Meine Damen und Herren! Bevor wir die Diskussion fortsetzen, freue ich mich, Schülerinnen und Schüler der Comenius-Sekundarschule Salzwedel herzlich begrüßen zu dürfen.
Die FDVP-Fraktion hat auf einen Redebeitrag verzichtet. Für die CDU-Fraktion spricht jetzt der Abgeordnete Herr Professor Dr. Böhmer.
Frau Präsidentin! Ich melde mich jetzt lediglich deshalb zu Wort, weil ich etwas erstaunt darüber war, dass Herr Kollege Nehler bei der Berichterstattung Probleme vorgetragen hat, die wir im Ausschuss längst durchdiskutiert hatten.
Es ist völlig unstrittig, dass der Arztberuf ein verkammerter Beruf ist. Herr Kollege Nehler, das gab es zu DDR-Zeiten nicht; damals hätte das Gesundheitsministerium beschließen können, wo eine Zweigsprechstunde zu errichten ist und wo nicht. Das ist jetzt nicht mehr so. Der Bundesgesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Die Stellungnahme der Landesregierung, die von Minister Harms vorgetragen wurde, ist vollkommen widerspruchsfrei und trifft genau die Probleme, die wir auch im Ausschuss mehrfach besprochen haben.
Es gibt hierbei nichts Offenes mehr, was ein Landesgesetzgeber regeln könnte. Sie können im SGB V in den §§ 73 bis 103 nachlesen. Dort sind alle die Probleme angesprochen, von denen hier die Rede ist und die vom Bund als Vorgabe geregelt sind. Niemals wird es ein
Gesetz geben, in dem geregelt ist, ob in dem Dorf X oder Y eine Zweigsprechstunde errichtet werden soll; aber die Übertragung der Kompetenz ist im Gesetz geregelt.
Mit diesem Wissen hätte ich mich zurücklehnen und sagen können: Macht doch ein solches Gesetz und lasst dann, damit ihr es bewiesen bekommt, die Verfassungsgerichte endgültig sagen, wo es langgeht. Das ergibt aber keinen Sinn. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Beschlussvorschlag, wie er uns vorliegt, korrekt ist.
Ich bin auch dafür - ich habe es selbst vorgeschlagen -, dass das Sozialministerium unseres Landes in Wahrnehmung der Rechtsaufsicht von der Ärztekammer und der KV verlangt, dass sie diese Dinge so formulieren, dass sie für jeden gleich angewandt werden. Das nämlich kann die Rechtsaufsicht verlangen. Wenn das gemacht wird, dann muss es festgeschrieben werden. Damit ist das Problem für alle in gleicher Weise geregelt.
Es gibt - auch deshalb habe ich mich zu Wort gemeldet ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Verweigerung einer Niederlassungsgenehmigung im KV-Bereich. Ich rate Ihnen, die Begründung dieses Urteils zu lesen, damit Sie wissen, dass dies kein rechtsfreier Raum ist, dass auch die KV nicht machen kann, was ihr beliebt, und dass Entscheidungen nicht hingenommen werden müssen, dass man beim Sozialgericht dagegen klagen kann und dass die KV natürlich angewiesen und verpflichtet ist, solche Urteile nicht nur zu akzeptieren, sondern bei zukünftigen Entscheidungen zu respektieren.
Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass die Beschlussempfehlung, die wir Ihnen vorgelegt haben, dieses Problem für einen Landtag abschließend regelt. Sie ist so formuliert, dass am Ende eine Regelung getroffen wird, mit der die betroffenen Ärzte, die schließlich die Antragsteller sind, dann leben können, weil wir Transparenz geschaffen haben. Darauf allerdings haben sie ein Recht. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe meinen Ausführungen zur Einbringung der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auch nach den Beiträgen der einzelnen Fraktionen nur noch Weniges hinzuzufügen.
Verehrte Kolleginnen der PDS, wir müssen zugeben, dass die Variante einer Gesetzesinitiative nur ein Ausweg war - auch aus unserer völlig einheitlichen Sichtweise der Problematik heraus -, um unsere gemeinsamen Vorstellungen von einer sogar möglichst weitgehenden Verallgemeinerung von ärztlichen Zweigsprechstunden im Land gegenüber der bis zuletzt sich strikt ablehnend verhaltenden Kassenärztlichen Vereinigung durchzusetzen.
