Protocol of the Session on January 25, 2018

Einen solchen Verdacht könnte man problemlos von vornherein ausräumen, indem man eine entsprechende Änderung in den §§ 28 und 29 der Landeshaushaltsordnung vornimmt. In der Bundeshaushaltsordnung wurden bereits die entsprechenden Paragrafen angepasst, sodass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Sonderrechte genießt.

Um Sie auf den aktuellen Stand zu bringen: Die Länder Niedersachsen, Berlin und Hamburg haben in ihre jeweiligen Landeshaushaltsordnungen schon entsprechende Regelungen aufgenommen. Es wäre also nichts Exklusives, was wir hier beschließen würden.

Mit unserem Änderungsantrag soll also eine entsprechend gleichlautende Regelung in die §§ 28 und 29 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden, um Rechtsklarheit und Rechtsicherheit zu schaffen und die organisatorische Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu gewährleisten.

Weiterhin beantragen wir die Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Wir wollen erreichen, dass der Zugang zu Informationen nach diesem Gesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 50 € gebühren- und auslagenersatzfrei ist. Bürger sollten nicht von ihrem Informationsbegehren abgehalten werden, weil sie unter Umständen die Verwaltungsgebühr nicht leisten können.

Entsprechend dem Evaluierungsbericht zum Informationszugangsgesetz gingen bei Kommunalbehörden 260 Anfragen ein. 60 % der erhobenen Verwaltungsgebühren bewegten sich im Bereich bis zu 50 €.

Man könnte also häufig auf ein aufwendiges Verwaltungskostenverfahren verzichten und damit den Verwaltungsaufwand deutlich verringern, wenn die Kommunen die daraus entstandenen Mehrbelastungen per Einzelnachweis vom Land erstattet bekämen.

Ich komme noch zu dem Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen. Dem stimmen wir zu.

Ganz kurz, Herr Kohl, ganz kurz.

Ach so, ja. - Dem Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen stimmen wir zu. Dem

Änderungsantrag der LINKEN - er hat die gleiche Stoßrichtung wie unsere Anträge - stimmen wir auch zu.

Besonders werbe ich für unsere Änderungsanträge, weil hierüber eine differenzierte Abstimmung möglich ist.

Frau Quade, wenn Sie meinen - -

Herr Kohl, Sie müssen jetzt wirklich zum Schluss kommen. Sie sind genau eine Minute über Ihrer Redezeit.

Alles klar. Vielen Dank. - Ich wollte nur sagen: Wir haben nicht bei Ihnen abgeschrieben, sondern beim GBD und von der Vorlage des Landesbeauftragten für den Datenschutz, genau wie Sie.

(Beifall bei der AfD)

Wir würden dann in das Abstimmungsverfahren einsteigen. Ich würde es so machen, dass ich als Erstes die vorliegenden Änderungsanträge, und zwar entsprechend ihrem Eingang, das heißt nach ihrer Drucksachenummer, aufrufe und auf eine inhaltliche Analyse der Dinge verzichte.

Das würde bedeuten, dass wir mit dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/2368 anfangen. Dazu habe ich jetzt die Bitte bekommen, diesen Antrag bei der Abstimmung in zwei Teile zu unterteilen, zunächst also offensichtlich über den Änderungsantrag zu Artikel 1/1 und danach über den Änderungsantrag zu Artikel 2/1 abzustimmen. Dann machen wir das einmal so.

Wer dem Änderungsantrag zu Artikel 1/1 - aufgeführt unter den Punkten 1 und 2 - zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Die Koalitionsfraktionen und ein fraktionsloser Abgeordneter. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion der AfD. Damit ist dieser Antrag abgelehnt worden.

Wir kommen nun zu dem zweiten Anliegen dieses Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/2368, zur Änderung in Artikel 2/1. Wer dieser Änderung zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Wiederum die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Die Koalitionsfraktionen und der fraktionslose Abgeordnete. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion der AfD.

