Ich will die Frage doch noch einmal stellen; denn das ist ja interessant. Okay, Begriffe sind Schall und Rauch, es ist egal. Ich meine, es gibt Bände juristischer Kommentarliteratur, die sich an dieser Bruchlinie festmachen. Aber uns wird gerade erklärt, das ist egal.
Jetzt würde mich doch interessieren: Was meinen Sie denn damit? Sind Sie für Quotenregelungen an Universitäten? Sind Sie als CDU-Abgeordneter für das Kaskadenmodell?
Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren. Ich schlage vor, zuerst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/6038 abzustimmen. Wer für diesen Änderungsantrag stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? - Ich sehe keine. Damit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir stimmen jetzt über das Gesetz in der unveränderten Fassung ab. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würde ich vorschlagen, über das Gesetz in seiner Gesamtheit abzustimmen. - Wer für das Gesetz in der vorliegenden Fassung stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Koalition. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Fraktion DIE LINKE und die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? - Sehe ich nicht. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 6 ist erledigt.
Sehr geehrte Kollegen! Uns liegt in dieser Drucksache ein Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen vor. Die parlamentarischen Geschäftsführer haben die Vereinbarung getroffen, dass auf eine gesonderte Einbringung verzichtet werden soll und dass den Fraktionen im Gegenzug dafür eine Redezeit von jeweils zehn Minuten einge
räumt werden soll. Es handelt sich also um eine Debatte mit einer Rededauer von zehn Minuten je Fraktion.
- Herr Büttner, einen Moment, bitte. Herr Minister Webel hat gerade gesagt, er würde gern zuerst reden wollen. - Herr Minister, dann haben Sie jetzt das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Länder haben sich im Jahr 2019 im Rahmen der Bauministerkonferenz darauf verständigt, die Musterbauordnung an verschiedenen Stellen zu ergänzen, um beim Mobilfunkausbau und der Elektromobilität Verfahrenserleichterungen zu schaffen sowie ein alternatives Verfahren zum Baugenehmigungsverfahren einzuführen, um die Verwendung brennbarer Baustoffe zu erleichtern.
Entsprechend dem Koalitionsvertrag unseres Landes soll die Bauordnung die Empfehlungen der Musterbauordnung als Landesrecht weitestgehend widerspiegeln. Daher begrüßt die Landesregierung die mit dem Gesetzentwurf unterbreiteten Vorschläge zur Umsetzung von Empfehlungen der Musterbauordnung.
Ein gestiegener Bedarf an mobilen Datendiensten und der Ausbau des 5G-Netzes, verbunden mit Versorgungsauflagen für die Mobilfunkbetreiber, die entsprechende Lizenzen erworben haben, machen verstärkte Ausbaumaßnahmen erforderlich. Um eine optimale Netzabdeckung und -versorgung zu erreichen, kommen sowohl eine Erhöhung der Anzahl der Maststandorte als auch der Einsatz solcher Masten in Betracht, die aufgrund ihrer Höhe bislang in der Bauordnung nicht verfahrensfrei sind. Masten mit einer Höhe von 15 m können nach den Angaben der Mobilfunkbetreiber einen Beitrag zum bedarfsgerechten Ausbau leisten. Die Erhöhung um 5 m gegenüber dem Status quo für frei stehende Antennenmasten im Außenbereich ist bauordnungsrechtlich vertretbar.
Es handelt sich im Regelfall um gewerbsmäßig betriebene Anlagen, bei denen unterstellt werden kann, dass der Betreiber Fragen der Standsicherheit im Interesse der von ihm zu gewährleistenden Versorgungssicherheit berücksichtigt. Natürlich sind dabei statisch-konstruktive Erwägungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen, sodass es bei einer Höhenbegrenzung bleiben muss.
Dies gilt insbesondere auch bei der Errichtung auf bestehenden Gebäuden, bei denen ebenfalls die Standsicherheit gewährleistet bleiben muss. Mit dem Einschub „auf Gebäuden gemessen ab“ wird aber klargestellt, dass ein unter dem Dach liegender Teil des Mastes nicht mitzurechnen ist. Dies wird von der Landesregierung schon immer so vertreten.
Im Übrigen sind nach Einschätzung der Landesregierung auch planungsrechtlich regelmäßig keine zusätzlichen Spannungen für die im Außenbereich privilegierten Vorhaben zu erwarten.
