Protocol of the Session on April 5, 2001

Für die Landesregierung antwortet Kultusminister Herr Dr. Harms.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Wolf namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Das Außer-Kraft-Treten des Hortgesetzes erfasst 1 910 Horterzieherinnen und -erzieher. In den Grundschulen mit festen Öffnungszeiten werden insgesamt 1 259 pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind bereits 1 249 Positionen besetzt worden.

Zu 2: Die Auswahl erfolgt nach dem Grundsatz der Eignung, Leistung und Befähigung und ergibt sich aufgrund der beruflichen Qualifikation und der im Beruf gewonnenen Erfahrungen. Bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung, die durch Informationen aus den Personalunterlagen und in einem Personalauswahlgespräch festgestellt werden, werden soziale Auswahlkriterien hinzugezogen. Dies sind im Einzelnen: erstens nachgewiesene Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, zweitens allein erziehende Elternteile, drittens pflegebedürftige Familienangehörige und viertens das Dienstalter. Diese Kriterien werden jeweils mit einer Punkteskala versehen werden.

Angesichts der Tatsache, dass es neben der Grundschule mit festen Öffnungszeiten weitere Verwendungsmöglichkeiten an Schulen mit sozialpädagogischer Aufgabenstellung besonderer Art, an Sonderschulen und an Ganztagsschulen gibt, sowie angesichts des zum Teil noch laufenden Auswahl- und Besetzungsverfahrens kann eine Übersicht erst nach Abschluss des Verfahrens erstellt werden.

Für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist einheitlich eine tarifvertraglich abgesenkte Arbeitszeit von 31 Stunden in der Woche bis zum 31. Juli 2003 vereinbart worden. Ausnahmen hiervon, das heißt eine Vollbeschäftigung, sind nur für Beschäftigte in therapeutischer Funktion und einige wenige Betreuungskräfte mit besonderer medizinischer Zusatzausbildung vereinbart worden.

Vielen Dank.

Die Frage 2 stellte die Abgeordnete Frau Helmecke von der FDVP-Fraktion. Sie fragt nach dem Einsatz von Rettungswagen. Bitte, Frau Helmecke.

Immer wieder werden in der Presse schwere Unfälle mit Rettungswagen und anderen Sonderrechtsfahrzeugen beschrieben. Jeder kennt derartige Berichte aus der Presse, gelegentlich auch aus eigener Erfahrung. Wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ist auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten und zum Beispiel bei der zulässigen Übertretung von Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen ein höheres Unfallrisiko offenkundig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Schätzt die Landesregierung das Rettungsdienstwesen als Bereich mit besonderen Gefährdungspotenzialen für dort beschäftigte Fahrzeugführer und unter Umständen betroffene Dritte ein?

2. Welchen Pflichten unterliegen die Träger von Rettungsdiensten und wie kommen diese diesen Verpflichtungen nach?

Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Frau Dr. Kuppe. Bitte schön.

Herr Präsident! Die Frage der Abgeordneten Frau Helmecke beantworte ich wie folgt.

Zu Frage 1: Ja.

Zu Frage 2: Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind gemäß § 3 des Rettungsdienstgesetzes die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese wiederum führen den Rettungsdienst entweder selbst durch oder, was der Regelfall ist, lassen den Rettungsdienst von Leistungserbringern durchführen. Die Leistungserbringer beschäftigen das Rettungsdienstpersonal, wozu auch die Fahrzeugführer der Rettungsfahrzeuge gehören.

Die Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen von Rettungs-, Notarzt- und Krankentransportwagen unterliegen den Pflichten des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie anderer im Straßenverkehr zu beachtender Gesetze und Verordnungen. Zwar können Rettungsdienstfahrzeuge unter Benutzung des Blaulichts und des Signalhorns Sonderrechte in Anspruch nehmen, jedoch unterliegen auch sie den besonderen Sorgfaltspflichten aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

Vielen Dank.

Die Frage 3 stellt der Abgeordnete Herr Wiechmann von der FDVP-Fraktion. Die Frage betrifft den Internen Numerus clausus der Fakultät für Informatik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Bitte, Herr Wiechmann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf der Grundlage von Informationen von Professoren der Fakultät für Informatik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist davon auszugehen, dass an der Fakultät ein interner Numerus clausus droht. Der Senat der Ottovon-Guericke-Universität war und ist mit der Sache befasst.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es zutreffend, dass an der Fakultät für Informatik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ein interner Numerus clausus eingeführt werden soll? Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt soll der interne Numerus clausus eingeführt werden? Wenn nein: Warum war der Senat mit dieser Sache befasst?

