Protocol of the Session on February 27, 2015

bedarf es zur Einrichtung eines Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV der schriftlichen Abstimmung mit dem zuständigen öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger. Kann ein Systembetreiber ein solches System auch dann einrichten, wenn es an dieser Abstimmung fehlt bzw. kann er sich auf eine frühere zeitlich befristete und zwischenzeitlich ausgelaufene Abstimmungserklärung berufen?

2. Nach § 6 Abs. 5 VerpackV stellt die für die Ab

fallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV flächendeckend eingerichtet ist. Könnte dies für Sachsen-Anhalt auch dann festgestellt werden, wenn es in einem Landkreis der Größe des Burgenlandkreises an der Einrichtung eines solchen Systems mangeln würde?

Für die Landesregierung antwortet der Minister Herr Dr. Hermann Onko Aeikens.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Frage des Herrn Abgeordneten Erben wie folgt.

Zu 1: Damit ein Unternehmen als ein duales System tätig werden kann, muss es zunächst ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Eine Systemfeststellung, das heißt die behördliche Feststellung, dass ein System flächendeckend eingerichtet ist, erfolgt auf Antrag eines Systembetreibers und fußt auf § 6 Abs. 5 der Verpackungsverordnung. Daran kann ein System festgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) eine flächendeckende endverbrauchernahe Er

fassung,

b) die Verwertungsanforderungen müssen erfüllt

werden,

c) es muss eine Abstimmung mit dem öffentlich

rechtlichen Entsorgungsträger erfolgen.

Das in der Verpackungsverordnung vorgesehene Abstimmungsgebot zwischen dem Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung erfährt zunächst eine zeitliche Eingrenzung des Abstimmungserfordernisses auf den IstZustand beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zeitpunkt der Einführung des Systems durch die Möglichkeit der Abstimmung durch Unterwerfung sogar auf einen früheren Zeitpunkt. Das erste festgestellte System war DSD. Nachfolgende Systeme haben sich diesen Abstimmungen in der Regel unterworfen.

Durch die feststellende Behörde wird das Vorliegen entsprechender Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärungen zum Zeitpunkt der Systemfeststellung überprüft. Das heißt, die schriftliche Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 der Verpackungsverordnung. Das heißt, es muss zum Zeitpunkt der Systemfeststellung eine gültige Abstimmungserklärung vorliegen.

Diese muss aber nicht zwingend zwischen Antragsteller und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger vereinbart worden sein; vielmehr kann sich der Systembetreiber einer im Gebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers bereits geltenden Abstimmungserklärung unterwerfen. Dieses Vorgehen beschreibt den Regelfall.

Im Feststellungsverfahren soll sichergestellt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht bei jedem neuen festzustellenden System auch eine neue Abstimmung verlangen kann. Hintergrund ist, dass das System nicht jedes Mal komplett neu eingerichtet wird, vielmehr tritt nur ein weiterer Systembetreiber hinzu, der dann die Sam

meleinrichtung bereits festgestellter Systeme mit nutzt.

Dabei ist anzumerken, dass aktuell neun Systeme in Sachsen-Anhalt festgestellt sind. All diese Systeme haben entsprechende Erklärungen bezüglich der Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vorgelegt.

Zu 2: Das ist eine theoretische Frage. Ich gehe davon aus, dass die in Sachsen-Anhalt getroffenen Feststellungen rechtmäßig sind.

Ein System wird einmalig festgestellt als begünstigender Verwaltungsakt, mit dem ein Dauerrechtsverhältnis begründet wird. Dieses kann gemäß § 6 Abs. 6 der Verpackungsverordnung widerrufen werden, sobald und soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.

Dies sind im Einzelnen: Die flächendeckende endverbrauchernahe Erfassung wird nicht gewährleistet und die Verwertungsanforderungen werden nicht erfüllt.

Danke schön. Nachfragen sehe ich nicht.

Wir kommen zu Frage 10. Sie betrifft das Thema Geplanter Baumwipfelpfad Roßtrappe und wird vom Abgeordneten Andreas Steppuhn gestellt. Bitte, Herr Abgeordneter.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Stadt Thale plant, oberhalb des Bodetals in relativer Nähe zur Roßtrappe an der Grenze zum Naturschutzgebiet einen sogenannten Baumwipfelpfad zu errichten. Ziel dieses Baumwipfelpfades ist es, Touristen die weitestgehend barrierefreie Möglichkeit des Blickes in das Bodetal zu ermöglichen. Die dafür erforderlichen Waldflächen befinden sich weitestgehend im Eigentum des Landes.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Steht die Landesregierung zu ihrer Aussage

und zur Festlegung in der Kommunalverfassung, dass mit Ausnahme von Splitterflächen keine landeseigenen Waldflächen verkauft werden.

