Vonseiten des GBD waren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Regelung vorgetragen worden, die eine Offenlegung der Bezüge der Vorstände der Sparkassen vorsah. Herr Minister Bullerjahn hat deshalb die Streichung dieses ursprünglich vorgesehenen Absatzes 8 in § 19 vorgeschlagen.
In den Sitzungen am 25. November dieses Jahres wurde über den Gesetzentwurf und die abgestimmten Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Ausschuss für Finanzen und im mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport auch mit den Vertretern des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und der kommunalen Spitzenverbände aus Sachsen-Anhalt beraten. Im Ergebnis wurde eine Beschlussempfehlung zur Annahme eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen.
Ich glaube, ich muss jetzt hier nicht noch einmal auf die einzelnen Änderungen eingehen. Das hat Herr Knöchel bei der Vorstellung der Beschlussempfehlung ausreichend getan.
Ich bitte Sie hiermit im Namen des Finanzministers um einen positiven Beschluss zu diesem dritten Änderungsgesetz. Sofern dieses Gesetz verabschiedet wird, ist es möglich, einen Ordnungsrahmen für die Sparkassen zu schaffen, der ihre Ertragslage kurzfristig verbessern kann. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es wurde eine Dreiminutendebatte vereinbart. Für die CDU-Fraktion spricht als Erster der Kollege Radke. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung legte Ihnen den Entwurf eines dritten Änderungsgesetzes zum Sparkassengesetz vor.
Das vorliegende Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet Anpassungen an bundes- und europarechtliche Regelungen, unter anderem Eigenkapital- und Liquiditätsstandards, Trägerschaft, Regionalprinzip, Besetzung des Verwaltungsrats sowie Wahlverfahren für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat und die Bestellung des Vorstands.
Lassen Sie mich kurz aus der Sicht der CDULandtagsfraktion zu wesentlichen Kernaussagen des Gesetzentwurfes kommen. Ein Schwerpunkt war in der Tat die Regelung in § 19 Abs. 8, wonach die Träger der Sparkassen darauf hinzuwirken haben, dass die gewährten Bezüge für die Mitglieder des Vorstands zu veröffentlichen sind. Diese Regelung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Land habe nur für das formelle Sparkassenrecht, das Befassungs- und Organisationsrecht der Sparkassen, die Gesetzgebungskompetenz, so der GBD. Das materielle Sparkassenrecht gehört dagegen zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
Das zuständige Fachreferat im Ministerium der Finanzen hat die Synopse des GBD geprüft und ist der Auffassung des GBD gefolgt, dass Absatz 8 in § 19 zu streichen ist.
Das Informationsrecht der Öffentlichkeit bei Unternehmen der öffentlichen Hand hat jedoch ein besonderes Gewicht. Deshalb streben wir an, nicht nur für Sparkassen in Sachsen-Anhalt, sondern auch für Landesbetriebe, privatrechtliche Landesbeteiligungen, unternehmerisch tätige Zuwendungsempfänger bei institutioneller Förderung oder im Bereich kommunaler Unternehmen entsprechende gesetzliche Änderungen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitungen vorzunehmen.
Währenddessen warnen die Sparkassen vor dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherung. Der Hintergrund ist Folgender: Europas Banken sollen ab dem Jahr 2017 schrittweise in einen gemeinsamen Topf einzahlen, der die Ersparnisse von Kunden im Falle einer Bankenpleite europaweit absichert.
Vom Jahr 2024 an soll dieser Topf bei der Pleite eines Geldhauses die Einlagen auf Konten und Sparbüchern in Höhe von 100 000 € pro Kunde garantieren. Bisher haften die einzelnen Staaten für diese Summe. Deutsche Sparkassen und Volksbanken haben bereits eigene Sicherungssysteme, welche die Institute gruppenintern auffangen, und wollen nicht für marode ausländische Institute haften; denn in vielen EU-Ländern gibt es bislang keine vergleichbaren Systeme.
