Ca. 6 % der abschließend behandelten Petitionen konnten als positiv erledigt angesehen werden. Sei es, dass behördliches Handeln korrigiert oder ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wur
de. Immerhin 4 % der Petitionen konnten als teilpositiv erledigt angesehen werden. Damit können wir einschätzen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle das Verwaltungshandeln nicht zu beanstanden war.
Meine Damen und Herren! Viele Bürgerinnen und Bürger nutzten die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen. Hierbei handelt es sich Unterschriftensammlungen zu demselben Anliegen. Insgesamt gingen im Berichtszeitraum 24 Sammelpetitionen ein.
Würde man jede Unterschrift in der Unterschriftenliste als Einzelpetition zählen, so kämen wir auf 184 938 Petitionen. Diese hohe Zahl ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass bei der Petition zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag eine Liste mit 175 969 Unterschriften vorlag.
Eine weitere Sammelpetition betraf das Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ab dem Jahr 2013 und den damit verbundenen Wechsel vom geräteabhängigen Gebührenmodell zu einem wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag.
Die Petenten empfinden die neue Regelung als ungerecht und als unzumutbare finanzielle Belastung. In diesem Zusammenhang wurde die Beitragserhebung auch für Gartenlauben, Wochenendhäuser und Bungalows kritisiert.
Es ist bekannt, dass die Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 besteht, unabhängig von der tatsächlich Rundfunknutzung nach dem Grundsatz: pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag.
Nach der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung kommt es im privaten Bereich nicht mehr darauf an, ob und wie viele Rundfunkempfänger zum Empfang bereitgehalten werden. Maßgebender Anknüpfungspunkt ist im privaten Bereich die Wohnung. Eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind bestimmte Raumeinheiten, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden.
Es gilt der Grundsatz „pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag“. Für Zweitwohnungen, Nebenwohnungen und Ferienwohnungen ist somit jeweils ein gesonderter Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflichtigkeit von Wohnungen besteht lediglich für Lauben in Kleingärten. Eine Gartenlaube im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist eine Raumeinheit, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet ist.
Im Falle von Bungalows und Wochenendhäusern geht es hingegen um eine außerhalb von Kleingartenanlagen gelegene Laube, sodass die Aus
Die Rundfunkanstalten, meine Damen und Herren, haben ausführliche Hinweise im Internet veröffentlicht. Gemäß einer Presseinformation von ARD, ZDF und Deutschlandradio beabsichtigen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen wie folgt zu verfahren - Zitat -:
„Sofern hier zum Beispiel kommunale Satzungen eine Wohnnutzung von Lauben gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung der Laube beantragt werden.“
Es obliegt also dem Antragsteller, dem MDR gegenüber nachzuweisen, dass der Bungalow in einer bestimmten Jahreszeit zum Wohnen nicht geeignet ist. Im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung einer saisonalen Rundfunkbeitragspflicht ist gegenüber dem MDR für diesen Zeitraum ein Nachweis zu erbringen. Die Unterlagen sind dem MDR zuzusenden.
Im Übrigen haben sich die Länder darauf verständigt, eine Evaluierung der Notwendigkeit der am 1. Januar 2013 wirksam gewordenen Umstellung auf die Beitragsfinanzierung vorzunehmen.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss führte im Berichtszeitraum vier Ortstermine durch. Die Organisation eines Ortstermins ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Zu den Ortsterminen zog der Ausschuss sowohl die Petenten als auch die beteiligten Behörden hinzu. Das Ziel war es, Missverständnisse zwischen den Bürgern und der Verwaltung auszuräumen und akzeptable Lösungen für alle Beteiligten zu finden.
Wie sehr der Ausschuss um das Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt worden sind.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss führte im Berichtszeitraum auf Antrag der Petenten und auf Anraten der zuständigen Berichterstatter eine Anhörung durch. Diese Anhörung wurde von allen Beteiligten mit großer Emotionalität geführt.
