Dieser Gefährder - ich will Ihnen das einmal erzählen, damit Sie das wissen - lief, als er noch in Bitterfeld-Wolfen untergebracht war, mit zwei Polizisten durch Bitterfeld, die ihre Waffen offen trugen. Er lag auch am Strand herum, wurde dort überwacht. Das hat zu massiven Fragen in der Bevölkerung geführt.
Sie reden immer von Sicherheit. Sie reden davon, welche Regelung Sie ändern wollen, damit Sie die Situation verbessern können. Sehen Sie als Innenminister wirklich keine andere Möglichkeit, diesen Gefährder - in Sachsen-Anhalt gibt es Gefährder im einstelligen Bereich - unter die Obhut des Jugendamtes bzw. des zuständigen Herrn H. zu stellen - dieser arbeitet für den Träger, der im Auftrag des Landkreises arbeitet -, um zu verhindern, dass er in verschiedenen Dörfern mit teilweise sechs Begleitern, also vier Polizisten und zwei zusätzlichen Betreuern, auftaucht? Das ist doch ein Unding. Allein die Kosten, die man dafür
Herr Roi, ich habe in meinem Vortrag ausgeführt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, jemanden, der als Gefährder eingestuft ist, zu inhaftieren.
(Eva von Angern, DIE LINKE: Aber wie denn unterbringen? - Sebastian Striegel, GRÜNE: Die Schutzhaft gibt es nicht mehr!)
Herr Loth, zügeln Sie sich etwas. - Herr Stahlknecht, Sie haben nach wie vor das Wort zur Beantwortung der Frage.
Auch wenn Herr Loth jetzt wieder einen hohen Blutdruck bekommt, können wir einen solchen Gefährder nicht einsperren.
Das ist so. Ich habe Ihnen vorhin gesagt: Wenn wir nach dem Polizeigesetz die Möglichkeit haben, dann können wir das auf den Wohnraum beschränken. Das wird kommen - dafür haben wir die Voraussetzungen geschaffen -, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Im Augenblick ist es so, wie es ist.
In Untersuchungshaft können Sie jemanden nur nehmen, wenn es einen dringenden Tatverdacht gibt. Dann entscheidet am Ende auch ein Gericht bei der Haftprüfung, ob er in Haft bleibt oder nicht. Das ist ein Justizverfahren.
- Ich glaube, jetzt verästeln wir uns ein wenig. Herr Lehmann, Sie waren bei der Polizei und wissen, wie lange Sie jemanden in Gewahrsam nehmen können und wann diese Frist abläuft. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass Sie das wissen.
Herr Minister, ich denke, Sie haben die Frage umfangreich beantwortet. Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Einem Landwirt aus dem Zerbster Ortsteil Deetz wurde vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Gänsehaltung untersagt. Der Betrieb gilt als Vorzeigebetrieb der deutschen Gänsewirtschaft. Hintergrund des nun verfügten Verbots war das Auftreten des Vogelgrippevirus und die damit verbundene Stallpflicht, die der Landwirt nicht umsetzen konnte.
Während ein Halter im Landkreis Wittenberg eine Ausnahmegenehmigung erhielt, lehnte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld eine solche für den Deetzer Landwirt ab. Aus den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen sind weitere Beispiele für Ausnahmegenehmigungen bekannt.
schiedliche Auslegung der Gesetze in den Landkreisen vor dem Hintergrund der mit der Vogelgrippe verbundenen Stallpflicht für Freilandhalter?
den, um auch in Zeiten, in denen das Vogelgrippevirus auftritt, ihre Freilandhaltung aufrechtzuerhalten?
Ich danke für die Fragestellung. - Für die Landesregierung antwortet Ministerin Frau Prof. Dr. Dalbert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Danke, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Fragen des Abg. Daniel Roi namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Im Rahmen des Vollzugs von fachrechtlichen Vorschriften, in diesem Fall Vorschriften des Tierseuchenrechts, haben die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Rechtsgrundlagen zu entscheiden. Oft wird ihnen dabei vom Gesetzgeber ein Ermessensspielraum eingeräumt.
Bezüglich der Anordnung von Aufstallungen von Geflügel bei einem wahrscheinlichen Risiko des Eintrages von Geflügelpest hat die zuständige Behörde vorab eine Risikobewertung für ihren Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon durchzuführen. Dabei hat sie unter anderem die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, zu berücksichtigen.
Diese örtlichen Gegebenheiten können in Sachsen-Anhalt und Deutschland durchaus sehr unterschiedlich sein, sodass es nicht verwunderlich ist, dass auch die Ergebnisse von Risikobewertungen der zuständigen Behörden differieren. Das hat nichts mit unterschiedlicher Rechtsauslegung zu tun. Es muss aber unterschieden werden zwischen Maßnahmen im Seuchenfall und allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen der Betriebe.
Danke, Herr Präsident. - Wie gesagt, es geht darum, zwischen Maßnahmen im Seuchenfall und allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen der Betriebe zu unterscheiden.
Die im Landkreis Anhalt-Bitterfeld getroffenen Anordnungen sind im Seuchenfall nachvollziehbar. Eine generelle ganzjährige Pflicht zur Abdeckung einer Freilandhaltung würde dieser Haltungsform die wirtschaftliche Grundlage entziehen.
Da in der Fragestellung offen bleibt, welche konkreten Gegebenheiten in den Vergleichsbeispielen Grundlage der behördlichen Entscheidungen waren, kann ich an dieser Stelle insoweit keine seriösen Vergleiche zu dem Fall im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ziehen.