Protocol of the Session on December 15, 2011

Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/638

Der Einbringer ist der Abgeordnete Herr Rothe. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Koalitionsfraktionen legen Ihnen heute diesen Gesetzentwurf vor, damit das Amt der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bald auf einer neuen Verfahrensgrundlage besetzt werden kann. Die weibliche Amtsbezeichnung benutze ich, weil bei der Verabschiedung des Landesgesetzes im Jahr 1993 diese Bezeichnung gewählt wurde. Seit dem Jahr 1994 war Frau Edda Ahrberg im Amt der Landesbeauftragten, die nach meiner Erinnerung eine sehr gute Arbeit geleistet hat.

Der Gesetzentwurf enthält eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Kandidatenbenennung von der Landesregierung hin zum Landtag bzw. dessen Fraktionen. Die Wahl soll unverändert durch den Landtag erfolgen.

Eine Stellenausschreibung soll künftig nicht mehr stattfinden. Ob auf die Ausschreibung schon nach bisherigem Recht hätte verzichtet werden können, ist unter Juristen umstritten. Wir schlagen deshalb vor, in diesem Punkt Rechtsklarheit zu schaffen, indem die diesbezügliche Vorschrift im Landesbeamtengesetz für nicht anwendbar erklärt wird.

Dazu gehört auch der Verzicht auf ein beamtenrechtliches Auswahlverfahren. Nach dem Beamtenrecht ist unter den geeigneten Bewerbern der am besten geeignete Bewerber auszusuchen.

Die Gerichtsverfahren nach der Wahl von Ulrich Stockmann zum Landesbeauftragten hatten nicht eine Prüfung zum Gegenstand, ob er geeignet ist. Mitbewerber haben sich den Gerichten als besser geeignet vorgestellt. Das möchte ich hier auch mit Blick auf die Person Ulrich Stockmann ausdrücklich festhalten. Er ist für dieses Amt sehr geeignet. Er steht aber nicht mehr zur Verfügung. Diese seine Entscheidung nehmen wir mit Respekt zur Kenntnis.

(Beifall bei der SPD)

Lassen Sie mich einen Punkt ansprechen, der nach meinem Dafürhalten noch klärungsbedürftig ist. Es geht um § 3 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes, wo es heißt, dass die Landesbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen muss. Bei dem Erfordernis der fachlichen Eignung handelt es sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt lediglich um eine Grundanforderung. Geeignet sind einige, am besten geeignet ist rechtlich gesehen nur eine Person.

Die Koalitionsfraktionen haben die Streichung dieser Vorschrift, wonach die fachliche Eignung vorliegen muss, nicht in den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen. Damit könnte nämlich das Missverständnis hervorgerufen werden, dass künftig auch fachlich ungeeignete Bewerber als Stasi-Unterlagen-Beauftragte in Betracht kommen sollen. Das ist von uns selbstverständlich nicht gewollt.

Als Jurist mache ich aber darauf aufmerksam, dass es durch die Beibehaltung dieser Vorschrift nicht auszuschließen ist, dass es erneut zu Gerichtsverfahren kommen wird. Es ist nämlich eine Tatsache des Lebens, dass es Bewerber gibt, die ihre Mitbewerber nicht bloß für weniger geeignet, sondern für ungeeignet halten. Ich denke, dass Berufspolitiker das aus eigener Erfahrung wissen.

Nicht ohne Risiko ist auch die Beibehaltung des § 3 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes. Dieser lautet, dass die Landesbeauftragte Beamtin auf Zeit ist und von der Ministerpräsidentin für die Dauer von fünf Jahren berufen wird. Natürlich steckt auch in dem Wort „Ministerpräsidentin“ ein Risiko. Mir geht es aber hier und heute um die Berufung der Landesbeauftragten in ein Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Mitbewerber die Stellenbesetzung unter Berufung auf Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes untersagt. Artikel 33 Absatz 2 lautet, dass jeder Deutsche nach

seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat.

