Protocol of the Session on July 7, 2005

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenführung der „Stiftung Umwelt und Naturschutz SachsenAnhalt“ mit der „Stiftung Klimaschutz in SachsenAnhalt“

Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU - Drs. 4/2039

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt - Drs. 4/2216

Die erste Beratung fand in der 56. Sitzung des Landtages am 4. März 2005 statt. Ich bitte den Abgeordneten Herrn Kehl, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU ist in der 56. Sitzung des Landtages am 4. März 2005 zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss und an den Finanzausschuss überwiesen worden.

In der 43. Sitzung am 27. April 2005 hat der Umweltausschuss mit der Beratung über den Gesetzentwurf begonnen. Während dieser Beratung hat der Ausschuss beschlossen, am 23. Mai 2005 eine Anhörung dazu durchzuführen.

Zu der Anhörung waren die kommunalen Spitzenverbände, die Industrie- und Handelskammern und auch die anerkannten Naturschutzverbände Sachsen-Anhalts eingeladen. Leider folgten nur wenige Naturschutzverbände dieser Einladung.

Zu dem Gesetzentwurf lag ein Änderungsantrag der SPD vor. Der Änderungsantrag bezog sich auf die §§ 2 und 8 des Gesetzentwurfs. Vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst lag eine Synopse vor, die formale Änderungsvorschläge enthielt.

Die Beratung über den Gesetzentwurf schloss sich unmittelbar an die Anhörung an. Es folgten eine Aussprache und die Abstimmung über die einzelnen Paragrafen.

Im Ergebnis der ersten Beratung erarbeitete der Umweltausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse und stimmte dieser mit 12 : 0 : 0 Stimmen, also einstimmig, zu.

Der Ausschuss ist sich darin einig, dass die Zusammenführung der Stiftungen sinnvoll ist, da das Kapital der Stiftung Klimaschutz auf rund 1 Million € geschmolzen war. Zwei Stiftungen mit zwei Verwaltungsräten, zwei Jahresabschlüssen usw., die sich grundsätzlich beide im Feld des Umwelt- und Klimaschutzes bewegen, stellen eine Verschwendung von Ressourcen dar, die besser für konkrete Umweltprojekte genutzt werden könnten. Die Ausschussmitglieder sprachen sich deshalb für die Fusion der Stiftung Klimaschutz mit der nunmehr leistungsfähigeren Stiftung Umwelt und Naturschutz aus.

Dem Umweltausschuss war es dabei wichtig, die Rechtsnachfolge der Stiftung Umwelt und Naturschutz durch eine fusionierte Stiftung sicherzustellen. Dies ist erforderlich, um eine Fortführung der laufenden Projekte sicherzustellen. Der Ausschuss hat in dem vorliegenden Entwurf dafür eine gute Lösung gefunden.

Diskussionen gab es auch darüber, ob und wie die Trägerschaft des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Gesetzentwurf untergebracht werden soll. Auch dazu wurde eine tragfähige Lösung gefunden.

Bei der Besetzung des Stiftungsrates stellte sich die Frage, ob dieser durch die Hereinnahme weiterer Umweltvereine und der kommunalen Spitzenverbände erweitert werden sollte. Der Ausschuss hat sich mehrheitlich für die Ihnen vorliegende schlanke Variante entschieden.

Die abschließende Beratung fand am 3. Juni 2005 statt, in der die redaktionellen Änderungsvorschläge der mitberatenden Ausschüsse übernommen wurden.

Der Ausschuss für Umwelt stimmte dem so geänderten Gesetzentwurf wiederum einstimmig mit 12 : 0 : 0 Stimmen zu. Ich bitte Sie daher, sich der Beschlussempfehlung anzuschließen und den Weg für eine Fusion der beiden Stiftungen frei zu machen. - Schönen Dank.

