Vielen Dank, Herr Schulenburg. Es gibt keine Anfragen. - Sie haben hier den Antrag auf Überweisung gestellt. Dem komme ich insofern nach, als ich nachfrage, ob der Antrag in weitere Ausschüsse überwiesen werden soll.
Wer diesem Anliegen zustimmt, das heißt der Überweisung in den Innenausschuss und in den Bildungsausschuss - zur federführenden Beratung soll er sicherlich in den Innenausschuss überwiesen werden; das ist korrekt, ich sehe das Nicken -, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Gibt es Stimmenthaltungen? - Damit ist die Überweisung beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 11 erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
Somit wird Ministerin Frau Grimm-Benne in seiner Vertretung als Einbringerin fungieren. Sie haben das Wort. Bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Schornsteinfeger bringen ja bekanntlich Glück. Darauf hoffe ich auch in den nächsten Minuten, nämlich auf das Glück, dass Sie mir trotz der vielleicht etwas trockeneren Materie Gehör und Interesse schenken.
Es geht um den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesgesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
des Bundes. Kurz gesagt, müssen wir als Land nachziehen, weil der Bund sein Gesetz in Bezug auf die Schornsteinfeger geändert hat. Das wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf tun. Doch es geht dabei nicht allein darum, Zuständigkeiten und die Gebührenordnung anzupassen. Neben diesen redaktionellen Änderungen nutzen wir die Gelegenheit, um auch verschiedene Regelungslücken zu schließen.
Dies erfolgt in § 1 des Gesetzentwurfes. Hierbei geht es um die Zuständigkeiten für den Erlass von Duldungsverfügungen für den Zutritt zu bestimmten Grundstücken und Gebäuden, um die Zuständigkeiten zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegerinnen
sowie um die Vornahme von befristeten und vorübergehenden Einsetzungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegerinnen zur Verwaltung eines bisher unbesetzten Bezirks. Diese Aufgaben fallen allesamt in die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Landesverwaltungsamt für die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen künftig erst ab 4 000 € zuständig sein soll; bislang lag die Grenze bei 1 000 €.
Hinzu kommt eine weitere wichtige Neuerung. Sie soll den Zeitdruck verringern, wenn wir als Land erneut auf eine Änderung des Bundesgesetzes reagieren müssen. So ist vorgesehen, dass das Landesverwaltungsamt für diejenigen Aufgaben zuständig ist, die sich aus künftigen Änderungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes des
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! § 2 des Gesetzentwurfes beinhaltet die Anpassung der Gebührenordnung an die eben erwähnten Änderungen der Zuständigkeiten. Bei den
Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgte eine Konnexitätsprüfung. Landkreise und kreisfreie Städte haben keine Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf geäußert.
Zum Gesetzentwurf insgesamt wurden verschiedene Verbände und Institutionen im Land schriftlich angehört: kommunale Spitzenverbände, der Landesinnungsverband des Schornsteinfeger
Schornsteinfeger und ebenso die gewerblichen Kammern, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund. Das Ergebnis lautet: Alle Verbände und Institutionen, die sich eingebracht haben, befürworten den Gesetzentwurf. Zu einzelnen Änderungswünschen dieser Verbände und zur Haltung der Landesregierung verweise ich auf das Vorblatt des Gesetzentwurfes.
Ich bitte Sie herzlich um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Ministerin Grimm-Benne. Es gibt keine Anfragen. - Da man sich darauf verständigt hat, diesen Tagesordnungspunkt ohne Debatte durchzuführen, werde ich gleich in das Abstimmungsverfahren eintreten.
- In den Wirtschaftsausschuss, in den sogenannten WiWiDi; das habe ich mir vorhin gerade sagen lassen. Das ist natürlich der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung.
Darüber lasse ich gleich abstimmen. Wer diesem Vorschlag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist Zustimmung im gesamten Hause. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Somit ist dieser Tagesordnungspunkt ebenfalls erledigt.
Hierzu wird die Abg. Frau Heiß für die einbringende Fraktion sprechen. Sie haben das Wort, Frau Abgeordnete.
Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Im Jahr 2014 hat die Europäische Union erstmals einen Korruptionsbericht für ihre Mitgliedstaaten herausgegeben. Jeder Mitgliedstaat erhielt einen eigenen Bericht, so auch Deutschland. Bemängelt wurde darin unter anderem, dass es in Deutschland keine Regelung für Politikerinnen und Politiker gibt, die eine Wartezeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Privatwirtschaft vorschreibt.
Im gleichen Jahr stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hier bei uns im Landtag einen Antrag zur Änderung des Ministergesetzes. Gefordert wurde, eine Karenzzeit nach Beendigung des Ministeramtes einzuführen. Der Antrag wurde damals abgelehnt. Eine Begründung war, dass es noch keine Bundesregelung gebe und man diese abwarten wolle.
Ein Jahr später, im Jahr 2015, verabschiedete der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung eben jenes Gesetz, das Karenzzeiten für Ministerinnen und Minister auf Bundesebene regelt. Seit 2015 hat nicht nur der Bund, sondern haben auch mehrere Bundesländer Regelungen für ihre Landesregierungen geschaffen. Dazu zählen Brandenburg, Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein. In Thüringen brachte die dortige Landesregierung im November vergangenen Jahres einen Entwurf ein, der momentan in den Ausschüssen diskutiert wird.
Wir haben aktuell also anders als das damalige Parlament eine Vielzahl erprobter Gesetze zum Thema vorliegen, an denen wir uns nun orientieren können. Einiges vom Bund und von den Ländern haben wir in unseren Gesetzentwurf übernommen, anderes haben wir ganz anders gestaltet. Was genau steht nun in unserem Gesetzentwurf?
Erstens. Wollen Mitglieder der Landesregierung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Ende ihrer Amtszeit eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes annehmen, haben sie dies der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
Zweitens. Die Landesregierung kann die geplante Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten, kann jedoch längstens für zwei Jahre ausgesprochen werden.
Viertens. Das Gremium wird vom Parlament vorgeschlagen. Jede Fraktion hat ein Vorschlagsrecht. Die Geschlechterparität ist zu beachten. Das Gremium wird für die Dauer von fünf Jahren von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Landtages berufen.
Fünftens. Wird die Aufnahme der Tätigkeit untersagt, so wird ein Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt.
Ziel unseres Antrages ist es, konkrete Interessenkollisionen und auch deren begründeten Anschein zu vermeiden. Der Anschein, dass ein Regierungsmitglied bei einer späteren Tätigkeit in der Privatwirtschaft interne Informationen nutzen
könnte, die er oder sie während der Amtszeit erlangt hat, muss verhindert werden. Verhindert werden soll auch, dass schon während der Amtszeit mit Blick auf einen möglichen späteren Job in der Privatwirtschaft anderweitige Interessen eine Rolle spielen.
Die Tätigkeit, die Ministerinnen und Minister ausüben, ist eine Tätigkeit für das Gemeinwohl. Sie können diese Tätigkeit ausüben, weil die Bevölkerung ihren Parteien Vertrauen geschenkt hat. Wir möchten mit unserem Antrag verhindern, dass dieses Vertrauen missbraucht wird