anderem dadurch Genüge getan, dass der Inhalt dieser Beschlüsse durch Verlesen des Wortlautes in öffentlicher Sitzung mitgeteilt und insofern der allgemein zugänglichen Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.
Hiervon ausgehend reicht es für die ortsübliche Bekanntgabe eines Beschlusses aus, dass dieser in öffentlicher Sitzung ergangen ist oder im Falle eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses in der nächsten öffentlichen Sitzung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalts bzw. bis zum 30. Juni 2014 nach Maßgabe des bekannten § 50 bekanntgegeben wird.
Das den Fristbeginn auslösende Moment ist mithin die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in öffentlicher Sitzung. Dieser Rechtsauffassung folgend begann vorliegend die Ausschlussfrist am 15. Mai 2014, also am Tag nach der Beschlussfassung des Gemeinderates, und endete nach der damals geltenden Rechtslage nach sechs Wochen, also am 26. Juni 2014.
Das am 21. August 2014 eingereichte Bürgerbegehren war nach der herrschenden Meinung demnach verfristet eingereicht worden. Die Feststellung der Zulässigkeit war damit rechtwidrig. Der vorliegende Rechtsverstoß bleibt jedoch ohne Konsequenzen, da der am 30. November 2014 durchgeführte Bürgerentscheid erfolglos war. Es war also obsolet, darüber noch zu entscheiden.
Zu Frage 2: Es geht um Leader. Das Vorhaben wurde im Rahmen des finanziellen Orientierungsrahmens der lokalen Aktionsgruppe Colbitz-Letzlinger Heide und nach Maßgaben der Europäischen Union gemäß der Verordnung des Rates Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. September 2015, im Folgenden als ELER-Verordnung bezeichnet, und denen des Landes bewilligt. Ich verweise deshalb auf die Antwort der Landesregierung auf die vorangegangene Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 12. Januar 2015; das war die Frage 8 in der Drs. 6/3739.
Leader wird über drei EU-Förderperioden entwickelt und hat für die Europäische Union eine erhebliche Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist in Artikel 17 Abs. 2 der ELER-Verordnung festgelegt worden, dass mindestens 5 % aller ELER-Mittel über Leader umzusetzen sind und dass gemäß Artikel 70 Abs. 3 der ELER-Verordnung der Beteiligungssatz des ELER 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben beträgt.
Gemäß Artikel 62 der ELER-Verordnung wählen die lokalen Aktionsgruppen im Rahmen ihrer Strategie die zu finanzierenden Projekte aus. Die bei
der Landesregierung für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen in der Lage sind, öffentliche Zuschüsse zu verwalten.
Es gehört zum Button-up-Ansatz, dass die Bewilligungsbehörden die vor Ort getroffenen Entscheidungen - hier die durch die lokale Aktionsgruppe Colbitz-Letzlinger Heide - grundsätzlich nicht infrage stellen und insoweit nur prüfen, dass die gesetzliche Bestimmungen und die Fördervoraussetzungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt eingehalten werden.
Nach der Richtlinie werden nur Vorhaben gefördert, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mithin wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens darauf geachtet, dass die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine positive Stellungnahme zur Finanzierbarkeit des Vorhabens abgegeben hat.
Im Übrigen verweise ich auf die bereits eingangs in Bezug genommene Antwort der Landesregierung, wieder vom 12. Januar 2015. In der dortigen Antwort zu Frage 5 ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg über einen ausgeglichenen Haushalt verfügt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gewährleistet ist.
Darüber hinaus ist darauf verwiesen worden, dass die Letztverantwortung für die Gesamtfinanzierbarkeit einer geplanten Investitionsmaßnahme bei der Fachförderstelle liegt, die schlussendlich zu beurteilen hat, ob die dauernde Leistungsfähigkeit der antragstellenden oder finanziell beteiligten Kommune als wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung einer förderfähigen Maßnahme vorliegt.
Wir kommen zu Frage 10. Es geht um das Thema Neuer zentraler Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt (I). Herr Abgeordneter Uwe Loos stellt diese Frage.
Meldedatenbestand auf Landesebene einrichten. Welche Rechtspersönlichkeit hat die geplante Landesinformationsstelle im Verhältnis zum IKT-Dienstleister Dataport?
tragsdatenverarbeitung für die Meldebehörden tätig wird. Warum enthält der Gesetzestext selbst keine ausdrückliche Regelung dafür?
