Protocol of the Session on March 1, 2001

Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU und der PDS - Drs. 3/4306

Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Herr Jeziorsky. Bitte, Herr Jeziorsky.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich weiß, dass beamtenrechtliche Regelungen ein ziemlich trockenes Thema sind. Deswegen will ich mich bemühen, die Berichterstattung nicht zu lang werden zu lassen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Drs. 3/3510 wurde in der 42. Sitzung des Landtages am 24. September 2000 zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Bildung und Wissenschaft sowie für Finanzen überwiesen.

Die erste Beratung und die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung für die mitberatenden Ausschüsse erfolgte in der 36. Sitzung des Innenausschusses am 15. November 2000. Diese vorläufige Beschlussempfehlung wurde an die mitberatenden Ausschüsse übersandt. Die beiden mitberatenden Ausschüsse haben sich unserer Empfehlung ohne Änderung angeschlossen.

Der Innenausschuss hatte während seiner Beratung zu diesem Gesetzentwurf den GBD gebeten, in Abstimmung mit den Ministerien des Innern und der Finanzen einen Vorschlag zur Änderung einer Regelung aus dem Abgeordnetengesetz zu unterbreiten, damit eine vielleicht misszudeutende oder auslegungsbedürftige Problematik aus der Welt geschafft wird. Ich will ganz kurz sagen, worum es geht.

Wir haben im Abgeordnetengesetz eine Regelung, nach der öffentliche Bedienstete, Beamte oder Angestellte, so sie ein Mandat im Landtag wahrnehmen, ihre Arbeitszeit mit allen Konsequenzen, was Besoldung und Diätenauszahlung angeht, auf 40 v. H. zu verkürzen haben. Von dieser Regelung sind, weil kommunale Wahlbeamte Beamte sind, auch kommunale Wahlbeamte betroffen. Das hätte zur Folge, dass ein kommunaler Wahlbeam

ter, also ein Landrat oder Bürgermeister, der gleichzeitig ein Landtagsmandat ausübt, in seiner Funktion in der Kommune nur zu 40 % dieses Amt ausführen könnte.

Ich glaube, es ist nachvollziehbar, dass ein kommunaler Wahlbeamter als Hauptverwaltungsbeamter den Aufgaben in seiner Kommune zu 100 % nachkommen muss. Diese Diskrepanz im Abgeordnetengesetz zu den Regelungen in der Gemeinde- und Landkreisordnung sollte aufgelöst werden.

Der GBD hat dem Innenausschuss eine Empfehlung zugearbeitet, wie man das regeln könnte. Der Innenausschuss hat sich in seiner abschließenden Beratung auch zu dieser Thematik positioniert und insgesamt sowohl die Änderung des Beamtengesetzes als auch die Änderung des Hochschulgesetzes und die Regelung zur Klarstellung hinsichtlich der Arbeitszeit einstimmig dem Landtag zur Annahme empfohlen.

Ich möchte auch gern auf den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU und der PDS eingehen, der in diesem Zusammenhang notwendig ist. Auch hierzu eine kleine Ausführung: Neben der Arbeitszeitregelung sind auch besoldungsrechtliche Regelungen im Abgeordnetengesetz festgeschrieben. Das heißt, ein kommunaler Wahlbeamter erhält bei seiner Kommune 40 % der Bezüge nach der entsprechenden Besoldungsgruppe und es findet eine Verrechnung dieser Bezüge mit den Landtagsdiäten statt. Das soll unverändert so fortgelten.

Was noch zu regeln war und bis zum Schluss der Innenausschussberatung wohl noch nicht durchgängig bedacht war, ist, dass auch die Beihilferegelungen eventuell ein Problem darstellen können. Insoweit stellt der Änderungsantrag in der Drs. 3/4306 auch die Frage der Beihilfebehandlung klar.

