Protocol of the Session on September 19, 2014

2. Welche Konsequenzen beabsichtigt die Lan

desregierung nach diesem Urteil hinsichtlich der nachschulischen und Ferienbetreuung von geistig und mehrfach behinderten Schülerinnen und Schülern zu ziehen?

Danke, Frau Dr. Paschke. - Bitte, Herr Minister Bischoff.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Paschke für die Landesregierung wie folgt.

Zur ersten Frage: Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg bezieht sich auf einen spezifischen Einzelfall in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das erfolglos geblieben ist. Daraus leitet die Landesregierung keine allgemeinen Folgen für das Land Sachsen-Anhalt ab. Weder die Landesregierung noch eine nachgeordnete Landesbehörde sind durch diesen Beschluss zu einer Leistung, zu irgendeinem Tun oder Unterlassen verpflichtet worden. Ein Hauptverfahren gibt es, glaube ich, auch noch gar nicht.

Zur zweiten Frage: Aus dem vorliegenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ergeben sich keine Konsequenzen in Bezug auf die grundsätzlichen Regelungen für Ganztagsschulen im Land und auf die Regelungen der nachschulischen lerntherapeutischen Angebote an Förderschulen sowie zu den Angeboten in Ferienzeiträumen.

Die Förderschule, die im konkreten Fall besucht wird, hält ein Ganztagsangebot mit einer schultäglichen achtstündigen Öffnungszeit vor, das alle Kriterien der Kultusministerkonferenz an eine Ganztagsschule erfüllt und unabhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler in Anspruch genommen werden kann.

Hinsichtlich der nachschulischen lerntherapeutischen Angebote sowie der Angebote in den Ferienzeiträumen koordiniert und berät die Betreuungskonferenz zu den ihr bekannten Bedarfen. Das ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Empfehlung der Betreuungskonferenz, das persönliche Budget für den Familienbedarf zu nutzen, steht nicht im Gegensatz zu den Aussagen im Beschluss des Gerichtes.

Es gibt eine Nachfrage, Herr Minister. - Bitte, Frau Dr. Paschke.

Nach Aussagen des Landkreises als herangezogene Gebietskörperschaft in einer öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses - ich glaube, das war vor zehn Tagen - wurde gesagt, dass das zu weitreichenden Konsequenzen für das Land führt. Es handelt sich dabei nicht nur um diesen Einzelfall, von dem Sie gesprochen haben, wo über das persönliche Budget nachschulisch und in den Ferien betreut wird, sondern es geht in unserem Landkreis um einige Kinder. In anderen Landkreisen wären das auch einige Kinder.

Wenn dann die Neubewilligung der Mittel für die Kinder ansteht, die jetzt über das persönliche Budget in Ferienzeiten und nachschulisch betreut werden, dann müssten sie all das ablehnen, weil es das Urteil so aussagt. Es wird als Grundsatzurteil bezeichnet, dass das dann wegfällt.

Dann wurde darüber diskutiert: Was fällt denn unter persönliches Budget? - Dazu wurde gesagt, es fällt zum Beispiel darunter, wenn dem Jungen anderthalb Stunden der Betreuung fehlen, bis die Mutter von der Arbeit kommt. Dazu wurde gesagt: Dann müssen zum Beispiel eine Logopädin oder andere spezifische Fachkräfte die anderthalb Stunden überbrücken, aber bei der Betreuung geht gar nichts.

Insofern halte ich das für einen gravierenden Einschnitt, der landesseitig überprüft werden müsste. Uns wurde jedenfalls vom Landkreis gesagt, dass man dort keine Bewilligungen mehr für die, die jetzt nachschulisch über das persönliche Budget hinaus betreut werden, ausstellen kann.

Frau Dr. Paschke, ich habe mir zwar den gesamten Vorgang durchgelesen, diesen aber nicht in Einzelheiten im Kopf. Es handelt sich dabei um einen Einzelfall. Wo die Abgrenzungen sind, wo wir als übergeordneter Träger der Sozialhilfe tatsächlich Leistungen geben können, ist, wenn es um therapeutische Leistungen und nicht um Betreuungsleistungen geht. So wie ich es verstanden habe, ist die Eingliederungshilfe nicht für Betreuungsleistungen vorgesehen.