In seiner Begründung zu dem erwähnten Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, dass diese Grundsätze auf das dem vorliegenden Streit zugrunde liegende Amt des Landesbeauftragten anzuwenden seien; denn es handele sich bei diesem nicht um ein politisches Wahlamt, sondern in Anbetracht der Unabhängigkeit des Landesbeauftragten, der nur dem Gesetz unterworfen ist, um ein öffentliches Amt im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Zu diesem Grundgesetzartikel möchte ich sagen, dass er jedenfalls für Angestellte, also für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, keine Anwendung findet. Der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach der Kommentarliteratur berufliche und ehrenamtliche Funktionen, die öffentlich-rechtlicher Art sind. Es stellt sich also die Frage, ob man die Stelle der Stasi-UnterlagenBeauftragten anstatt im Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis besetzt. So ist das in Sachsen geregelt. Der dortige Stasi-Unterlagen-Beauftragte Lutz Rathenow ist Angestellter mit einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis.

Bitte lassen Sie uns in den Ausschussberatungen Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einholen. Gegebenenfalls wären aus meiner Sicht im Ausführungsgesetz die beiden zitierten Sätze und in der Anlage zum Landesbesoldungsgesetz die Beamtenstelle zu streichen. Es geht darum sicherzustellen, dass die Stelle der Stasi-Unterlagen-Beauftragten nicht wieder eineinhalb Jahre lang vakant bleibt.

Meine Damen und Herren! Ein neues Besetzungsverfahren für die Stelle der Stasi-Unterlagen-Beauftragten ist auch aus inhaltlichen Gründen geboten. Wir sollten uns im Rechtsausschuss die Zeit nehmen und über die künftige inhaltliche Ausrichtung der Arbeit der Stasi-Unterlagen-Beauftragten reden. Daraus ergeben sich dann auch informelle Kriterien für die Stellenbesetzung. Die Erfüllung der Aufgaben, um die es hier geht, ist und bleibt wichtig.

Dabei gilt es, auch Veränderungen ins Auge zu fassen. Als die Ämter der Stasi-Unterlagen-Beauftragten der Länder eingerichtet wurden, war ein enger Zusammenhang mit der Verwaltung und Aufarbeitung der Stasi-Akten geplant. Diese Akten befinden sich aber nach wie vor im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörde, die ich immer noch Gauck-Behörde nennen möchte. Eine Möglichkeit wäre, mit dem Bund über die Übernahme der Aktenbestände in den Außenstellen Halle und Magdeburg zu verhandeln, und zwar in unser Landeshauptarchiv. Dabei müsste der Bund natürlich seine finanzielle Verantwortung für diese Akten

bestände und das mit seiner Verwaltung betraute Personal weiterhin wahrnehmen.

Sachsen hat schon vor Jahren in diese Richtung eine Initiative gestartet. Ich denke, die mitteldeutschen Länder sollten sich hierbei zusammentun und gemeinsam mit dem Bund über eine auch unter finanzpolitischen Aspekten vertretbare Lösung verhandeln.

Eine dezentrale Lösung für die Stasi-Akten halte ich für besser, als wenn die Akten irgendwann an einem einzigen Ort im Bundesarchiv verschwinden. Die Stasi war ja nicht nur in Berlin zu Hause, sondern sie war ein integraler Bestandteil der SED-Diktatur auf allen staatlichen Ebenen, in den Bezirken und Kreisen. Wer zu DDR-Zeiten in Leitungsfunktionen tätig war, ob im Schulwesen oder bei der Polizei, hatte von Amts wegen Kontakt zur Staatssicherheit.

Deshalb halte ich es für richtig, dort, wo wir uns Landesarchive leisten, auch die zur jeweiligen Region gehörenden Stasi-Akten aufzubewahren. Wir haben im Landeshauptarchiv bereits zahlreiche Unterlagen über die Parteien und Massenorganisationen der DDR. Eine Zusammenführung würde es erleichtern, die Geschichte in dem tatsächlich vorhanden gewesenen Kontext zu erforschen. Eine wichtige Rolle der künftigen Stasi-Landesbeauftragten sehe ich in der Vorbereitung und Begleitung eines derartigen Transformationsprozesses in Abstimmung mit den anderen Landesbeauftragten.

Wichtiger noch als organisatorische Veränderungen ist der Umgang mit den Opfern und den Tätern. Auch hierzu ist in einem neuen Besetzungsverfahren aus meiner Sicht zu fragen, welche Ideen und Vorstellungen die Bewerber einbringen.

Lassen Sie mich mit der Überprüfung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes beginnen, an der die Landesbeauftragten mitwirken. Der Bundestag hat bei der jüngsten Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes den Zeitraum der Überprüfung bis zum Jahr 2019 verlängert. Das kann ich nachvollziehen, weil es um Auswirkungen auf Personen geht, die ihre Stasi-Verstrickung oder deren Ausmaß bisher nicht offenbart haben.

Abzulehnen ist die Ausweitung des zu überprüfenden Personenkreises und die Entfernung von Personal aus der Gauck-Behörde auf der Grundlage der Gesetzesnovelle. Es handelt sich um Personal, dessen Belastung seit zwei Jahrzehnten bekannt ist und bisher toleriert wurde. Ich hoffe, dass der Bundespräsident diesbezüglich sein Veto einlegt.

Im Jahr 2019, also 30 Jahre nach der Herbstrevolution, sollten die Überprüfungen nach meiner Auffassung wirklich enden. Da sehe ich eine Parallele zur Verfolgungsverjährung im Strafrecht. Die Verjährungsfrist beträgt dort 30 Jahre für Taten, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Mordtaten

verjähren nie. Das ist vom Bundestag im Jahr 1979 im Rückblick auf die Nazi-Morde beschlossen worden und meines Erachtens nicht übertragbar.

In unserem Landesarchivgesetz und im Bundesrecht ist geregelt, dass öffentliches Archivgut regelmäßig erst 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung durch Dritte genutzt werden darf. Der Zugang ist dann tendenziell leichter als nach dem StasiUnterlagen-Gesetz. Natürlich wird es im Falle einer Überführung der Stasi-Unterlagen in die Archive Übergangsregelungen geben müssen, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Stasi-Opfer gewährleisten.

Abschließend bitte ich Sie um die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr, Herr Abgeordneter Rothe, für die Einbringung. - Die Landesregierung verzichtet auf einen Redebeitrag. Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Als erster Debattenredner redet der Kollege Dr. Thiel für die Fraktion DIE LINKE.

(Herr Miesterfeldt, SPD: Alles freiwillig jetzt!)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Rothe, Sie haben im zweiten Teil Ihrer Einführung noch einmal eine ganze Menge an Dingen angesprochen, über die in der weiteren parlamentarischen Behandlung nachgedacht werden sollte und die sicherlich auch Berührungspunkte zu dem Gesetzentwurf haben, über den wir heute sprechen.

Ich möchte mich in meinen Ausführungen auf das beschränken, über was wir heute sprechen und dazu noch ein paar Anmerkungen machen. Unsere Fraktion sieht es so, dass mit diesem Gesetzentwurf versucht wird, einen vorläufigen Endpunkt unter ein Trauerspiel zu setzen, das wir hier in Sachsen-Anhalt absolviert haben und das sicherlich nicht zu den ruhmreichen Kapiteln unserer Geschichte gehört.

Das fing lange vor der Wahl an. Das fing lange vor der Diskussion über den konkreten Kandidaten an. Das fing lange vor der rechtlichen Auseinandersetzung an. In diesem Kontext wurden Eitelkeiten und Befindlichkeiten bedient. Die Kollegen, die damals im Landtag waren, können sich vielleicht noch an die Wahlgänge erinnern, die wir hier absolviert haben. Es war alles in allem kein Ruhmesblatt.

Ich möchte ausdrücklich erklären, dass ich die Entscheidung des Kollegen Stockmann mit großem Respekt zur Kenntnis genommen habe; denn er

hat den Weg frei gemacht, dieses Kapitel in Sachsen-Anhalt zu beenden.

Ich möchte aber dennoch namens der Fraktion einige Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf machen. Es wird in der Begründung zu dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Wahl der Landesbeauftragten von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, jedoch mindestens von der Mehrheit zu absolvieren ist und dass damit auch eine politische Weichenstellung erfolgt, und dass das Dilemma darin bestanden habe, dass beamtenrechtliche Dinge zu berücksichtigen waren, die dazu geführt haben, dass die Entscheidung des Landtages, die er als Verfassungsorgan eigentlich souverän getroffen hat, infrage gestellt worden ist.

