Protocol of the Session on May 12, 2011

Herr Schröder als Fraktionsvorsitzender? - Ja. Danach Herr Daldrup.

Ich habe immer Verständnis dafür, dass man eine sehr lebhafte und eine sehr emotionale Debatte führt. Das wollen wir ja; wir wollen ein lebhaftes Haus. Aber wenn der sehr geehrte Abgeordnete Krause in weiten Teilen seiner Rede einen direkten Bezug zum Antrag verliert und diese Rede dann noch würzt mit persönlichen Angriffen auf Abgeordnete im Haus,

(Oh! bei der LINKEN! - Herr Krause, Salz- wedel, DIE LINKE: Sie haben uns schon als Faschisten beschimpft!)

- Herr Krause -, dann bitte ich darum, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Fraktion der CDU gegen solche Art von Verlieren im Antrag und persönlichen Angriffen verwahrt.

(Beifall bei der CDU)

Ja, wir sollten alle an unserer Kultur arbeiten.

(Frau Weiß, CDU: Wen meinen Sie? - Herr Gallert, DIE LINKE: Alle!)

Das hat der Präsident in seiner Rede zur Eröffnung des Landtages ausdrücklich an alle Fraktionen gewandt gesagt.

(Herr Schwenke, CDU: Dann sollten Sie Ihre Leute zur Ordnung rufen!)

Herr Daldrup, bitte.

Die persönlichen Angriffe gegen mich und meinen Betrieb betreffend weise ich aufs Schärfste zurück und erwarte eigentlich eine Entschuldigung. Ich bin nicht im Besitz von BVVG-Flächen, die noch zu kaufen sind, oder dergleichen. Mein Betrieb ist seit Jahren stabil in der Größenordnung. Ich habe auch nicht die Absicht, ihn zu vergrößern. Das wird auch nicht möglich sein.

Das kommt auch daher, weil wir im Jahr 1990 in der Pachtempfehlungskommission sehr genau darauf geachtet haben, dass die BVVG-Flächen zumindest im Landkreis Halberstadt einigermaßen gleichmäßig und gerecht verteilt worden sind. Dadurch ist das, was hier heute diskutiert worden ist, gar nicht erst zum Tragen gekommen. Das ist damals auch in großem Einvernehmen mit allen Verbänden geschehen.

Die Pachtempfehlungskommission war damals mit allen Verbänden, mit dem Landkreis, mit den Umweltverbänden und sonstigen Einrichtungen besetzt. In den Kreisen, in denen so etwas passiert ist und sowohl die Wiedereinrichter als auch die Nachfolgeunternehmen und Alteigentümer gleichmäßig, vernünftig und im Einvernehmen bedient worden sind, haben wir diese Probleme in der Regel nicht.

Das ist auch ein Zeichen dafür, dass man in der Region durchaus verwurzelt sein kann. Auch wenn ich erst im Jahr 1990 angefangen habe, haben wir bei uns diese Schwierigkeiten Gott sei Dank nicht.

(Zustimmung bei der CDU)

Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/24 ein. Da eine Überweisung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt wurde, würden wir dann gleichzeitig über die Überweisung der Drs. 6/52 abstimmen. Wer stimmt einer Überweisung zu? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Damit ist die Überweisung abgelehnt.

Wir stimmen nun über den Ursprungsantrag, also über die Drs. 6/24 ab. Wer stimmt dem zu? - Das

ist die Antragsstellerin. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich? - Das ist die Fraktion GRÜNE. Damit ist die Drs. 6/24 abgelehnt.

Nun stimmen wir über den Alternativantrag in der Drs. 6/52 ab. Wer stimmt dem zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion GRÜNE. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Alternativantrag angenommen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 7.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 8 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in SachsenAnhalt (AG ThUG LSA)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/36

Einbringerin ist die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Frau Professor Dr. Kolb. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! In der letzten Woche hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Paukenschlag die Sicherungsverwahrung vom Kopf auf die Füße gestellt. Sämtliche Regelungen sind für verfassungswidrig erklärt worden. Bund und Ländern ist gemeinsam die Aufgabe zugeteilt worden, ein Gesamtkonzept für einen freiheitsorientierten und auf Therapie ausgerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung zu erarbeiten.

Das bedeutet ganz praktisch einen Systemwechsel.

