Protocol of the Session on June 28, 2001

Aber in der Tat gibt es für diesen Bereich eine Regelungslücke: Es kann sich heute jeder beliebige Mann oder jede beliebige Frau „Restaurator“ bzw. „Restauratorin“ nennen, ohne nachweisen zu müssen, dass er oder sie über eine irgendwie geartete spezifische Fachausbildung verfügt. Während den Diplomrestauratoren - das ist ein zweites Problem - ihr Ehrenkodex Eigenwerbung verbietet - ähnlich den Ärzten -, dürfen Seiteneinsteiger für ihre Dienstleistungen werben. Dies ist gewissermaßen eine selbst auferlegte Wettbewerbsbeschränkung der Restauratoren. Eine Alternative - und dies ist eine erste Frage - wäre, dass sich die deutschen Restauratorenverbände einigen, ihren Berufsstand über ein Qualitätssiegel zu schützen, vergleichbar dem Ring Deutscher Makler.

Ein weiteres Problem: Das vorliegende Gesetz verhindert zwar das Führen der Berufsbezeichnung „Restaurator“, aber nicht die Berufsausführung bzw. die Ausführung von Restauratorleistungen durch nicht qualifizierte Restauratoren.

(Zustimmung von Herrn Dr. Bergner, CDU, und von Herrn Dr. Daehre, CDU)

Wer hindert denn den Bürger X oder die Bürgerin Y, aus Kostengründen eine Leistung auch bei jenem nachzufragen, der sich nicht hat eintragen lassen und dies auch nicht zu tun gedenkt, sich dann zwar nicht „Restaurator“

nennen darf, aber vielleicht mit dem Begriff „Konservator“ arbeitet? Das klingt so ähnlich und wird durch das Gesetz nicht geschützt. Deshalb bestehen bei uns weiterhin erhebliche Nachfragen zu diesem Gesetz.

Ein weitere Bemerkung: Wir können das Problem nicht in Sachsen-Anhalt lösen. Was hindert denn einen Bürger aus Zeitz, sich einen Restaurator aus Leipzig kommen zu lassen bzw. ihn zu beauftragen? Der wird nicht in der Liste eingetragen sein, weil die Sachsen eine ähnliche Einrichtung nicht haben.

Deshalb halten wir eine länderübergreifende Lösung oder eine selbstverwaltete Lösung für den geeigneteren Ansatz. Die KMK hatte sich mit einem Lösungsansatz, einer kammerähnlichen Attestierung, schon einmal beschäftigt. Daneben könnte es über einen Qualitätsfilter beim Zugang zur Verbandsmitgliedschaft geregelt werden, wie das die Künstlerverbände tun.

Wir haben auch noch eine Reihe von anderen Fragen. Die CDU empfiehlt deshalb, sich über eine Anhörung der entsprechenden Fachverbände oder des Dachverbandes mit anderen Betroffenen aus diesem Bereich mit den Problemen auseinander zu setzen und dann zu einem Ergebnis zu kommen.

Insofern beantragen wir die Überweisung dieses Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung in den Bauausschuss und zur Mitberatung in den Wirtschaftsausschuss, der ansonsten für die Kammern und die Berufsverbände, also für berufsständische Dinge, zuständig ist, und natürlich auch in den Kultur- und Medienausschuss. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Zeidler.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sachsen-Anhalt gehört zu den denkmalreichsten Bundesländern und verfügt über einen reichhaltigen Schatz an Kunstwerken aller Epochen. Aus dieser Verantwortung heraus hat sich der Arbeitskreis Kultur und Medien unserer Fraktion in mehreren Beratungen sehr ausführlich mit dieser Problematik beschäftigt und bereits im Dezember 2000 eine Anhörung durchgeführt.

