Protocol of the Session on March 15, 2000

Zu Frage 3: In den Jahren vor 1995 bis 1998 ist die Auslastung in allen Einrichtungen zurückgegangen. Für diese Entwicklung sind zwei Gründe zu nennen. Zum einen sind die Kommunen schneller in der Lage, geeigneten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Zum anderen kommt eine wachsende Anzahl von Frauen, gerade auch älterer Frauen ohne Kinder in die Frauenhäuser und -schutzwohnungen. Die Aufgabe in den Einrichtungen verschiebt sich durch diese Entwicklung hin zu mehr ambulanter Beratung und Begleitung und mehr nachgehender Betreuung.

Zu Frage 4: Im Jahr 1995 haben 1.029 Frauen und 1.343 Kinder Zuflucht in den Thüringer Frauenhäusern und -schutzwohnungen gefunden. Im Jahr 1996 935 Frauen und 1.195 Kinder, im Jahr 1997 917 Frauen und 1.233 Kinder, im Jahr 1998 1.012 Frauen und 1.238 Kinder, für das Jahr 1999 liegt - wie eingangs dargelegt - noch keine genaue Aussage vor.

Gibt es Nachfragen aus der Mitte des Hauses? Frau Abgeordnete Bechthum.

Frau Staatssekretärin, ich hatte eine ähnliche Anfrage gestellt für das Jahr 1999, weil Sie sagten, Ende März liegen die Zahlen vor. Wann können wir die Frage dann beantwortet bekommen, speziell die Zahl für 1999, im April oder Mai erst?

Also, ich hatte ja gesagt, dass bis Ende März die Verwendungsnachweise einzureichen sind. Dann braucht es natürlich eine gewisse Zeit für die Zusammenstellung und dann ist für 1999 die Zahl auch als Aussage da.

Noch keine konkrete zeitliche Festlegung. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage. Mir wurde zwischenzeitlich noch mitgeteilt, dass Herr Abgeordneter Ramelow die Anfragen in Drucksachen 3/358 und /359 in Kleine Anfragen umgewandelt hat.

Wir kommen dann zur Anfrage in Drucksache 3/373. Frau Abgeordnete Sedlacik, PDS-Fraktion.

Es geht um Rückzahlungen von Überzahlungen "Sozialer Wohnungsbau"

1998 (vgl. Kapitel 19 03 Titel 119 41) und 1999 (vgl. Kapi- tel 07 23 Titel 119 41) wurden aus den genannten Haushaltstiteln Rückzahlungen von Überzahlungen "Sozialer Wohnungsbau" (Zinsverbilligungsmittel aus Schlussrech- nungen) registriert.

Die Ist-Rechnung 1998 weist hier einen Betrag von 13,5 Millionen Deutsche Mark aus. Zum 1. Dezember 1999 ist ein Betrag von 32,3 Millionen Deutsche Mark registriert worden.

1999 wurde aus den Mitteln anteilig eine Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften für DOCTER OPTIC in Höhe von 27 Millionen Deutsche Mark finanziert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann, an wen, in welcher Höhe und zu welchem Zweck wurden diese Mittel ursprünglich ausgereicht?

2. Wann erfolgte die Rückzahlung der Überzahlungen und welche Gründe lagen für diese Rückzahlungen vor?

3. Worin lagen die Ursachen, dass die Rückzahlungen aus Überzahlungen nicht im Bereich "Sozialer Wohnungsbau" verblieben sind?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Speck.

Frau Abgeordnete, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Verabschiedung der jeweiligen Haushaltsgesetze und der Haushaltspläne wurden aufgrund entsprechender Einzelbewilligungen den beauftragten Banken, d.h. Thüringer Aufbaubank und Bayerische Landesbodenkreditanstalt München, Fördermittel zugewiesen. Die Banken reichen diese Mittel in Form von zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen, Treuhanddarlehen und Zuschüssen an die Bewilligungsempfänger aus. Den genannten Rückzahlungen aus Überzahlungen der Jahre 1998 in Höhe von 13,5 Mio. DM und 1999 von 32,3 Mio. DM stehen Auszahlungen der Jahre 1991 bis 1998 bzw. 1999 in Höhe von insgesamt ca. 780 Mio. DM gegenüber. Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Förderbeträge ist aufgrund der Vielzahl der Bewilligungen in den verschiedenen Förderprogrammen - Privatisierung, Neubauprogramme, Modernisierungsprogramme, Beihilfe, BausparZwischenfinanzierung - nicht möglich.