Auch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Klarstellung in der Bauordnung, dass die Errichtung von Ladestationen auf Grundstücken oder zum Beispiel in Garagen verfahrensfrei gestellt werden soll, wird von der Landesregierung begrüßt, entspricht dies doch schon jahrelanger Praxis in Sachsen-Anhalt.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Typengenehmigung ist nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung als eine zusätzliche Alternative zu den bereits geregelten Verfahrensarten in der Bauordnung unseres Landes anzusehen und entspricht den Empfehlungen der Musterbauordnung. Sie könnte ein Instrument für Bauherren sein, das insbesondere bei einer Vielzahl von Systembauten, die auf einem Baukastensystem beruhen, zum Tragen kommt.
Allerdings muss allen Beteiligten dabei klar sein, dass es weiterhin einer standortbezogenen Baugenehmigung zu Einzelfragen bedarf, da die Typengenehmigung standortspezifische Anforderungen wie die planungsrechtliche Prüfung oder grundstücksbezogene Anforderungen, die zum Beispiel für Belange der örtlichen Feuerwehr oder für die Berücksichtigung örtlicher Bauvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzen kann.
Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass bei Typengenehmigungen aus anderen Bundesländern mindestens die Anforderungen unserer Bauordnung erfüllt sind. Dies scheint auch vor dem Hintergrund der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Erweiterung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, zum Beispiel bei der Barrierefreiheit, zielführend zu sein.
Die Landesregierung begrüßt die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Übernahme von Erleichterungen zum Bauen mit brennbaren Baustoffen aus den Empfehlungen, die die Musterbauordnung enthält. Es sollen damit insbesondere bauordnungsrechtliche Hindernisse zur Verwendung des Baustoffes Holz reduziert werden. Da die Regelungen der Bauordnung baustoffneutral formuliert sind, wird mit den vorgelegten Änderungen der Bauordnung der Baustoff Holz explizit nicht benannt. Es wird allgemein von brennbaren Bau
stoffen gesprochen. Natürlich verbleibt die Entscheidung über die Wahl der verwendeten Baustoffe weiterhin beim Bauherrn. Der Baustoff Holz wird aber dadurch in einem noch größeren Umfang verwendbar als bisher.
Dafür ist allerdings eine weitere technische Regel notwendig, deren Erarbeitung durch die Arbeitsgremien der Bauministerkonferenz kurz vor dem Abschluss steht. Diese neu erarbeitete technische Regel wird zunächst als Musterholzbaurichtlinie veröffentlicht werden. Sie enthält die konkretisierten Regelungen zum Brandschutz, um die Sicherheit der baulichen Anlagen und deren Nutzer zu gewährleisten. Sie wird auch die Belange der Feuerwehren berücksichtigen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass wie bei allen technischen Regeln im Bauordnungsrecht eine Notifizierungspflicht entsprechend der Europäischen Informationsrichtlinie besteht. Damit sind Fristen verbunden, vor deren Ablauf eine Umsetzung der Richtlinie als Technische Baubestimmung für Sachsen-Anhalt ausgeschlossen bleibt. Um dem Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzentwurf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 vor.
Ich bedanke mich bei Ihnen für die Aufmerksamkeit. Und ich sage herzlichen Dank an Herrn Büttner, dass er mir den Vortritt gelassen hat. - Danke schön.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich dem Herrn Minister für die Stellungnahme der Landesregierung. - Für die AfD hat jetzt der Abg. Herr Büttner das Wort. Herr Büttner, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet wichtige Ansätze zur Änderung des Baurechts. Als Erstes möchte ich auf das Bauen mit Holz eingehen. Dabei darf das Thema Brandschutz nicht vernachlässigt werden. Holz ist brennbar, aber mittlerweile werden mehrgeschossige Häuser aus Holz gebaut.
Im Wesentlichen geht es beim Brandschutz darum, zu verhindern, dass sich ein Feuer ausbreiten kann, und darum, eine ideale Fluchtwegsituation sowie eine gute Erreichbarkeit des Gebäudes für die Feuerwehr herzustellen. Für die Konstruktion des Gebäudes sind vor allen Dingen das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile relevant.
Die Festlegungen für einzelne Baustoffe definieren die Begriffe „nicht brennbar“, „schwer entflammbar“ und „leicht entflammbar“. Nach europäischer Norm wird dabei nicht nur der Brennbarkeitsgrad definiert, sondern auch die Rauchentwicklung. Die deutsche Norm DIN 4102 unterscheidet in fünf Baustoffklassen. Die europäische Norm hat sieben Baustoffklassen. Im Einfamilienhausbau hat sich das Bauen mit Holz schon vor längerer Zeit etabliert. Schwierig wird der Holzbau erst ab einer Gebäudehöhe von mehr als 7 m.