Restauriert werden zum Beispiel Gemälde, Grafiken, Bücher, Schmuck, Musikinstrumente, Stuck, Gebäude und Plastiken. Ich denke dabei auch an unseren Georg Friedrich Händel in Halle, der alle paar Jahre vom Sockel geholt wird, um ihm das Gewand zu flicken. Restauriert wird von Hochschulabsolventen mit dem Titel „Restaurator/Restauratorin“ oder von Künstlern, Handwerkern, Fachschulabsolventen sowie von Fachleuten, die in Museen und Landesdenkmalämtern ausgebildet wurden.

Beim „oder“ liegt bereits einer der Knackpunkte des PDS-Entwurfs. Speziell Handwerker, wie Goldschmiede, Stuckateure, Uhrmacher und Buchbinder, führen Restaurierungsarbeiten nur gelegentlich, aber mit großer Fachkenntnis aus. Sie können ihren Lebensunterhalt damit allerdings kaum verdienen.

Gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfs soll die Bezeichnung „Restaurator im Handwerk“ nach § 42 der Handwerksordnung nicht tangiert werden. Unklar ist jedoch,

welche Restaurierungsarbeiten Handwerker noch durchführen dürfen, wenn sie die Zugangsbedingungen, - ich zitiere - mindestens eine siebenjährige einschlägige Tätigkeit und zwei befürwortende Gutachten durch eine Fachkommission nachzuweisen, nicht erfüllen und somit nicht in die Restauratorenliste aufgenommen werden.

Ähnliches gilt auch für von Museen und vergleichbaren Institutionen Ausgebildete. Das Landeskunstmuseum Halle beschäftigt zwei Diplomrestauratoren, denen aufgrund der Vielfalt der restauratorischen Aufgaben zwangsläufig Grenzen gesetzt sind und die somit auf Spezialisten, zum Beispiel aus dem Handwerk, zurückgreifen müssen. Warum soll man also den Titel „Restaurator“ als Berufsbezeichnung schützen, wenn es nicht um die Privilegierung einer bestimmten Berufsgruppe geht?

Die Bedeutung der Hochschulausbildung zum Restaurator wird nicht im Geringsten angezweifelt. Sie deckt aber das weite Feld der Restaurierungen, um mit Fontane zu sprechen, nur zu einem ganz kleinem Teil ab. Selbst akademisch ausgebildete Kunstmaler erfüllen nicht die Zugangsvoraussetzungen und würden zwangsläufig von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen.

Unser Arbeitskreis diskutierte in der Anhörung auch folgende Punkte: Schäden an Kulturgütern, die von nicht qualifizierten Personen restauriert wurden, Gewährleistung des Verbraucherschutzes auch für öffentliche Auftraggeber, effizienter Einsatz der finanziellen Mittel bei Restaurierungen, Vermeidung von Nachrestaurierungen durch exakte Schadensanalysen.

Restaurierungsfehler treten mit und ohne geschützte Berufsbezeichnung „Restauratorin/Restaurator“ auf, wobei diese Beurteilung zum Teil sehr subjektiv ist. So wurde die Restaurierung der Sixtinischen Kapelle im Vatikan einerseits begeistert zur Kenntnis genommen, andererseits als Blankputzen bezeichnet. Oftmals liegt es im Ermessen des Betrachters, ob von Restaurierung, von Konservierung, Erhaltung oder einfach von Pfusch gesprochen wird.

Fachgremien der Kultusministerkonferenz - der Minister hat bereits darauf hingewiesen - verweisen darauf, dass eklatante Fehler von nicht akademisch ausgebildeten Restauratoren bisher kaum bekannt geworden sind. Der vorliegende Gesetzentwurf garantiert auch keinen Verbraucherschutz für öffentliche Auftraggeber und keinen effizienteren Einsatz finanzieller Mittel. Im Gegenteil, er führt zu einer Überregulierung, die mit erhöhten Kosten verbunden ist.