Die EZB, die europäische Bankenaufsicht und die EU-Kommission greifen mit ihrer Bankenregulierung und Niedrigzinspolitik massiv in Bankenstrukturen ein. Ich sehe dies sehr kritisch. Es werden die falschen Anreize und Prioritäten gesetzt. Das wird uns künftig in diesem Haus noch beschäftigen.
Ich bitte Sie abschließend um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen. - Danke schön.
Vielen Dank. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht jetzt Herr Meister. Bitte schön, Herr Kollege.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der uns vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes dient vor allem - das war zumindest der Anlass - der Anpassung des Gesetzes an neue übergeordnete Rechtsvorschriften. Insofern hat der Gesetzentwurf einen eher technischen Charakter und bot insoweit nur wenig Anlass zur Diskussion. Aufmerksamkeit verdienen jedoch durchaus einige inhaltliche Änderungen.
Von Interesse ist die neu in § 5 aufgenommene Regelung, wonach Sparkassen auch außerhalb ihres eigenen räumlichen Geschäftsgebiets tätig werden dürfen, wenn eine örtliche Sparkasse oder Landesbank mit im Boot ist. Diese Regelung ist sinnvoll und stärkt die Sparkassen im Wettbewerb mit Großbanken. Sparkassen sind damit in der Lage, besser zusammenzuarbeiten, und können größere Projekte gemeinsam besser stemmen, die sie als einzelnes Institut nicht oder nur schwer hätten bewältigen können.
Auch die klarstellende Regelung, wonach bei Eröffnung eines einschlägigen Strafverfahrens das Verwaltungsratsmandat ruht, begegnet bei uns keinen Bedenken, sondern ist zu begrüßen.
Leider ist - die Vorredner sind schon darauf eingegangen - ein wesentliches Element der ursprünglichen Gesetzesintention in der heute vorliegenden Beschlussvorlage nicht mehr enthalten. In § 19 Abs. 8 war eine Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsgehälter vorgesehen. Die Bezüge und Leistungen für alle Vorstandsmitglieder sollten im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss veröffentlicht werden. Diese Debatte war ausgesprochen interessant. Es gab kurioseste Stellungnahmen des Interessenverbandes, der im Falle der Veröffentlichung der Bezüge schwere Verwerfungen im Bekannten- und Familienkreis und insbesondere Nachteile für die Ehefrauen - Ehemänner waren kein Problem -
sowohl bei der Frage Ehefrauen/Ehemänner als auch bei der Frage der Transparenz. Man sollte die aktuellen Entwicklungen in der Gesellschaft einmal mit dem abgleichen, was Politik des Verbands ist.
Die Transparenzregelung scheiterte jedoch letztlich am juristischen Problem einer befürchteten unzulässigen konkurrierenden Gesetzgebung zur Bundesgesetzgebung. Wir nehmen diese plötzliche Kehrtwende in den Beratungen des Finanzausschusses zur Kenntnis. Ich halte die Durchsetzung von Transparenz auch auf diesem Gebiet jedoch für ein wichtiges Anliegen.
Wir sollten in der nächsten Legislaturperiode - entsprechende Signale gab es auch von den Fraktionen im Finanzausschuss - einen neuen Anlauf nehmen und nach einer gangbaren Lösung suchen.
Vor dem Hintergrund dieser offenen Frage, aber auch einiger kleinerer Punkte - es war noch die Frage offen, ob der Übergang von der sparkassenrechtlichen Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsrecht für die Sparkassen wirklich sinnvoll ist - wird sich meine Fraktion bei der Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf der Stimme enthalten. - Danke schön.
Vielen Dank, Herr Kollege. - Für die SPD-Fraktion spricht jetzt der Abgeordnete Herr Graner. Bitte schön.
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Nur kurz zwei Themen: Die Transparenz der Vorstandsgehälter. Den überraschenden Meinungswandel der Landesregierung haben meine Vorredner bereits angesprochen. Warum sollten wir trotzdem an der Transparenz der Vorstandsgehälter festhalten? - Wir haben im öffentlichen Bereich einfach eine Entwicklung, dass auch bei kommunalen Unternehmen die Gehälter der Vorstandsmitglieder offengelegt werden.
