Protocol of the Session on June 19, 2014

Danke schön, Herr Kollege Herbst. - Damit ist die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt abgeschlossen. Ich lasse nunmehr über das weitere Verfahren abstimmen. Im Rahmen der Aussprache wurde eine Überweisung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien beantragt. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Gegenstimmen? - Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Keine

Stimmenthaltungen. Damit ist der Antrag einstimmig in den Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 3 ist abgeschlossen.

Wir treten in die Mittagspause ein. Ich unterbreche die Sitzung für eine Stunde.

Unterbrechung: 12.51 Uhr.

Wiederbeginn: 13.50 Uhr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die vom Präsidenten angekündigten 60 Minuten sind in dieser Minute zu Ende gegangen. Aber es mangelt und gebricht an Schriftführerinnen und Schriftführern beiderlei Geschlechts. Einer opfert sich jetzt; er kommt nicht zu spät.

Dann können wir beginnen. Vernünftige Menschen würden jetzt eine Mittagsruhe halten.

(Herr Henke, DIE LINKE, lacht)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Beratung

Kleine Anfragen für die Fragestunde zur 34. Sitzungsperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt

Fragestunde mehrere Abgeordnete - Drs. 6/3199

Uns sind sechs Kleine Anfragen zur Kenntnis gegeben worden. Die Frage 1 stellt die Kollegin von Angern zum Thema Zuweisung von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren. Für die Landesregierung antwortet die

Justizministerin Frau Professor Kolb. Bitte, Frau von Angern.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur Zuweisung von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren in der Drs. 6/3119 unter Ziffer 1.5 gegenüber der Fragestellerin bzw. gegenüber der Redaktion der Sendung „Report Mainz“ erklärt, dass es keine entsprechende Liste gebe, aus der hervorgehe, welche Vereine in den vergangenen fünf Jahren von Bußgeldern oder Geldauflagen profitiert hätten. Die Summen würden dem Ministerium nach den in der angefügten Übersicht aufgeführten Gruppen mitgeteilt. Außerdem seien aus der Sicht der Landesregierung keine gesetzlichen Regelungen für die Zuweisung von Geldauflagen erforderlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen sieht die Landesregie

rung keine Notwendigkeit für gesetzliche Regelungen für die Zuwendung von Geldauflagen?

2. Wie gewährleistet die Landesregierung die

Kontrolle und Transparenz der Verteilung von entsprechenden Geldauflagen, um unter anderem sicherzustellen, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird?

Vielen Dank für die Frage. - Bitte, Frau Ministerin Kolb.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Frage der Abgeordneten Eva von Angern beantworte ich wie folgt.

Die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bei ihren Entscheidungen über die Empfänger von Zuweisungen von Geldauflagen grundsätzlich frei. Das folgt für die Richterinnen und Richter schon aus ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit, die jedwede Möglichkeit, auf die Verteilung der Gelder Einfluss zu nehmen, ausschließt. Insoweit verbietet sich von vornherein eine Einflussnahme durch die Landesregierung.

Häufig wird von den Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus Zweckgesichtspunkten des jeweiligen Strafverfahrens versucht, die Zuweisung zu einem bestimmten Empfänger, der einen konkreten Bezug zu dem jeweiligen Strafverfahren hat, herbeizuführen. Hiermit soll ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Straftat, Tatumständen und den Beteiligten herge

stellt werden. Durch diese straftatbezogene Auswahl von gemeinnützigen Einrichtungen findet nicht selten auch die gewünschte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat statt. Denn durch Geldauflagen sollen Straftäter wirkungsvoll an das von ihnen begangene Unrecht erinnert werden und insoweit auch ein Stück weit Wiedergutmachung leisten. So kann es zum Beispiel sein, dass die Geldauflage, wenn jemand eine Verkehrsstraftat verübt hat, einem Verein zugute kommt, der Verkehrserziehung anbietet.

Neben diesen spezialpräventiven Gesichtspunkten wird die Auswahlentscheidung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch Nr. 93 Abs. 4 der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren beeinflusst, wonach bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Straffälligen- und Bewährungshilfe, der Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden sollen.

Hier haben wir also zumindest eine Empfehlung. Hintergrund dieser Regelung ist die Bedeutung der genannten Tätigkeitsfelder und die Wichtigkeit der in diesen justiznahen Bereichen tätigen gemeinnützigen Einrichtungen, die die Justiz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Über diese Regelung hinaus bestehen in SachsenAnhalt - insoweit ist völlig richtig, was wir im Rahmen der Antwort zu der schriftlichen Kleinen Anfrage mitgeteilt haben - keine weiteren Handlungsempfehlungen. Es ist nicht ganz richtig, dass es keine Liste gibt. Nach der AV des Justizministeriums vom 19. März 2014 führt der Präsident des Oberlandesgerichts ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Die Aufnahme in diese Liste der gemeinnützigen Empfängereinrichtungen begründet aber weder einen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen, noch bedeutet es, dass gemeinnützige Vereine, die nicht auf dieser Liste stehen, keine Möglichkeit haben, derartige Auflagen zu bekommen. Es handelt sich also hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung.

