Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Die Res Publica in ihrem eigentlichen Sinn hat nur eine Zukunft, wenn Öffentlichkeit und Transparenz leitende Prinzipien des staatlichen Handelns sind. Wer Bürger oder Bürgerin in Sinne eines Citoyen sein will, braucht Informationen über die öffentlichen Angelegenheiten, auch damit sich die Identifikation mit dem Gemeinwesen weiterentwickeln kann.
Die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger ist damit das entscheidende Fundament der demokratischen Gesellschaft. Dieses Fundament kann jedoch nur stabil sein, wenn es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht wird, das Handeln der Institutionen und der Verwaltung transparent nachzuvollziehen und sich darüber zu informieren.
Wo der Staat als hermetisch abgeschirmte Sphäre, zu der Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang haben, empfunden wird, stellt sich Befremden ein und droht Entfremdung. Diesem Gefühl müssen wir durch größtmögliche Transparenz begegnen.
Ziel der von Schwarz-Rot-Grün in Angriff genommenen Weiterentwicklung des Informationszugangsgesetzes muss es also sein, durch Transparenz und Offenheit die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen. Insbesondere eine Steigerung der Nachvollziehbarkeit und damit der Akzeptanz des Verwaltungshandelns soll gefördert werden. Denn es ist die Verwaltung, über die der Staat den Bürgerinnen und Bürgern als Akteur ganz praktisch gegenübertritt. Sie bildet im übertragenen Sinn das Gesicht des Staates.
Der Gesetzentwurf, so wie es uns vorliegt, bietet dafür ein paar gute Gelegenheiten und gute Ansätze. Ich nenne die Geringwertigkeitsgrenze von 50 € jetzt auch für Landesbehörden. Ich nenne die Schaffung eines Informationsregisters.
Ich will aber auch sagen, dass der Gesetzentwurf meiner Meinung nach noch nicht weit genug geht. Wir werden uns auch mit dem Blick auf andere Bundesländer anschauen müssen, ob es nicht noch weitergehende Möglichkeiten gibt, die wir in Sachsen-Anhalt ergreifen können. Darin bin ich einig mit den Vorrednerinnen und Vorrednern.
Ich meine, das Ganze wird nur funktionieren im Konzert mit der eben auch schon angesprochenen Regelung zum E-Government-Gesetz. Da haben wir noch Hausaufgaben zu machen. Da liegt noch ein weiter Weg vor uns; denn wir haben gesehen, dass das, was bisher vorgelegt wurde, nicht ausreicht.
Diesbezüglich muss wirklich nachgesteuert werden. Ich sichere Ihnen zu, das werden wir als Koalitionsfraktionen tun. Wir als GRÜNE stehen
dafür ein, dass Sachsen-Anhalt nicht nur ein modernes Informationsfreiheitsgesetz, sondern am Ende auch ein modernes E-Government-Gesetz bekommen wird. - Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Informationsfreiheit ist ein Grundrecht, das jedermann zusteht. Wörtlich heißt es in Artikel 1 Abs. 5 des Grundgesetzes, dass jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Welt befindet sich mitten in einem Wandel. Zu wichtigen Rohstoffen neben Erdöl, Erzen, Holz und Metallen sind mittlerweile Daten hinzugekommen. Daten spielen in unseren Zeiten mit Facebook und Co. eine unermesslich wichtige Rolle für die Wirtschaft, auch für unsere lokale Wirtschaft. Damit steht die Frage im Mittelpunkt, wie man an diese Daten gelangt.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt soll genau das regeln. Ziel des Gesetzes ist es, bürokratische Hemmnisse zu reduzieren, so wie das meine Vorredner alle schon gesagt haben, einen umfassenden Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, was sehr wichtig ist, die Verwaltung für die Bürger transparenter werden zu lassen und dadurch nicht zuletzt die Kontrolle der Verwaltung, aber auch die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen.
Zwar hat Sachsen-Anhalt seit dem 19. Juni 2008 ein Informationszugangsgesetz, das den allgemeinen Anspruch auf Zugang zu den in Behörden vorliegenden amtlichen Informationen regelt.