2. Warum führt die Landesregierung der Fakultät für Informatik nicht zusätzliche Personal- und Sachmittel zu, damit künftig keine Studienbewerber abgewiesen werden müssen?

Für die Landesregierung antwortet der Kultusminister Herr Dr. Harms. Bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Kleine Anfrage des Abgeordneten Wiechmann namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Die Otto-von-Guericke-Universität hat auf der Grundlage der vorhandenen Kapazitäten an Lehrpersonal und Lernmitteln beantragt, die Zahl der Studienanfänger ab dem Wintersemester 2001 wie folgt zu begrenzen: Informatik - 115, Wirtschaftsinformatik - 115, Computervisualistik - 115 und Ingenieurinformatik - 55.

Gleichzeitig wird von der Universität mit dem neu gefassten Studiengang Informationstechnologie eine Alternative für Studierende geschaffen, die an technisch orientierter Informatik interessiert sind. Dieser Studiengang wird ohne Beschränkungen wählbar sein.

Zu 2: Die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln an den Hochschulen obliegt dem Haushaltsgesetzgeber. Die Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschulen regeln diese intern. Bund und Land haben ein spezielles Informatikprogramm aufgelegt. Daran partizipiert auch die Otto-von-Guericke-Universität.

Vielen Dank.

Frage 4 stellt der Abgeordnete Herr Weich von der FDVP-Fraktion. Er fragt nach Ausrüstungsvorschriften für Roller.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf öffentlichen Straßen sieht man vermehrt Roller, die von Jugendlichen und Erwachsenen benutzt werden. Sie unterfallen unstreitig wie Kinderroller der Verhaltensvorschrift des § 24 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind diese Roller nach dem Verständnis des zuständigen Ministeriums Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung und wie werden diese Roller von den so genannten Kinderrollern abgegrenzt?

2. Welche allgemeinen Ausrüstungsanforderungen sind an die von Jugendlichen und Erwachsenen benutzten Roller zu stellen?

Eine Bemerkung noch: Inzwischen gibt es schon Roller mit Motor. - Danke.

Für die Landesregierung antwortet der Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Herr Dr. Heyer. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei den von dem Abgeordneten Weich angesprochenen Rollern handelt es sich offenbar um so genannte Kickboards oder Cityroller. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage für die Landesregierung wie folgt.

Zur ersten Frage: Bei diesen Fortbewegungsmitteln handelt es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung. Die zurzeit noch bestehenden unterschiedlichen Formulierungen in den beiden Rechtsvorschriften - „Roller“ in der Straßenverkehrsordnung und „Kinderroller“ in der Straßenverkehrszulassungsordnung - werden im Zuge der nächsten Änderung dieser Vorschriften in die einheitliche Bezeichnung „Roller“ verändert.

Obwohl sie in vielen Varianten angeboten werden, unterscheiden sie sich nur unerheblich voneinander. In der Regel ist die Lenkstange verstellbar.

(Heiterkeit bei der SPD)

Sie werden sowohl von Kindern wie auch von Erwachsenen benutzt.

Die Benutzer dieser Fortbewegungsmittel gelten nicht als Fahrzeugführer

(Heiterkeit bei der SPD)

und müssen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gehwege benutzen. Für sie gilt dabei der § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, der von jedem Verkehrsteilnehmer fordert, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Zuwiderhandlungen können durch die Polizei geahndet werden.

Zur zweiten Frage: Da diese Roller keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sind, gelten auch die dort festgelegten Ausrüstungsvorschriften nicht. Dennoch ist zu fordern, dass die Roller den allgemeinen Sicherheitsbedürfnissen der Nutzer und der übrigen Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall denen der Fußgänger, entsprechen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank. - Bevor ich die nächste Frage aufrufe, möchte ich Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule in Sandersdorf unter uns begrüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Die Frage 5 stellt die Abgeordnete Frau Wiechmann von der FDVP-Fraktion. Sie fragt nach Landesmitteln für das Institut für deutsche Sprache und Kultur e. V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Danke schön, Herr Präsident. - Unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von staatlichen Zuwendungen sind öffentlich-rechtliche Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, um beamtenrechtsähnliche Grundsätze für eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis am Institut für deutsche Sprache und Kultur e.V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltend zu machen.

Ich frage die Landesregierung: