Jetzt kommt der eigentliche Skandal, um den es geht. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gleichwohl das Verfahren gegen Malik Karabulut nach § 170 Satz 2 StGB eingestellt mit der Begründung, Deutsche seien kein - Zitat - „Teil der Bevölkerung“.
Dieser Fall verdeutlicht, dass die derzeitige Regelung des § 130 StGB lückenhaft ist und damit nicht ausreichend den innerstaatlichen öffentlichen Frieden schützt.
Die Bevölkerung in Deutschland ist heterogen, das heißt, sie besteht aus vielen verschiedenen Volksgruppen. Heterogene Bevölkerungsgruppen sind grundsätzlich konfliktträchtiger als homogene Bevölkerungen. Insofern gestaltet sich die Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit innerhalb derartiger Konstellationen von Hause aus schwieriger.
Umso wichtiger ist es, dass das Gesetz derart ausgestaltet ist, dass ein weitestgehend lückenloser Schutz des öffentlichen Friedens gewährleistet wird. Dies ist aber nach der geltenden Rechtslage in Deutschland gerade nicht der Fall, weil die Hetze gegen uns Deutsche in unserem eigenen Land nicht unter Strafe steht.
Wir wollen, dass Hetze in unserem Land generell unterbunden wird. Es geht darum - jawohl! -, ausländerfeindliche und antisemitische Äußerungen unter Strafe zu stellen, aber es geht auch darum, solche deutschfeindlichen Äußerungen zu bestrafen;
denn auch dies ist Ausdruck unserer heterogenen Gesellschaft, in der alle Teile der Bevölkerung in gleichem Maße vor Hetze geschützt werden müssen.
Wenn Sie denken, dass der Fall Karabulut ein Einzelfall ist, dann irren Sie sich. Fälle von deutschfeindlicher friedensstörender Hetze werden aufgrund der höchstrichterlichen Auslegung des Begriffs - ich zitiere - „Teil der Bevölkerung“ einfach nicht angeklagt und erscheinen nur in absoluten Ausnahmefällen in der Öffentlichkeit und in den Statistiken. Darin kommen sie nämlich gar nicht vor.
Der Fall Karabulut ist auch nur deshalb bekannt geworden, weil der Mensch seine Äußerungen auf Facebook öffentlich verbreitet und damit letztlich selbst dokumentiert hat.
Wenn aber anlässlich einer Randale zum Beispiel an einer Kreuzberger Bushaltestelle das Schimpfwort „Scheißdeutscher“ verwendet wird und die zuständige Staatsanwaltschaft deshalb den Tatbestand der Volksverhetzung prüft, dann wird hierüber erst überhaupt nichts bekannt.
Die Diskussion über § 130 StGB hinsichtlich deutschfeindlicher und friedensstörender Hetze, die bereits im Jahr 2008 von dem baden-württembergischen Bundesratsminister Wolfgang Reinhart von der CDU eröffnet worden ist, zeigt letztlich auch, dass ein schwerwiegendes gesellschaftliches Problem totgeschwiegen wird; denn diese Fälle stellen auch Erfolgsaussichten in der Integration massiv infrage.
Ein friedliches Zusammenleben mit Menschen, die deutschfeindlich hetzen, ist nur schwer vorstellbar, weil sich hierbei zwangsläufig die Frage anschließen muss, wie weit ein solcher Hass eigentlich geht.
Die AfD erlebt nahezu täglich, wie weit Menschen bereit sind zu gehen, wenn sie nur stark genug hassen. An der Magdeburger Universität - darüber ist hier lag lang und breit diskutiert wurden - haben wir das erlebt. Unsere Wahlkreisbüros werden ständig angegriffen und zerstört. Übergriffe auf Funktionsträger unserer Partei finden statt.
Hass ist ein furchtbarer Motor, der enormen Schaden anrichten kann und daher bekämpft werden muss. Deshalb bitten wir Sie, unterbinden Sie zusammen mit uns durch Ihre Zustimmung zu unserem Antrag auf Neufassung des § 130 StGB deutschfeindliche und friedensstörende Hetze.
Das, was den bisherigen Schutzzweck der Norm betrifft, muss künftig auch für die Bevölkerungsgruppe in unserem Land gelten, die die Deutschen umfasst.
Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Selbst wenn Sie es ablehnen, fordere ich Sie auf: Sie sind alle in irgendwelchen Gremien in Ihren Parteien. Irgendwelche Leute von Ihnen sitzen im Bundestag. Überall haben Sie die Möglichkeit, diese Frage aufzugreifen. Wenn Sie es nicht tun, dann werden wir es tun, nach der Bundestagswahl mit unserer neuen Bundestagsfraktion. Sie wird das zum Thema machen, und zwar in ganz Deutschland.