2. Hat die Landesregierung gegenüber der Stadt

Thale bereits erklärt, dass sie nicht dazu bereit ist, die für den Baumwipfelpfad erforderlichen Flächen zu verkaufen bzw. wann gedenkt sie, dieses zu tun?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Dr. Hermann Onko Aeikens.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte namens der Landesregierung die Fragen des Herrn Abgeordneten Steppuhn wie folgt.

Zu 1: Das Land steht selbstverständlich zum gesetzlichen Auftrag aus dem Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Das betrifft die Regelung in § 22 - Staatswald - Abs. 3. Ich zitiere:

„Er soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.“

Das beinhaltet aber auch den An- und Verkauf sowie den Tausch von Waldflächen.

Zu 2: Für das besonders Vorhaben eines Baumwipfelpfades wurde durch die Stadt Thale ein Bebauungsplan aufgestellt und durch Satzung beschlossen. Ein Baugenehmigungsantrag für das konkrete Vorhaben wurde bisher nicht gestellt. Die entsprechende Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Harz liegt vor. Weder die Stadt Thale noch ein Investor haben bisher einen Kaufantrag für das betreffende Grundstück gestellt.

Sollte Baurecht gegeben sein, wird der Landesforstbetrieb sich den Entscheidungen der kommunalen Verantwortungsträger nicht verschließen und bereit sein, in Verkaufsverhandlungen einzutreten.

Die Frage 11 stellt die Abgeordnete Frau Nadine Hampel zum Thema mögliche Auswirkungen eines Baumwipfelpfades oberhalb des Bodetales auf Natur und Landschaft.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

1. Ist ein Baumwipfelpfad in unmittelbarer Nähe

zum Naturschutzgebiet aus naturschutzfachlicher Sicht tragbar bzw. eine entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung be

sorgter Bürger aus der Region, dass der Baumwipfelpfad das Landschaftsbild oberhalb des Bodetals stören würde?

Für die Landesregierung antwortet Minister Herr Dr. Aeikens.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Hampel wie folgt.

Zu Frage 1. Die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Harz hält das Vorhaben Baumwipfelpfad für vereinbar mit dem Status des Landschaftsschutzgebietes, in dem das Vorhaben verortet ist. Das europäische Vogelschutzgebiet nordöstlicher Unterharz sowie das im Naturschutzgebiet Bodetal gelegene FFH-Gebiet, sogenannte Natura-2000-Gebiete, grenzen an das Vorhaben an. Der geplante Baumwipfelpfad selbst liegt aber außerhalb der Natura-2000-Gebiete.

Für den Baumwipfelpfad wurde von der Stadt Thale ein Bebauungsplan aufgestellt. Im Rahmen der Aufstellung war nach dem Baugesetzbuch auch eine Umweltprüfung durchzuführen, die unter anderem die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und von Natura 2000 zu bewerten hat. Das Ergebnis der Umweltprüfung war durch die Stadt Thale in der Abwägung zu berücksichtigen.

Zu Frage 2. Ob der Baumwipfelpfad das Landschaftsbild beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen, die zugleich auch die Entscheidung über die Befreiung von den Bauverboten im Landschaftsschutzgebiet zu treffen hat.

Ich sehe zwei Nachfragen. Zunächst der Abgeordnete Herr Steppuhn und dann der Abgeordnete Herr Bergmann.

Sehr geehrter Herr Minister Aeikens, sind Ihre Antworten auf meine Fragen und auf die Fragen von Frau Hampel so zu verstehen, dass Sie dieses Projekt grundsätzlich unterstützen und auch für eine Realisierung werben würden?

Ich möchte meine Antwort so verstanden wissen, dass wir den Wünschen, Voten und Entscheidungen der lokal gewählten Entscheidungsträger eine hohe Bedeutung beimessen. Falls alle Voraussetzungen erfüllt sein sollten, sind wir bereit, in Verhandlungen einzutreten. Ob es dann zu erfolgreichen Abschlüssen der Verhandlungen kommt, kann ich nicht prognostizieren.

Abgeordneter Herr Bergmann.