Ich will eines klarstellen, weil das der PDS sehr oft auch vor Ort vorgeworfen wird. Ausländerinnen und Ausländer haben sich genauso wie alle Menschen in diesem Land an Recht und Gesetz zu halten.
Aber nicht weil sie Ausländer sind und im Besonderen weil sie Ausländer sind - so steht es nämlich hier drin -, sondern weil sie schlicht und ergreifend Menschen sind, die hier in einem Rechtsstaat leben, meine Damen und Herren.
Diese beiden Baustellen nicht auseinander zu halten, das ist das, wozu ich sage: Dort setzt Unverantwortlichkeit von Politik ein. Es sind zwei oder drei verschiedene Baustellen. Es ist auf der einen Seite die Kriminalitätsbekämpfung, die mit Sicherheit zu unterstützen ist, und zwar gegen deutsche Tatverdächtige genauso wie gegen ausländische Tatverdächtige.
Auf der anderen Seite ist aber die Toleranz im Umgang mit den hier lebenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern nicht zu vergessen. Was das zuerst Genannte angeht, können wir uns gern streiten und verschiedener Auffassung sein, auch in Bezug auf den Umgang mit moderner Drogenpolitik.
Ein Wort noch zu dem Vorwurf, den ich selbstverständlich nicht so stehen lassen kann. Andreas Braun von der „Mitteldeutschen Zeitung“ in Bernburg wird genauso mein Zeuge sein wie mein Kollege Matthias Gärtner. Die Worte, die in der „MZ“ zitiert worden sind, sind tatsächlich von einer Bernburgerin gesagt worden. Ich kann Ihnen sagen: Gerade die jungen Leute, die dort vor Ort waren, musste man sehr stark bremsen. Dort in dem Raum war unheimlich viel Wut und Zorn. Der Moderator hat uns mit Recht, wie ich meine, gebeten,
- Moment. - Ich will an der Stelle für das Protokoll sagen: Ich habe diese Dinge vor Ort zurückgewiesen, obwohl mich das in Bernburg unter den Bernburgerinnen und Bernburgern vielleicht Wählerstimmen gekostet hat. Ich habe dort vor Ort gesagt: Eine Straftat ist nicht schlimmer und nicht harmloser, nur weil sie von einem deutschen oder einem nichtdeutschen Tatverdächtigen begangen wird. - Den Rassismus, der dort zutage getreten ist, haben viele der Anwesenden direkt oder indirekt zurückgewiesen
Herrn Rauls will ich sagen: Ich bin wahrlich nicht der Meinung - das habe ich vorhin ganz deutlich gesagt -, dass jeder Politiker und jede Politikerin in jedem Fall in die Verantwortung zu nehmen ist, wenn irgendein Angehöriger der Partei dieses oder jenes anders liest und von mir aus auch einmal ungeschnitzte Worte wählt. Ich habe kein Problem damit.
Aber ich will Sie fragen: Halten Sie die Bezeichnung „Bazillenmutterschiff“ für eine harmlose Geschichte, in der man zweierlei Meinung sein kann? Dazu sage ich Ihnen: Da hat Ihr Chef, Herr Westerwelle, im Umgang mit seinem Noch-Parteifreund Möllemann wesentlich mehr Gespür bewiesen.
Es wird zunächst über den Antrag der Fraktion der PDS in Drs. 4/225 abgestimmt. Wer dem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Mit den Gegenstimmen von CDU und FDP wurde der Antrag abgelehnt.
Somit stimmen wir über jetzt den Alternativantrag der Fraktionen von CDU und FDP in der Drs. 4/263 ab. Wer diesem Alternativantrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Damit ist der Alternativantrag angenommen worden. Wir sind am Ende des Tagesordnungspunktes 15.
Meine Damen und Herren! Wir hatten uns zu Beginn der heutigen Sitzung darauf verständigt, dass wir die Sitzung um 19.50 Uhr schließen wollen, weil ein parlamentarischer Abend ansteht. Es wurde mir mehrfach signalisiert, dass über den eigentlich noch für heute auf der Tagesordnung stehenden Punkt 16 doch verhandelt werden soll.
Ich stelle das zur Abstimmung. Wer dafür ist, dass wir Tagesordnungspunkt 16 heute noch behandeln, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Mehrheit.
Schiedsstellenverfahren für die häusliche Krankenpflege nach § 132a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Wir befassen uns heute mit einem Thema, mit dem wir uns bereits in der letzten Wahlperiode auseinander gesetzt haben. Da dies trotz eines parteiübergreifenden einvernehmlichen Beschlusses zu keinem Ergebnis geführt hat, haben wir uns der Problematik der ambulanten privaten Pflegedienste erneut angenommen; denn für uns gelten Dinge vor der Wahl auch nach der Wahl.