Aus welchen Universalgenies soll sich gemäß § 8 des Gesetzentwurfs die Fachkommission zusammensetzen, die die Restauratoren beruft bzw. festlegt, wer in die Restauratorenliste aufgenommen wird? Im öffentlichen Bereich gibt es bereits jetzt strenge Kriterien bei der Auftragsvergabe. Privatpersonen können ohnehin nicht gezwungen werden, auf gelistete Restauratoren zurückzugreifen.

Der Bund-Länder-Ausschuss „Freie Berufe“ hat rechtliche Bedenken dahin gehend geäußert, dass dieses Gesetz zu einer Behinderung des freien Marktzugangs führen und das Recht auf Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit einschränken würde; siehe auch Artikel 12 des Grundgesetzes.

Um das Für und Wider gründlich zu beraten und abzuwägen, beantragen wir eine Überweisung in den

Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten zur Mitberatung und in den Ausschuss für Kultur und Medien zur federführenden Beratung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der CDU)

Für FDVP-Fraktion spricht jetzt der Abgeordnete Herr Wolf.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ausgerechnet die Kommunisten der PD-S-ED bemühen sich, selbst zum Retter der Kultur aufzusteigen. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf stellen sie unter anderem fest, dass politisches Unverständnis oder mangelndes Wertebewusstsein dazu beigetragen hat, dass sich die Zahl der Kunst- und Kulturgüter auch in Deutschland immer mehr verringert hat.

Da fragen wir doch: Wer hat wohl die Kirchen zu Kuhställen gemacht? Wer hat die Kunstwerke von politischen Flüchtlingen in den Westen verschoben? Wer hat den Befehl erteilt, das Schloss zu Berlin zu sprengen? Wer hat in Leipzig gegen den erklärten Willen der Bevölkerung den Befehl erteilt, Kirchen zu sprengen? Wer hat schließlich anstelle von Kunst und Kultur den sozialistischen Realismus und die sozialistische Kultur gesetzt? Diese Kunstwerke will ja auch niemand mehr ausstellen.

Erstaunliches kommt heraus, meine Damen und Herren, wenn ein Jurist den Gesetzentwurf prüft. Der Gesetzentwurf geht an den Regeln der Gesetzgebungslehre vorbei, kennt keine Systematik, verwendet widersprüchliche Begrifflichkeiten und Verweisungen auf Normen, die so nicht ausgewiesen sind.

Nach § 1 Abs. 2 des Entwurfs betreiben Restaurator und Restauratorin kein Gewerbe. Was betreiben sie aber dann? Sind sie Freiberufler oder sind doch ein bisschen Gewerbetreibende oder sind sie nichts von beidem? Hier hätten Sie positiv und nicht negativ abgrenzen müssen.

In § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ist ausdrücklich eine Berufsbezeichnung ausgewiesen, die in § 2 Abs. 2 in der Weise ausgehebelt wird, dass nicht mehr die Berufsbezeichnung im Vordergrund steht, sondern der Titel des Restaurators.

Bereits in zwei Bestimmungen des Entwurfs herrscht somit ein Wirrwarr, das nicht mehr nachvollziehbar ist. Wenn die Begrifflichkeiten Berufe umfassen sollen, dann dürfen die Berufsbezeichnungen geführt werden und unterliegen dem Schutz des § 132 a des Strafgesetzbuches. Einer Führungserlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs bedürfte es also gar nicht - überflüssig, witzlos.

Sollen dagegen Begrifflichkeiten Titel sein, die gleichzeitig akademische Grade sind, so erlaubt das Gesetz über die Führung der akademischen Grade die Führung der Titel. Auch hier bedürfte es wiederum nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Die rechtliche Bewertung der Titel, soweit sie nicht gleichzeitig akademische Grade sind, ändert sich selbst unter der vorgenannten Prämisse nicht. Sie dürfen mit oder ohne Ihren Gesetzentwurf geführt werden und unterliegen dem Schutz des § 132 a des Strafgesetzbuches. Wenn sie aber dem Schutz des § 132 a des Strafgesetzbuches unterliegen, dürfen sie auch geführt werden.

