Protocol of the Session on October 19, 2012

Meine Damen und Herren! Der vorbeugende Waldbrandschutz ist ein Teilbereich der Forsthoheit, die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz auf die kommunale Ebene übertragen wurde. Aktuell muss das Landeszentrum Wald auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen unteren Behörden vor Ort Unterstützung leisten.

Die Unterstützung umfasst zum Beispiel forstfachliche Empfehlungen oder praktische Arbeiten wie das Anlegen von Schutzstreifen. Diese Zuständigkeit von zwei Behörden erschwert die Aufgabenerfüllung sehr. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Aufgabenbereich handelt, der oft durch Gefahr im Verzug geprägt ist und in dem zügige Entscheidungen erforderlich sind.

Erschwerend kommt hinzu, dass Verwaltungsvereinbarungen zum Waldbrandschutz leider nicht mit allen Landkreisen zustande gekommen sind und in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der kommunalen Behörden aufgetreten sind. Mit dem Gesetzentwurf wird daher das Ziel verfolgt, den Teilbereich des vorbeugenden Waldbrandschutzes wieder der Landesverwaltung, konkret dem Landeszentrum Wald, zu übertragen.

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit dieser Änderung keinerlei Kritik an der sehr engagierten Arbeit der Landkreise verbunden ist, sondern vielmehr eine Verbesserung der bisherigen Struktur der Aufgabenwahrnehmung erfolgen soll. Aus diesem Grund ist es auch vorgesehen, die Funktion des Landeszentrums Wald als Träger öffentlicher Belange, soweit forstliche Belange wesentlich berührt werden, wegfallen zu lassen.

Diese Doppelarbeit bindet zusätzliche Kapazitäten im Landeszentrum Wald. Angesichts der Personalsituation im Zuständigkeitsbereich des MLU können wir uns Doppelarbeiten nicht leisten. Forstpolitischer Einfluss kann mindestens ebenso effektiv durch die obere Forstbehörde durchgesetzt werden.

Die übrigen Kernaufgaben der unteren Forstbehörden bleiben unverändert. Dies betrifft beispielsweise verschiedene Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- und Landeswaldgesetz sowie die Beteiligung bei flächenbezogenen Planungen.

Die Veränderungen in den Aufgabenbereichen Forsthoheit und Naturschutz gleichen sich etwa aus. Es ist eine Übertragung von drei neuen Aufgaben vorgesehen. Der Gesetzentwurf führt somit insgesamt zu einer Stärkung der kommunalen Ebene. Zusätzlich wird eine Effizienzsteigerung des Verwaltungshandelns durch die Bündelung mit anderen kommunalen Überwachungsaufgaben erreicht.

Mit diesem Entwurf wollen wir einen Beitrag zu einem effizienteren Einsatz knapper Personalressourcen leisten. Für eine Unterstützung des Parlaments zur Erreichung dieser Zielsetzung wäre ich sehr dankbar. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank für die Einbringung des Gesetzentwurfes, Herr Minister. - Wir treten jetzt in die vereinbarte Fünfminutendebatte ein. Als erster Redner hat für die Fraktion DIE LINKE Herr Dr. Köck das Wort. Bitte schön, Herr Dr. Köck.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gute oder schlechte Gesetze gibt es nicht, wohl aber gut oder schlecht gemachte Gesetze. Das soeben eingebrachte Gesetz gehörte zu letzteren.

Während die Einbringerin danach trachtet, ihre Schreibtische von offenen Regelungsschnipseln zu befreien, wird spätere Kritik am fertigen Produkt allein dem Parlament angelastet.

Schon die Gesetzesüberschrift ist irreführend. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz fällt entweder in den Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums oder in den des Bauministeriums, nicht aber in den Zuständigkeitsbereich des Umweltministeriums. Dabei ist Artikel 4 mit dem längst überfälligen Ausführungsgesetz zu dem seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen EEG-Wärmegesetz meiner Meinung nach der wichtigste Artikel dieses Gesetzes überhaupt. Würden Sie dieses Gesetz in einem Artikelgesetz über die Aufgabenübertragung auf die Kommunen suchen? - Ich nicht.