Ich möchte gar nicht so tief in die Materie einsteigen. Für uns ist klar: Ein Grundsatzurteil kann ein Sozialgericht gar nicht sprechen. Das ist nicht die Ebene dafür. Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das heißt, es ist nur darüber entschieden worden, dass nicht im Augenblick entschieden wird. Das Hauptverfahren ist

nicht eröffnet. Ich weiß nicht, ob es überhaupt eröffnet wird. Zurzeit ist nur darüber befunden worden, dass es jetzt nicht zu einem Beschluss in der Sache kommt, dass also der Rechtsschutz nicht greift.

Von daher kann es sein - ich will das nicht in Abrede stellen -, dass wir, wenn es tatsächlich zu einem weiteren Verfahren kommt und das Gericht bestimmte Dinge beschließt, noch einmal überlegen müssten, ob das Auswirkungen für die Position des Landes hat. Aber das sehe ich zurzeit nicht.

Danke, Herr Minister. - Die Kollegin Zoschke hat noch eine Nachfrage.

Herr Minister, ich habe zwei Nachfragen. Die erste geht relativ schnell: Geben Sie mir darin Recht, dass auch dieses Problem eine unendliche Geschichte ist, die uns schon sehr lange beschäftigt?

Die zweite Frage: Hat das, was wir bisher im Rahmen unserer Lösungsmöglichkeiten angestrebt haben, tatsächlich nicht zu einer grundsätzlichen nachhaltigen Lösung geführt? Müssten nicht beide Ministerien, sowohl das Kultusministerium als auch das Sozialministerium, eine grundsätzliche und nachhaltige Lösung für alle Kinder über 14 Jahre mit geistiger Behinderung finden?

(Zustimmung von Herrn Dr. Köck, DIE LIN- KE)

Frau Zoschke, ich gebe Ihnen darin Recht, dass es in Einzelfällen unendliche Geschichten gibt, aber nicht in der Gänze. Ich glaube, dass sich die beiden Ministerien in den letzten zwei Jahren nicht nur Mühe gegeben, sondern Lösungsvorschläge erarbeitet haben, die passen.

Leider widersprechen die zwei gesetzlichen Regelungen einander. Bei der einen Regelung geht es um die Betreuung der bis 14-Jährigen; diese ist gewährleistet, da gibt es auch kein Problem. Alles, was darüber hinaus kommt, ist dann problematisch. Bis dahin war es auch kein Problem für den betroffenen Jungen.

Für die über 14-Jährigen haben wir Lösungen gefunden, die für die Mehrzahl der Betroffenen auch greifen. Bei dem genannten Fall handelt es sich um eine Schule und es betrifft ein Kind. Die Schule sagt, sie könne kein Betreuungsangebot vorhalten. Ich kann nachvollziehen, dass man für ein Kind nicht grundsätzlich ein Betreuungsangebot vorhalten kann. Bei solchen Einzelfällen hoffen wir

immer, dass die Empfehlungskonferenz zu Lösungen kommt, die vor Ort besser geeignet sind.

Ich kann mir auch vorstellen - ich möchte den örtlichen Entscheidungen nicht vorgreifen -, dass man zu Lösungen kommen kann, wenn man zusammenarbeitet. Aber das Land hat keine Befugnis, dabei einzugreifen. Die unterschiedlichen Ansprüche, für die man Rechtsverpflichtungen hat, greifen nur für das Kinderförderungsgesetz und nicht für die anderen Regelungen.

Ich setze noch immer darauf - ich möchte dem Kultusminister nicht vorgreifen -, dass in den Fällen, die vorkommen können - Kinder mit Behinderungen sind in einer Schule und die nachmittägliche Betreuung reicht nicht aus, sodass wie in diesem Fall noch zwei Stunden offen sind, in denen man auch nicht davon ausgehen kann, dass Oma und Opa oder der Vater, der nicht in der Nähe lebt, einspringen -, Vor-Ort-Lösungen besser sind als allgemeine Lösungen, die doch eher Verwirrung stiften, weil sie nur Einzelfälle betreffen. Vielleicht muss man noch einmal miteinander reden. Ich glaube, dass bei gutem Willen vieles vor Ort zu machen ist.

