden Gebäudes. Der Wortlaut des § 12 Thüringer Katastergesetz bestimmt