Einverstanden mit dieser schriftlichen Verfahrensweise? Gut. Weitere Anfragen liegen mir nicht vor. Dann kommen wir zur nächsten Frage, und zwar des Abgeordneten Gerstenberger in der Drucksache 3/381.
Die EU-Kommission prüft die Anwendung Thüringer Förderrichtlinien unter dem Gesichtspunkt möglicher Wettbewerbsverstöße.
1. Welche beihilferechtlichen Richtlinien des Freistaats Thüringen wurden seit wann Prüfverfahren/Hauptprüfverfahren der EU-Kommission unterzogen?
2. Welche wettbewerbsrechtlichen Prüfungen durch die EU-Kommission sind seit wann ohne Schaden für das Land und die geförderten Unternehmen eingestellt worden?
3. Welche Veränderungen in der Anwendung der Förderrichtlinie hat die Landesregierung bisher im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur und in den mit der Bearbeitung von Zuwendungsanträgen beauftragten landeseigenen Gesellschaften und weiteren Unternehmen veranlasst?
4. Welche Notwendigkeit sieht die Landesregierung für die Überarbeitung welcher Förderrichtlinien auf wirtschaftspolitischem und arbeitsmarktpolitischem Gebiet?
Frau Präsidentin, bevor ich zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Gerstenberger komme, möchte ich nochmals kurz auf die Äußerungen von Herrn Gerstenberger im Rahmen der Aktuellen Stunde vom 23.02.2000 zum Thema "Beihilferechtliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission gegen Beihilfen in Thüringen und durchgeführte Gespräche mit der Kommission" eingehen.
Herr Gerstenberger behauptete im Zusammenhang mit einem Schreiben des BMF über anhängige Hauptprüfverfahren - ich zitiere mit Ihrer Genehmigung, Frau Präsidentin -: "Herr Minister, was Sie gesagt haben, ist schlicht und ergreifend falsch." Und weiter: "Herr Minister Schuster, entweder die Wahrheit sagen oder vor
diesem Parlament weiter lügen." Nachzulesen im Auszug aus dem Parlamentsprotokoll Seite 8, letzter Absatz. Diese Behauptungen dürfen nach unserer Meinung nicht unkontrolliert und unkommentiert hier bleiben. Richtig ist, nachdem Ende Februar das Verfahren Kornfahrzeuge und Technik GmbH abgeschlossen wurde, sind aktuell zehn Hauptprüfverfahren in Brüssel anhängig. Nichts anderes wurde vom Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vor dem Landtag ausgeführt.
Bevor Sie also die Landesregierung der Falschunterrichtung bezichtigen, bitte ich Sie eindringlich...
Herr Staatssekretär, ich muss Sie trotzdem bitten, sich auf die Fragen zu beziehen. Wenn es hier Unstimmigkeiten gibt, müssen wir das austragen, müssen wir eine Form finden, aber, ich denke, jetzt haben wir hier die Gelegenheit der Mündlichen Anfrage und die sollten wir auf die Fragen auch beziehen.
Ich komme auf die Mündliche Anfrage, Frau Präsidentin, zurück. Die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Gerstenberger beantworte ich nunmehr für die Landesregierung wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage: Die Europäische Kommission überprüft gemäß Artikel 88 Abs. 1 EG-Vertrag fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Diese laufende Prüfung eingeführter Beihilfen dient der ständigen Kontrolle bestehender Beihilfen. Im Rahmen dieser fortlaufenden Überprüfung hat die Kommission seit 1991 28 Thüringer Förderrichtlinien überprüft bzw. dauert die Überprüfung noch an.