Worum ging es in dieser Anhörung? - Bei dieser Petition handelte es sich um eine Petition von drei engagierten Jugendlichen aus Brandenburg, die einen Berufsabschluss als Fachkraft für Bäderbetrieb anstrebten und ihre Ausbildungsprüfung nicht bestanden haben.
Der Hintergrund ist: Auf der Basis einer Landesvereinbarung zwischen Sachsen-Anhalt und Brandenburg ist ein gemeinsamer Prüfungsausschuss beim Landesverwaltungsamt in Sachsen-Anhalt errichtet worden.
Die drei Prüfungsteilnehmer absolvierten ihre theoretische Ausbildung in einer Berufsschule in Berlin und haben im Juli 2012 von ihrem Problem bei der schriftlichen Prüfung berichtet. Sie erklärten in der Anhörung sehr sachlich und kompetent, dass die Berufsschule in Berlin nur unzureichend die Inhalte des Rahmenplanes, welche für die Prüfung entscheidend waren, vermittelt hat. Sie übergaben dem Vertreter des Landesverwaltungsamtes ihre Berichtshefte.
Sie bekundeten ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht, wie in der Vergangenheit von Berliner Bildungsträgern dargestellt, in Teilbereichen die sogenannte Berliner Prüfung schreiben durften. Unter der Berliner Prüfung ist eine Prüfung zu verstehen, die speziell auf Schüler, die eine Berliner Berufsschule besucht haben, zugeschnitten ist und die nicht der Prüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entspricht.
Meine persönliche Meinung: Solche Bildungsträger in freier Trägerschaft gehören nicht in eine seriöse Berufsbildungslandschaft.
Nach Auswertung der Ausbildungsnachweise der betroffenen Prüfungsteilnehmer kam das Landesverwaltungsamt zu dem Ergebnis, dass der Inhalt grundlegender Ausbildungsziele nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Bäderbetrieb“ nicht vermittelt worden ist. An diesem Punkt entspann sich im Ausschuss eine sehr lebhafte und emotionale Debatte.
Das Landesverwaltungsamt stellte im Ergebnis seiner Prüfung dar, dass es bis zum Jahr 2011 weder darüber unterrichtet war noch Kenntnis darüber hatte, dass es Sonderregelungen für die Berliner Berufsschüler gegeben habe.
Der Ausschuss machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es unverhältnismäßig sei, von 16-jährigen Auszubildenden zu verlangen, dass sie in der Lage sein müssten zu erkennen, dass der Ausbildungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und welche Vorgaben des Rahmenlehrplans nicht beachtet wurden.
Die Frage ist, ob ein 16-Jähriger all diese Fähigkeiten besitzen kann und verpflichtet ist, die Tätigkeit des Bildungsträgers hinsichtlich der Vertragstreue zu hinterfragen. Dies aber unterstellt die Landesregierung in ihrer Stellungnahme. Sie führt aus, dass Ausbildungsmängel vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden müssen. Dennoch führen Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit von Prüfungsentscheidungen.
Allerdings wurden die Auszubildenden darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin eine Teilnahme am Berufsschulunterricht an einer Berliner Schule wenig empfehlenswert ist.
Diese Diskussion machte deutlich, dass das Oberstufenzentrum in Berlin offenbar Lehrinhalte behandelte, die in anderen Bundesländern nicht gebraucht werden. Für den Ausschuss ist weiterhin offen, wie es möglich war, über Jahre unterschiedliche Lehrstoffe zu vermitteln, obwohl es einen bundesweit einheitlichen Rahmenlehrplan gibt.
Meine Damen und Herren! Im Ergebnis hat sich der Petitionsausschuss dennoch der Stellungnahme der Landesregierung angeschlossen. Denn bei allem Verständnis für die Situation der Betroffenen kann sich der Petitionsausschuss nicht für die Durchführung einer Berliner Prüfung einsetzen.