In der Vergangenheit haben wir festgestellt, dass viele Vereine direkt die Möglichkeit nutzen, sich mit Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu unterhalten und auf die Zwecke des Vereins hinzuweisen, um sich für eine mögliche Zuweisung ins Gespräch zu bringen.

Frau von Angern, in Ihrer zweiten Frage schwingt - zumindest unterschwellig - der Verdacht eines generellen Missbrauchs durch die Kolleginnen und Kollegen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

mit. In unserer bisherigen Praxis konnten wir derartige Verdachtsmomente nicht bestätigen.

Aus unserer Sicht ist Transparenz auch dadurch gewährleistet, dass wir in jedem Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts und vom Generalstaatsanwalt zum Stichtag 31. März eine Übersicht über den Gesamtbetrag der Zuweisungen des Vorjahres bekommen, aufgegliedert in die einzelnen Bereiche, also Straffälligen- und Bewährungshilfe, allgemeine Jugendhilfe, Hilfe für gesundheitsgeschädigte Kinder und behinderte Kinder, Hilfe für Suchtgefährdete, Alten-/Hinterbliebenenhilfe, allgemeines Sozialwesen, Verkehrserziehung, Verkehrssicherheit, Naturschutz und Umweltschutz sowie Sonstiges.

Außerdem werden uns im Rahmen dieser Aufzählung die zehn Empfänger von Geldauflagen mit den jeweils höchsten Zuweisungen mitgeteilt, sodass eine Übersicht darüber besteht, an welche Vereine die höchsten Beträge gehen. Aus unserer Sicht erfolgt eine Schlüssigkeitskontrolle und es besteht Transparenz. Missbrauchsmöglichkeiten sind natürlich nicht von vornherein in jedem Fall ausgeschlossen, aber wir haben zumindest entsprechend vorgebeugt.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass zudem, wie wir es auch in der schriftlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage bereits ausgeführt haben, Missbräuche für darin verstricke Amtsträgerinnen und Amtsträger dienstrechtlich und gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. - Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die Kollegin Frau von Angern möchte gern eine Zusatzfrage stellen. Bitte schön, Frau von Angern.

Danke, Herr Präsident. - Frau Ministerin, teilen Sie meine Auffassung, dass die Aussage bzw. die These, dass in meiner zweiten Frage ein Generalverdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. der Richterschaft durch mich vorgenommen worden ist, eine reine Interpretation durch Sie war?

Es wird zumindest die Forderung nach mehr Transparenz und nach mehr Einflussnahme erhoben. Insofern haben wir, zumal im Hinblick auf den Vorschlag, ein zentrales Verteilungsgremium einzurichten, gewisse Hinweise darauf entnommen, dass die bisherige Praxis aus Ihrer Sicht nicht diesen Transparenzgesichtspunkten entspricht.

Das ist aber kein Generalverdacht.

Okay, dann nehme ich das zurück.

Vielen Dank.

Die Frage 2 stellt der Kollege Dr. Köck. Sie betrifft den Einsatz von Hochwassermitteln für die Eissporthalle in Halle. Es wird der Innenminister antworten. Bitte schön, Herr Dr. Köck.

Ich kann es kurz machen. Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist im Falle der Eissporthalle in Halle/Saale

berechtigt, Fluthilfemittel zu beantragen und in Anspruch zu nehmen?

2. In welcher Höhe ist der sogenannte „Eisdom“

förderfähig?

Vielen Dank. - Herr Minister Stahlknecht, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Dr. Köck wie folgt.

Zum ersten Teil Ihrer Frage: Nach Maßgabe des Abschnitts 2 Teil E der Richtlinie Hochwasserschäden in Sachsen-Anhalt 2013 können Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden mit Mitteln aus dem Aufbauhilfefonds gefördert werden. Förderfähig sind Gebäude und Einrichtungen in kommunaler und nichtkommunaler Trägerschaft. Zum Kreis der Zuwendungsempfänger zählen Gemeinden - damit auch die Stadt Halle -, Verbandsgemeinden, Landkreise, auch kommunale Unternehmen oder sonstige Träger kommunaler Infrastruktur.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer der durch das Hochwasser geschädigten Sportstätte. Nach den vorliegenden Informationen bereitet die Stadt eine Antragstellung vor, die aber anscheinend - wenn ich die Zeitung heute richtig gelesen habe - noch in einem Diskussionsprozess in Halle ist. Insofern hat sie auch noch keinen Antrag, Herr Dr. Köck, bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Wenn denn eine Antragstellung käme, ist diese im Rahmen der Antragsbearbeitung auf ihre

Rechtmäßigkeit und Plausibilität zu prüfen. Damit erübrigt sich der zweite Teil Ihrer Frage, weil er in der ersten bereits beantwortet ist. - Vielen Dank.