Wir werden den in der Opposition eingeschlagenen Weg auch jetzt fortsetzen. Es ist nur einer von vielen Punkten, die wir als Erblast von der Vorgängerregierung übernommen haben.
Meine Damen und Herren! Ich denke, alle Fraktionen sind sich darüber einig, dass professionelle Pflege ein harter Job ist. Somit trägt auch die Politik Mitverantwortung für eine wirkliche Verbesserung der Pflegesituation.
Ein Bereich, mit dem wir uns heute befassen, ist die häusliche Krankenpflege. Wir wissen, dass die Mehrheit der Bevölkerung bei Krankheit oder im Pflegefall in den eigenen vier Wänden versorgt werden möchte. Zuständig für diese Hilfemaßnahmen sind ambulante Pflegedienste mit ihren Krankenpflegekräften.
Die Existenz dieser Pflegekräfte, dieser ambulanten Pflegedienste, insbesondere der privaten, ist zunehmend gefährdet. Ursache dieser Situation ist die Umsetzung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege. In § 37 des Sozialgesetzbuches V wird ausgeführt, dass die häusliche Krankenpflege vor allen Dingen zur Vermeidung, Verhinderung und Verkürzung von Krankenhausaufenthalten gedacht ist, gemäß dem Grundsatz: ambulant vor stationär.
Mit der Richtlinie, die bereits im Mai 2000 in Kraft getreten ist, ist die Einführung einer so genannten Genehmigung durch die Krankenkasse für die Leistungen der Krankenbehandlung vorgesehen, wonach künftig nicht mehr der Arzt mit Blick auf die Erkrankung des Patienten allein über die häusliche Krankenpflege entscheidet, sondern die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege genehmigen, einschränken oder sogar ablehnen kann und letztlich über die Vergütung entscheidet.
Seit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege verhandeln die privaten ambulanten Pflegedienste über ihre Verbände mit der AOK und der IKK über den Abschluss eines Vertrages zur Erbringung der Leistungen für die häusliche Krankenpflege nach § 132a des Sozialgesetzbuches V. Dagegen besteht mit dem VdAK seit dem 1. Januar 2001 ein Vertrag, der die gleiche Vergütung, wie sie die Wohlfahrtsverbände erhalten, beinhaltet.
Seit mehr als zwei Jahren erbringt mehr als ein Drittel der privaten ambulanten Pflegedienste Leistungen der häuslichen Krankenpflege ohne jegliche vertragliche Grundlage. Trotz stetiger Verhandlungen konnten sich die Beteiligten bisher auf keinen Vertrag einigen.
Obwohl die privaten Pflegedienste die gleichen Leistungen wie die Sozialstationen der Wohlfahrtspflege erbringen, die gleichen Qualitätsvoraussetzungen mit dem dafür vorgeschriebenen Personal erfüllen, bekommen sie in der Regel 10 % weniger für die gleiche Leistung bezahlt. Darüber hinaus müssen die privaten Pflegedienste im Gegensatz zu den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusätzlich Steuern zahlen und außerdem auf Spenden, Abgabenbefreiung und Bußgelder sowie Zuwendungen verzichten.
Diese Ungleichbehandlung der Pflegedienste und natürlich auch der Patienten ist nicht nachvollziehbar. Es kann nicht sein, dass eine Krankenkasse aufgrund ihrer Mitgliederstärke ihre Vormachtstellung ausnutzt, um bei privaten ambulanten Pflegediensten im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsverhandlungen die Preise weiter abzusenken und einseitig zu diktieren.
In der Praxis führt dies dazu, dass private ambulante Pflegedienste Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, ohne dafür von der AOK bzw. der IKK die entsprechende Vergütung zu erhalten. Zwar erhalten sie von diesen eine Vergütung, jedoch nicht auf vertraglicher Basis. Wie bereits ausgeführt, ist diese jedoch geringer als die für vergleichbare Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Die ambulanten privaten Pflegedienste nehmen diese Vergütung unter Vorbehalt des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung an. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie durch diese Vorgehensweise in ihrer Existenz gefährdet werden.
Das Problem liegt darin begründet, dass diejenigen, die Leistungen für häusliche Krankenpflege erbringen, sich nicht wehren können, da nach § 132a SGB V für die Vertragsverhandlungen kein Schiedsstellenverfahren vorgesehen ist. Ohne eine Schiedsstelle als geeignetes Konfliktlösungsinstrument wird es für die Kranken weiterhin bestimmte Leistungen nicht geben und die privaten ambulanten Pflegedienste werden keine Gleichbehandlung gegenüber den Wohlfahrtsverbänden hinsichtlich der Vergütung durch die Krankenkasse erfahren.