In diesem Fall ist es durchaus richtig, im Gesetz entsprechende Änderungen vorzunehmen. Herr Kollege Rothe, Sie haben auf ein paar Knackpunkte aufmerksam gemacht. Ich will zwei, drei Punkte noch einmal nennen.

Das ist zum Beispiel die Frage der Prüfung der fachlichen Eignung. Sie haben es selbst gesagt: Eigentlich ist jeder geeignet, sich um dieses Amt zu bewerben. Aber jeder, der um die Sensibilität, um die langfristige Wirkung dieses Themas weiß, muss eigentlich bestimmte Anforderungen an das Bewerbungsverfahren stellen.

Ich habe die Debatten im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung nachgelesen, als es um das Auswahlverfahren ging und die Frage zur Debatte stand, was eigentlich die fachlichen Kriterien sind. Eine erste Bitte wäre, in dem Gesetzgebungsverfahren noch einmal darüber zu sprechen, wie man das Thema der fachlichen Eignung so in den Griff kriegen könnte, dass es dann, wenn die Wahl durch den Landtag erfolgt, tatsächlich keine Umstände mehr gibt, dem zu widersprechen.

Die zweite Geschichte, die damit im Zusammenhang steht, ist der Verzicht auf eine Ausschreibung, das heißt, das Bewerbungsverfahren gewissermaßen offen zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist die Frage interessant - darauf sollten wir als Parlamentarier eine Antwort geben, bevor wir das Gesetz verabschieden -: Wie soll dann die Auswahl der Kandidaten erfolgen? Wer ist denn gewissermaßen derjenige, wenn nicht die Landesregierung, der einen entsprechenden Vorschlag macht? Sind es automatisch die Koalitionsfraktionen, weil sie die Mehrheit haben? Sind es die Oppositionsfraktionen? Kann jeder hier einen Vorschlag unterbreiten?

Ich glaube, es gibt noch Regelungsbedarf, den wir miteinander verabreden müssten. Das hängt sicherlich auch damit zusammen, wie die Prüfung der Kandidaten auf ihre fachliche Eignung hin erfolgt.

Das dritte Thema, das Sie regeln wollen, ist die Frage des Einstellungskorridors für die Betroffenen. Momentan ist ein Alter ab dem 35. Lebensjahr festgelegt. Voraussetzung für die Auswahl ist, auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geboren zu sein. Dann kommen die Kriterien, was die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst betrifft oder herausgehobene Funktionen in Parteien und in staatlichen Organisationen.

Auf der anderen Seite gibt es die Altersbeschränkung auf 65 Jahre. Das beschränkt nach Ihrer Auffassung das Auswahlkriterium. Vielleicht sollten wir bei dieser Geschichte noch einmal über die Einstellungskriterien insgesamt reden; denn die Begründung kann nicht sein: Es werden immer weniger und deshalb müssen mehr Ältere berufen werden und deswegen darf man 65 Jahre nicht als Lebensaltersgrenze festlegen. Ich glaube, in dieser Hinsicht gibt es noch Diskussionsbedarf und das sollten wir gemeinsam verabreden.

Unsere Fraktion wird jedenfalls der Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss zustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)

Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Borgwardt. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wer sich mit der Entwicklung der Änderung der Stasi-Unterlagengesetze und deren Ausführungsgesetzen in den Ländern beschäftigt, wird erkennen, dass diese ein herausragendes Beispiel für eine lebendige Demokratie sind. Sie sind gewachsen und veränderten sich durch die Anpassung an die Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Verwaltungspraxis.

Mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen soll das Verfahren zur Besetzung des Amtes der oder des Landesbeauftragten teilweise neu geregelt werden. Die Vorredner gingen schon darauf ein. Unter Verzicht auf das Vorschlagsrecht der Landesregierung soll sich nunmehr die Bestimmung eines oder einer Landesbeauftragten auf den parlamentarischen Raum konzentrieren.