Zu den einzelnen Verfahren: Die Überprüfung findet also einmal bei dem Thüringer Mittelstandskreditprogramm statt, Landesprogramm für den Fremdenverkehr, KMO-Investitionssicherungsprogramm, Thüringer Konsolidierungsprogramm, Thüringer Investitionssicherungsprogramm, Thüringer Fonds für Unternehmen in Schwierigkeiten, Thüringer Innovationsfonds zur Unterstützung technologieorientierter Unternehmen, Strukturentwicklungsfonds, Richtlinie über die Förderung von Investitionsvorhaben zur Sanierung der Fernwärmeversorgung, auch die Richtlinie über die Durchführung der Gemeinschaftsinitiative RETEX, Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften usw. Ich weiß nicht, Frau Präsidentin, ob ich sie alle vorlesen soll oder ob wir sie schriftlich dem Abgeordneten dann zuarbeiten sollen?
Es sind insgesamt 28, ich sage es nur, weil ich das letzte Mal aufgefordert wurde, sie vorzulesen; ich kann 28 vorlesen. Ich kann sie vorlesen, wenn gewünscht.
Wir nehmen es zur Kenntnis, dass Sie sie dabei haben, und einigen uns darauf, dass Sie die Liste dann übergeben. Ich denke, damit ist dem auch Genüge getan.
Neben diesen Förderrichtlinien unterliegt ebenfalls die Tätigkeit der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG der fortlaufenden Prüfung durch die Kommission. Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die betroffene Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt gibt, eröffnet sie ein förmliches Prüfverfahren. Ich rede hier auch wieder von einem Hauptprüfverfahren. Im Rahmen eines Hauptprüfverfahrens hat die Kommission seit 1991 vier Thüringer Förderrichtlinien überprüft bzw. dauert auch hier die Überprüfung noch an. Auch hier kann ich die einzelnen Förderrichtlinien namentlich noch einmal benennen, wenn gewünscht. Neben diesen Förderrichtlinien überprüft die Kommission im Rahmen eines Hauptprüfverfahrens ebenfalls die Tätigkeit der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG bzw. der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringens. Beihilfen aus dem landwirtschaftlichen Sektor sind hierin jeweils nicht enthalten.
Zu Frage 2: Die Europäische Kommission hat seit 1991 32 durch die Thüringer Landesregierung notifizierte Einzelmaßnahmen sowie 29 durch die Thüringer Landesregierung notifizierte Förderrichtlinien und Regelungen genehmigt - kann ich auch nachliefern, wenn gewünscht. Die Europäische Kommission hat seit 1991 fünf Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Hauptprüfverfahrens mit einer positiven Entscheidung und der Feststellung, dass die gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar waren, abgeschlossen. Die Europäische Kommission hat weiterhin im Rahmen einer fortlaufenden Überprüfung zehn ausgelaufene Thüringer Förderprogramme sowie zwei Einzelmaßnahmen ohne Beanstandungen abgeschlossen. Auch hier bin ich in der Lage, diese nachzureichen. Beihilfen aus dem landwirtschaftlichen Sektor sind hierin jeweils nicht enthalten.
Zu Frage 3: Die Thüringer Förderrichtlinien werden laufend an die sich ändernden förderpolitischen Anforderungen sowie die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch des Gemeinschaftsrechts angepasst. Die Änderungen werden jeweils im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
Zu Frage 4: Die Thüringer Förderrichtlinien unterliegen einer fortlaufenden Überprüfung durch die Thüringer Landesregierung und werden entsprechend an die sich ändernden wirtschaftspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen angepasst.
Frau Präsidentin, als Erstes eine Feststellung: Es ist ein einmaliger Akt, dass die Landesregierung Mündliche Anfragen dazu benutzt, Stellungnahmen abzugeben zu Sachverhalten, die damit in keiner Weise im Zusammenhang stehen. Ich bitte, das zu klären.
Frau Präsidentin, und als Zweites: Wir wären niemals auf die Idee gekommen oder ich wäre niemals auf die Idee gekommen, eine Mündliche Anfrage zu stellen.
Ja, ich stelle deshalb die ergänzende Frage: Welche Landesgesellschaften sind von Prüfverfahren bzw. von Hauptprüfverfahren betroffen? Und die zweite Frage, Herr Staatssekretär: Welche vier Hauptprüfverfahren - Sie haben ja gesagt, Sie könnten sie nennen - sind das denn, die gegenüber Landesgesellschaften oder Landesförderprogrammen eingeleitet wurden?
