Hinzu kommt, dass auch die baulichen und materiell-technischen Ausstattungen auf dem neuesten Stand sein müssten, erst recht, wenn man das
fehlende Personal auch nur ansatzweise kompensieren wollte. In der Anhörung wurden dahin gehend sehr nachvollziehbare verschiedene, durchaus massive Kritikpunkte genannt, die absolut ernst zu nehmen sind.
Die Landesregierung hat die Chance versäumt, mit der neuen Polizeistrukturreform ein echtes Liegenschaftskonzept für die Landespolizei aufzustellen und umzusetzen. Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste wird ihren Dienst zunächst an dem ebenfalls völlig zersplitterten Hauptsitz in Magdeburg aufnehmen müssen.
Die Umsetzung der neuen Polizeistruktur ist ohne die Anpassung der Informations- und Kommunikationstechnik undenkbar. Es fehlen hierfür materielle wie personelle Voraussetzungen. Mit der personellen und materiellen Ausstattung des TPA ist die Polizeistrukturreform nicht zu realisieren. - Das sind die Einschätzungen der Gewerkschaften.
Deshalb wurde in der Tat vielfach die Frage aufgeworfen, ab wann die einzelnen Maßnahmen der Polizeistrukturreform greifen. Nach unserem Eindruck ließen diese ja nicht von Abwehr, sondern gerade von dem Willen, diese Reform zu einem Erfolg werden zu lassen, geprägten Hinweise und Bedenken die Landesregierung weitgehend unbeeindruckt.
Das, meine Damen und Herren, halten wir für einen großen Fehler. Wir werden uns deshalb bei der Abstimmung heute der Stimme enthalten. Ich bin mir sicher, es ist nicht die letzte Debatte, die wir zu diesem Thema führen werden. Darin sind wir uns in der Tat wieder einig: Das Ende der Debatte um den Gesetzentwurf zur Polizeistrukturreform ist der Beginn der Debatte um deren Umsetzung. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Abg. Quade. Ich sehe keine Wortmeldungen. - Somit steigen wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/3583 ein. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/3624 vor.
Ich schlage vor, zuerst über den Änderungsantrag in der Drs. 7/3624 abzustimmen. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die AfDFraktion. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Eine Enthaltung von einem fraktionslosen Mitglied. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt worden.
fehlung ab. Wer diesen selbstständigen Bestimmungen seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und ein fraktionsloses Mitglied. Wer stimmt dagegen? - Die AfD-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Das ist somit beschlossen worden.
Wir stimmen nunmehr über die Artikelüberschriften ab. Wer den Artikelüberschriften zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und ein fraktionsloses Mitglied. Wer stimmt dagegen? - Das ist die gesamte AfD-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Die Artikelüberschriften sind somit beschlossen worden.
Wir kommen nunmehr zu der Abstimmung über die Gesetzesüberschrift, die lautet: Gesetz zur Polizeistrukturreform. Wer dieser Überschrift zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und ein fraktionsloses Mitglied. Wer stimmt dagegen? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist, wie gehabt, die Fraktion DIE LINKE. Die Gesetzesüberschrift ist somit beschlossen worden.
Nunmehr stimmen wir über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und ein fraktionsloses Mitglied. Wer stimmt dagegen? - Das ist die AfD-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 8 ist erledigt.
Als Einbringer zu TOP 9 a sprechen die Abg. Frau Eisenreich zum KAG und der Abg. Herr Knöchel zum FAG. Ich bitte nunmehr Frau Eisenreich zu beginnen. Sie haben das Wort, bitte.
Danke, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren! Bundesweit werden die Diskussionen um die Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen mit Vehemenz geführt. Dabei ist in vielen Bundesländern Bewegung in diese Diskussionen gekommen. So hat Bayern Mitte dieses Jahres die Straßenausbaubeiträge abgeschafft und gehört nun neben Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg zu den Bundesländern, in denen die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr finanziell zum Straßenausbau herangezogen werden.
Andere Bundesländer haben die Kommunen aus der Pflichterhebung entlassen und ihnen die Beitragserhebung freigestellt, wie Hessen und Schleswig-Holstein, die sich damit zu Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen gesellen, wo die Kannregelungen schon länger existieren.
Allerdings gibt es noch immer sechs Bundesländer, in denen die Kommunen verpflichtet sind, Bürgerinnen und Bürger beim Straßenausbau zur Kasse zu bitten, darunter Sachsen-Anhalt.
Doch auch hier im Land wird seit Längerem die Diskussion um die Beitragserhebung geführt. So haben sich Freie Wähler in Sachsen-Anhalt am Anfang des Jahres den in anderen Bundesländern bestehenden Initiativen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen mit einer Petitions- und Postkartenkampagne angeschlossen. Kommunale Vertretungen plädieren für eine Abschaffung oder haben sogar entschieden, keine Straßenausbaubeiträge mehr einzuziehen.
Machen wir uns nichts vor: Die Diskussion und vor allem der Unmut in der Bevölkerung sind seit Langem groß; denn mitunter flattern Beitragsbescheide im höheren vierstelligen oder gar fünfstelligen Bereich ins Haus und bringen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in finanzielle Nöte bis an den Rand der Existenz.