Ich habe heute weiterhin die ehrenvolle Aufgabe, Damen und Herren vom Projekt Aktive Eingliederung der Meister-Schule Magdeburg in unserem Hohen Hause begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der AfD beantragt, dass der Landtag die Landesregierung auffordern möge, sich gegenüber den gesetzgebenden Organen der Bundesrepublik Deutschland für eine
Neufassung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, also des Volksverhetzungsparagrafen, einzusetzen.
Das bedeutet, die Landesregierung soll eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel starten, im Bundesrat eine Mehrheit dafür zu finden,
mit der in den Vorschriften des Volksverhetzungsparagraphen die bislang besonders erwähnten Gruppen, also nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen sowie Teile der Bevölkerung, ergänzt werden sollen um die Deutschen, und zwar als Volk oder Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volk.
Meine Damen und Herren Abgeordneten! Als für das Justizressort zuständige Ministerin muss ich mich mit einem solchen Antrag fachlich auseinandersetzen, auch wenn ich weder die Situationsdarstellung noch die dafür empfohlene Reaktion der AfD unter irgendeinem Gesichtspunkt nachvollziehen kann.
Die Begründung führt an, dass es nach dem reinen Wortlaut des § 130 StGB unklar sei, ob vom Schutzzweck der Norm auch das gesamte deutsche Volk umfasst sei. Bei näherer Betrachtung ist dies jedoch nicht etwa ein Versäumnis oder gar ein Fehler des Gesetzgebers, den es zu berücksichtigen gälte, sondern es liegt in der Rechtsnatur des Tatbestands der Volksverhetzung.
Das strafrechtliche Verbot der Volksverhetzung will grundsätzlich nur solche Äußerungen oder Handlungen erfassen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der öffentliche Frieden ist gestört, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen erhebliche rechtswidrige Angriffe auf Individualrechtsgüter in einem Ausmaß zu befürchten hat, welches über das auch in ruhigen Zeiten übliche Maß hinausgeht, oder wenn ein Großteil der Bevölkerung solche Angriffe befürchtet oder wenn das gesellschaftliche Klima durch allgemeine Unruhe, Unsicherheit oder Ausgrenzung und Diffamierung von Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet ist.
Als „Verhetzung“ bezeichnet man Aktionen, mit denen Menschen in einer Weise gegeneinander aufgebracht werden sollen, die eine Verletzung von Individualrechtsgütern, also Würde der Person, Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz, um Beispiele zu nennen, befürchten lässt.
Der Tatbestand der Volksverhetzung ist erfüllt, wenn ein hinreichend abgegrenzter Bevölkerungsteil - Herr Farle, das ist der entscheidende Punkt und deswegen spreche ich Sie jetzt noch einmal direkt an - zum Gegenstand der Hetze gemacht wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Deutsche oder Nichtdeutsche handelt. Abstrakt betrachtet könnten auch die Deutschen als Bevölkerungsteil in diesem Sinne angesehen werden, wenn man beispielsweise bezogen auf einen Stadtteil die dort lebenden Deutschen in ihrer Unterscheidbarkeit zu den übrigen Bewohnern dieses Stadtteils bedrohen würde.
(Cornelia Lüddemann, GRÜNE: Das ist ge- nau der Kern! - Eva von Angern, DIE LIN- KE: Aber das muss man verstehen! - Cor- nelia Lüddemann, GRÜNE: Das ist nicht leicht! - Eva von Angern, DIE LINKE: Kom- mentare helfen manchmal auch! - Zuruf von der AfD: Das ist nicht Ihr Ernst!)
- Das ist doch mein Ernst. Das ist auch richtig. - Deutsche sind dann aber auch abzugrenzen in diesem Stadtteil oder in einer bestimmten Situation gegenüber den übrigen Bewohnern.
(Zustimmung von Eva von Angern, DIE LINKE, von Cornelia Lüddemann, GRÜNE, und von Sebastian Striegel, GRÜNE)
Das trifft auf die in der Begründung des Antrags dargestellten Beispiele nicht zu. Die verbalen Angriffe, die darin als Beispiele übergriffiger Äußerungen benannt worden sind, dürften den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Wenn konkrete Personen oder abgrenzbare Personenkreise so angegriffen werden, dann gibt es § 185 StGB, also Beleidigung. Diese genannten übergriffigen Äußerungen wären aber auch dann, wenn § 130 StGB in der von der AfD gewünschten Weise geändert würde, keine Volksverhetzung im Sinn des Gesetzes.
Die aufgeführten Beleidigungen sind Beleidigungen, aber kein Aufruf zu Gewalt und Willkürmaßnahmen gegen alle Angehörigen des deutschen Volkes.
(Zustimmung von Sebastian Striegel, GRÜ- NE - Cornelia Lüddemann, GRÜNE: Dafür gibt es andere Gesetze!)
Das ändert an der Verwerflichkeit dieser Äußerungen - auch das will ich ganz deutlich betonen - ebenso wenig wie an ihrer Unsinnigkeit.
So weit nach der rechtshistorischen Einführung nun das Simulieren einer Strafrechtsvorlesung in diesem Hohen Hause.