Schaut man sich aber in anderen Bundesländern um, so erkennt man, dass Informationszugangsgesetze in Hamburg, Bremen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen und SchleswigHolstein den Prinzipien von Open Data und Open Government weitergehend entsprechen.
Bislang ist Sachsen-Anhalt im Transparenz-Ranking von allen Bundesländern nur auf Platz 9. Diesen Platz sollten wir verbessern wollen. Das muss unser Ziel sein.
Trotz aller Transparenz und Offenheit beinhalten Daten auch sensible Informationen. Diese zu schützen gehört ebenso zu unserer Aufgabe als Gesetzgeber wie die Förderung des Grundsatzes der weitgehenden Offenheit und Öffentlichkeit.
Grundsätzlich sollen alle Behörden des Landes Sachsen-Anhalt über die im IZG bestimmten Informationen Auskunft geben. Im Rahmen der Befassung im Innenausschuss würden wir uns gern vertieft darüber austauschen, ob dies auch uneingeschränkt für den Landesrechnungshof gilt oder ob dieser entgegen der bisherigen Gesetzesfassung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle aus dem Anwendungsbereich des IZG herauszunehmen ist.
Dies würden wir dann gegebenenfalls durch einen Änderungsantrag einbringen. Es sei nur an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass unsererseits eventuell noch Änderungsbedarf besteht, um das Zweilesungsprinzip zu wahren.
Gern begründe ich Ihnen noch kurz, warum wir hier möglichen Änderungsbedarf sehen. Zum einen nimmt der Landesrechnungshof aufgrund seiner Unabhängigkeit eine besondere Rechtsstellung ein. Er verfügt über Informationen, die schutzwürdige Interessen Dritter bei Veröffentlichung verletzen könnten.
Zum anderen beschränken sich die Informationen des Rechnungshofes nur auf den für ihn wichtigen Ausschnitt der Verwaltungstätigkeit. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Informationen das Gesamtgefüge der Verwaltungstätigkeiten nur defizitär abbilden.
Details in dieser Frage seien aber den Beratungen des federführenden Innenausschusses sowie des Finanzausschusses vorbehalten. Wir bitten darum, den Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse zu überweisen. - Vielen Dank.
Ich sehe auch hierzu keine Fragen. Deswegen können wir gleich in das Abstimmungsverfahren eintreten. Es ist Überweisung beantragt worden zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss. Gibt es dazu andere Vorstellungen? - Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich darüber abstimmen.
Wer dafür ist, die Drs. 7/3382 zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss zu überweisen, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Somit ist auch dieser Gesetzentwurf der Landesregierung einstimmig in die genannten Ausschüsse überwiesen worden.
Entsprechend der Vereinbarung der parlamentarischen Geschäftsführer, die vorhin erwähnt worden ist, kommen wir nun zum
Einbringer für die AfD-Fraktion ist der Abg. Herr Mittelstädt. Herr Mittelstädt, Sie haben das Wort.
Werter Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Das Handwerk in unserer Gesellschaft und Wissenschaft zu stärken, erfordert die Kraft aller. In mehr als 1 100 Handwerksbetrieben erwirtschaften mehr als 4 200 Mitarbeiter Leistungen im Wert von mehr als 300 Millionen €.
Ein gut aufgestelltes Handwerk stellt eine große Versorgungssicherheit für die Bevölkerung dar, sichert sehr viele Arbeitsplätze und schafft gute Voraussetzungen für die Ausbildung von Jugendlichen. Um dies zu gewährleisten, ist die Politik dazu aufgefordert, die entsprechenden Grundlagen zu schaffen.
Uns allen ist der demografische Wandel in unserer Gesellschaft bekannt. Allein um diesem Zustand entgegenzuwirken, müssen wir alle Möglichkeiten, die uns zur Verfügung stehen, nutzen.
Oft diskutieren wir in diesem Parlament darüber, wie das Handwerk weiter gestärkt werden kann. Beispielhaft möchte ich hier die bereits eingeführte Meistergründungsprämie hervorheben, die zweifellos zu Neugründungen von Handwerksbetrieben geführt hat.
- Richtig, Herr Striegel, auch mal was Gutes. - Wir diskutieren ja auch im Landtag darüber, vor allem vor dem Hintergrund, dass in den letzten 20 Jahren die Ausbildung zum Meister um 50 % zurückgegangen ist.