Für die Gebäudeklassen 4 und 5 gibt es baurechtlich andere Vorschriften. Für das Bauen dieser Objekte wird baurechtlich eine hochfeuerhemmende GK-4- bzw. feuerbeständige GK-5-Tragwerkskonstruktion verlangt. Das führt dazu, dass diese Art der Fassadenoberflächen aus Holz bei höheren Gebäuden nicht verwendet werden darf, da laut § 28 Abs. 3 der Musterbauordnung Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein müssen.
Deshalb sollte Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs in Bezug auf § 27 der Landesbauordnung wie folgt geändert werden:
„Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen für die Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig.“
Abweichend vom Baurecht können trotzdem bei höheren Gebäuden Außenwände aus Holz errichtet werden. Für Abweichungen vom Baurecht können Ausnamegenehmigungen beantragt und genehmigt werden, wenn ein entsprechendes Brandschutzkonzept vorliegt.
Dazu ist es notwendig und erforderlich, geeignete Kompensationsmaßnahmen bereits im Bauantrag darzulegen. Die Gefahr der Brandausbreitung über die Fassade besteht hauptsächlich bei einem Brand innerhalb des Gebäudes. Über die Fassadenoberfläche oder über den Kamineffekt der Hinterlüftungsebene kann sich ein Feuer über mehrere Geschosse ausbreiten.
Es ist aber möglich, mit durchdachten Brandschutzkonzepten auch für größere Gebäudehöhen Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Im Massivholzbau kann über den Abbrand des Materials der notwendige Brandschutz nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass das Material von Anfang an so ausgewählt werden muss, dass bei einem Brand die statische Höhe der Tragkonstruktion erhalten bleibt. Massive Bauteile als Vollholz, Brettschichtholz und Brettsperrholz können verwendet werden; Hohlraumkonstruktionen sind dabei zu vermeiden.
Die Anschlüsse von Decken an Wänden oder brandschutztechnischen Wänden an der Dachkonstruktion sowie brandabschnittsbildende Wände sind für Objekte der Gebäudeklassen 4 und 5 nachzuweisen. Deshalb sollten die Eigenschaften und die Anforderungen an die Fassade klar definiert sein: Gebäudeklassen 1 bis 3 mindestens normalentflammbar, Gebäudeklassen 4 bis 5 mindestens schwerentflammbar.
Werte Abgeordnete! § 48 der Landesbauordnung regelt den Umgang mit notwendigen Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder. Die in Absatz 1 formulierte Errichtung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder definiert deren Erfordernis. Es liegt in der Verantwortung des Initiators der Baumaßnahme, dies umzusetzen. Die Absätze 2 und 3 sind deshalb ersatzlos zu streichen. Die Reglementierung muss weg; denn ein Investor hat für seine Baumaßnahme wesentlich besseres Handlungswissen, um das Gesamtvorhaben wirtschaftlich und für sich richtig zu gestalten. Vielleicht will er auch keine Einstellplätze haben. Daher sollte man das demjenigen überlassen, der die Investition tätigt und baut.
Der Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt setzt das Planvorlagerecht für Handwerker und Techniker um. Wir werden das erste neue Bundesland sein, das diesen Schritt vollzieht.
Mit dieser kleinen Bauvorlageberechtigung - das muss man ganz deutlich sagen - werden wir das erste Bundesland sein. Da können wir uns wirklich einmal auf die Schulter klopfen, wenn wir das beizeiten abschließen. Mit dieser kleinen Bauvorlageberechtigung stärken wir vor allem den ländlichen Raum und sichern mehr Lebensqualität für unsere Dörfer. Neben Stallungen und Wohngebäuden sind auch viele Wirtschaftsgebäude notwendig, um den Bedarf an Unterstellmöglichkeiten in der Gesamtheit abzudecken.
In kaum einem Berufsstand liegen Tradition und technischer Fortschritt so nah beieinander wie im Handwerk. Für uns ist die beschränkte Bauvorlageberechtigung der richtige Schritt, um das Bauhandwerk zu stärken. Der Bauherr, der die Leistung aus einer Hand möchte, hat nun eine Alternative für sein Bauvorhaben. Diese Bauvorlageberechtigung bereichert das Angebot und führt nicht zu einer Gefährdung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure. Bauabläufe werden optimiert und gleichzeitig erhält die handwerkliche Tätigkeit eine Aufwertung - also eine Win-winSituation für alle.