Meine Damen und Herren! Viel mehr kann ich aus Zeitgründen zu den Inhalten noch nicht sagen. Dazu wäre es erforderlich, solche verschlungenen Rechtsverweise wie den Folgenden bis zum aktuell gültigen Gesetzestext im Zusammenhang zurückzuverfolgen:

„Zuständige Stellen nach § … des …gesetzes vom …, zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel … und Artikel … der Verordnung … des Rates vom …, zuletzt geändert durch Verordnung …“

Meine Damen und Herren! Das vorliegende Artikelgesetz ist ein Paradebeispiel für ein sogenanntes Omnibus-Gesetz. Gleich einem Omnibus, der an der Haltestelle eine größere Anzahl von Fahrgästen aufnimmt, die in unterschiedlichem Maße miteinander verwandt, bekannt oder befreundet sind oder auch nichts miteinander zu tun haben, und diese vereinigt, vereinigt ein sogenanntes Omnibus-Artikelgesetz mehrere mehr oder weniger und im Extremfall überhaupt nicht miteinander in Beziehung stehende Rechtsänderungen.

Das Einigende in dem vorliegenden Fall ist die Fahrtrichtung: zu den Kommunen. Im Gesetzesbus sind miteinander vereint: ein eigenständiger kompletter Gesetzentwurf, mehrere Änderungen von Originalgesetzen sowie eine untergesetzliche Regelung, die Gebührenordnung.

Die Nutzerfreundlichkeit kommt bei solchen Schachteländerungen vollends auf den Hund. Angesichts dieser kritikwürdigen Umstände sollte die Landesregierung ihren Gesetzentwurf zurückziehen.

(Beifall bei der LINKEN)

Da sie nicht das Kreuz dafür haben wird, sollte ihr der Landtag die Gelbe Karte zeigen und den Gesetzentwurf an die Landesregierung zurückverweisen. - Danke.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Dr. Köck. - Für die Fraktion der SPD spricht jetzt der Kollege Herr Barth. Bitte schön, Herr Barth.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung mit der Überschrift „Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt“ ist ein Sammelsurium von Neuregelungen bis hin zu einer Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung und des FAG.

Die bedeutendste Neuerung des Gesetzentwurfes ist sicherlich das Ausführungsgesetz zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Danach wird für die Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes die untere Bauaufsichtsbehörde als zuständige Behörde bestimmt. Dies ist sinnvoll und für eine effiziente Aufgabenwahrnehmung gut. Zudem folgt das Land Sachsen-Anhalt damit dem Beispiel anderer Bundesländer.

Herr Minister Dr. Aeikens hat die einzelnen Punkte schon detailliert dargestellt. Ich möchte an dieser Stelle eine kurze Stellungnahme dazu aus unserer Sicht abgeben.

Die Übertragung des Herkunftsschutzes für Agrarerzeugnisse auf die Landkreise ist in Sachsen-Anhalt möglich; denn wir haben nichts in der Art wie die Thüringer Rostbratwurst in Thüringen. Das wäre ein explizites Beispiel dafür.

Die wenigen geschützten Produkte wie Halberstädter Würstchen oder Salzwedeler Baumkuchen sind lokal verankert. Anders wäre es natürlich, wenn wir eine Sachsen-Anhalt-Wurst oder Ähnliches kreieren wollten.

(Herr Borgwardt, CDU: Wir haben schöne Schnäpse!)

- Solche Bestrebungen sind mir allerdings nicht bekannt, Herr Borgwardt. Vielleicht fällt Ihnen dazu noch etwas ein.

Aus der Sicht der Altmark käme vielleicht die Altmärkische Hochzeitssuppe infrage, die man sicherlich landesweit propagieren könnte.

(Zuruf von der CDU: Stolberger Lerchen!)

Ich denke, bisher sind die beiden Landkreise, die das betrifft, ganz gut damit zurechtgekommen.