Aber auch das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Systemwechsel nicht von einem Tag auf den anderen zu erreichen ist, sondern dass es hierbei einer Übergangsphase bedarf. Deshalb ist auf der einen Seite den Ländern eine Frist von zwei Jahren eingeräumt worden, um diesen Systemwechsel praktisch zu vollziehen.

Und: Im Hinblick auf eine notwendige Übergangsphase stellt das Bundesverfassungsgericht selbst fest, dass eine sofortige Entlassung aller in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten sowohl Gerichte als auch Verwaltungen und die Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde. Deshalb - um also hier kein Vakuum zu schaffen - hat das Bundesverfassungsgericht die Normen nicht für nichtig erklärt, sondern hat sie für verfassungswidrig, das heißt für die Übergangszeit für anwendbar erklärt, natürlich unter den strengen Maßgaben und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes.

Das Bundesverfassungsgericht hat dann noch eine besondere Kategorie so genannter Altfälle heraus

gearbeitet, für die wiederum noch engere Voraussetzungen für den Verbleib in der Sicherungsverwahrung gelten. Mit diesen Altfällen sind zum einen diejenigen gemeint, die ursprünglich zu einer zehnjährigen Sicherungsverwahrung verurteilt worden sind und bezüglich deren dann mit der gesetzlichen Regelung von 1998 ein unbefristeter Verbleib in der Sicherungsverwahrung vorgesehen worden ist. Die zweite Kategorie von Altfällen sind all diejenigen, die sich in nachträglicher Sicherungsverwahrung befinden.

Diejenigen, die unter diese Kategorie Altfälle fallen, sind in Zukunft nur noch unter engen Voraussetzungen in einer Sicherungsverwahrung unterzubringen, nämlich dann - hier zitiere ich das Bundesverfassungsgericht -, „wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leidet“.

Aufgabe ist nun, dass die Vollstreckungsgerichte - die Strafvollstreckungskammern sind hierfür sachlich zuständig - unverzüglich über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheiden. Die Entscheidung muss bis zum 31. Dezember dieses Jahres getroffen werden. Die Entscheidung heißt dann bei Vorliegen dieser Voraussetzung Verbleib in der Sicherungsverwahrung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Betreffende aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muss an dieser Stelle gestehen, dass ich im Moment nicht alle Fragen im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergeben, beantworten kann. Das geht nicht nur mir so. Vor der schwierigen Aufgabe stehen im Moment alle Länder, das umzusetzen, was uns jetzt an Aufgaben vorgegeben ist. Zur gleichen Stunde, also heute Nachmittag, treffen sich die Staatssekretäre in Berlin, um eine gemeinsame Linie aller Länder gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium festzulegen. Auch der Justizministerkonferenz, die in der nächsten Woche in Halle stattfindet, wird hierbei eine entscheidende Rolle zukommen.

Es läuft darauf hinaus, dass die Justizministerkonferenz in der nächsten Woche eine Bund-LänderArbeitsgruppe einrichten wird, um diesen anspruchsvollen Zeitplan, innerhalb von zwei Jahren die Voraussetzungen für diesen Systemwechsel zu schaffen, praktisch umsetzen zu können.

Es wird dazu einen konkreten Zeitplan geben, weil Bund und Länder hierbei ganz eng zusammenarbeiten müssen und weil aufeinander abgestimmte Regelungen zu schaffen sind. Wenn man sich dann anschaut, wann die Gesetze vorliegen werden, ist es notwendig, dass zumindest Eckpunkte

für dieses geforderte neue Gesamtkonzept bis Ende September dieses Jahres vorliegen. Das heißt, wir haben bis zum 31. Mai 2013 alle tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass dann die Sicherungsverwahrung so umgestaltet wird, dass wir eine verfassungsgemäße Unterbringung gewährleisten können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir alle tragen natürlich auch die Verantwortung dafür, dass die Bevölkerung auch in Zukunft vor besonders gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern geschützt wird. Wir müssen alles das, was uns an gesetzlichen Aufgaben vorgegeben ist, so umsetzen, dass wir uns keinem Vorwurf aussetzen müssen, dass die Dinge, die zum Schutz von Leben, Leib und Gesundheit notwendig waren, eben nicht umgesetzt worden sind.