Um verstärkt Jugendliche zu motivieren, einen Handwerksberuf zu erlernen, ist es unbedingt erforderlich, die Fahrtkostenrückerstattung für die An- und Abreise der Lehrlinge zu schulischen und praktischen Ausbildungsstätten abzuschaffen. Dies könnte zum Beispiel durch das Ausstellen eines entsprechenden Ausweises, wie es bei Studenten schon üblich ist, erfolgen.
Nach meiner Auffassung ist es nicht förderlich gewesen, dass man für einige Handwerksparten den Meisterabschluss ausgesetzt hat. Dies wirkt auch den ständig steigenden Anforderungen an einen Handwerksbetrieb entgegen.
Wenn wir von einer Gleichwertigkeit des Handwerksbetriebes mit dem Bachelorgrad sprechen, dann sollte dies für alle Handwerksbetriebe gelten. Die vier Säulen zur Führung eines Handwerksbetriebes, Wissen, Fähigkeit, Sozialkompetenz und Selbstständigkeit, gelten für alle Handwerksbetriebe. Eine gute Ausbildung der Menschen war schon immer die Voraussetzung für eine hohe Qualität der Produktion „Made in Germany“.
Nun zum eigentlichen Sachverhalt. § 64 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt legt fest, wer zur Bauvorlage berechtigt ist. So zum Beispiel ist der Verweis darauf gerichtet, dass es eine Architektin, ein Architekt sein muss. In Absatz 2 erweitert man den Personenkreis der Berechtigten dadurch, dass Ingenieure nach einer entsprechenden Antragstellung bei der Ingenieurkammer die Berechtigung erhalten können.
Andere Bundesländer haben dies seit Jahrzehnten in der Bauordnung verankert und erweitert auf diese Berufsgruppen, um die es heute in unserem Antrag geht. So ist zum Beispiel in Bayern in Artikel 61 Abs. 3 der Bauordnung ausdrücklich vermerkt, dass Ingenieurinnen und Ingenieure oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- sowie des Zimmererfachs ebenfalls bauvorlageberechtigt sind.
Die dort ausgeführten Einschränkungen in Bezug auf Leistungen können genauso übernommen werden, wobei ich aber bemerken möchte, dass dies speziell die Grundlage für die Diskussion unter Fachleuten sein sollte.
In der Regel geht es um geringfügige Leistungen, um technisch einfache Bauvorhaben. Vielleicht ein oder zwei Beispiele. Beispielsweise ist in der Bayerischen Bauordnung geregelt, dass es Wohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 200 m² oder Garagen mit einer Grundfläche von maximal 200 m² sein dürfen, um dieses Leistungsprofil einzugrenzen.
Bei der Durchführung von Bauvorhaben liegt die Verantwortung immer bei dem ausführenden Betrieb. Das heißt, wenn ein Meister Ausführungsunterlagen zur Realisierung erhalten hat, hat er diese zu prüfen und eventuelle Mängel in diesem Projekt dem Projektleiter mitzuteilen. Letztendlich bedeutet dies, dass der Handwerksmeister auch ein umfangreiches Wissen auf seinem Fachgebiet haben muss.
In den alten Bundesländern ging die Regelung weder auf Kosten der Bausicherheit noch wurden freiberufliche Architekten in ihrer Existenz bedroht. Vielmehr haben die Regelungen dort zu einer Entbürokratisierung, Baubeschleunigung
Nicht jeder Handwerksmeister muss unbedingt diesen Weg mitgehen. Aber wer das möchte, kann diese Voraussetzung nutzen und in seiner Praxis umsetzen. In den alten Bundesländern - das haben meine Recherchen ergeben - sind es nur etwa 10 % der Handwerksbetriebe, die davon Gebrauch machen.
Für den Bauherrn ergibt sich der Vorteil, dass er bei kleineren Bauvorhaben die Planung und Ausführung an einen Auftragnehmer vergeben kann. Das spart dem Bauherrn Geld und Koordinierungsaufwand.
Aber auch die Region hat einen Mehrgewinn, da Handwerksmeister in der Regel vor Ort sind, während Bauträger meist überregionale Firmen sind.