Verehrte Kollegin Krause, Sie verweisen nunmehr selbst auf eine neue Gesprächsbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung in der neuen Ära, nach der - so möchte ich es nennen - Penndorf-Ära. Wir können
das erfreulicherweise bestätigen. Nicht nur die Signale unserer Sozialministerin anlässlich der letzten Ausschussberatung zu dem Thema Zweigsprechstunden, die deutlich machten, dass bei der KV die Bereitschaft zu einem großzügigeren und vor allem besser nachvollziehbaren Bewilligungsverhalten bestehe, sondern auch eigene Kontakte lassen auf ein deutliches Mehr an Entgegenkommen in dieser Frage schließen. Insofern dürfen wir davon ausgehen, dass nicht nur der Führungswechsel, sondern auch die vonseiten des Parlaments „drohende“ gesetzgeberische Einmischung die zuvor verhärteten Fronten ein gutes Stück weit mit aufgeweicht haben.
Der SPD-Arbeitskreis jedenfalls hat in den letzten Wochen wiederholt Gespräche mit der KV-Führung unter anderem auch zu diesem Thema geführt. Kurzfristig angekündigt wurde vor allem der seinerzeit immer wieder angemahnte Kriterienkatalog zur Entscheidungsfindung bei der Zulassung der jeweils beantragten ärztlichen Zweigsprechstunde in ländlichen Gemeinden, in dem auch - vergleichbar mit dem Beispiel in Sachsen und von uns ebenfalls immer wieder gefordert - geriatrische Aspekte, also eine eventuell überalternde Dorfbevölkerung, eine ausschlaggebende Rolle spielen sollen.
Wir dürfen sogar die Aufforderung der Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, dass sowohl wir Politiker als auch die Verbände und Interessenvertretungen an der endgültigen Gestaltung dieses Kataloges mitwirken mögen.
Ein weiterer Grund für die späte Einsicht in die Sinnhaftigkeit solcher dörflicher Außensprechstunden ist sicher auch in der von mir in der Einbringungsrede bereits erwähnten beginnenden Verschlechterung der allgemeinmedizinischen Versorgungssituation aufgrund von bundesweiten Ausbildungsdefiziten in der Allgemeinmedizin zu sehen. Aber das ist ein anderes Thema, dem wir uns, denke ich, auch bald widmen sollten.
Die SPD-Fraktion schlägt vor - zum jetzigen Zeitpunkt wohlgemerkt -, den Gesetzentwurf abzulehnen bzw. der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zuzustimmen. Die Alternative wäre, dass die PDS ihren Entwurf zurückzieht - wohlgemerkt auch zum jetzigen Zeitpunkt und ohne Scham und ohne Reue und lediglich der nun positiven Entwicklung der Angelegenheit geschuldet. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.
Die DVU-Fraktion hat auf einen Redebeitrag verzichtet. Damit sind wir am Ende der Debatte und stimmen jetzt über die Drs. 3/4542 ab.
Ich lasse zunächst über den Abschnitt I der Beschlussempfehlung abstimmen. Der Ausschuss empfiehlt unter diesem Punkt, den Gesetzentwurf in der Drs. 3/2936 abzulehnen. Wer stimmt der Beschlussempfehlung in diesem Punkt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen ? - Bei Gegenstimmen der PDS-Fraktion ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses gefolgt worden. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
Ich lasse jetzt über den Abschnitt II der Beschlussempfehlung abstimmen, der einen Auftrag an die Landesregierung beinhaltet. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Dann ist der Empfehlung in diesem Punkt einstimmig gefolgt
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wie bereits heute Morgen diskutiert - auch ausführlich diskutiert -, soll mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf das Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 1. August 2001 in Kraft tritt, landesrechtlich umgesetzt werden. Das Ausführungsgesetz wird - wie schon gesagt - benötigt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das im Vermittlungsausschuss befindliche Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz scheitert oder nicht mehr verabschiedet werden sollte.
Zum besseren Verständnis möchte ich Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN am 7. Juli 2000 den „Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften)“ in den Bundestag eingebracht hatten.
Nachdem sich abzeichnete, dass dieses Lebenspartnerschaftsgesetz nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten würde, teilte der Bundestag den Gesetzentwurf in einen zustimmungsfreien Teil - das Lebenspartnerschaftsgesetz - und einen zustimmungsbedürftigen Teil - das LebenspartnerschaftsgesetzErgänzungsgesetz. In seiner Sitzung am 10. November 2000 hat der Bundestag beide Gesetze beschlossen.
Am 1. Dezember 2000 beschloss der Bundesrat zu dem vom Bundestag verabschiedeten Lebenspartnerschaftsgesetz, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Dem Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz stimmte der Bundesrat nicht zu.
Daraufhin beschloss der Bundestag am 8. Dezember 2000, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Vermittlungsverfahren ist, wie schon diskutiert und bekannt, noch nicht abgeschlossen. Es ist aufgrund des bekannten Streitstandes nicht damit zu rechnen, dass das Verfahren bis zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss gebracht wird und zu einem im Bundesrat konsensfähigen Kompromiss führt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 tritt - wie bereits erwähnt - am 1. August 2001 in Kraft. Es schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies ermöglicht diesen Personen einen gesicherten Rechtsraum für ein auf Dauer ange
legtes Zusammenleben unter Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Identität. Ferner legt das Gesetz fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.
Bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft und Verfahrensregelungen sind im Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz enthalten. Da davon auszugehen ist, dass dieses Gesetz nicht oder nicht mehr rechtzeitig zustande kommt, bedarf es demzufolge der Ergänzung durch landesrechtliche Regelungen.
Ich bin mir bewusst, dass es sich bei der landesrechtlichen Initiative um eine rein vorsorgliche Maßnahme handelt. Sollte das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz noch rechtzeitig verabschiedet werden, müsste bzw. könnte unsere Initiative im Verfahren gestoppt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht aufgrund des von der Bayerischen Staatsregierung eingereichten Antrages auf einstweilige Anordnung das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August aussetzt.
Meine Damen und Herren! Die Zuständigkeit des Landes ist im Fall des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen gegeben. Das Land muss in diesem Fall - wie auch heute Morgen schon gesagt - nach Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde bestimmen und das Verwaltungsverfahren regeln.
Mit dem Entwurf des Ihnen vorliegenden Ausführungsgesetzes schafft das Land die notwendigen Voraussetzungen. Der Gesetzentwurf beruht auf einem Musterentwurf, der von mehreren Ländern gemeinsam mit dem Bund erarbeitet wurde - auch dieses habe ich bereits ausgeführt.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die Bestimmung der Standesbeamten bzw. der Standesbeamtinnen zur zuständigen Behörde, die Regelung des Anmeldeverfahrens sowie der Zeremonie zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Einführung eines Lebenspartnerschaftsbuches sowie einer Lebenspartnerschaftsurkunde, die Regelung der Auskunftserteilung aus dem Lebenspartnerschaftsbuch, die Durchführung von Mitteilungen an andere Behörden sowie eine Kostenregelung entsprechend dem Eheschließungsrecht.
Die Aufgabenübertragung auf die Standesbeamten und die Regelung des Verwaltungsverfahrens in Anlehnung an das Personenstandsrecht entsprechen der Absicht der Bundesregierung im LebenspartnerschaftsgesetzErgänzungsgesetz. Die Standesbeamten in den Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden sind bereits heute für die Beurkundung sämtlicher Angelegenheiten zuständig, die in Verbindung mit dem Personenstand und der Namensführung einer Person stehen. Sie verfügen demzufolge auch über das erforderliche Fachwissen.
Es ist daher nicht nur eine Frage der Bürgerfreundlichkeit, sondern auch nahe liegend und verwaltungsökonomisch richtig, dieses Know-how zu nutzen und den Standesbeamten auch die Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zu übertragen. Um den Standesbeamten die Rechtsanwendung im Hinblick auf die vorhandenen Kenntnisse im Eheschließungs- und Namensrecht zu erleichtern und damit eine reibungslose Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu gewährleisten, wird auch das Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Personenstandsrecht geregelt.
Für die vorgesehene Amtshandlung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist in dem Gesetzentwurf ferner die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Aufgaben stehen damit entsprechende Einnahmen gegenüber.
Abschließend weise ich noch für die Abgeordneten, die heute Morgen bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage von Herrn Dr. Bergner nicht anwesend sein konnten, darauf hin, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die kommunalen Spitzenverbände, der Landesfachverband der Standesbeamten, der Landesfrauenrat, der Lesben- und Schwulenverband sowie der lesbenund schwulenpolitische runde Tisch am Verfahren beteiligt worden sind.
Zudem wurden der Beauftragte der evangelischen Kirchen beim Landtag und bei der Landesregierung, das Katholische Büro und der Landesverband jüdischer Gemeinden von dem Gesetzesvorhaben unterrichtet.
Die eingangs erwähnten Vereine und Verbände haben das Vorhaben grundsätzlich begrüßt und keine Einwände erhoben.
Die katholische und die evangelische Kirche haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie in dem Gesetzesvorhaben Berührungspunkte mit der Kirche sehen. Es ist nicht meine Absicht, meine Damen und Herren, die Kirchen von ihren Mitwirkungsrechten auszuschließen. Aber ich sehe mit Blick auf den vorliegenden Entwurf eines bloßen Ausführungsgesetzes keine Berührungspunkte, die die kirchliche Arbeit fördern oder beeinträchtigen könnten. Auch dieses haben wir heute Morgen bereits auf die Nachfrage von Herrn Bergner hin ausführlich diskutiert.
Das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft, die Namensführung sowie die sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten sind bereits abschließend im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt, für das der Bund verantwortlich ist.