Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum Ende des Jahres 2015 bzw. zum 1. Januar 2016 eine entsprechende Regelung zu finden, um den Alimentationsgrundsatz für diese Jahre wiederherzustellen. Deshalb war die Landesregierung in der Pflicht, hierzu eine Regelung zu erarbeiten.
Für alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte soll nun dieser Verfassungsverstoß durch eine prozentuale Nachzahlung auf die Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R ab dem 1. April 2011 rückwirkend behoben werden, nicht nur für den Personenkreis, welcher einen Rechtsbehelf einlegte. Dies - das ist jetzt Grundlage des Gesetzentwurfes - ist zunächst zu begrüßen.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ein Prüfungsschema vorgegeben, in dem grundlegende Gesichtspunkte in eine gestufte Gesamtprüfung eingeordnet werden: erstens der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, zweitens die volkswirtschaftlichen Parameter wie der Nominallohnindex, drittens der Verbraucherpreisindex - dies auf landesspezifische Statistiken bezogen -, viertens das sogenannte Abstandgebot „Keine Abschmelzung der Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen“ und fünftens der Quervergleich der Besoldungshöhe zwischen den einzelnen Ländern und dem Bund und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zur Privatwirtschaft.
Eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht laut dem Bundesverfassungsgericht dann, wenn eine Abweichung der Bruttobesoldung gegenüber drei der genannten fünf Parameter, der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, um mindestens 5 % bzw. um 10 % bei der Abschmelzung der Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen und dem Quervergleich der Besoldungshöhe zwischen den einzelnen Ländern und dem Bund besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat für die ersten drei Parameter einen rückwirkenden Betrachtungszeitraum von 15 Jahren festgelegt. Hieraus ergab sich, dass sich eine Unteralimentierung von 5 % für diesen Zeitraum erwiesen hat.
Ein intensives Prüfungsschema des Gerichtes hat ergeben, dass für die Jahre 2008 bis 2012 und 2014 die bisherige Besoldungsentwicklung bereits in den ersten drei Parametern eine Abweichung von 5 % aufweise, sodass die Prüfung der Parameter 4 und 5 irrelevant sei.
meter gegenübergestellt und hat jeweils dasjenige Kriterium ausgewählt, hinter dem die Besoldung am geringsten zurückgeblieben war.
Der Gesetzentwurf legt also eine Nachzahlung fest, welche bewirkt, wie vom Gericht gefordert, dass die Besoldungsentwicklung hinter diesem Kriterium bzw. Parametern nur noch um 4,99 % zurückbleibt; damit sei die Verfassungsgemäßheit der Besoldung laut Urteil für das betreffende Jahr wiederhergestellt.
Ich vermag, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, und kann rechtlich nicht beurteilen, ob diese Vorgehensweise, sich in den einzelnen Jahren jeweils an dem am geringsten abweichenden Parameter zu orientieren, angemessen ist. Auch die jeweiligen Verbände kritisieren diese Vorgehensweise. Deshalb werden wir in den zuständigen Ausschüssen, dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung, noch intensive Beratungen dazu haben. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin. - Für die Fraktion DIE LINKE spricht jetzt der Abgeordnete Herr Knöchel. Bitte, Herr Kollege.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf gehört zu denen, bei denen es einem beim Lesen die Sprache verschlagen hat. Da stellt also das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Besoldung - in diesem Fall der Richter hier in Sachsen-Anhalt - gegen das Alimentationsprinzip verstößt.
- Verstoßen hat, genau. Der Grund dafür waren nicht die Rechenkünste, die das Bundesverfassungsgericht angestellt hat, sondern die in den vergangenen Jahren seit der Föderalismusreform und der Überführung des Besoldungsrechts in Landesrecht eingetretenen Situation, dass im Land Sachsen-Anhalt Besoldungsrecht nach Kassenlage betrieben wurde. Das ist das Kernproblem; das löst dieser Gesetzentwurf nicht.
Wenn Sie in den Gesetzentwurf hineinschauen, sehen Sie: Der betreffende Satz beginnt mit „Die Kläger … erhalten…“. In Absatz 2 geht es mit: anzuwenden auf offene Verfahren weiter. Meine Damen, meine Herren! Gesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie generell und abstrakt sind.
Ist denn die Gruppe der Klagenden so generell und abstrakt, dass man sie in ein Gesetz fassen kann? Oder ist das hier ein Einzelfallgesetz? - Ein
zelfallgesetze sind unzulässig, lieber Herr Finanzminister. Das werden wir im Beratungsverfahren zu klären haben. Hierzu werden wir die Expertise auch des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes einzuholen haben.
Hintergrund dessen ist, dass Sie unter anderem das Weihnachtsgeld gestrichen, die Kostendämpfungspauschale eingeführt und Tarifergebnisse nicht vollständig übernommen haben. All das hat dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Alimentationsprinzip ist verletzt. Das Gericht hat damit die Praxis der vergangenen Jahrzehnte aufgegeben, sich nicht zur Besoldungshöhe zu äußern.
Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat also das Verfassungsgericht gezwungen, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Die Antwort ist: Na, klagt doch, liebe Beamte, liebe Richter! Wir werden nichts tun. Wir warten auf das, was das Gericht sagt. - Das können Sie auch in der Gesetzesbegründung entsprechend nachlesen: Wir erwarten weitere Klagen; deswegen machen wir nichts. Wir warten immer darauf, bis uns ein Gericht dazu verpflichtet.
Meine Damen, meine Herren! Lassen Sie uns die Beratung zu diesem Gesetz dazu nutzen, wieder dorthin zu kommen, dass auch dieses Parlament seinem Auftrag, verfassungsgerechte Gesetze und eine den Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende Besoldung wiederherzustellen, gerecht wird.
In diesem Sinne darf dieser Gesetzentwurf das Parlament so, wie er dort hineingekommen ist, auf gar keinen Fall verlassen; dann haben wir nämlich die nächste Klage am Hals. - Vielen Dank, meine Damen und Herren.
Danke, Herr Kollege Knöchel. - Für die SPD-Fraktion spricht jetzt die Kollegin Frau Niestädt. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich kann es relativ kurz machen. Es ist die erste Lesung. Der Grund für den Gesetzentwurf ist vom Minister und von meinen Kolleginnen und Kollegen ausführlich dargestellt worden. Wir sollen also bis zum Januar 2016 entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Nachbesserungen erarbeiten, vorlegen und umsetzen.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine freiwillige Anpassung aller Richterbezüge bereits ab dem 1. April 2011 vor. Die Verbände haben sich zu diesem Schritt der Landesregierung bereits positiv geäußert. Das in einem früheren Entwurfsstatus im Gesetz befindliche Antragserfordernis ist aus unserer Sicht nunmehr zu Recht entfernt worden.
Für die Anpassung der Richterbesoldung sind etwa Mittel in Höhe von 900 000 € erforderlich. Diese werden wir bereits mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2016 bei den Personalausgaben veranschlagen.
Wenn es immer so einfach wäre, Herr Knöchel, wäre die Welt wunderschön. Die Welt ist aber nicht so einfach.
- Liebe Herr Knöchel, ich will gar nicht schauen, wozu Sie die Hand mitunter gehoben haben. Das steht mir auch nicht an. Darüber denke ich jetzt gar nicht nach.
Aber wenn es um die A-Besoldung der Beamtinnen und Beamten insgesamt geht, dann wird - das weiß ich - schnell gesagt: Das muss man gleich mitmachen; man sollte nicht warten, bis ein Urteil kommt; die Regierung schläft wieder und die Fraktionen trödeln rum. - So ist es jedoch nicht.
Ich meine schon, das, was wir jetzt machen, fußt auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dass weitere Klagen anhängig sind und dass wahrscheinlich demnächst, und zwar im Jahr 2016, ein Urteil zu erwarten sein wird, wissen wir ebenfalls.
Da in Umsetzung eines möglichen Urteils damit im Zusammenhang stehende Kosten irgendwo eingestellt werden müssen, muss man auch wissen, um wie viel es sich handelt. Ich glaube, das ist unstrittig. Wir warten also nicht ab, weil wir nichts tun wollen, sondern wir warten ab, um zu erfahren, um welche Kriterien und um welche Beträge es sich dann womöglich handelt.
Ich weiß, dass es zu diesem Gesetzentwurf noch weitere Fragen und Problemstellungen gibt, die wir im Finanzausschuss sowie im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung behandeln müssen; denn auch wir haben natürlich mit den entsprechenden Verbänden gesprochen und kennen deren Stellungnahmen.
Daher erwarten wir die Beratungen im Finanzausschuss sowie im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung.
Liebe Frau Kollegin Niestädt, was mich interessieren würde: Gibt es außerhalb von Urteilen und Rechtsprechungen in Ihrer Fraktion eigenständige Überlegungen, wie denn ein amtsangemessenes bzw. gerechtes Besoldungssystem für Beamte geschaffen werden kann?
Lieber Herr Knöchel, bei uns gibt es auch in der Fraktion eigene Überlegungen. Wir sind nicht kopf- oder hirnlos, sondern wir stellen bereits in vielen Teilen, auch in Sachen Besoldung, auch in Sachen Personal, auch in Sachen Unterricht, Überlegungen an, also in all den Punkten, die Sie hier gern aufgebauscht bereden wollen. Selbstverständlich!
Dann kommen wir jetzt zum Abstimmungsverfahren. Ich habe gehört erstens federführend Finanzausschuss, zweitens Mitberatung durch den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. Weitere Ausschüsse höre ich nicht. Dann lassen jetzt darüber abstimmen.
Wer dafür ist, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu überweisen, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Ist jemand dagegen? - Nein. Enthält sich jemand der Stimme? - Auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 13 erledigt.