In diesem Kauderwelsch geht es dann weiter und weiter. So soll die Berechtigung, die Bezeichnung „Restaurator im XYZ-Handwerk“ auf der Grundlage der Regelungen nach § 42 der Handwerksordnung zu führen, von dem Gesetz unberührt bleiben.

Hierzu ist festzustellen, dass § 42 der Handwerksordnung nicht das hergibt, was die Kommunisten aus der Vorschrift lesen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 der Handwerksordnung, auf die die Genossen der PD-S-ED reflektierten, lautet: Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. - Es ist also nichts von dem enthalten, was aus der Vorschrift herausgelesen wird. In der Vorschrift ist enthalten, was aus der Norm nicht herausgelesen wurde. Die Vorschrift des § 42 der Handwerksordnung wurde also offenkundig nicht verarbeitet.

Gerade zu unsinnig ist auch die Vorschrift über die Versagung der Eintragung in die Restauratorenliste. Soweit die erforderliche Zuverlässigkeit im Raum steht, sind keine Kriterien genannt. Für die mangelnde persönliche Eignung trifft schon wieder das Gleiche zu.

Zu Ende kommend, führe ich zu den verbleibenden Vorschriften noch aus, dass sie an den Inhalten der zuvor besprochenen Vorschriften zu messen sind. Der von Ihnen formulierte Gesetzentwurf kann aus Qualitätsgründen nicht diskutiert werden. Er ist abzulehnen. Es hätte sich gelohnt, einen gelernten Juristen einzuschalten. - Danke.

(Zustimmung bei der FDVP)

Herr Gebhardt hat noch einmal für die PDS-Fraktion das Wort.

Frau Präsidentin, ich verzichte auf einen weiteren Redebeitrag. Ich möchte nur beantragen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Kultur und Medien und zur Mitberatung in den Bauausschuss, in den Bildungsausschuss und in den Wirtschaftsausschuss zu überweisen.

Der Bildungsausschuss kommt also dazu.

Meine Damen und Herren! Wir sind am Ende der Debatte und kommen zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/4626. Einer Ausschussüberweisung als solcher hat außer der FDVP-Fraktion in der Diskussion niemand widersprochen. Daher brauche ich darüber nicht abstimmen zu lassen.

Es geht jetzt um die Ausschüsse, in die dieser Gesetzentwurf überwiesen werden soll. Anschließend geht es um den Ausschuss, der die federführende Beratung übernehmen soll.

Vorschlagen wurde, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten, für Kultur und Medien und zusätzlich in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft zu überweisen.

Wenn die CDU-Fraktion die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft akzeptiert, dann kann ich jetzt darüber insgesamt abstimmen lassen. Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Herr Schomburg hat Zustimmung zu dem Überweisungsantrag signalisiert.

Wer damit einverstanden ist, dass der Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Bildung und Wissenschaft, für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten sowie für Kultur und Medien überwiesen wird, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Es gibt eine Reihe von Gegenstimmen. Enthaltungen? - Eine Enthaltung. Damit ist der Entwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden.

Es geht jetzt um den federführenden Ausschuss. Die CDU-Fraktion hat vorgeschlagen, dem Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr die Federführung zu übertragen. - Herr Schomburg, Sie bleiben dabei? - Das ist der Fall.

Wir stimmen zunächst über diesen Vorschlag ab. Wer der Meinung ist, dass der Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr die Federführung übernehmen soll, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Damit ist die Federführung durch diesen Ausschuss abgelehnt worden.

Wir kommen zur Abstimmung über die Federführung durch den Ausschuss für Kultur und Medien. Eigentlich hat es sich erübrigt, aber vorsichtshalber führen wir diese Abstimmung durch. - Wer stimmt der Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Kultur und Medien als federführenden Ausschuss zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Es gibt einige Gegenstimmen und eine Reihe von Enthaltungen. Damit ist der Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Kultur und Medien zur federführenden Beratung zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 6 abgeschlossen.