Jetzt zu zwei Fragen, die mich interessieren und die Sachsen-Anhalt und die sachsen-anhaltische Finanzverwaltung betreffen. - Nein, zu „Languste“ und zu dem, was in Sachsen-Anhalt nicht passiert, stellen wir eine schriftliche Anfrage.
Sie den personellen Besatz dort ein, damit wir, wenn es so weit ist, dort zügig zu den - Sie haben es vorhin auch beschrieben - Werten kommen? Es war im Moment nicht so akut, dass man regelmäßig diese Werte brauchte. Das ist mit einem höheren Aufwand verbunden. Rechnen Sie dabei auch mit personellen und administrativen Aufwüchsen? Denn die Aufgabe kommt so oder so auf uns zu.
Ich kann Ihnen das noch nicht verbindlich sagen. Wir sind gerade dabei, das zu ermitteln. Ebenso sind wir dabei, den eigenen Personalaufwand zu ermitteln. Denn im Augenblick ist schon klar, dass von den Grundstücksbesitzern noch vieles manuell abgefragt werden muss.
Insoweit sind wir im Augenblick dabei, alle Fragen der technischen Umsetzung auf der zurzeit bekannten Gesetzesgrundlage, die noch immer im Entwurfsstadium ist, zu klären. Verbindlich kann ich Ihnen das erst im Finanzausschuss sagen. Ich habe vorhin schon gesagt, wir befinden uns noch sehr früh im Verfahren, und es gibt noch viele Fragen, die zu klären sind.
Ich sehe keine weiteren Fragen. Dann danke ich dem Minister für die Stellungnahme der Landesregierung.
Bevor wir in der Debatte fortfahren, begrüße ich Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule Kastanienallee Halle. Seien Sie im Hohen Hause herzlich willkommen!
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Ja, wir haben uns in der Fraktion dafür entschieden, dass nicht der finanzpolitische Sprecher, sondern die kommunalpolitische Sprecherin zu diesem Thema spricht;
Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer vorliegt, ist schon ein Erfolg, wenn auch ein später Erfolg, zu dem es unter dem Druck des Bundesverfassungsgerichts gekommen ist, welches dem Gesetzgeber die Frist gesetzt hat, zum 31. Dezember dieses Jahres einen Gesetzentwurf vorzulegen. Denn die Folge - der Minister hat es bereits ausgeführt -, wenn kein Gesetz zustande kommt, wäre drastisch: keine Einnahmen für die Kommunen aus der Grundsteuer.
Während meiner langjährigen Praxis in der Kommune habe ich das Thema Grundsteuerreform immer wieder auf dem Tisch gehabt. Auch während meiner Tätigkeit im Landtag ist über dieses Thema immer wieder debattiert worden.
Natürlich werden sich alle fragen: Warum hat es so lange gedauert, obwohl es bereits seit 1995 Hinweise darauf gab, dass die bestehende Grundsteuer nicht verfassungskonform sein
kann? - Einiges haben wir in den zwei Redebeiträgen heute dazu schon gehört. Natürlich ist in Bezug auf die Grundsteuer immer die Einigung unter den Bundesländern notwendig. Das war der vorrangige Streit; denn in den Bundesländern haben durchaus unterschiedliche Vorstellungen dazu bestanden - und bestehen noch weiter -, wie die Grundsteuer zukünftig zu bemessen ist.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen und dieses für die Gemeinden wichtige Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen. Schließlich ist die Grundsteuer wirklich eine der wichtigsten und auch der stabilsten Einnahmen in der Vergangenheit gewesen.
Immer wieder ist in den Vertretungen der Gemeinden vor Ort darüber gestritten worden, wie weit Grundstückseigentümer mit der Grundsteuer belastet werden können. Die Grundsteuer selbst ist jedoch nie infrage gestellt worden.
Bereits am Anfang habe ich ausgeführt, dass der jetzt vorliegende Gesetzentwurf den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht wird und damit eine wichtige Grundlage für die weitere Diskussion entstanden ist.
Der Zeitdruck erhöhte sich und der Einigungsdruck dann natürlich auch. Deshalb bedauere ich, dass aufgrund des Einigungsdrucks diese Öffnungsklausel entstanden ist. Man mag dazu stehen, wie man will, aber man hat den Druck genutzt, um individuelle Rechte durchzusetzen.
Ich will aber trotzdem für die SPD sagen, dass der Gesetzentwurf eine gute Grundlage bietet, um eine Grundsteuer zu erheben. Das Gesetz enthält das bewährte Prinzip, dass die Grundstücke nach dem Wert festgestellt werden.
Diese müssen nach dem Gesetz neu festgestellt werden; denn es ist der Bevölkerung und den Grundstückseigentümern wirklich nicht mehr erklärbar, dass - diesen Punkt hat auch das Verfassungsgericht bemängelt - mittlerweile Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 gelten. Das hat dazu geführt - auch das wissen wir -, dass durch dieses Grundvermögen die Gemeinden mit höheren Hebesätzen immer wieder gezwungen waren, den Wert wenigstens einigermaßen zu setzen.
Der Minister hat schon ausgeführt, dass mit der Grundsteuererhebung und Neubewertung große Anforderungen an unsere Finanzverwaltungen gestellt werden. Daher begrüßen wir es, dass der Gesetzentwurf vielfache Vereinfachungen hinsichtlich der Berechnung und der Bemessung vorschlägt, dass auf Einzelfallentscheidungen verzichtet wird, dass im Rahmen von Wertermittlungen typisiert werden kann und dass elektronische Übermittlungen in den Gesetzentwurf eingehen.