Zu Ihrer 2. Frage, Frau Abgeordnete, darf ich antworten: Die Rückzahlungen der Überzahlungen erfolgten im Jahre 1998 zu den Wertstellungen 01.04., 02.06., 05.06. und 01.12. und im Jahr 1999 wurden die Überzahlungen per 19.03., 29.03., 19.04., 30.04. und 01.12. zurücküberwiesen. Die Gründe, nach denen Sie fragen, für die Rückzahlungen sind im Wesentlichen: Nach Verabschiedung des Haushalts wurden die zugewiesenen Verpflichtungsrahmen von den Banken auf ein Kreditvolumen hochgerechnet, das dann aufgrund vorliegender Anträge bewilligt wurde. Angesichts des in den letzten Jahren ständig gesunkenen Kapitalmarktzinses konnte die Refinanzierung der Kapitalmarktdarlehen wesentlich günstiger vorgenommen werden, als in der ersten Hochrechnung über den Zuschussbetrag unterstellt worden ist. Das heißt, dass durch die Bank der Kreditrahmen günstiger als anfangs angenommen eingekauft werden konnte. Das vorgegebene Kontingent brauchte somit nicht vollständig in Anspruch genommen zu werden. Entsprechend der vorliegenden Bewilligungsbescheide werden von der Bank Förderzusagen erteilt; die Ausreichung der Fördermittel erfolgt gemäß der Richtlinie nach dem Baufortschritt. Insbesondere aufgrund der günstigen Baupreisentwicklung und im Ergebnis öffentlicher Ausschreibungen wurden von den Empfängern die bewilligten Fördermittel nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Des Weiteren mussten bei Einzelvorhaben Bewilligungsbescheide infolge von Bonitätsproblemen und Verstößen in Form von nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel geändert bzw. zurückgenommen werden. Bei der Zusammenfassung der Schlussrechnungen in den Programmen wurden diese nicht in Anspruch genommenen bzw. stornierten Mittel von den Banken an das Land zurücküberwiesen.

Zu Ihrer 3. Frage darf ich antworten: Einnahmen und Ausgaben sind nach § 35 in Verbindung mit § 15 Landeshaushaltsordnung mit ihrem vollen Betrag getrennt zu buchen. Eine Abweichung vom Bruttoprinzip lässt im vorliegenden Fall das Haushaltsgesetz nicht zu. Die Rückzahlungen werden bei Kapitel 19 03, Titel 119 41 entsprechend den Erläuterungen, Rückzahlungen aus Schlussrechnungen der Vorjahre, vereinnahmt. Von den Ausgaben dürfen nach Ziffer 4.2 e der VV zu § 35 Landeshaushaltsordnung nur zurückgezahlte Zuwendungen des laufenden Haushaltsjahres abgesetzt werden. Diese Ausnahmeregelung vom Bruttoprinzip ist damit hier nicht anwendbar. Entsprechend dem Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 8 Landeshaushaltsordnung dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Dem würde eine Herauslösung einzelner Einnahmen aus den allgemeinen Deckungsmitteln des Landes widersprechen.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Gerstenberger.

Herr Staatssekretär, sind demzufolge die Mittel, die in den jeweiligen Haushaltsjahren zur Verfügung standen, als Gesamtzuweisung an die entsprechenden Programmconsulter oder Programmverwalter gegangen?

Herr Abgeordneter, dies müsste ich im Einzelnen noch einmal klären. Ich bin gerne bereit, Ihnen eine ergänzende Antwort schriftlich zukommen zu lassen.

Die zweite Frage wäre: Sind alle Anträge, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbauprogramms des Freistaats in den Jahren 1998 und 1999 vorlagen, die genehmigungsfähig waren, auch tatsächlich genehmigt worden oder mussten welche wegen fehlender Geldmasse abgelehnt werden?

Auch das ist eine Detailfrage. Erlauben Sie mir, dass ich dieser Sache noch einmal nachgehe.

Gern. Frau Präsidentin, dann würde ich bitten, dass wir die Frage zur Klärung dieser zusätzlichen ergänzenden Dinge an den zuständigen Ausschuss überweisen, damit wir dort die Fragen klären können.

Gut.

Ja. Namens der PDS-Fraktion haben Sie den Überweisungsantrag gestellt? Gut. Dann stimmen wir über die Ausschussüberweisung ab. Der zuständige Ausschuss wäre der Innenausschuss. Dann frage ich: Wer für diese Überweisung stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Damit ist das Drittel erreicht und überwiesen.

Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, und zwar Herr Abgeordneter Ramelow mit der Anfrage in Drucksache 3/378.

