Das darf uns allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass die Neuerkrankungsrate weiter gestiegen ist. Im Zeitraum von 2002 bis 2012 haben die Neuerkrankungen in Deutschland bei Frauen um 10 % und bei Männern um 13 % zugenommen. Notwendig sind deshalb auch weiterhin Maßnahmen, die der Früherkennung und der Verbesserung der Behandlung von Krebs dienen. Unverzichtbarer Baustein sind mit Sicherheit auch die klinischen Krebsregister und die somit mögliche Datenauswertung.
Bereits Mitte der 90er-Jahre haben die onkologischen Schwerpunktkrankenhäuser in Halle, Dessau-Roßlau und Magdeburg eine flächendeckende Struktur geschaffen, die der Krebsregistrierung auf freiwilliger vertraglicher Basis diente. Damit existiert eine gute Grundlage, die nunmehr anstehende Weiterentwicklung in Sachsen-Anhalt zu ermöglichen. Deshalb an dieser Stelle sowohl den bisherigen Aufgabenträgern als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den drei Schwerpunktkrankenhäusern ein herzliches Danke.
kammer mit der Aufgabe betraut, diese Krebsregister in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten. Wir hätten uns gewünscht, dass einer der bisherigen Aufgabenträger diese Aufgabe fortführt. Dies scheint eine der sogenannten schwierigen Seiten dieses Prozesses gewesen zu sein.
Die noch offenen Probleme, über die wir uns verständigen müssen - im Vorblatt genannt -, sind das Wie der Fachaufsicht, der Datenschutz und das Widerspruchsrecht. Darüber hinaus sind aber noch offene Fragen, zumindest für uns: die Datenüberführung aus den bisherigen Krebsregistern - im Gesetzentwurf steht: unverzügliche Übermittlung der Daten -, der Umgang mit dem Personal sowohl der bisherigen Aufgabenträger als auch mit dem aktuellen Personalbestand für die Vorbereitungsphase und selbstverständlich auch die notwendigen Finanzierungserfordernisse. Dazu gehören auch die aktuellen Kosten für die Einrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diesbezüglich können wir die Ärztekammer nicht allein lassen.
Vielleicht nutzt uns allen auch ein Blick in die anderen Länder, um Fehler zu vermeiden. Hierfür wäre sicherlich eine Synopse sehr hilfreich.
Wir plädieren für die Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Da es auch hierzu keine Fragen gibt, bitte ich Frau Abg. Frederking von der Fraktion GRÜNE um ihren Redebeitrag. Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die gesetzliche Grundlage, die mit dem Krebsregister verbundenen Ziele und die konkrete Umsetzung in Sachsen-Anhalt hat Ministerin Grimm-Benne dargestellt. Es war dringend erforderlich, dass wir dieses Gesetz heute in erster Lesung behandeln. Denn wir haben nur noch bis Ende des Jahres Zeit, ein arbeitsfähiges Krebsregister auf die Beine zu stellen. Wird dies nicht geleistet, entfällt die Förderbedingung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Herr Siegmund, Sie haben es vorhin nicht richtig dargestellt. Es gibt ja auch eine Förderung der Kassen für die einmaligen Errichtungskosten. 90 % übernehmen dann die Krankenkassen für den laufenden Betrieb.
Ja, das Land hatte seit 2013 Zeit, diesen Auftrag umzusetzen. In einigen Bundesländern ist das schon passiert, sodass sie bereits Krebsregister
Ich denke, die Schreiben der Ärztekammer von Ende des letzten Jahres zu diesem Thema werden einige hier im Hohen Haus erhalten haben. Die Ärztekammer drängte damals nachdrücklich auf eine schnelle Regelung und sah den Zeitplan als überaus gefährdet an.
Ich bin zuversichtlich, dass wir mit der heutigen ersten Lesung rechtzeitig ein Krebsregister entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben in Betrieb nehmen können. Es soll bei der Ärztekammer angesiedelt werden, wie es beispielsweise auch die Länder Berlin und Brandenburg machen.
Die Ärztekammer dürfte also eigentlich mit diesem Gesetzentwurf zufrieden sein. Zumindest meine Fraktion ist es.
Kleinere Debatten werden wir dazu sicherlich im Ausschuss führen können, etwa darüber, ob die Landesdatenschutzbeauftragte für den Beirat des Krebsregisters zu benennen ist, wie es zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist.
Abseits solcher Detaildiskussionen versprechen wir uns ganz grundsätzlich, durch das Krebsregister wertvolle Erkenntnisse für die Patientinnen und Patienten im Land zu erlangen. Denn die reine Datenerfassung soll ja letztlich im Rahmen der Versorgungsforschung und einer interdisziplinären Zusammenarbeit dafür sorgen, möglichst vielversprechende Therapien zu entwickeln und sie den Patientinnen und Patienten vorschlagen zu können.
Die Krebsbehandlung wird durch die bundesweiten Krebsregister und die dadurch möglichen umfassenden Studien sicherlich einen guten Schritt nach vorn machen. - Ich danke Ihnen.
Da es keine Fragen gibt, bitte ich um eine kurze Unterbrechung. - Wir begrüßen in unserem Haus Damen und Herren des Jugendcamps der Gesellschaft „Bilden-Vermitteln-Integrieren und Kommunale Dienstleistung“ aus Köthen. Seien Sie herzlich willkommen!