Deshalb fordern wir erneut eine Schiedsstelle für die ambulante häusliche Krankenpflege. Dass sich dieses Instrument bewährt hat, zeigen die positiven Beispiele im Hinblick auf das Pflegeversicherungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Dort entlasten Schiedsstellen die Gerichte und verhindern die Marktbeherrschung durch Kostenträger.
Da zur Lösung des anstehenden Problems parteiübergreifender Konsens im Hinblick auf die Einrichtung einer Schiedsstelle bestand, ist nicht nachvollziehbar, dass die SPD dem CDU/CSU-Antrag im Deutschen Bundestag wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zugestimmt hat. Genauso unverständlich bleibt uns, dass es der Vorgängerregierung in fast zwei Jahren nicht gelungen ist, diesen Konflikt auf Landesebene zu lösen.
Wir brauchen auch nicht, wie es in der letzten Wahlperiode regelmäßig erfolgt ist, wiederholte Belehrungen darüber, dass die Landesregierung nur die Rechtsaufsicht und nicht die Fachaufsicht gegenüber der AOK
innehabe. Ich denke, Rechtsaufsicht bedeutet auch, dass man eine Verantwortung gegenüber den Vertragspartnern hat und das dementsprechende partnerschaftliche Verhalten dokumentieren muss, nicht jedoch zulassen darf, dass die Vergütungen weiter gedrückt werden. Darüber hinaus sind Sie, Frau Dr. Kuppe, nicht nur Ministerin gewesen; Sie sind gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates der AOK, und in dieser Funktion hätten Sie auch Ihren Einfluss
Um zu verdeutlichen, wie unterschiedlich die Vergütungen gehandhabt werden, möchte ich Ihnen einige Beispiele zum Vergleich nennen. In Sachsen-Anhalt erhalten die Wohlfahrtsverbände für die Grundpflege 14 €, die privaten ambulanten Pflegedienste 12,50 €, in Berlin - Ost und West - sind es 20 € und in Bayern sind es nach Schlichtungsverfahren 19 €. Dass sich das in der Summe pro Tag, Woche, Monat erheblich niederschlägt, ist verständlich. Nicht nur dass die privaten ambulanten Pflegedienste 10 % weniger bekommen als die Wohlfahrtsverbände, sie erhalten somit nur 60 % des Westniveaus.
Können wir diesen Zustand hinnehmen? Ich denke, nicht. Es muss schnellstens eine Lösung erfolgen. Was in anderen Bundesländern möglich ist, sollte auch bei uns machbar sein.
Vor dem Hintergrund der sich verändernden Krankenhausfinanzierung bei Einführung der DRGs und der damit verbundenen früheren Entlassung von Patienten ist ein funktionierendes ambulant-krankenpflegerisch arbeitendes Pflegenetz zwingend erforderlich. Dem muss auch finanziell Rechnung getragen werden.
Gerade bei den privaten ambulanten Pflegediensten hat der wirtschaftliche Druck stark zugenommen, insbesondere deshalb, weil die Menge der verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege rückläufig ist und der Umsatzanteil der Leistungen nach SGB V und SGB XI drastisch gesunken ist. Dies wird belegt durch die rückläufigen Gesamtausgaben der Krankenkassen für die häusliche Pflege.
Andererseits führen aber steigende Kosten im Personal- und Sachkostenbereich, sinkende Preise für die erbrachten Leistungen und die geringeren absoluten Ausgaben der Krankenkasse bei gleichzeitig zunehmenden Patienten- und Pflegedienstzahlen zu einer wirtschaftlich äußerst brisanten Situation. Die Folge sind Konkurse, die in der Regel nicht registriert werden. Diese Entwicklung ist Besorgnis erregend.
Der Ausweg aus diesem Dilemma gelingt nur mit leistungsgerechten Vergütungen, die in gewollten Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Pflegediensten bzw. deren Verbänden festgelegt werden. Hierzu ist Voraussetzung, dass der Monopolstellung der gesetzlichen Krankenkassen - in Sachsen-Anhalt betrifft das vor allem die AOK, aber auch die IKK - ein geeignetes und auch kurzfristig wirksames Instrument zur Lösung von Streitfragen seitens der Pflegedienste entgegengehalten werden kann, ohne dass dafür langjährige Gerichtsverfahren durchgeführt werden müssen.