Der Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Bäderbetrieb“ ist staatlich anerkannt. Die Ausbildung ist bundesweit einheitlich geregelt. Der Berufsabschluss ist in allen Bundesländern gültig und nicht auf einzelne Länder beschränkt.
Der Ausschuss setzt sich jedoch dafür ein, dass den drei Betroffenen eine Intensivausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten wird und eine Nachprüfung absolviert werden kann. Den Jugendlichen wurde empfohlen, dieses Angebot anzunehmen. Die Landesregierung und die zuständigen Behörden des Landes haben dem Ausschuss zugesagt, eine vorurteilsfreie und unter fairen Bedingungen ablaufende Prüfung zu garantieren.
Der Ausschuss empfahl der Landesregierung, darauf hinzuwirken, dass Berufsschulunterricht an solchen Schulen zu erfolgen hat, die auch die Prüfungshoheit haben.
(Herr Borgwardt, CDU: Da gibt es jetzt eine Petition! - Herr Schröder, CDU: Gemeint war die Redezeit!)
Zusammenfassend, meine Damen und Herren: Jeder von Ihnen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, besucht im Sommer Freibäder, entweder mit den eigenen Kindern oder mit den Enkelkindern. Wir Erwachsenen verlassen uns darauf, dass das Wasser den richtigen Chlorgehalt hat. Wir verlassen uns darauf, dass die Wasserrutsche, das Sprungbrett und die Liegewiese ordentlich gepflegt sind, und wir verlassen uns darauf, dass wir im Notfall gerettet werden und Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeleitet werden. Wir vertrauen den Facharbeitern für Bäderbetrieb unsere Kinder und Enkelkinder an, damit sie schwimmen lernen.
Werte Kollegen und Kolleginnen! Ich möchte mich an dieser Stelle für die kompetente Unterstützung des Petitionsausschusses durch die Bediensteten der Landesregierung und der nachgeordneten Behörden, aber insbesondere auch bei der Geschäftsstelle des Ausschusses bedanken. Durch ihre Hilfe konnte jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend behandelt und beantwortet werden. Mein Dank - das meine ich jetzt ganz im Ernst - gilt auch allen Mitgliedern des Ausschusses, die ernsthaft gewillt sind, sich an den sachlichen Inhalten der Petitionen und somit an den Anliegen der Bürger zu orientieren.
Meine Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 6/1762 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 12 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Herzlichen Dank und Entschuldigung, dass ich überzogen habe.
Sie sind nicht nur entschuldigt, Herr Mewes, Sie sind im Recht. Ich habe mich gerade dahin gehend weiterbilden lassen, dass die Redezeit für Berichterstatter nicht wirklich geklärt ist.
Ich war mit meiner krankhaften Bindung an Uhrzeiten irgendwie anders eingestellt. Aber Sie wollen dem Kollegen Grünert jetzt eine Chance geben. Dann geben wir ihm diese gemeinsam. Herr Grünert, Sie haben das Wort.
Das wird mir ein wenig schwerfallen, Herr Barthel. Aber ich halte mich trotzdem ein Stück weit zurück.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Obwohl meine Fraktion dieser Drucksache die Zustimmung geben wird, sind aus meiner Sicht zumindest zu drei Petitionen grundsätzliche Bemerkungen zu machen, die das Zusammenwirken des Landtages mit seinen Ausschüssen, das Tätigwerden der Landesregierung und die Stellung des Petitionsausschusses entsprechend seinem verfassungsrechtlichen Wirken betreffen.
Zum ersten Sachverhalt hat Herr Mewes gerade ausgeführt. Da ging es um die Fachangestellten für Bäderbetrieb.
Ich will bloß noch einmal die Schizophrenie darstellen: 16-Jährige sollen erkennen, dass ein Betrieb, mit dem sie gerade einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, faktisch nicht in der Lage
sein soll, den Lehrplan zu erfüllen. Sie sollen schon vor der Prüfung anzeigen, ob sie überhaupt berechtigt und in der Lage sind, diese Prüfung zu bestehen.