Rückforderungen von Subventionen

Nach der Aktuellen Stunde zum Themenkomplex der beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Kommission vom 23. Februar 2000 überraschte das Wirtschaftsministerium am 24. Februar 2000 mit der Mitteilung gegenüber dpa,

dass wegen Wettbewerbsverstößen wahrscheinlich Subventionsrückforderungen gegen drei Unternehmen fällig werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von einer Ende Februar zu erwartenden "Negativentscheidung" der Kommission, die in den drei Fällen zu Rückforderungen von Subventionen führen könnte?

2. Nach welchen Förderrichtlinien sind in den drei wahrscheinlichen Fällen die Zuwendungen gezahlt worden?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, für die ohne eigene Schuld in finanzielle Schwierigkeiten kommenden betroffenen Unternehmen Unterstützung zu gewähren?

4. Um welche Unternehmen handelt es sich in den drei Fällen?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Richwien.

Frau Präsidentin, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ramelow für die Landesregierung wie folgt:

Zur ersten Frage: Die Europäische Kommission hat derzeit bezüglich vier Thüringer Wirtschaftsförderprogramme in Bezug auf die Tätigkeit der LEG und der TIB sowie in fünf Einzelfällen das förmliche Prüfungsverfahren, d.h. also Hauptprüfverfahren gemäß Artikel 88 Abs. 2 EGVertrag, eröffnet. Das förmliche Prüfverfahren findet Anwendung, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt bezweifelt. Im Ergebnis des Verfahrens kann die Genehmigung, die Anordnung der Aufhebung oder die Umgestaltung der Beihilfe stehen. In den genannten Fällen dauert das Prüfverfahren noch an. Im Gespräch am 12.01.2000 zwischen Herrn Generaldirektor Dr. Schaub und dem Thüringer Wirtschaftsminister hat die Kommission berichtet, dass unter Umständen in drei Thüringer Verfahren mit einer Negativentscheidung zu rechnen sei.

Zu Ihrer zweiten Frage: Gegenstand der Prüfungen sind Hilfen aus diversen Thüringer Förderprogrammen sowie Maßnahmen der BvS bzw. der Förderinstitute des Bundes.

Zu Ihrer dritten Frage: Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Anordnungen der Europäischen Kommission umzusetzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Soweit Negativentscheidungen die Rückführung gewährter Beihilfen umfassen, hat die Rückförderung nach natio

nalem Recht zu erfolgen. Falls entsprechende Maßnahmen notwendig werden sollten, wird die Thüringer Landesregierung natürlich alle Möglichkeiten nutzen, um die Belastungen für die betroffenen Unternehmen so gering wie nur möglich zu halten.

Zu Ihrer letzten Frage: Mit Datum vom 23. Februar 2000 hat die Europäische Kommission das Hauptprüfverfahren in der Sache Korn-, Fahrzeug- und Technik GmbH mit einer Negativentscheidung abgeschlossen. Zu den übrigen Verfahren ist die namentliche Nennung der betroffenen Unternehmen vor Erlass einer Entscheidung durch die Europäische Kommission mit Rücksicht auf den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

Gibt es Nachfragen? Herr Ramelow.

Auf die Frage 2 antworteten Sie: "nach diversen Förderrichtlinien". Sehen Sie sich in der Lage, es etwas präziser zu benennen?

Na gut, ich könnte jetzt die ganzen einzelnen Förderprogramme hier vorlesen, aber wenn Sie es wünschen, können wir Ihnen diese einzelnen Förderprogramme schriftlich noch mal zur Verfügung stellen, Herr Abgeordneter. Ich glaube, dann wäre beiden Genüge getan, wenn Sie damit einverstanden wären.

Noch einmal Herr Abgeordneter Ramelow.

Es ging nur um die hier in der Anfrage benannten oder umrissenen Betriebe und selbstverständlich nur die einschlägigen Förderrichtlinien, die darauf zutreffen würden - eine Aufzählung, nicht, was es alles an Förderrichtlinien in Thüringen oder sonst wo auf der Welt gäbe, sondern nur um die in Rede stehenden, in der Mündlichen Anfrage genannten Betriebe.

Das ist mir klar und dies ist mir auch bewusst und ich habe auch Ihre Frage verstanden. Wie gesagt, ich könnte die diversen Programme, die für diese Firmen dann verwendet wurden, Ihnen nennen. Es wird Ihnen schriftlich zugeleitet.

Einverstanden mit dieser schriftlichen Verfahrensweise? Gut. Weitere Anfragen liegen mir nicht vor. Dann kommen wir zur nächsten Frage, und zwar des Abgeordneten Gerstenberger in der Drucksache 3/381.