Vielen Dank, Herr Minister.

Die Frage 9 zu dem Thema Bewilligungen einer Personalverstärkung für vom Hochwasser 2013 besonders betroffene Kommunen stellt die Abgeordnete Frau Edler. Herr Staatsminister Robra wird antworten. Bitte, Frau Edler.

In der Landtagssitzung am 27. Februar 2014 fragte meine Kollegin Dr. Helga Paschke, ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass eine zeitlich befristete Personalverstärkung bei vom Hochwasser besonders betroffenen Kommunen notwendig ist. Für die Landesregierung antwortete Staatsminister Robra:

„Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass Personalverstärkung notwendig sein kann.“

Dies ist nachzulesen im Plenarprotokoll 6/61, S. 5158.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Personalverstärkung

wurden gestellt?

2. Zu welchem Zeitpunkt wurden Anträge seitens

der Landesregierung positiv beschieden?

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. - Bitte, Herr Staatsminister.

Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Abgeordnete Edler! Meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Frage wie folgt.

Gestatten Sie mir bitte zunächst eine Vorbemerkung zu dem Europäischen Solidaritätsfonds. Mit der EUSF-Richtlinie Hochwasser 2013 vom

27. März 2014 können Maßnahmen zum kurzfristigen Wiederaufbau der durch Hochwasser zerstörten öffentlichen Infrastrukturen und Ausrüstungen, Einsatzmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie Aufräum- und Säuberungsmaßnahmen mit Mitteln des Solidaritätsfonds der EU gefördert werden.

Der Förderfähigkeitszeitraum beginnt rückwirkend am 18. Mai 2013 und endet zwei Jahre später, am 18. März 2015. Das hat die EU so vorgegeben. Ausgaben sind nur förderfähig, wenn deren Zahldatum in diesen Zeitraum fällt.

Die förderfähigen Ausgaben sind auf die hochwasserbedingt angefallenen Zusatzkosten begrenzt, die also ohne das Hochwasser nicht entstanden wären, zum Beispiel zusätzliche Personalkosten oder Lohnersatzleistungen, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich und dieser konkret zuzuordnen sind.

Der Beginn von Nothilfemaßnahmen nach der Richtlinie vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Insofern gilt nach der Richtlinie die Zulassung der Abweichung vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bereits als erteilt.

Förderfähig sind damit vom 18. Mai 2013 bis zum 18. März 2015 zum Beispiel die zusätzlichen Personalkosten für zusätzliche befristete Mitarbeiter in den Bauämtern der Kommunen für kurzfristige Wiederaufbaumaßnahmen oder für zusätzliche befristete Mitarbeiter in den Bauhöfen der Kommunen für Aufräum- und Säuberungsmaßnahmen. Nicht förderfähig sind die Personalkosten für das Stammpersonal der Kommune, auch wenn es für die Durchführung von Nothilfemaßnahmen eingesetzt ist.

Schriftliche Anträge zur Finanzierung von Nothilfemaßnahmen mit Mitteln dieses Europäischen Solidarfonds konnten bis zum 30. Juni 2014 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

Nun konkret zu den beiden Fragen.

Zu Frage 1: Beim Landesverwaltungsamt wurden zwölf Anträge auf Förderung von zusätzlichen Personalkosten aus EUSF-Mitteln für zusätzliche befristete Mitarbeiter gestellt. Ich hatte schon damals gesagt, dass Personalverstärkung notwendig sein könnte. Das haben Sie in der Frage auch zitiert.

Aber schon damals habe ich hinzugefügt, dass diese Einschätzung aber nur für einige wenige, besonders stark belastete Kommunen gilt, sodass sich der Rahmen mit zwölf Anträgen in der erwarteten Größenordnung hält.

Zu Frage 2: Das Landesverwaltungsamt prüft derzeit die eingegangenen Anträge auf ihre Förderfähigkeit nach der Richtlinie. Den ersten Antrag hat das Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde am 10. September 2014 positiv beschieden und entsprechende Fördermittel für zusätzliche Personalkosten rückwirkend antragsgemäß bewilligt.

(Zustimmung von Herrn Schröder, CDU)