Ich darf Sie im Namen des Innenausschusses bitten, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen, die einstimmig gefasst wurde. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD, bei der PDS und von Herrn Wolf, FDVP)

Vielen Dank, Herr Jeziorsky. - Im Ältestenrat ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Debatte nicht vereinbart worden, aber ich frage der Ordnung halber: Gibt es Redebedarf? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren.

Zunächst geht es um die Abstimmung über die einzelnen selbständigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes. In Anbetracht des einstimmigen Abstimmungsergebnisses im Innenausschuss frage ich, ob wir uns darauf verständigen können, nur die Artikel aufzurufen. - Das ist der Fall.

Ich rufe Artikel 1 mit den Nrn. 1 bis 30 auf. - Herr Jeziorsky!

Herr Präsident, ich bitte Sie, über den Änderungsantrag abstimmen zu lassen.

Herr Jeziorsky, ich hatte vor, diesen Änderungsantrag beim Artikel 2 getrennt zur Abstimmung anzubieten. Das

wäre die Stelle, an der die Änderung eingefügt werden soll. Wir haben es nicht vergessen.

(Herr Jeziorsky, CDU: In Ordnung! - Herr Gallert, PDS: Herr Jeziorsky hat nur Angst, dass Sie ihn vergessen! - Heiterkeit)

- Ich kann das menschlich gut verstehen und wir denken gemeinsam daran.

Wer dem Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Artikel 1 einstimmig beschlossen.

Ich rufe den Artikel 2 - Änderung des Hochschulgesetzes - auf. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist ebenfalls nicht der Fall. Damit ist Artikel 2 einstimmig beschlossen.

Ich rufe Artikel 2/1 auf, die Änderung des Abgeordnetengesetzes. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Es gibt keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Es gibt auch keine Stimmenthaltungen. Damit wurde diesem Artikel ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Meine Damen und Herren! Bevor wir zu Artikel 3 kommen, rufe ich den Änderungsantrag in der Drs. 3/4306 auf, der Ihnen eben vorgestellt worden ist. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Es gibt keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Es gibt auch keine Stimmenthaltungen. Dann ist auch dieser Änderungsantrag einstimmig so beschlossen. Damit wurde der Artikel 3 erweitert.

Ich rufe jetzt den Artikel 3 in der durch den eben gefassten Beschluss erweiterten Fassung auf. Wer dem Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dann ist der Artikel 3 ebenfalls einstimmig so beschlossen.

Ich rufe den Artikel 4 auf. Wer dem Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Auch in Bezug auf diesen Artikel gibt es keine Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen. Damit ist er einstimmig beschlossen.

Nun stimmen wir über die Gesetzesüberschrift und die Artikelüberschriften ab. Wer diesen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Auch hierzu gab es keine Gegenstimmen bzw. Stimmenthaltungen. Somit sind auch diese Überschriften einstimmig beschlossen.

Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamt- heit ab. Wer diesem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Gegenstimmen bzw. Stimmenthaltungen gibt es nicht. Dann ist das Gesetz einstimmig so beschlossen und damit der Tagesordnungspunkt 5 erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3763

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 3/4261

Die erste Beratung fand in der 46. Sitzung des Landtages am 9. November 2000 statt. Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Herr Jüngling. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir wollen heute nach der zweiten Beratung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes beschließen. Die erste Lesung fand in der 46. Sitzung des Landtages am 9. November 2000 statt und der Entwurf wurde zur weiteren Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.

Vor der Einbringung dieses Gesetzentwurfes hat es bereits eine eingehende Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und des Werkfeuerwehrverbandes gegeben. Nach der Einbringung gab es eine Reihe intensiver Beratungen, an denen in der Regel die zuständigen Fachleute aus den Fraktionen des Landtages und Vertreter des Innenministeriums sowie Vertreter von Fach- und Berufsverbänden teilgenommen haben.

