Sie haben natürlich darin Recht, dass man die Stunden in den Klassen 5 und 6, also die in der Förderstufe, mitzählen muss. Aber man kann - diesbezüglich haben wir einen anderen Ansatz als Sie - in den Klassen 5 und 6 wesentlich besser auf den gymnasialen Bildungsgang vorbereiten.
Fragen Sie doch einmal in den Gymnasien danach, mit welchen Lernergebnissen, welchen Lernfortschritten oder mit welcher Qualität die Schüler nach der Förderstufe in die Gymnasien kommen. Das Ergebnis ist verheerend.
Das wissen auch Sie. Sie wollen es vielleicht nicht wahrhaben oder wollen sich nicht eingestehen, dass Ihre Förderstufe ein absoluter Flop war.
Aber wenn Sie sich in der Praxis umsehen, dann wissen Sie, dass es so ist. Das können Sie nicht leugnen.
(Zustimmung bei der CDU, von Herrn Büchner, DVU, und von Frau Helmecke, FDVP - Zuruf von Frau Dr. Hein, PDS)
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Nach unserer Geschäftsordnung werden zu solchen Tagesordnungspunkten keine Beschlüsse gefasst. Die Aussprache zur Großen Anfrage ist damit beendet und der Tagesordnungspunkt 3 abgeschlossen.
Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich schlage, dass wir uns um 14.15 Uhr, also in einer Dreiviertelstunde, wieder hier versammeln. Ich bitte Sie, pünktlich zu sein.
Sehr verehrte Damen und Herren! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:
Es liegen uns zwölf Kleine Anfragen vor. Ich rufe die erste Fragestellerin auf, die Abgeordnete Frau Tiedge. Die Frage betrifft den Verhandlungsstand zur Vergütung privater ambulanter Pflegedienste.
Bis Mitte Januar lag noch immer kein Ergebnis aus den Vergütungsverhandlungen zwischen AOK/IKK und der Landesarbeitsgruppe der privaten ambulanten Dienste vor, da bei den Gesprächen am 20. Dezember 2001 weder eine Verständigung zu den Vorschlägen der Landesarbeitsgemeinschaft noch eine Kompromisslösung gefunden wurde.
Nach wie vor lehnt die AOK Sachsen-Anhalt eine Schiedsstellenlösung ab, obwohl es derzeit noch etwa 300 ambulante Dienste gibt, die keinen Vergütungsvertrag mit den oben genannten Krankenkassen haben. Damit werden für gleiche Leistungen und gleiche Qualitätsanforderungen seitens der AOK im ambulanten Pflegebereich unterschiedliche Vergütungen an Dienste der Liga und private Dienste gezahlt.
1. Welcher neue Sachstand ist der Landesregierung zu dem oben genannten Problem nach dem am 18. Januar 2002 zwischen AOK/IKK und der Landesarbeitsgruppe stattgefundenen Gespräch bekannt?
a) die AOK Sachsen-Anhalt für eine zeitnahe Schiedsstellenlösung zum derzeitigen Vergütungssystem zu gewinnen?
Danke schön, Frau Tiedge. - Die Antwort wird von der Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Frau Dr. Kuppe gegeben.
Herr Präsident! Der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Tiedge stelle ich Folgendes voran:
Die Landesregierung hat im Rahmen der Rechtsaufsicht dann einzuschreiten, wenn Verstöße gegen geltendes Recht vorliegen. Da die Krankenkassen verpflichtet sind, die Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu gewährleisten, könnte ein Verstoß dann vorliegen, wenn die Versorgung der Versicherten nicht mehr gesichert wäre. Entsprechende Hinweise liegen mir aber derzeit nicht vor.
Die Ausgestaltung und der Inhalt von Vereinbarungen mit Leistungserbringern sind originäres Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Insoweit obliegt es der Landesregierung nicht, im Rahmen der Rechtsaufsicht über landesunmittelbare Krankenkassen hierauf Einfluss zu nehmen. Vor allem ist die Landesregierung nicht befugt, die Leistungsvergütung festzusetzen.