(Zustimmung bei der FDP und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Kehl. - Es ist vereinbart worden, auf eine Debatte zu verzichten. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung über die Drs. 4/2216; das ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt. Wenn niemand widerspricht, lasse ich über alle selbständigen Bestimmungen, die in den §§ 1 bis 12 zu finden sind, über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen. Wer stimmt zu? - Offensichtlich alle. Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist dieses Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 6 beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU - Drs. 4/2161

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 4/2243

Ich bitte Herrn Wolpert, als Berichterstatter das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Landtag liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zum Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Drs. 4/2243 vor.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU wurde in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 dem Ausschuss zur Beratung überwiesen. Einen mitberatenden Ausschuss bestimmte der Landtag nicht.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte in SachsenAnhalt zu errichten. Sachsen-Anhalt hat als einziges Bundesland bisher kein eigenständiges Versorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Versorgungswerk soll den Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Ansprüche auf Versorgungsleistungen wie Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Leistungen für Hinterbliebene gewähren.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dem Versorgungswerk alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres als Pflichtmitglieder angehören. Das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft sichert den Nachwuchs für die dauernde Zukunft und führt zur Anwendung risikogünstiger Kalkulationsgrundlagen. Berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft ersparen außerdem Unkosten für Mitgliederwerbung, Außendienst und sonstige Bemühungen. Die Besonderheit hierbei ist, dass sich dieses Versorgungswerk von einem anderen verwalten lassen wird, sodass die Verwaltungsaufwendungen sehr gering gehalten werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 1989 auch klargestellt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk und die daraus folgende Beitragspflicht nicht gegen die Verfassung verstößt.

Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln, sodass das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt hat.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das bisher geltende Gesetz vom 13. Dezember 1993 außer Kraft gesetzt. Das in diesem Gesetz geregelte Verfahren hat sich als zu umständlich und als zu wenig praktikabel erwiesen, um rechtswirksam ein Versorgungswerk zu schaffen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Sitzung am 15. Juni 2005 beraten und eine Beschlussempfehlung an den Landtag erarbeitet. Der Ausschuss für Recht und Verfassung nahm zwei mündlich vorgetragene Änderungsvorschläge der CDU-Fraktion sowie Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die rein redaktioneller Art waren, auf und verabschiedete seine Beschlussempfehlung an den Landtag, die Ihnen in Form einer Synopse in Drs. 4/2243 vorliegt. Das Abstimmungsergebnis war 10 : 0 : 3 Stimmen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Danke schön.

(Zustimmung bei der FDP, bei der CDU und von der Regierungsbank)

Vielen Dank, Herr Wolpert. - Auch bei diesem Gesetzentwurf wollen wir auf eine Debatte verzichten. Wünscht

dennoch jemand zu sprechen? - Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab.

Ich schlage wiederum vor, dass wir zusammenfassen und über alles zusammen abstimmen, über die selbständigen Bestimmungen, die §§ 1 bis 19, über die Abschnittsüberschriften, über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wenn niemand widerspricht, stimmen wir darüber insgesamt ab. - Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen und Teile der PDSFraktion. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? Das müsste dann wohl der Rest sein. - Die SPD-Fraktion und Teile der PDS-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf ohne Gegenstimme angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 9 erledigt.

Ich habe die Freude, Damen und Herren des CDU-Ortsvereins Magdeburg-Neustadt auf der Tribüne begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 8 auf:

Zweite Beratung

Entwurf Hochschulmedizingesetz (HMG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1842

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft - Drs. 4/2262

Änderungsanträge der Fraktion der SPD - Drs. 4/2279, 4/2280, 4/2281, 4/2282, 4/2283, 4/2284, 4/2285 und 4/2286

Die erste Beratung fand in der 48. Sitzung des Landtages am 15. Oktober 2004 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Dr. Schellenberger. Bitte sehr.

Danke sehr. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Entwurf eines Hochschulmedizingesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 4/1842 - wir haben es gerade gehört -, in den Landtag am 15. Oktober 2004 eingebracht und an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft zur federführenden Beratung und an die Ausschüsse für Gesundheit und Soziales sowie für Finanzen zur Mitberatung überwiesen.

Wir haben uns im Ausschuss für Bildung und Wissenschaft in der Sitzung am 10. November 2004 darauf verständigt, Anfang des Jahres 2005 ein Kolloquium durchzuführen, und zwar mit externen Sachverständigen, um die Aspekte und Möglichkeiten des Gesetzentwurfes zu erörtern, und darüber hinaus zusätzlich noch eine Anhörung durchzuführen.