Zugrunde lagen die umfangreichen Stellungnahmen und Vorschläge, die uns vom Landkreistag Sachsen-Anhalt, vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und von den Fachverbänden zugegangen waren. Ferner erhielten wir Abgeordneten viele sehr wertvolle Hinweise und Informationen von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten, aber insbesondere auch aus allen Bereichen und Ebenen der Feuerwehr unseres Landes.

Wenn auch nicht alle Empfehlungen beachtet werden konnten, so entstand doch nach der übereinstimmenden Auffassung sachkundiger Fachleute ein modernes Brandschutzgesetz, das künftigen Anforderungen in vollem Umfange entspricht.

Der Erfolg hatte diesmal viele Väter und Mütter, und so möchte ich an dieser Stelle allen Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehren, den Fachleuten in den Verwaltungen und den zuständigen Verbänden sowie den Kolleginnen und Kollegen aus den mitwirkenden Fraktionen sehr herzlich für ihre konstruktive Mitarbeit danken.

(Beifall im ganzen Hause)

Der Innenausschuss hatte sodann den gründlich bearbeiteten und vorbereiteten Gesetzentwurf zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung in seiner 39. Sitzung am 31. Januar dieses Jahres auf der Tagesordnung. Beraten wurde auf der Grundlage des erwähnten Entwurfes.

Ferner lagen ein Änderungsantrag und ein Entschließungsantrag der CDU-Fraktion vor. Der Änderungsantrag bezog sich auf eine beabsichtigte Ergänzung zum Wassergesetz. Sie wurde in der Sache bereits heute Morgen in die Beratung zum Tagesordnungspunkt 3 einbezogen und ist somit für die Beratung des Brandschutzgesetzes entbehrlich geworden.

Der Entschließungsantrag der CDU wurde kurz besprochen, ein wenig umformuliert und in der folgenden Fassung vom Innenausschuss einstimmig angenommen:

„Die Landesregierung wird aufgefordert, die sachgerechte Umsetzung der Förderrichtlinie zur Verbesserung der Ausrüstung der Feuerwehren dahin gehend zu gewährleisten, dass besondere

Gefahrenpotenziale, die einen erhöhten Anschaffungsaufwand für Fahrzeuge und Gerätschaften erfordern, bei der Mittelvergabe für Investitionszuweisungen berücksichtigt werden. Grundlage sollen qualifizierte Risikoanalysen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des novellierten Gesetzes sein.“

Meine Damen und Herren! Unstrittig ist, dass die Landesregierung die gerade vorgetragene Empfehlung bereits beachtet, aber ein solcher Entschließungsantrag ist dennoch nützlich, denn auch und gerade bei der Feuerwehr gilt: Doppelt genäht hält besser.

Entscheidend ist aber die ebenfalls vom Innenministerium bereits dringend empfohlene Vorgehensweise, Investitionsvorhaben mit einer qualifizierten, rein sachbezogenen Risikoanalyse zu untersetzen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, Fördergelder zu erhalten. Im Klartext: Zukünftig sollen Fördergelder für Investitionen auf dem Brandschutzsektor nur noch dann ausgereicht werden, wenn das Vorhaben unter anderem auf der Basis einer Risikoanalyse sachlich begründet ist.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zum Inhalt der Novelle noch drei wichtige Punkte in Erinnerung rufen.

Erstens. Zukünftig wird in die Regelung zur Organisation der gemeindlichen Feuerwehren ein Zeitkriterium von zwölf Minuten aufgenommen. Die Feuerwehren sollen so aufgestellt, ausgerüstet und organisiert werden, dass sie den Einsatzort in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Regel zwölf Minuten nach ihrer Alarmierung erreichen. Über die Notwendigkeit der Einführung eines solchen Kriteriums wurde sehr intensiv diskutiert, und es wurde akzeptiert. Nicht zuletzt dient diese Regelung dem Ziel, schnellstmöglich lebensrettende Hilfe zu gewährleisten, insbesondere bei schweren Unfällen.