Damit sind beide Änderungsvorschläge in dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE mehrheitlich abgelehnt worden.

Wir kommen zu dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/2370. Wer stimmt dem zu? - Das sind erwartungsgemäß die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion.

(Zuruf von Dr. Katja Pähle, SPD)

- Ja, erwartungsgemäß die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. So habe ich es gesagt. - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE.

Kommen wir nunmehr zu dem Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/2373. Wer stimmt dem zu? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE und der fraktionslose Abgeordnete.

Wir kommen zu dem Änderungsantrag der Fraktion der AfD in der Drs. 7/2374. Wer stimmt dem zu? - Die AfD-Fraktion. Wer ist dagegen? - Die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE und der fraktionslose Abgeordnete. Damit ist auch dieser Änderungsantrag der AfD abgelehnt worden.

Jetzt stelle ich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport in der Drs. 7/2336, insgesamt geändert durch den Änderungsantrag in der Drs. 7/2370, zur Abstimmung. Erhebt sich dagegen Widerstand, dass ich das in Gänze tue? - Das sehe ich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der so geänderten Fassung zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und der fraktionslose Abgeordnete. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der AfD. Damit ist dieser Gesetzentwurf mit der entsprechenden Mehrheit angenommen worden und wir beenden den Tagesordnungspunkt 8.

Wir kommen nunmehr ohne weitere Verzögerung zum

Tagesordnungspunkt 9

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 7/2200

(Erste Beratung in der 40. Sitzung des Landtages am 19.12.2017)

Da eine Ausschussberatung nicht erfolgte, entfällt auch eine diesbezügliche Berichterstattung. Eine Debatte ist nicht vereinbart worden.

Gemäß § 25 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtages behandelt der Landtag Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung in drei Beratungen. Da es sich heute um die zweite Beratung handelt, haben wir zu entscheiden, ob vor der abschließenden dritten Beratung heute mehrheitlich eine Ausschussüberweisung beschlossen werden soll.

Wir steigen nunmehr in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/2200 ein. Wer ist für eine Ausschussüberweisung? - Niemand. Wer ist gegen eine Überweisung? - Das sind die Koalitionsfraktionen in zögerlicher Art und Weise und offensichtlich auch die Fraktion DIE LINKE. Damit ist eine Überweisung abgelehnt worden und wir können den Tagesordnungspunkt 9 beenden.

Wir kommen somit zum

Tagesordnungspunkt 10

Erste Beratung

Entwurf eines Sechsten Medienrechtsänderungsgesetzes

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/2267

Einbringer für die Landesregierung ist in Vertretung des Staats- und Kulturministers Herrn Robra der Minister Herr Tullner. Herr Tullner, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Entwurf des Sechsten Medienrechtsänderungsgesetzes vor. Der Gesetzentwurf beinhaltet das Zustimmungsgesetz zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Artikel 1 -, die Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - Artikel 2 -, die Änderung des Landespressegesetzes - Artikel 3 -, eine Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Landespressegesetzes - Artikel 4 - und, meine Damen und Herren - das wird insbesondere die Abgeordneten Frau Feußner und Frau Lüddemann interessieren -, eine Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes in Artikel 5.

Mit dem in Artikel 1 geregelten Zustimmungsgesetz zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgen Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des DeutschlandradioStaatsvertrages.

Die Änderungen dienen erstens den notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grund

verordnung vom 25. Mai 2016 und zweitens - ganz wichtig - der Freistellung von kartellrechtlichen Vorgaben in Form einer gesetzlichen Betrauung, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine stärkere Kooperation zu ermöglichen.

Artikel 2 und 3 wiederum nehmen ebenfalls die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung notwendigen Anpassungen im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie im Landespressegesetz vor.

Zur medienrechtlichen Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Der rote Faden, der das Sechste Medienrechtsänderungsgesetz durch

zieht, ist die notwendige Anpassung der in dem Gesetzentwurf erfassten Mediengesetze an die EU-Datenschutz-Grundverordnung.

(Unruhe)