Danke schön. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung der klinischen
Krebsregister vom April 2013 regelte bundesweit die flächendeckende Einführung von klinischen Krebsregistern möglichst bis Ende 2017. Dies soll der vorliegende Gesetzentwurf umsetzen. Die Verabschiedung und das Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aber Voraussetzung für den Aufbau des klinischen Krebsregisters in alleiniger Trägerschaft der Ärztekammer Sachsen-Anhalt in Form einer gemeinnützigen GmbH. Dieses Gesetz ist und bleibt die Voraussetzung für jede verbindliche Vereinbarung mit der Ärztekammer. Vorher konnte das Ministerium diesen Schritt gar nicht gehen.
Eine der wichtigsten Aufgaben wird die Erarbeitung des zwingend notwendigen Datenschutzkonzeptes sein. Ein ganz zentraler Punkt ist hierbei der Schutz der Daten der betroffenen Bürger. Es ist sehr sorgfältig abzuwägen zwischen dem Widerspruchsrecht der Bürger und der Vollständigkeit und dem Umfang der zu erfassenden Daten. Deshalb wird die Regelung vom Bund über den einheitlichen onkologischen Datensatz getroffen und es werden gesetzlich verpflichtend Datenschutzrichtlinien verlangt.
Geregelt werden soll auch die Zusammenarbeit des klinischen Krebsregisters und der existierenden epidemiologischen Krebsregister.
Wir sollten das Gesetz zügig, aber gründlich beraten und uns zeitnah und kontinuierlich über den Stand der Dinge berichten lassen: Gibt es bereits Vorarbeiten? Wie setzt sich der Beirat zusammen? Sollen die Daten und das Vermögen der drei schon jetzt existierenden regionalen Krebsregister tatsächlich unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes übergeben werden oder nicht doch besser erst dann, wenn das Krebsregister voll betriebsfähig und der Datenschutzbeauftragte zufrieden ist? - Das werden wir uns erläutern lassen.
Wir überweisen den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen. Die Finanzen sind ja schon angesprochen worden, obwohl die finanzielle Vorsorge hinreichend geregelt ist, wie alle, die im Ausschuss dabei waren, genau wissen. - Vielen Dank.
Ich danke für die Ausführungen. Somit kommen wir zum Abstimmungsverfahren. Es ist vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf federführend in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen zu überweisen. Wer dem Gesetz
entwurf mit der entsprechenden Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Der Form halber noch: Gibt es Gegenstimmen? - Keine. Gibt es Stimmenthaltungen? - Keine. Somit ist die Überweisung einstimmig beschlossen worden.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Blindengeld nach dem Blindengeldgesetz gleicht Blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen ihre durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen aus. Dabei werden Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, da durch die Pflegeversicherungsleistung ein Teil des durch die Blindheit bedingten Mehrbedarfs gedeckt wird.
Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, wie Sie wissen, der nicht mehr nur nach Pflegestufen, sondern nach Pflegegraden differenziert. Aus diesem Grund muss und soll das Blindengeldgesetz angepasst werden.
sollen so angepasst werden, dass die Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht schlechter gestellt sind.
Gleichzeitig wird für besondere Fallgestaltungen eine Bestandsschutzregelung getroffen, damit es bei den Betroffenen durch die Einführung der Pflegegrade nicht zu einer Absenkung des Blindengeldes kommt. Das heißt, dass blinde Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, die bisher kein Pflegegeld oder ein Pflegegeld der Stufe 1 erhalten haben und nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz nunmehr ein Pflegegeld nach Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, kein geringeres Blindengeld als bisher zu erwarten haben sollen.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf redaktionelle Änderungen, die der Klarstellung und der Verwaltungsökonomie dienen. Einerseits soll eine Formulierung aus der Versorgungsmedizinverordnung übernommen werden, um den unbestimmten Rechtsbegriff der hochgradigen Sehbehinderung zu konkretisieren. Andererseits soll klargestellt werden, dass das Vorliegen einer solchen hochgradigen Sehbehinderung als Voraussetzung für den Bezug der Leistung des sogenannten kleinen Blindengeldes durch einen Freistellungsbescheid nachgewiesen wird. Hierdurch tritt eine Verwaltungsvereinfachung ein.
Des Weiteren sollen mit dem Gesetzentwurf bisher auf dem Erlassweg getroffene Regelungen nunmehr gesetzlich normiert werden. Dies dient der Klarstellung und letztlich auch der Rechtssicherheit für Betroffene. Konkret sind das zwei Punkte.
Erstens. Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung zur schulischen und beruflichen Ausbildung fällt das Blindengeld nicht weg.
Zweitens. Blinde Menschen, welche sich in Heimen aufhalten, sollen Anspruch auf das sogenannte kleine Blindengeld in Höhe von 41 € haben.
Ich persönlich bin über die Besitzstandsregelung in dem vorliegenden Gesetzentwurf froh, die sicherstellt, dass keine Betroffene und kein Betroffener weniger Leistungen erhält als zuvor. Auch für diesen Sachverhalt sind natürlich die finanziellen Vorkehrungen bereits getroffen worden.
Für eine sachliche und zügige Beratung des Gesetzentwurfs wäre ich Ihnen sehr verbunden. Ich beantrage die Überweisung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration und die Mitberatung im Ausschuss für Finanzen. - Vielen Dank.