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich mache es jetzt kürzer, lieber Herr Kollege.
Zu Frage 1: Die Landesinformationsstelle hat im Gegensatz zu der Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport keine eigene Rechtspersönlichkeit. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Spiegelregister wird Dataport nach § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs im Auftrag des Landes tätig.
Der Begriff der Landesinformationsstelle wurde lediglich gewählt, um insbesondere den Nutzern des Spiegelregisters kurz und prägnant einen Adressaten für Auskunftsersuchen im Webportal des Landes für den automatisierten Abruf zu benennen.
Zu Frage 2: Von der ausdrücklichen Bezeichnung der Auftragsdatenverarbeitung im Gesetzentwurf wurde abgesehen, weil sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 ergibt. Diese Regelung spricht von der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten und reflektiert insofern auf § 8 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Wir fahren mit dem Thema fort. Wir kommen zu Frage 11 ebenfalls zum Thema Neuer zentraler Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt (II). Frau Abgeordnete Evelyn Edler stellt sie für die Fraktion DIE LINKE.
Wie wird gewährleistet, dass der neue zentrale Meldedatenbestand von den Spiegelregistern anderer Länder und die Datenbestände einzelner Meldebehörden von denen anderer Meldebehörden getrennt gespeichert werden, und ist beabsichtigt, dass die einzelnen Meldebehörden diese Maßgabe bei Dataport selbst kontrollieren?
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch Ihre Frage, Frau Edler, beantworte ich. Im Hinblick auf die Arbeitszeitverordnung, die die Kollegen hinten anmahnen, mache ich es auch kurz. - Danke. Ich habe selten so viel Beifall gehabt.
Die Vorgabe in § 4 Abs.1 Satz 2 des Gesetzentwurfs, die Daten im Spiegelregister nach Meldebehörden getrennt zu speichern, stellt der IKTDienstleister Dataport - ich kann Ihnen das nachher auch geben; dann müssen Sie das nicht mitschreiben - durch entsprechende technische Maßnahmen wie dem Einsatz mandantenfähiger Informationstechnik datenschutzkonform sicher.
Die vorgesehene Trennung nach Mandanten stellt dabei sicher, dass jede Meldebehörde nur auf ihre eigenen Daten zugreifen kann. Ein Zugriff auf Datenbestände anderer Meldebehörden ist dadurch ausgeschlossen. Wie bei der Trennung der Datenbestände der einzelnen Meldebehörden gewährleistet Dataport auch die Trennung des gesamten zentralen Meldedatenbestandes des Landes Sachsen-Anhalt von Datenbeständen anderer Länder - hier der Länder Hamburg und SchleswigHolstein -, die ebenfalls das von Dataport betriebene Spiegeldatenbanksystem nutzen.
Dataport unterliegt bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach § 15 Abs. 2d des Staatsvertrages zwischen dem Land und fünf weiteren Ländern über den Beitritt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport dem Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und damit der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwacht.
Ich gebe Ihnen das gern. Wenn Sie Fragen zur Technik haben, dann wenden Sie sich bitte an mein Haus. Ich bin froh, dass ich mein Handy bedienen kann.
Wir kommen zu Frage 12, die Herr Abgeordneter Dr. Frank Thiel von der Fraktion DIE LINKE zur Werkseröffnung bei Enercon stellt.
Anfang des Jahres 2015 hat das Unternehmen Enercon in Magdeburg offiziell zwei neue Produktionsstätten in Betrieb genommen, die Magdeburger Komponentenfertigung GmbH (MKF) und die Magdeburger Generatorenfertigung GmbH (MGF).
In der „Volksstimme“ vom 9. Januar 2015 wird Ministerpräsident Haseloff mit den Worten zur Eröffnung zitiert:
„Unternehmen, Belegschaftsvertreter und Gewerkschaften haben eine gesellschaftliche Verantwortung. Im Einzelfall sollte für die Mitarbeiter immer eine Lösung gefunden werden, mit der es weitergehen kann.“
Enercon-Konzernchef Kettwig wird im gleichen Artikel mit der Auffassung zitiert, dass er die Einflussnahme von Gewerkschaften ablehne, da in seinem Konzern die interne Kultur der freien Meinungsäußerung gelebt werde.