Klar ist, dass in Zukunft die Sicherungsverwahrung nur unter ganz engen Voraussetzungen wird angeordnet werden können. Klar ist auch: Die Sicherungsverwahrung muss in Zukunft auf die Wiedererlangung der Freiheit ausgerichtet sein. Es wird mehr und es wird intensivere Therapien geben müssen. Es wird auch eine intensive Entlassungsvorbereitung geben müssen.

Wenn man sich das alles anschaut, stellt sich natürlich zwangsläufig die Frage: Was wird mit all den Fällen, in denen das jetzt noch nicht stattgefunden hat aus den verschiedensten Gründen, etwa weil sich manche einer Therapie verweigert haben, weil bei Sicherungsverwahrung in der Vergangenheit Therapien nicht stattgefunden haben?

Für die Fälle, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu entlassen sind, hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer Unterbringung in speziellen Therapieeinrichtungen geschaffen. Das ist das Therapieunterbringungsgesetz, das zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Das Therapieunterbringungsgesetz geht davon aus, dass diejenigen, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entlassen werden müssen, aber nach wie vor die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegen Leben und Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern in sich tragen und an einer psychischen Störung leiden, in besonderen Einrichtungen untergebracht werden können. In diesem Gesetz steht ausdrücklich: Das darf keine Einrichtung des Strafvollzuges sein. Es ist eine befristete Unterbringung von zunächst 18 Monaten vorgesehen. Des Weiteren muss eine Therapie stattfinden, die auf die Entlassung aus dieser Therapieunterbringung ausgerichtet ist.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Ministerium für Justiz und Gleichstellung legen heute einen Gesetzentwurf zur Ausführung dieses Therapieunterbringungsgesetzes vor.

Ich habe deshalb so weit ausgeholt und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hingewiesen, weil dieser Gesetzentwurf im Kabinett behandelt und entschieden worden ist, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vorlag.

Wenn man sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes genau anschaut, stellt man an vielen Stellen fest, dass das Bundesverfassungsgericht das Anliegen, das auch in diesem Therapieunterbringungsgesetz zum Ausdruck kommt, nämlich den Schutz der Bürger vor weiteren Straftaten, sehr ernst nimmt. An der einen Stelle, an der es um die konkreten künftigen Voraussetzungen für den Verbleib in der Sicherungsverwahrung geht, nimmt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch auf dieses Therapieunterbringungsgesetz Bezug. Und: Das Bundesverfassungsgericht hat das Therapieunterbringungsgesetz eben nicht für verfassungswidrig erklärt. Deshalb ist es nach wie vor gültig. Es ist geltendes Recht.

Die Länder müssen das Erforderliche tun, damit dieses Gesetz in Zukunft auch praktisch angewandt werden kann, weil das Bundesgesetz keine Vorgaben macht zur Zuständigkeit und zu der Frage, wie und in welchen Einrichtungen der Vollzug stattfinden soll.

Genau diese Dinge sind in diesem Landesgesetz, in dem Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz, geregelt. Es ist vorgesehen, dass das Landesverwaltungsamt antragsberechtigt ist und dass das Ministerium für Arbeit und Soziales für den Vollzug der Unterbringung zuständig sein soll.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es war heute Morgen in der Presse zu lesen und ich gestehe es auch: Die Eilbedürftigkeit dieses Gesetzes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt ein Sicherungsverwahrter seine zehnjährige Sicherungsverwahrung im Juni dieses Jahres beendet hat. Wir werden jetzt - das ist schon veranlasst - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zunächst einen Antrag bei der Strafvollstreckungskammer stellen - das heißt, der ist schon gestellt -, damit dort geprüft wird, inwieweit diese Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für einen weiteren Verbleib in der Sicherungsverwahrung genannt hat, vorliegen.

Darüber hat dann die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden. Nur in dem Fall, dass die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis kommt, dass der Betreffende freizulassen sei, würde das entsprechende Antragsverfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz zum Tragen kommen.

Ich muss an dieser Stelle auch gestehen: Die Antworten, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gibt, sind im Hinblick auf das

Therapieunterbringungsgesetz nicht eindeutig. Es gibt auch Juristen, die der Meinung sind, dass das Therapieunterbringungsgesetz durch die neuen Voraussetzungen, die in der Entscheidung festgestellt werden, letztlich praktisch ins Leere laufe.

(Zustimmung von Herrn Dr. Brachmann, SPD)