Frau Präsidentin, ich habe gesagt: Ich kann sie Ihnen nachreichen. Ich kann sie hier natürlich alle vorlesen, Herr Abgeordneter Gerstenberger, das würde hier den Rahmen sprengen. Herr Gerstenberger, ich habe Ihnen gesagt, dass wir hier ein Prüfverfahren im Fall Möbelwerke haben, dass wir CD Albrechts haben, dass wir Rhöngold Molkerei haben und die Greußener Salamifabrik, die anderen Daten kann ich Ihnen schriftlich nachreichen, wenn gewünscht.
Frau Präsidentin, namens der Fraktion der PDS stelle ich den Antrag, diese Mündliche Anfrage an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik zu überweisen.
Sie haben den Überweisungsantrag gehört, dann stimmen wir darüber ab. Wer für diese Überweisung ist, den bitte ich um das Handzeichen. Damit ist das Quorum erreicht und die Mündliche Anfrage ist entsprechend überwiesen.
Wir kommen damit zur nächsten Mündlichen Anfrage, und zwar die Anfrage von Herrn Abgeordneten Ramelow und Frau Abgeordneten Thierbach in Drucksache 3/382.
1. Welche Kriterien müssen für die Anerkennung als "anerkannter Suchthilfeträger" in Thüringen erfüllt werden?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:
Zu Frage 1: Abhängigkeitserkrankungen sind in ihren Ursachen und Auswirkungen, wie allgemein bekannt, sehr vielschichtig, auch in ihren Stadien sehr vielschichtig und dementsprechend sind sehr unterschiedliche Betreuungsund Behandlungsangebote erforderlich. Träger von Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe müssen in der Beratung, in der Betreuung und Behandlung der Betroffenen fachlich kompetent und erfahren sein. Ihre Anerkennung erhalten sie in Thüringen erstens auf der Basis von Förderrichtlinien, und um es etwas leichter zu machen, Herr Abgeordneter Ramelow, Förderrichtlinie 213 im Staatsan
zeiger Nr. 23 von 1993 und Richtlinie 380 im Staatsanzeiger Nr. 29 aus dem Jahre 1994. Diese Förderrichtlinien besagen, dass fachliche Standards als Voraussetzung für eine Landesförderung zu definieren sind und dort sind diese definiert. Zum Zweiten erhalten Träger der Suchtkrankenhilfe eine Anerkennung auf Basis von abgeschlossenen Leistungsverträgen mit den jeweiligen Kostenträgern wie z.B. den Renten- und Krankenversicherungsträgern sowie der örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger. Länderübergreifend sind Fachstandards von der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren definiert.
Zu Frage 2: Dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit sind 32 anerkannte Träger bekannt, die ich nun auch nicht im Einzelnen vorlesen will, aber ich verweise hier auf den Wegweiser "Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe". Ich darf Ihnen dieses einmal zeigen. Dort sind die anerkannten Träger aufgeführt, ebenso die betreffenden Projekte und Einrichtungen. Dieser Wegweiser ist beim Sozialministerium und bei der Landesstelle gegen die Suchtgefahr und natürlich auch bei den örtlichen Sozialhilfeträgern und örtlichen Suchtkrankenberatungsstellen erhältlich.
Wenn die Kriterien, die Sie benannt haben, erfüllt sind, wie ist das Verfahren organisiert, dass weitere Träger eine solche Anerkennung bekommen können und auch in diese Liste aufgenommen werden?
Diese Träger können dieses beantragen und sie werden nach den Richtlinien, die ich Ihnen genannt habe, dann anerkannt oder nicht anerkannt.
Weitere Nachfragen sind nicht erkennbar. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage in Drucksache 3/383 noch einmal Abgeordneter Ramelow und Frau Abgeordnete Thierbach.