Natürlich sind wir nicht mehr auf dem Stand von vor 50 Jahren, um ein Grundstück zu bemessen. Wir brauchen dazu nicht mehr den Taschenrechner zu nutzen. Wir können dabei den digitalen Fortschritt nutzen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen.
Maßgeblich und wichtig ist für uns aber vor allen Dingen der Grundsatz, der als große Überschrift über dem Gesetzesvorhaben steht, dass die Grundsteuerreform keine Steuererhöhungsreform sein soll, sondern dass das Maß, das Gesamtvolumen gleich bleiben soll. Das ist ein hoher Anspruch und bedeutet auch, dass viel dafür getan werden muss.
Der Minister hat schon ausgeführt, dass in dem Bundesgesetzgebungsverfahren die Absenkung der Steuermesszahl vorgesehen ist, damit der zweite Teil der Berechnung nach der Wertberechnung, die Steuermesszahl, der Faktor dann schon geringer ausfällt.
Dabei kommt der dritten Komponente für die Kommunen eine große Bedeutung zu, nämlich den Hebesätzen, die durch die Gemeinden entsprechend festgesetzt werden. An dem System selbst hat sich nichts geändert: Wertermittlung, Steuerwert und Hebesatz. Wenn wir aber davon ausgehen, dass sich durch die Wertermittlung der Grundstückswert als solcher bei einem ursprünglichen Einheitswert von 1935, den wir heute nicht
mehr ansetzen können, grundsätzlich erhöhen könnte, dann ergibt sich bezüglich der Anpassung der Hebesätze eine hohe kommunale Verantwortung.
Mein Appell an uns, an die Landesregierung, an die Aufsichtsbehörden lautet, dass die Kommunen an der Stelle wirklich mitgenommen werden und die feste Einnahmequelle für die Kommunen erhalten bleibt. Dabei sollte man dem Anspruch, dass die Reform nicht für Steuererhöhungen genutzt wird, gerecht werden.
Wir als Gesetzgeber sind neben dem, was die Landesregierung in der verwaltungstechnischen Umsetzung zu beachten hat, natürlich gehalten, darauf zu schauen - ich bitte auch die Landesregierung, dies im Blick zu behalten -, inwieweit gesetzliche Regelungen im Nachgang unsererseits geändert werden müssen.
Ich meine zum Beispiel die Anpassung im Finanzausgleichsgesetz. Wir haben in § 14 feste Hebesätze verankert, die jetzt als Mittelhebesätze angesetzt werden. Wir müssen sehen, ob dies bei der Berechnung der Kreisumlage dann noch stimmt. Es ist auch im Hinblick auf den Erlass für die Zahlungen aus dem Ausgleichsstock zu prüfen, ob die Angaben dann noch stimmen. Ich denke, die Ministerien schauen schon jetzt in alle Gesetze, in alle Verordnungen, um dann diese Anpassungen vorzunehmen.
Jetzt noch einmal zu der Öffnungsklausel. Ich sage im Namen der SPD, dass wir einen Flächenmaßstab nicht für günstig erachten. Die Flächensteuer erfüllt unseren Anspruch, eine gerechte Steuer zu haben, nicht. Denn was bedeutet der Flächenmaßstab insbesondere für ein Bundesland, das ein Flächenland ist und viele größere Grundstücksflächen aufweist? - Die Besitzer großer Grundstücke im ländlichen Raum müssten dann genauso viel oder vielleicht sogar mehr Grundsteuer bezahlen als ein Villenbesitzer in einer Stadt. Ich glaube, das ist mit dieser Steuerreform nicht gewollt.
Vielleicht hätte der in der Bundesregierung für die gleichwertigen Lebensverhältnisse zuständige Minister - das war in der Bundesregierung der Anspruch bei dieser Gesetzesänderung -, Herr Seehofer, mehr Einfluss auch in Bayern finden können. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden soll, dass es nicht zu einem Steuerunterbietungswettbewerb in den Bundesländern kommt.
Ja, ein letzter Satz. - In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Gesetzes für die Kommunen sehen wir uns
in der Verantwortung, bis Ende des Jahres diesen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen und ihn seitens Sachsen-Anhalts zu unterstützen. - Vielen Dank.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Frau Schindler für Ihren Redebeitrag. - Für die AfDFraktion hat jetzt Herr Farle das Wort. Herr Farle, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form wurde für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte als Steuerbemessungsgrundlage der Grundsteuer veraltet sind und seitdem nicht mehr neu ermittelt wurden. Nach Jahrzehnten der Untätigkeit führte das dazu, dass die zugrundeliegenden Werte die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
In Westdeutschland stammen die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und sollten alle sechs Jahre neu bewertet werden. Das ist der entscheidende Punkt. Das geschah aber nie. Warum das nicht geschah, ist auch klar: weil man dafür Tausende von Beamten hätte einsetzen müssen. Also hat man es nie gemacht. Denn für die Erhebung der Daten benötigten die Finanzverwaltungen schon damals neun Jahre - neun Jahre! -, um die zig Millionen Grundstücke neu zu bewerten.
Weil nach der Wiedervereinigung dieses Bürokratiemonster auch im Osten Urständ gefeiert hat, musste man hier, da gar keine Einheitswerte mehr ermittelt wurden, auf die Daten von 1935 zurückgreifen, was sich sehr positiv ausgewirkt hat, weil sie wesentlich niedriger waren als die im Westen von 1964.
In den veralteten Werten erkannte dann das Bundesverfassungsgericht - hört, hört! - eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung.
Als Fazit können wir festhalten: Die gegenwärtige Grundsteuer ist deshalb verfassungswidrig, weil Neubewertungen aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands ausgeblieben sind. Das ist nämlich der wahre Grund.