Zwar sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung weitgehend beseitigt, aber nach wie vor besteht eine faktische Einstandspflicht der Träger der Anstalten, das heißt der Kommunen, für ihre Sparkassen. Damit ist es im Interesse der Öffentlichkeit, dass die Bürgerinnen und Bürger, die über ihre Steuern die Träger der Sparkassen finanzieren, auch die Höhe der Vorstandsvergütungen erfahren.
Die Stellungnahme des OSV hat der Kollege bereits erwähnt. Wir müssen alle, wie wir hier sitzen, damit leben, dass unsere Diäten öffentlich sind. Warum ist das so? - Weil wir ein Mandat vom Wähler erhalten haben und damit rechenschaftspflichtig sind. Das betrifft Sparkassenvorstände, die ebenfalls im öffentlichen Raum ihre Arbeit leisten, genauso. Deswegen gibt es keinen Grund, irgendwelche Sorge zu haben. Ich denke, mit den gelegentlichen Anfeindungen können wir alle umgehen.
Ich fand einen Blog von Friedhelm Ost interessant, den ich im Netz gefunden habe - Sie kennen ihn vielleicht noch, er ist der ehemalige Regierungssprecher von Bundeskanzler Helmut Kohl -, und der vor wenigen Tagen sehr wortreich die Selbstbedienung der Sparkassenvorstände beklagte und dazu auch ein paar Zahlen nannte. Diese will ich Ihnen aber heute ersparen.
Wir werden uns in der kommenden Wahlperiode - das ist bereits angesprochen worden - mit dem Thema noch einmal intensiver beschäftigen müssen.
Ich möchte aber noch auf einen anderen Punkt eingehen. Es geht um die Ausschüttung an die Träger und die Rolle, die die Träger bei der Aufsicht über die Sparkassen haben. Vielleicht ist Ihnen bekannt, dass in Düsseldorf seit einigen Monaten zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt und dem Sparkassenvorstand ein heftiger Streit tobt. Dabei geht es um die Ausschüttung der Sparkasse. Diese hatte durch den Verkauf von Immobilien einen unerwartet hohen Gewinn gemacht. Der Gewinn war damit wesentlich höher als ursprünglich erwartet. Der Bürgermeister hatte
etwas mehr über 20 Millionen € an Ausschüttungen von der Sparkasse gefordert. Der Sparkassenvorstand war nur bereit, 3,5 Millionen € auszuschütten. Das muss jetzt vom Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen geklärt werden. Das wird eine spannende Entwicklung.
Ich will Sie noch kurz auf den Kommunalbericht des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofes, Richard Höptner, vom Sommer 2015 hinweisen. Er hat den Einfluss der Kommunen auf die Sparkassen geprüft - nicht die Sparkassen selbst, sondern den Einfluss der Kommunen. Ich zitiere aus seinem Bericht:
„Vielen geprüften Kommunen waren ihre Informations- und Einflussmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Sparkassen nicht voll bewusst.“
Das ist eine Thematik, meine Damen und Herren, mit der sich auch der kommende Landtag noch einmal auseinandersetzen sollte. Es geht um eine intensive Diskussion über das Verhältnis der Sparkassen zu ihren Trägern im Land Sachsen-Anhalt. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Sparkassen sind sowohl im Land Sachsen-Anhalt als auch in Deutschland ein Erfolgsmodell. Sie sind erfolgreich, weil sie regional verankert die Daseinsvorsorge mit Bankdienstleistungen sichern und als regionale Banken vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit Krediten versorgen.
Sie bewegen sich mit diesem Alleinstellungsmerkmal in einem Kontext, der in europäischen Regelungswerken immer wieder auf Unverständnis stößt.
Auf Unverständnis stößt in meiner Fraktion auch die Dreiminutendebatte zu diesem Thema. Somit bleibt mir nur, die Gründe für die Ablehnung des Gesetzentwurfes zu nennen. Der Gesetzentwurf hat die Chance vertan, das leidige Streitthema zu Gewinnausschüttungen zu regeln. Herr Graner verwies darauf.