DIE LINKE kritisiert in diesem Zusammenhang außerdem seit Langem die Definition des sogenannten Vorteils für die Beitragspflichtigen. Aus unserer Sicht wurde und wird die Verbesserung der Straßenqualität hier einseitig als Aufwertung des anliegenden Grundstücks betrachtet. Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass damit auch Nachteile verbunden sind, weil etwa durch die Verbesserung der Straßenqualität der Verkehr und damit die Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anlieger zunehmen.
Bessere Straßen, Rad- und Fußwege dienen der Allgemeinheit, weshalb es als ungerecht empfunden wird, dass nur wenige dafür zahlen sollen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass weder die
Einführung von wiederkehrenden Beiträgen noch die Ergänzung von Billigkeitsmaßnahmen im Kommunalabgabengesetz die erhofften Effekte hatten. Denn auch diese Änderungen konnten die Akzeptanz der Beiträge bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht steigern. Auch das durch Beiträge finanzierte System wurde nicht stabilisiert.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist zudem mit dem Problem eines hohen und nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwands behaftet. 30 % bis 50 % der Beitragseinnahmen gehen den Gemeinden über Verwaltungskosten wieder verloren. Das wiederum setzt die Gemeinden in Sachsen-Anhalt zunehmend unter Druck. Nicht zuletzt sorgen fehlende Investitionen für große Löcher im gemeindlichen Straßennetz und für wachsenden Unmut vor Ort.
Wie sich zeigt, gibt es bundesweit eine große Dynamik zur Diskussion um die Straßenausbaubeiträge, insbesondere in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Neue Meldungen laufen fast wöchentlich hier ein.
Die Diskussion um die Straßenausbaubeiträge ist längst auch im Landtag von Sachsen-Anhalt angekommen. Mehrere Fraktionen haben inzwischen ihren politischen Willen zur Abschaffung geäußert. Aber leider hat es die Landesregierung auch auf unseren im Mai dieses Jahres gestellten Prüfauftrag „Gemeindlichen Straßenbau besser unterstützten - Bürger entlasten“ in der Drs. 7/2863 hin bisher nicht geschafft, dem Landtag etwas vorzulegen. Es ist vielmehr so: Sie schweigt und zeigt keinerlei Reaktion.
Um in der Sache nun endlich weiterzukommen, unterbreitet die Fraktion DIE LINKE mit dem vorliegenden Gesetzentwurf konkrete Vorschläge, um die Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2019 abzuschaffen und Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.
Zugleich sehen wir uns in der Verantwortung, die den Gemeinden entgehenden Einnahmen zu kompensieren. Dies soll einerseits über Erstattungen aus dem Ausgleichsstock und andererseits über höhere Zuweisungen über das Finanzausgleichsgesetz geschehen.
Durch die Änderungen in den §§ 6, 6a, 6d und 13a des Kommunalabgabengesetzes sollen die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zum 1. Januar 2019 entfallen. In § 6 Abs. 1 Satz 3 (neu) wollen wir klarstellen, dass ab diesem Zeitpunkt solche Beiträge nicht mehr erhoben werden. Dabei bleiben die nach Bundesrecht, und zwar nach § 127 des Baugesetz
Eine Stichtagsregelung, wie sie im Gesetzentwurf vorgeschlagen wird, erfordert jedoch zusätzliche Klarstellungen und Regelungen, um Rechtssicherheit für Betroffene und umsetzende Kommunen zu schaffen. Daher sollen in § 18 KAG die Absätze 3 bis 5 angefügt werden. Wir haben über die Landesgrenzen hinaus geschaut und stützen uns sowohl im Regelungsgehalt als auch in der Begründung auf wesentliche Teile des in der Drs. 17/21586 in den Bayerischen Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung des bayerischen Kommunalabgabengesetzes, der am 14. Juni 2018 in der Drs. 17/22760 beschlossen wurde.
Mit Blick auf die Ergebnisse der ausschussübergreifenden Anhörung zu unserem Antrag mit dem Titel „Gemeindlichen Straßenbau besser unterstützten - Bürger entlasten“, die am 8. November 2018 durchgeführt wurde, fühlen wir uns auf diesem Weg bestätigt.
Für eine rechtliche Abgrenzung gilt, dass für alle Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen, die bis zum 31. Dezember 2018 mit Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sowie die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Beitragssatzungen weiterhin gelten. Diese Beiträge sind zu erheben.
Bescheide, die erst ab dem 1. Januar 2019 festgesetzt und damit bekannt gegeben wurden, sind jedoch rechtswidrig und damit durch Bescheid aufzuheben. Wurden im Zusammenhang mit solchen Bescheiden Beiträge vereinnahmt, sind diese zu erstatten. Die Rückerstattung dieser Beiträge erfolgt frühestens ab dem 1. Mai 2019. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass den Gemeinden in ausreichendem Umfang Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und dass Anträge zeitnah entschieden werden können.
Zugleich beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Gemeinde den Bescheid aufhebt, die Verjährungsfrist für die Rückforderung der gezahlten Beiträge durch die Bürgerinnen und Bürger. Diese beträgt nach § 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 228 und § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fünf Jahre.
Für den Fall von Vorausleistungen gelten diese Regelungen ebenfalls. Da Vorausleistungen ein Vorfinanzierungsinstrument hinsichtlich des end
gültigen Bescheides darstellen, sollen in § 18 Abs. 4 KAG spezielle Regelungen zum Umgang mit jenen Vorausleistungen getroffen werden, die vor dem 31. Dezember 2018 beschieden, jedoch noch nicht endgültig durch Bescheid abgerechnet wurden.