Die Möglichkeiten der Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht sind den Beteiligten dargelegt worden. Es sind mehrere Gespräche mit den einzelnen Beteiligten und ein moderierendes Gespräch mit allen Beteiligten geführt worden. Von der AOK Sachsen-Anhalt als landesunmittelbarer Kasse lasse ich mir laufend berichten. Bezüglich der Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Innungskassen Sachsen-Anhalts verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes.
Zu Frage 1: Nach der Besprechung der Verbände privater Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege mit der AOK Sachsen-Anhalt am 18. Januar 2002 hat eine weitere Verhandlungsrunde am 8. Februar 2002 stattgefunden. Nach Mitteilung der AOK Sachsen-Anhalt sind die Gespräche zum Teil konstruktiv verlaufen, vonseiten der AOK sollen sie fortgesetzt werden. Sie hat Vorschläge für Termine bezüglich einer nächsten Verhandlungsrunde auf den Tisch gelegt.
Zu Frage 2 a: Die AOK Sachsen-Anhalt ist aktuell erneut um Stellungnahme zum Sachstand der Vergütungsverhandlungen im Detail gebeten worden, da Aussicht auf
Zu 2 b: Sachsen-Anhalt wird die Thematik in die nächste Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der Länder im April 2002 einbringen. Dazu gehört auch die Erörterung der Frage, ob und, wenn ja, in welchem Verfahren die Anrufung einer Schiedsstelle im Sozialgesetzbuch V verankert werden kann. Ich stelle mir vor, dass ein gemeinsames Vorgehen der Bundesländer zum Erfolg führen kann.
Ich rufe damit Frage 2 auf, die das Bundesgleichstellungsgesetz betrifft. Diese Frage wird von dem Abgeordneten Hoffmann gestellt.
Die zurzeit auf Bundesebene stattfindenden Diskussionen über den Entwurf eines Bundesgleichstellungsgesetzes lassen die Befürchtung aufkommen, dass es im Bundesrat zu einer Ablehnung durch die Länder kommen könnte.
1. Wird die Landesregierung Sachsen-Anhalts dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze - Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) - im Bundesrat zustimmen?
Zu 1: Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich, dass nun auch auf Bundesebene eine gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben geschaffen werden soll. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen wurde gestern in den Bundestagsausschüssen abschließend beraten und soll in der kommenden Woche im Plenum des Deutschen Bundestages verabschiedet werden.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages wird sich die Landesregierung im Anschluss befassen und ihr Stimmverhalten für den Bundesrat festlegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es jedoch keinen Anlass, dem Gesetz in der Sitzung des Bundesrates am 22. März nicht zuzustimmen, womit sich eine Antwort auf Frage 2 praktisch erübrigt.
Frau Ministerin, stimmen Sie mir zu, dass einige Regelungen und gesetzliche Festlegungen im Gleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalts weiter gehen bzw. dort aufgenommen sind, die in dem auf Bundesebene vorgelegten Entwurf aber fehlen? Wie wird sich SachsenAnhalt verhalten, wenn es diese Regelungen im Bundesgesetz nicht geben wird?
Frau Kollegin Krause, ich gehe davon aus, dass Sie das Verbandsklagerecht ansprechen wollen, was für mich einer der wichtigsten Diskussionspunkte der letzten Monate gewesen ist.
Mittlerweile ist erreicht worden, dass das Verbandsklagerecht im Gesetz enthalten ist. Der Bundesrat hatte sich gegen die Stimmen von Sachsen-Anhalt gegen die Aufnahme der Verbandsklage in das Bundesgesetz ausgesprochen. Wir haben uns aber gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung durchgesetzt.
Das Verbandsklagerecht wird - so ist zumindest der aktuelle Stand - im Gesetz ermöglicht, und zwar in den Fällen, in denen es sich um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, aufgrund deren ein Behinderter klagen will. Das finde ich für die Bundesebene angemessen. Insofern ist die Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zu diesem Beschluss richtig. Das entspricht auch der Beschlusslage in unserem Land und dem Inhalt des Landesgleichstellungsgesetzes.
Danke, Frau Ministerin. - Bevor ich die nächste Frage aufrufe, begrüße ich Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule Klötze, die heute den Landtag besuchen. Herzlich willkommen!