Also: Es wird eine Überweisung in den Umwelt-, den Innen-, den Landwirtschafts-, den Rechtsausschuss sowie den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr gewünscht. Dann frage ich: Wer dafür ist, dass der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen wird? - Das sind nach einem Erwachungsmoment alle Fraktionen. Ist
Ich glaube es ist klar, dass der Umweltausschuss der federführende Ausschuss sein soll. Dann stimmen wir darüber ab. Wer ist dafür, dass der Umweltausschuss die Federführung erhält? - Das sind alle Fraktionen. Ist jemand dagegen oder enthält sich jemand der Stimme? - Nein. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Damit haben wir den Tagesordnungspunkt 11 abgearbeitet.
Bevor ich den Tagesordnungspunkt 12 aufrufe, darf ich Folgendes ansagen: Es sollen heute noch die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge, in der ich sie nenne, abgearbeitet werden: 21, 26, 27 und 19. Nicht erschrecken; erst einmal draufschauen. Sie sind zumindest zeitlich alle sehr friedlich.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz und Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes SachsenAnhalt
Einbringer des Gesetzentwurfes ist der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft Herr Möllring. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Schornsteinfegerhandwerk ist bundesrechtlich im Schornsteinfegerhandwerksgesetz geregelt. Dort ist festgelegt, dass die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen durch Landesrecht zu bestimmen sind.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die für den Vollzug zuständigen Stellen im Land bestimmt. Zuständig sollen danach sein das Landesverwaltungsamt, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden. Bei dieser Zuständigkeitsverteilung haben wir uns an der bisherigen Verwaltungspraxis orientiert.
Wir haben die entsprechenden Ämter, die kommunalen Spitzenverbände, die Handwerkskammern und den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks befragt. Alle haben dieser Zuständigkeitsregelung zugestimmt.
Die Refinanzierung der Aufgaben soll wie in der Vergangenheit durch Gebühren erfolgen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister, das war nicht einmal eine Minute Redezeit. Schornsteinfeger sind halt schnell, Minister auch. - Es wurde vereinbart, keine Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt zu führen. Ich sehe auch niemanden, der das Wort ergreifen möchte.
Lassen Sie uns abstimmen über die Überweisung des Gesetzentwurfes in die Ausschüsse für Wissenschaft und Wirtschaft sowie für Inneres und Sport. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind Vertreter aller Fraktionen. Ist jemand dagegen oder enthält sich jemand der Stimme? - Nein. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden.
Ich gehe davon aus, dass dem Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft die Federführung obliegen soll. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Ebenfalls alle Fraktionen. Ist jemand dagegen oder enthält sich jemand der Stimme? - Nein. Damit erhält der Wirtschaftsausschuss die Federführung.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Einbringer ist der Minister der Finanzen Herr Bullerjahn. Herr Minister, Sie haben das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 um. Mit diesem Urteil wurde die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt festgestellt. Das Gericht hat hierzu eine mehrstufige Prüfung entwickelt, an der sich künftig auch Besoldungsanpassungen orientieren müssen.
Die Besoldungsentwicklung der letzten 15 Jahre muss mit der Tarifentwicklung, mit der Entwicklung des Nominallohnindex und mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex der letzten 15 Jahre verglichen werden. Abweichungen sollten insofern höchstens 5 % betragen. Es muss ferner untersucht werden, ob sich der Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen in den letzten fünf Jahren um
mehr als 10 % verringert hat. Gleiches gilt für den Vergleich der Besoldung des Landes mit dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder. Höhere Abweichungen als die genannten 5 oder 10 % hält das Bundesverfassungsgericht nur in zwei dieser fünf Parameter für zulässig.
Die Vorlage zur Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt betraf die Jahre 2008 bis 2010. Hierzu wurden die Abweichungen in drei der fünf Kriterien gerichtlich festgestellt und die Besoldung als nicht angemessen beurteilt.
Unsere Berechnungen für die Folgejahre ergeben, dass dies auch für die Jahre 2011, 2012 und 2014 der Fall ist. Allerdings sind die Abweichungen, die zur jeweiligen Jahresbesoldung nachgezahlt werden müssen, in diesen Jahren deutlich niedriger; sie betragen teils lediglich 0,1 %. Für das Jahr 2013 ist keine Nachzahlung erforderlich. Ich habe vorhin schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, worin die Ursachen liegen.
Für die Jahre 2015 und 2016 wird die Besoldungshöhe voraussichtlich ebenfalls ausreichen, da Sie die lineare Besoldungsanpassung in diesem Jahr mit dem heute ebenfalls verabschiedeten Gesetz beschlossen haben.
Entscheidend wird im laufenden und im kommenden Jahr die Entwicklung des Verbraucherpreisindex sein. Die niedrige Inflation mindert sozusagen die Verpflichtung zur Besoldungserhöhung. Zugleich kann man deren Höhe erst nach dem Jahresende sicher bestimmen, sodass hierbei noch ein kleiner, aber eher theoretischer Vorbehalt angebracht ist. Im Kern sieht das Gesetz dementsprechend Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2012 sowie 2014 vor. Die prozentuale Nachzahlung auf die damalige Besoldung beträgt 0,1 bis 2,7 %; in konkreten Zahlen entspricht das etwa 60 bis 1 500 € pro Jahr.