Bei der Übertragung sind gegebenenfalls auch Synergien zur Lebensmittelüberwachung denkbar. Insofern ist es vernünftig - der Minister hat darauf hingewiesen -, dass dies auch so passieren wird.

Hinsichtlich des Naturschutzrechts möchte ich zum Ausdruck bringen, dass wir es begrüßen, die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturschutzgebieten beim Landesverwaltungsamt zu belassen. Ein Zuständigkeitswechsel bei begonnenen Verfahren wäre nicht hilfreich.

Meine Damen und Herren! Die Übertragung der Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Wirtschaftsgütern auf die Landkreise ist die logische Konsequenz, nachdem mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz bereits die Überwachungsaufgabe für die Düngeverordnung auf die Landkreise übertragen wurde.

Hinsichtlich des Waldgesetzes möchte ich Ihnen sagen, dass wir die Übertragung des Waldbrandschutzes auf das Landeszentrum Wald ausdrücklich begrüßen. In den Forstämtern muss für diese Aufgabe allerdings ausreichend Personal bereitgestellt werden.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Mit dem Gesetz ist weiterhin vorgesehen, dass die Aufgabenwahrnehmung des Landeszentrums Wald als Träger öffentlicher Belange entfallen soll. Wir sind der Auffassung, dass das Landeszentrum Wald als forstliche Behörde das aus wald- und forstwirtschaftlicher Sicht bestehende Interesse in besonderem Maße vertritt, da sich im Landeszentrum Wald der forstliche Sachverstand konzentriert. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Landkreisen Interessenkonflikte auf

treten, die eine objektive Wahrnehmung der Trägerschaft öffentlicher Belange erschweren. Insofern haben wir hier noch erheblichen Klärungsbedarf.

Herr Dr. Köck, Ihrem Antrag können wir so natürlich nicht zustimmen. Ich denke, wir werden uns der Gesetzesinitiative der Landesregierung anschließen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Barth. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Frau Frederking. Bitte schön, Frau Frederking.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Zuständigkeiten neu sortiert oder erstmalig festgelegt, wie es in Artikel 4 mit dem Ausführungsgesetz des Landes zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz der Fall ist.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auf der Bundesebene ist bereits seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Darin wird geregelt, dass bei Neubauten ein gewisser Anteil der Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Nach dem Gesetz sollen die Länder regeln, welche Behörden in ihrem Land für die Einhaltung der Pflichten der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer zuständig sind.

Das hat nun vier Jahre lang gedauert. Das ist ein Zeitraum, in dem vermutlich nicht so sehr nach der Einhaltung der Vorgaben geschaut wurde. Es ist aber gut, dass es jetzt auf den Weg gebracht wird.

Es ist sinnvoll, dass die erforderlichen Nachweise im Zusammenhang mit dem Vollzug baurechtlicher Vorschriften erbracht werden müssen. Wir begrüßen deshalb den Vorschlag der Landesregierung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden die Pflichten der Bauherrinnen und Bauherren sicherstellen sollen.

In Baden-Württemberg ist bereits vor der Bundesgesetzgebung ein eigenes Erneuerbare-EnergienWärmegesetz geschaffen worden. Dabei hat man auch diese Behördenzuständigkeit gewählt. Damit gibt es schon viele Erfahrungen.

Es gibt auch einen Erfahrungsbericht aus BadenWürttemberg, aus dem hervorgeht, dass die Verpflichteten in der Praxis ihrer Nachweispflicht, also der Forderung nach einem Nachweis darüber, wie viel erneuerbare Energien sie installiert haben, sehr oft erst nach Aufforderung nachkommen. Das bedeutete einen erheblichen Aufwand. In manchen

Fällen kam es bis zu vier Aufforderungen und auch zur Androhung von Bußgeld. Die Nachweise sind zum Teil auch fehlerhaft. Deswegen entsteht ein weiterer Kommunikationsaufwand.

Als große Herausforderung wird von den Behörden die Prüfung der Nachweise auf Plausibilität gesehen. Diese Prüfung ist fachlich sehr anspruchsvoll.