Da in der Fragestellung offen bleibt, welche konkreten Gegebenheiten in den Vergleichsbeispielen Grundlage der behördlichen Entscheidungen waren, kann ich an dieser Stelle insoweit keine seriösen Vergleiche zu dem Fall im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ziehen.
Zu Frage 2: Auch zu dieser Frage muss ich auf die bestehende Rechtslage verweisen. Nach der Geflügelpestverordnung hat die zuständige Behörde nach einer entsprechenden Risikobewertung die Aufstallung von Geflügel anzuordnen, soweit dies zur Vermeidung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Ausnahmen sind nach der Verordnung möglich; ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Es handelt sich sozusagen um eine klassische Kannregelung. Insofern ist es möglich und wahrscheinlich, dass aufgrund spezifischer Vor-Ort-Bedingungen nicht in jedem Fall eine Ausnahme gestattet werden kann.
Eine flächendeckende Ausnahme würde auch die ursprüngliche Aufstallungsanordnung konterkarieren. Insofern müssen sich alle Geflügelhalter bereits in seuchenfreien Zeiten selbst darauf einstellen und Vorkehrungen treffen, um gegebenenfalls einer Aufstallungsanordnung nachzukommen.
Eine zulässige Alternative zur Aufstallung in geschlossenen Ställen ist die Haltung unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.
es zur Überprüfungsklausel: „Durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe wird jeweils zu Beginn eines Jahres die Aktualität der Pauschalen überprüft und gegebenenfalls angepasst.“
Höhe an den für das Jahr 2018 gegebenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e. V. orientieren sollten - wird es für die Landkreise und kreisfreien Städte wie im Jahr 2017 eine Übergangsregelung geben?
Ich danke Frau Hohmann für die Fragestellung. - Für die Landesregierung antwortet Ministerin Frau Grimm-Benne. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Zu Frage 1. Auf der Basis des § 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. März 2017 wurde die Aktualität der Pauschalen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration überprüft.
Im Ergebnis dieses Meinungsbildungsprozesses darf ich Ihnen mitteilen, dass künftig die Entwicklung der Höhe der Pauschalen immer zu 100 % an die jeweilige Empfehlung des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e. V.
Mit der gefundenen Regelung kommen wir, so denke ich, dem Anliegen der Pflegefamilien in Bezug auf auskömmliche Pauschalen für die Realisierung der Aufgabe nach. Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte die immer wieder auch durch die kommunalen Spitzenverbände eingeforderte Planungssicherheit.
Zu Frage 2. Wie bereits ausgeführt, soll die Neuregelung ab dem 1. Januar 2019 wirksam werden. Für das Jahr 2018 werden somit die mit der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. März 2017 festgelegten Pauschalen weiterhin ihre Gültigkeit besitzen. Bei vielen sind sie auch erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Mit Blick auf eine künftig dann allseits akzeptable Regelung und zur Vermeidung einer erneuten Übergangsregelung handelt es sich meines Erachtens um ein gutes Ergebnis.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Ministerin Frau Grimm-Benne für die Antwort. - Wir haben somit die letzte Frage der Fragestunde abgearbeitet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind damit am Ende der 22. Sitzungsperiode des Landtages angelangt. Ich berufe den Landtag zu seiner 23. Sitzungsperiode für den 24. und 25. Mai 2018 ein. Ich wünsche allen ein gutes Wochenende.