Anspruchsberechtigt sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Richter und Staatsanwälte ab dem Jahr, in dem sie einen Rechtsbehelf wegen nicht angemessener Besoldung erhoben haben. Insoweit wird der vorliegende Gesetzentwurf den verpflichtenden Vorgaben des Gerichts gerecht.
Darüber hinaus sollen nach dem Gesetzentwurf alle Empfänger der R-Besoldung, also auch diejenigen, die keinen Rechtsbehelf für den Zeitraum ab April 2011 eingelegt haben, in den Genuss von Nachzahlungen kommen.
Der Gesetzentwurf enthält nur Nachzahlungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Für die A-Besoldungsordnung der Beamtinnen und Beamten sind derzeit bereits weitere Verfahren zu den Besoldungsgesetzen Sachsens und Niedersachsens beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Deren Entscheidung
Sofern das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zur Richterbesoldung auch auf die Beamtinnen und Beamten anwendet, wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf für entsprechende Nachzahlungen auch für die sehr viel größere Gruppe der Beamtinnen und Beamten im Land vorlegen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts enthält ferner zwei verfahrensmäßige Verpflichtungen des Gesetzgebers, die sich auch in unserem Gesetzentwurf niederschlagen. Zum einen müssen die Berechnungen und Erwägungen zur Besoldungshöhe vom Gesetzgeber dokumentiert werden. Aus diesem Grund enthält der vorliegende Entwurf die relevanten statistischen Daten und Vergleichsberechnungen, die die Grundlage für Nachzahlungen bilden. Umfangreiche Tabellen hierzu finden Sie in der Gesetzesbegründung. Unabhängig davon finden Sie dort auch die Kostenfolgen des Gesetzes, die einmalig etwa 0,9 Millionen € betragen werden.
Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Land eine Frist bis zum Jahresende für die Reparatur der beanstandeten Besoldungsgruppen gesetzt. Deshalb ist meine Bitte an Sie, auch im Zusammenhang mit dem Ende der Legislaturperiode, dass wir durch eine intensive Beratung und Beteiligung auch in den Ausschüssen dafür sorgen, dass wir dieser Vorgabe gerecht werden können. - Ich danke für Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. - Es wurde eine Dreiminutendebatte vereinbart. Sie wird durch den Kollegen Meister von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eröffnet. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung verfolgt das Ziel, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 Rechnung zu tragen, wonach die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig bemessen gewesen sind.
Der Landesgesetzgeber wurde verpflichtet, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen und den Verfassungsverstoß rückwirkend hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und der noch offenen Verfahren der gesamten R-Besoldung zu beheben.
Um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen, sollen ferner auch die Jahre ab 2011 für alle Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geregelt werden, sofern der Verfassungsverstoß fortgewirkt hat.
Es ist für unser Land bitter, dass ihm auf diese Weise eine Unteralimentierung zumindest eines Teils unserer Beamtinnen und Beamten ins Stammbuch geschrieben wurde.
Weitere Urteile zu anderen Beamtengruppen stehen noch aus und werden Anfang 2016 erwartet. Wir müssen also abwarten, inwieweit das Problem auch andere Bereiche betrifft. Die Situation erinnert ein bisschen an die Debatte, die wir vorhin zum Landesbesoldungsgesetz hatten, Prämie, zeitliche Versetzung und dergleichen.
Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts stehen dem Gesetzgeber jetzt verschiedene Optionen zur Verfügung, die sich hinsichtlich der Anzahl der Begünstigten und in ihren fiskalischen Folgen deutlich voneinander unterscheiden. Die fiskalische Spannbreite beträgt - man mag es kaum glauben - 75 Millionen €.
Die Landesregierung schlägt eine eher günstige Lösung vor. Die Kosten des vorliegenden Gesetzentwurfes betragen etwa 1 Million €; der Finanzminister hat es ausgeführt.
Im bisherigen Anhörungsverfahren haben insgesamt fünf Verbände bzw. Gewerkschaften deutliche Kritik an dem vorgelegten Gesetzentwurf der Landesregierung geübt. Es gilt, diese Kritik in den kommenden Ausschussberatungen aufzuarbeiten. Ich möchte aus Zeitgründen nicht auf die Details eingehen.
Aber eines kann man, glaube ich, sagen: Es sollte nicht nur Anspruch des Gesetzgebers sein, ein fiskalisch gutes Gesetz zu beschließen. Der Gesetzgeber sollte das Augenmerk neben dem berechtigten und erforderlichen Blick auf das fiskalisch Machbare vor allem darauf richten, ein wirklich verfassungsfestes Gesetz zu beschließen, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. In diesem Sinne freuen wir uns auf die Beratung in den Ausschüssen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege. - Für die Fraktion der CDU spricht jetzt die Kollegin Frau Feußner. Bitte schön.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 5. Mai 2015 unter anderem festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1